Max Stirner

Korrespondenzen

LEIPZIGER ALLGEMEINE ZEITUNG

1842

Mittels Scanner und OCR-Reader aufbereitet von Kurt W. Fleming,

Max-Stirner-Archiv, Leipzig;

redigiert von Bernd A. Laska, Nürnberg.

(Der folgende Text entspricht der Edition: Max Stirner's Kleinere Schriften und seine Entgegnungen auf die Kritik seines Werkes »Der Einzige und sein Eigenthum« aus den Jahren 1842-1848. Herausgegeben von John Henry Mackay. Zweite, durchgesehene und sehr vermehrte Auflage, Treptow bei Berlin: Bernhard Zack's Verlag 1914. S. 97-232)___________________________________________________________________________________________


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Nr. 126. 6. Mai 1842.

Preussen

Berlin, 3. Mai. Ein bekanntes neueres Ereignis, der Beschluss der evangelisch-theologischen Fakultät zu Bonn gegen den Lizentiaten Bruno Bauer, ist schon vielfach von Organen der Öffentlichkeit zum Gegenstande der Besprechung gewählt worden, und regt bei seiner weitgreifenden Bedeutung eine Menge von Fragen auf, die nach einem langjährigen Schlaf sich endlich die Augen reiben und noch etwas sinnbetäubt den hellen Morgen eines zukunftreichen Tages begrüssen. So erscheint in diesem Augenblick ein »Theologisches Votum über die Anstellung der Theologen an den deutschen Universitäten«, dem, wie zu vermuten steht, manches andere nachfolgen und der Sache und ihrem eigentlichen Wesen eine immer vorteilhaftere Beleuchtung geben wird. Ob sie aber auch selbst dann, wenn man für den rechten Augenpunkt das beste Licht gefunden haben wird, eine allgemeine Würdigung ihres Wertes zu hoffen hat, ist darum sehr zu bezweifeln, weil auch zur richtigen Beurteilung eines Gemäldes mehr als gutes Licht, nämlich ein gesunder Geschmack gehört. Was das obige Votum betrifft, so ist es zuvörderst sehr erfreulich, dass dasselbe unter berliner Zensur erschien, weil dadurch ein Zeugnis abgelegt wird, wie wir uns einer beherzteren Freimütigkeit anzunähern suchen; es ist in der Tat aber

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auch in sich selbst bedeutend und gehaltvoll. Zwei Dinge liegen dem Verfasser desselben besonders am Herzen, obgleich er am Schluss sich der resignierten Hoffnungslosigkeit eines durch Vereitelungen gewitzigten Mannes hingibt, indem er sagt: »Wir haben gesprochen; was der Erfolg dieser Worte sein werde, lässt sich voraussehen. Das eine, was wir zuerst besprachen, wird nicht geschehen, so klar auch das Unnatürliche und Widerrechtliche des jetzigen Zustandes vor Augen liegt; das andere dagegen würde unterbleiben, auch ohne dass wir es bekämpften.« Unter Jenem versteht er seinen ersten Vorschlag, »die Interessen der Kirche und der Wissenschaft, wie sie sich innerlich geschieden haben, so nun auch äusserlich zu trennen, und einerseits den Universitäten ihre Bedeutung, Sitze der freien Wissenschaft zu sein, ungeschmälert zu lassen, andererseits aber der Kirche ihre eigenen Institute zu geben, in denen ihre Diener herangebildet werden.« Dieses Auskunftsmittel, das der Verfasser dem Staate zu dem Zweck empfiehlt, sowohl der Wissenschaft als der Kirche gerecht zu werden, begründet er auf die schlagendste Weise, wobei er freilich immer von der Voraussetzung ausgeht, dass die Kirche auf die Fürsorge des Staats einen so vollgültigen Anspruch habe, als ihn die Wissenschaft hat, und nicht selbst sich überlassen werden müsse, wie sie z.B. in Nordamerika dem Privatbedürfnis anheimgegeben wird, oder wie ja zum grossen Teil unter uns das religiöse Bedürfnis der Juden keine besondere Pflege von Seiten des Staats geniesst. Diese Frage, ob dem Staate wirklich etwas darauf ankomme, dass seine Angehörigen einem bestimmten Lehrbegriff, dem protestantischen oder katholischen, zugetan seien, ob er also für die Aufrechthaltung dieses Lehrbegriffes seinen Beistand und Schutz gewähren müsse, hat der Verfaser unerörtert gelassen, und seine Meinung darüber nur etwa in folgenden Worten durchschimmern lassen: »Erst wenn die moderne Richtung die Herrschaft errungen

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und anerkanntermassen den Sieg davon getragen hätte, wenn sich die Kirche der Wissenschaft gegenüber nicht mehr halten könnte, dann erst liesse sich daran denken, die Wissenschaft unmittelbar auch in die Kirche einzuführen; für jetzt muss die Wissenschaft in heilsamer Trennung von der Kirche ruhig ihren Gang fortgehen. Ist die Zeit da, wo ein neues Prinzip sich Bahn brechen soll, dann wird es unwiderstehlich, alles durchdringend gleich der Atmosphäre, in der wir leben, sich durch die Gesellschaft verbreiten.« Viel Treffliches ist in diesem Abschnitt bündig dargelegt, und wenn es auch dem Manne vom Fach nicht eben neu erscheint, so hat es um so grösseren Wert für das grössere Publikum, vor dessen Forum die Broschüre gehört. Der zweite Punkt, welchem der Verfasser seine Aufmerksamkeit zuwendet, betrifft den »Austritt aus der Kirche«, der bekanntlich in den »Deutschen Jahrbüchern« angedeutet und aufs schnellste von Freund und Feind ausgebeutet wurde. In diesem Abschnitte leidet die Darstellung an manchen Schwankungen, und der Verfasser sieht darin zu sehr eine »rein praktische Frage«, als wäre sie dies mehr wie die erste. Seine Gründe dagegen tragen wenigstens sehr den Schein von weltlichen Rücksichten, wenn er jenen Austritt z.B. deswegen verdammt, weil dadurch »das Vertrauen zerstört würde; denn jene Denkweise, die in einer Wissenschaft, die nicht ihres Glaubens ist, nicht bloss den Irrtum, sondern auch den Frevler sieht; jener Fanatismus, der sich nicht begnügt, mit Gründen der Wissenschaft seine Gegner zu bekämpfen, sondern vor allen Dingen das Heiligtum ihrer Person angreift, um es schonungslos in den Staub zu treten: er ist nur die letzte Konsequenz jener in dem Geiste der Zeit eingetretenen Reaktion, er hat nur das Unrecht, ganz und vollkommen das zu sein, was die gewöhnliche Denkweise blosss halb ist, und darum hat er denn auch in der letzteren Zeit immer mehr um sich gegriffen.« Man muss doch gestehen, dass solche Leute nicht geschont

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zu werden brauchten, und dass man vergeblich hofft, ihr »Vertrauen nicht zu zerstören«, dass also gegen den Austritt aus der Kirche gerade solche Gründe nicht vorgebracht werden sollten. Doch der Verfasser lässt es auch dabei nicht bewenden, sondern bringt noch andere, triftigere Gründe bei, auf die in der zeitgemässen Schrift selbst verwiesen werden kann.

No. 137. Beilage. 17. Mai 1842.

Preussen

Berlin, 12. Mai. Dass Königsberg immer mehr verdient, den Blick von ganz Deutschland auf sich zu ziehen, weil es als gewissenhafter Grenzwächter alle Sorgfalt darauf verwendet, uns vor dem Slawismus der Untertänigkeit und Servilität zu bewahren; das wird durch die wachsende Teilnahme, die sich von allen Seiten her ausspricht, von Tag zu Tag offener anerkannt. Neuerdings ist aber von dort her eine Schrift ausgegangen, die, möge man auch über ihren Inhalt denken was man wolle, ganz in dem Sinne ein »Ereignis« genannt werden muss, in welchen man diesem Worte eine prägnante Bedeutung beizulegen angefangen hat. Es sind dies die »Glossen und Randzeichnungen zu Texten aus unserer Zeit. Vier öffentliche Vorlesungen, gehalten zu Königsberg von Ludwig Walesrode. Königsberg 1842.« Nicht sowohl darum hat diese Schrift eine für die Gegenwart ausserordentliche Wichtigkeit, weil die männliche Freimütigkeit des Verfassers darin für uns Leser an den Tag gekommen ist, sondern weil mehr als 400 Personen in der zweiten Residenz des Landes an dem Ausdrucke der darin niedergelegten Gesinnung gleichsam mitgearbeitet haben. Der Verfasser erklärt sich hierüber in dem »Vorwort für den edlen Unbekannten, der es lesen sollte«, wie folgt: »Unser Büchlein ist entstanden aus

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öffentlichen Vorlesungen. Als Tatsache, nicht in kritischer Beziehung, darf der Verfasser diese selbst ein Phänomen nennen, das den öffentlichen Geist Königsbergs charakterisiert. Die Vorlesungen, bei welchen über 400 Zuhörer, Damen und Herren, aus allen Ständen anwesend waren, nahmen förmlich die Gestalt eines Meeting an, mit seiner dramatischen Bezüglichkeit zwischen Redner und Publikum. Jede Äusserung, welche mit dem Bestreben des Fortschrittes sympathisierte, jedes Stichwort der Zeit wurde mit lauter Akklamation und mit Händeklatschen begrüsst. Eine Erscheinung, deren der Verfasser nicht erwähnen würde, wenn er sich schmeicheln dürfte, dass der Beifall mehr ihm, als den Ideen überhaupt gegolten, die unsere Zeit bewegen. Sein einziges bescheidenes Verdienst dürfte sein, dass er öffentlich, vor Hunderten von Zeugen, Dinge besprochen, über die man sonst nur in seinen vier Pfählen zu discutieren pflegte. Aber auch dieses Verdienst wird dem Redner dadurch geschmälert, dass er sein Publikum kannte.« Diese Vorlesungen erscheinen nun abgedruckt, wie sie gehalten worden sind, und geben so dem Verfasser Gelegenheit, Folgendes über die königsberger Zensur zu sagen, nachdem er zuvor gegen die Zensur überhaupt seinen Unmut ausgelassen hatte: »Ich habe wahrlich nicht Ursache, mit meinem Zensor unzufrieden zu sein, wenn ich's nicht mit Zensoren überhaupt wäre. In Königsberg ist das freie Wort schon Scheidemünze des geistigen Verkehrs geworden, und kein Zensor ist dort im Stande, diese ausser Kurs zu setzen, noch möchte ers. Wir haben in Königsberg Zensoren, die das gehässigste aller Ämter mit schmerzlicher Aufopferung übernommen haben, um es nicht in die Hände Solcher übergehen zu lassen, die es mit Freuden übernehmen möchten. Königsberg ist, dem Osten gegenüber, nicht blosss eine statistisch-geographische, sondern auch eine geistige Grenzstadt. Die Idee hat hier schon lange, bevor noch von einer Fortifikation am Pregel die Rede gewesen, ihre Montalem-

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bert'schen Türme gegen die andringenden Asiaten erbaut, und die Zensoren haben, wo sie es nur tun durften, und oft auch, wo sie es nicht durften, den Arbeiten an den detachierten Forts der Intelligenz nichts in den Weg gelegt. Doch wir wollen mit unserm Panegyrikus auf die königsberger Zensoren warten, bis die deutsche Zensur einst eines seligen Todes verblichen sein wird. In einer Leichenrede nimmt sich dergleichen schöner aus.« Vier Vorlesungen bilden den Inhalt des Buches. In der ersten: »Die Masken des Lebens. Eine Aschermittwochsphantasie«, heisst es S. 19: »Historiker, die nicht die Konterrevolution, sondern das Konträre der Revolution wollen, versichern, dass das mittelalterliche Kostüm nicht bloss poetisch ehrwürdig, sondern auch eine Garantie sei für die geistige Ruhe der Welt. Sie haben nicht Unrecht! ... Der Hofredakteur hat nicht bloss die Programme aller Hofmaskeraden und die Bulletins der Hofküche zu schreiben und zur erbaulichen Lekture für das ganze römische Reich drucken zu lassen, es liegt ihm auch ob, bei jedem öffentlichen Hofschauspiele aus den Wolken glückliche Auspizien herauszudeuten und die offiziellen Himmelserscheinungen in dem amtlichen Teile seiner Zeitung mitzuteilen. Er ist der einzige Mensch im heiligen römischen Reiche, dem es der Himmel unter allen Umständen recht machen muss. Regnet es z.B. während des Triumphzugs eines Kaisers, dann schreibt der Hofredakteur: »Der Himmel selbst weinte seine Freudentränen auf die glückliche Erde hinab.« Scheint die Sonne, dann »lächelt der Himmel blau und golden und weiss sich vor lauter Freuden nicht zu fassen.« Blitzt und donnert es, so bedeutet das eine Freudensalve von Seiten der himmlischen Artillerie; schneit es, dann streut der Himmel selbst seine lilienweissen Blumen auf den Triumphator hinab; kurz, der arme Himmel muss, auf Befehl des kaiserlichen Hofzeitungsschreibers, bei jedem grossen Maskenzuge, wie ein gemieteter Lohnlakai, seine devoten Honneurs machen.

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Der vortrefflichste Himmel jedoch für die galant feine Symbolik der kaiserlichen Hofzeitungen ist ein solcher, der erst stark umwölkt erscheint - es dürfen sogar einige Regentropfen fallen - und aus dem plötzlich, in einem gewissen unbeschreiblichen Momente, die heitere Sonne, das Gewölk zerteilend, hervortritt.« Aus der zweiten Vorlesung: »Unser goldenes Zeitalter«, sind besonders die »Grundzüge aus der Naturgeschichte der Reichen« gelungen. Der dritten Vorlesung: »Literarisches Donquixotes-Turnier«, mag Folgendes entnommen werden: »Die deutsche Sprache ist frei und republikanisch geboren; sie erklimmt die höchsten Alphörner und Gletscher der Dichtkunst und des Gedankens, um mit dem Adler sich zur Sonne zu schwingen. Aber sie gibt sich auch, wie die Schweizer, zur Leibgarde des Despotismus her. Was der König von Hannover seinem Volk im schlechtesten Deutsch gesagt hat, das hätte er im besten Englisch nicht ausdrücken können. Kurz, unsere Sprache ist, wie die Morrison'schen Pillen, zu allem gut und brauchbar; nur etwas fehlt ihr, was ihr sehr Not tut - der politische Stil! Freilich, in Zeiten der höchsten Gefahr, wenn sich der kölner Dom im Rheine spiegelt, was er nur unter sehr bedenklichen Umständen zu tun pflegt, dann nimmt sie, mit hoher obrigkeitlicher Bewilligung, eine Art politischen Schwung an; dann wird jedes Kartoffelfeld ein »Gau« genannt und ehrliche Kleinstädter werden zu »Mannen« promoviert, und jede Nähterin verwandelt sich plötzlich über Nacht in eine deutsche »Maid«. Aber das ist nur der politische Defensivstil, der gewöhnlich zugleich mit dem Landsturm aufgeboten wird; zur Offensive hat's unsere Sprache noch nicht gebracht. Wenn der Deutsche sich sein einfachstes politisches Recht, das ihm auf Stempelbogen so gesetzlich verbrieft ist, wie seine Frau durch den Heiratskontrakt, in Anspruch nehmen will, dann verklausuliert er seine Forderung mit so vielen Kurialschnörkeln, Hochachtungsepisoden, Respekt-

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strichen und so vielen Versicherungen nicht zu ersterbender Liebe und Treue, dass man das Ganze eher für den zeremoniösen Liebesbrief eines Schneidergesellen als für eine gerechte Forderung halten dürfte. Denn der Deutsche hat nicht Courage genug - Recht zu haben, und darum bittet er tausend Mal um Verzeihung, wenn er's gewagt haben sollte zu glauben, zu meinen, zu vermuten oder auch nur zu ahnen, dass er bei einem hohen Kunden noch eine politische Forderung ausstehen hätte. Erinnern z.B. nicht die meisten Bittschriften um Pressfreiheit ganz und gar an den vollständig in der Theatergarderobe kostümierten Marquis Posa, der sich dem König Philipp zu Füssen wirft mit den Worten: »Sire! geben Sie Gedankenfreiheit!« Kann man sich denn noch wundern, wenn solche Suppliken ebenfalls mit König Philipps Worten: »Sonderbarer Schwärmer!« abgetan und ad acta gelegt werden? Die wenigen Deutschen, die den Mut hatten, als die Advokaten ihres Vaterlandes dessen politische Rechte in klarer und bündiger Sprache, wie es Männern geziemt, darzulegen, haben es lediglich dieser Feigheit unsers politischen Stiles zu danken, dass sie der Staatsinquisition als Opfer in die Hände gefallen sind. Denn, wo die Feigheit Norm ist, da ist der Mut Verbrechen! Ein politischer Schriftsteller unserer Zeit könnte sehr leicht wegen blossser Stilsünden, dafür, dass er seine Worte und Gedanken in nackter Wahrheit, nicht mit dem vom Zeremonienmeister vorgeschriebenen Kostüm bekleidet erscheinen lässt, etwas gelinde von unten nach oben gerädert werden, und das von Rechts wegen. So eunuchenhaft feige der deutsche Stil indes ist, wenn er politische Rechte geltend zu machen hat, so plump schlägt er auch wieder den grossmächtigsten Gewalten das Weihrauchfass um die Ohren. Wenn irgendwo ein Fürst sagt: »Ich will Recht und Gerechtigkeit üben!« gleich stürzen ganze Schwärme von Zeitungsphrasen wie wilde Bienen über die Fleckchen Honig her und summen vor Wonne

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über den köstlichen Fund auf der öden politischen Heide. Gibt's aber wohl etwas Beleidigenderes für einen Fürsten, als wenn der bloss ausgesprochene Wille zur Ausübung der ersten Regentenpflicht, ohne welche man seinen Namen zu einem Nero und Busiris werfen müsste, als eine ausserordentliche, unerhörte Fürstentugend durch alle Zeitungen ausposaunt wird? Und das geschieht in Staatszeitungen, unter den Augen der Zensoren, unter den Auspizien des Bundestages! Müsste nicht auf einen solchen ungeschickten Lobredner der §. 92 des Kriminalrechts in seiner ganzen Strenge angewendet werden?« Die vierte Vorlesung: »Variationen über beliebte Zeit- und Nationalmelodien«, lassen wir ungeplündert. Die wenigen Mitteilungen reichen hin, dem übrigen Deutschland zu zeigen, wo es seine Sympathien zu suchen hat.


Nr. 140. 20. Mai 1842.

Preussen

Berlin, 17. Mai. Der König hat dem Justizminister seine Absicht zu erkennen gegeben, von einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt an den unbesoldeten Assessoren Gehalte und den Referendaren Remunerationen zukommen zu lassen. Gewiss lag eine Unbilligkeit darin, Dienste, welche der Staat nicht entbehren konnte, unbezahlt anzunehmen und Referendare und Assessoren darin den Leutnants nachzusetzen. - Die Königsberger Zeitung wird von dem bei einer dortigen Stadtschule angestellten Oberlehrer Witt, wenn auch nicht nominell, so doch tatsächlich redigiert. Schon früher wurde von hier aus darauf gedrungen, den Oberlehrer Witt deshalb seines Lehramts, als mit jener Beschäftigung unvereinbar, zu entheben, ohne dass diese Aufforderung jedoch einen Erfolg gehabt hätte. Nun ist er aufs neue vor das Konsistorium gefordert worden, wo er

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durch Atteste zu beweisen vermochte, dass seine Amtstätigkeit durch die Redaktionsgeschäfte nicht den mindesten Eintrag erleide. Man macht ihm besonders auch den Umstand zum Vorwurfe, dass er im vorigen Jahre bei einer gewissen Gelegenheit zwei anonyme, vom Professor Lengerke verfasste Gedichte in der Druckerei der Königsberger Zeitung hatte drucken lassen, und hat auch in dem an das dortige Konsistorium gerichteten Schreiben ausdrücklich bemerkt, dass Professor Lengerke eigentlich eine sehr gründliche Bestrafung verdient hätte, die indessen diesmal noch erlassen werden solle. Der Oberlehrer Witt wird einer Entfernung »im Administrationswege« schwerlich entgehen!


No. 141. 21. Mai 1842.

Preussen

Berlin, 18. Mai. Obwohl Hr. v. Savigny von dem Augenblick an, da der verstorbene Gans zum ordentlichen Professor ernannt wurde, aus der juristischen Fakultät schied und nur noch seine Vorlesungen fortsetzte, so blieb er doch das berühmte und angesehene Haupt der Fakultät, die sich der von ihm gegebenen Richtung nicht zu entschlagen vermochte. Jetzt ist Hr. v. Savigny durch die Berufung zum Minister der Fakultät fremd geworden, und dadurch für diese der Zeitpunkt erschienen, wo sie sich fragen muss, ob im alten Gleise fortzufahren oder dem vielfach gemachten Vorwurf, dass juristische Theorie und Praxis in heilloser Trennung gehalten würden und dass die »Mitglieder und echten Zöglinge der Rechtsfakultät als Gespenster aus einer vergangenen Zeit erscheinen, die, wenn sie in das Leben einzugreifen suchen, nur zerstörend wirken können und Schrecken verbreiten«, nun Gehör zu geben sei. Diesen Moment eines wichtigen Lebensabschnittes, einer Epoche in der berliner Rechtsfakultät er-

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greift der Verfasser einer soeben hier erschienenen Flugschrift: »Die juristische Fakultät der Universität zu Berlin, seit der Berufung des Hrn. v. Savigny bis zur Niederlegung seines akademischen Amtes und deren erforderliche Umgestaltung«, um nicht nur die Wurzel des alten Übels aufzudecken, sondern auch zu deren Ausrottung Hand anzulegen. Hr. v. Savigny wurde im Jahre 1810, also bei Gründung der hiesigen Universität, hierher berufen, und von da an bildete und ergänzte sich die Fakultät fast nur aus seiner Schule, der historischen. Die Geschichte dieser Schule und ihres Hauptes hängt daher aufs genaueste mit der Geschichte der juristischen Fakultät zusammen. Als die historische Schule ihren Kampf gegen die aprioristisch-philosophischen Juristen begann, hatte sie einen leicht besiegbaren Gegner und stieg unter den der Romantik zuströmenden Zeitgenossen schnell im Ansehen. Denn sie und ihr Haupt sind nichts anderes als Gestalten unserer romantischen Periode, die jetzt welkend am Boden einer frisch aufkeimenden Gegenwart liegen und wunderlich genug mit ihrer falben Krankheitsfarbe gegen das frische Grün eines neuen Lebens abstechen. In der Vergangenheit sollte alles Heil gesucht werden, Sprache, Kunst und Religion sollten in altdeutscher Tracht wiederkommen, und neben den Nibelungen die Pandekten eine ewige Wahrheit sein. Diese romantische Rechtswissenschaft fing leise und unbewusst zu beben an, als im Jahre 1818 Hegel nach Berlin kam und durch seine Vorträge über Naturrecht neue und gewaltige Erweckung gab. Aber der »Gegner war noch nicht in die juristische Fakultät selbst gedrungen. Dies geschah durch die Anstellung des Dr. Gans, eines Schülers von Thibaut und Hegel, als ausserordentlicher Professor im Jahre 1826. Ihm verdankt die jetzt aufblühende preussische Rechtswissenschaft die erste Anregung.« Die Philosophie hatte in dieser Weise der Rechtswissenschaft gegen die einseitige Rechtsschule der sogenannten

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Historiker oder, wie Gans sie genauer bezeichnete, der »Nichtphilosophischen«, Hilfe geleistet. Mittlerweile war aber auch jene Rechtsschule in sich selbst in mehrere Teile zerfallen, in dem die »Germanisten und Kanonisten ihre eigenen Rechtsquellen, die germanische Rechtssitte einerseits und das kanonische Recht andererseits so lieb gewannen, dass sie gleich einseitig wie die Romanisten, welche das reine römische Recht herstellen wollten, nur auf die Wiederbelebung des germanischen und kanonischen Rechts dachten. Den Ausbruch eines wirklichen Kampfes hat Hr. v. Savigny dadurch zu beseitigen versucht, dass er in der Vorrede zu dem im Jahr 1840 herausgegebenen ersten Bande seines Systems des heutigen römischen Rechts sich gegen die Einseitigkeit erklärt hat, welche das römische Recht mit besonderer Vorliebe behandele, ohne die Modifikationen zu beachten, welche dasselbe durch das kanonische Recht und die germanische Rechtssitte im Mittelalter erlitten habe. Um auch den Beinamen der unphilosophischen Schule abzustreifen, hat er den Professor Stahl unter seinen Schutz genommen und dessen neuerliche Berufung durch den Antrag seiner Anhänger bei der juristischen Fakultät begünstigt. Beide Massnahmen aber waren weder geeignet noch im Stande, den hereinbrechenden Sturm zu beschwören. Denn die allgemeine Meinung spricht sich dahin aus, dass die in dem gedachten Vorworte kund gegebenen Ansichten ihre Bestätigung in dem Buche selbst nicht finden, dass daher kein Friede zwischen den mit der Gegenwart befreundeten Germanisten und den altertümelnden Romanisten begründet ist. Und was die Philosophie des Prof. Stahl betrifft, so wird dieselbe weder von den Philosophen noch von den philosophisch gebildeten Juristen als wahre Philosophie anerkannt. Sie schliesst sich den allgemeinen Grundsätzen der historischen Schule an, hüllt sich aber ausserdem in ein mystisch-religiöses Gewand und verfolgt hierarchische und reaktionäre Zwecke

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unter dem Vorgeben, die Revolution bekämpfen zu wollen.« Zu diesen theoretischen Kämpfen kommt aber neuerdings ein derberer Anstoss hinzu, indem die Praxis des preussischen Rechts an der Philosophie eine Vermittlerin fand, um sich selbst zu einer Wissenschaft zu erheben. »Die Wissenschaft des preussischen Rechts ist in kurzer Zeit kräftig herangewachsen und führt das Heer der jüngern Praktiker. So ausgestattet klopft sie an die ihr bis dahin verschlossen gewesene Pforte der juristischen Fakultät und begehrt Einlass. Wird man dieser gerechten Forderung widerstehen können? Es steht zu erwarten, dass der jetzige Minister des Unterrichts die Gerechtigkeit dieser Forderung anerkennen wird, da er als ausgezeichneter preussischer Jurist die Notwendigkeit einer Umbildung der juristischen Fakultät im vaterländischen Geiste nicht verkennen kann. Dass wir uns hierin nicht täuschen, dafür bürgt uns die kürzlich erfolgte Ernennung des philosophisch gebildeten preussischen Praktikers Dr. Heydemann zum ausserordentlichen Professor.« Der Verfasser der genannten Broschüre verlangt daher, damit Rechtswissenschaft und juristisches Leben nach langer Spaltung wieder mit einander versöhnt werden, eine Befriedigung des längst gefühlten Bedürfnisses nach Umgestaltung der Fakultät, und gibt zugleich die Umrisse der geforderten Reformation. Er will, dass das gemeine Recht zwar fortdauernd gelehrt werde, aber nicht »als gemeines deutsches Recht, d. h. als Hilfsrecht für alle zum vormaligen deutschen Reiche gehörigen Länder, sondern als historische Grundlage der besonderen Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten«; er fordert also eine philosophische Auffassung und eine geschichtliche Entwicklung bis zur Entstehung der besonderen Gesetzgebungen. Für das preussische Recht muss weit mehr getan werden. Es genügt nicht mehr, wie bisher, an einer Vorlesung über dasselbe, vielmehr »werden mannigfache Vorträge über dasselbe erforderlich sein, die es in histori-

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scher, systematischer und exegetischer Weise behandeln.« Wo aber die tauglichen Lehrer hernehmen für eine solche Behandlungsweise der Rechtswissenschaft, wie der Zeitgeist sie notwendig macht? Der Verfasser erwidert hierauf: »Man lege nur den Obergerichtsassessoren unter gewissen, zur Bekundung ihrer Lehrfähigkeit dienenden Bedingungen das Recht zum öffentlichen Lehren bei, und es wird sich teils aus diesen, teils auch aus höheren Beamten bald eine grosse Anzahl tüchtiger Lehrer hervortun, die frisches Leben in die Rechtswissenschaft bringen. Erhält die medizinische Fakultät doch auch ihre tüchtigsten Mitglieder aus den Reihen der praktischen Ärzte, und würde nicht auch sie ohne diese Ergänzung bald aufhören, brauchbare Praktiker zu bilden?« Freilich müssten hiernach auch die Anforderungen eingerichtet werden, und während jetzt die juristische Doktorwürde den Praktiker nur vom ersten praktischen Examen befreit, die grosse Staatsprüfung dagegen dem Assessor nicht einmal das Recht, sich als Privatdozent zu habilitieren, verschafft, müsste dann »an die Stelle der ersten juristischen Staatsprüfung die Doktorpromotion treten, wodurch die Vorbildung der praktischen Juristen wissenschaftlicher ausfallen würde, und zur Habilitierung müsste die grosse Staatsprüfung gefordert werden, was den Dozenten geeigneter machte, den jungen Juristen eine zweckmässige Vorbildung für das praktische Leben angedeihen zu lassen.« Das würde den vom Hrn. v. Savigny ausgesprochenen Satz: »Was insbesondere die Vorlesungen über das Landrecht betrifft, so glaube ich allerdings, dass diese in der gegenwärtigen Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen Bedürfnisse die spätere Einübung hinreicht, eine wissenschaftliche Seite aber dem Gegenstand abzugewinnen aus Mangel an speziellen geschichtlichen Quellen schwer sein dürfte«, zu nichte machen. Der Verfasser schlägt zum Zweck einer solchen Umgestaltung folgende Verteilung der Profes-

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suren vor: 1) für die römische Rechtsgeschichte, 2) für die deutsche Rechtsgeschichte, 3) für das preussische Landrecht, 4) für das preussische Kriminalrecht, 5) für das preussische Kirchenrecht, 6) für das preussische Staatsrecht. Dies sind einige Züge aus der sehr gediegenen Broschüre, die gerade jetzt sehr zeitgemäss erschienen ist und nicht verfehlen wird, das angeregte Thema zu weiterer Besprechung zu führen.

Nr. 149. 29. Mai 1842.

Preussen

Berlin, 26. Mai. Weil denn doch einmal von allen Seiten zum Sturm geblasen wird und die Jerichomauern des Verrotteten vor den Posaunenstössen des Neuen zusammenfallen sollen, so wollen wir es auch nicht absichtlich übersehen, dass gerade in den obersten Regionen der Weltgerichtsorkan am heftigsten wütet. In England, in Frankreich spitzt sich die anfängliche Korpulenz der Fragen immer mehr zu, bis sie endlich durch das enge Himmelspförtlein ins Reich des Übersinnlichen, der Religion, schlüpfen und dort auf neuem Schlachtplane mit frischen Kräften wieder herüber und hinüber wogen; wie sollte es da in Deutschland, dem eigentlichen Wahlplatze religiöser und philosophischer Kämpfe, anders sein? Seit Strauss mit dem »Leben Jesu« den Fehdehandschuh hingeworfen hat, folgt rasch eine Herausforderung auf die andere. Nächst Feuerbach zog besonders Bruno Bauer in der letzteren Zeit die Aufmerksamkeit auf sich; seine Entfernung aus der theologischen Fakultät gab ihm ausser der wissenschaftlichen Wichtigkeit auch noch eine politische. Bruno Bauer hat recht eigentlich den Kampf gegen die Theologie auf sich genommen, und so muss man notwendig an ihn erinnert werden, wenn man in das Buch: »Hegels Lehre von der Religion und Kunst. Von dem Standpunkte des Glaubens

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aus beurteilt«, einen Blick wirft. Mag auch der anonyme Verfasser sein wer er will, Bruno Bauer wenigstens könnte es sein, so gut als er sich früher, wenigstens dem Geiste nach, als Autor der »Posaune« ansehen lassen musste. Was soll man aber zu dem Inhalte, was zu der Form des Buches sagen? Je nun, wir wollen die Erwiderung Denen überlassen, deren Wesen darin mit heiterm und doch vernichtendem Humor aufgedeckt wird. Da können sich Viele melden, denen eben nicht sanft mitgespielt wird: Michelet, »dessen System ein Juste milieu, welches weder die Älteren noch die Jüngeren befriedigen kann und vom Glauben verabscheut werden muss«, Fichte jun. mit seinem »Hüben und Drüben«, Sack »Das Beispiel eines wahren Gläubigen, da er nichts als Bescheidenheit, nichts als Bedürfnis ist«, Nitzsch als »Jsaschar, der beinerne Esel«, Julius Müller, Leo. Über Bruno Bauer selbst spricht freilich der »gläubige« Verfasser das schärfste Anathem; aber er befriedigt uns zugleich, indem er das System desselben ins hellste Licht setzt. Doch dies ist alles nur Inhalt der Vorrede; im eigentlichen Texte wird »Hegels Hass gegen die heilige Geschichte und die göttliche Kunst der heiligen Geschichtsschreibung« unbarmherzig enthüllt. Wer die »Posaune« kennt, der weiss, was hier geschieht, nur noch schneidender, offener, rücksichtsloser. Es eignet sich wenig oder nichts zur Mitteilung; denn dergleichen muss man lesen und im Zusammenhange lesen. Man wird es ein gefährliches Buch nennen, aber man ist freigebig mit solcher Bezeichnung, und je weniger damit gesagt wird, desto mehr Nachdruck pflegt man darauf zu legen. »Gefährlich« ist ein relativer Begriff, und wenn die Eisenbahnen den Hauderern gefährlich sind, so nützen sie um so mehr dem Publikum, oder wenn den Ministern von den Kammern zuweilen Gefahr droht, so kann das ein Heil fürs Land sein. Wenn die Leute mit ihrem »Gefährlich« herausrücken, so muss man sich nicht gleich einschüchtern lassen; gewöhnlich sind es nur

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die Furchtsamen, die ihre Gefahr wittern; denn den Furchtsamen ist freilich alles »gefährlich« und jedes Ergreifende erschüttert ihre schwachen Nerven. Wir wollen nicht hoffen, dass solche gefahrscheue Seelen bei Gelegenheit dieses Buchs Deutschland wieder in Schande bringen werden.


No. 150. 30. Mai 1842.

Preussen

Berlin, 27. Mai. Dass das Schriftchen: »Der Beruf der preussischen Presse«, von L. Buhl, soeben in die Welt ausläuft und die Hoffnung nähren darf, von Vielen willkommen geheissen zu werden, das rechtfertigt sich am einfachsten durch seine Schlussworte: »Ähnliches ist schon oft gesagt worden und wird vielleicht noch oft gesagt werden!« Das ist ja eben die Natur aller Zeitfragen, dass sie unermüdlich so lange aufgeworfen werden, als ihre Zeit da ist, und ihre Zeit ist so lange da, bis ihre Antwort erscheint, und ihre einzige Beantwortung ist ihre - Ausführung. Wenn ein Müller nach einiger Zeit dächte, er hätte nun lange genug gemahlen, und das ewige Einerlei desselben Geschäftes werde nachgerade ermüdend und langweilig, so hätte er für seine Person wohl Recht; was sollten aber die armen Hungrigen anfangen? Er muss mahlen, so lange es Bedürftige gibt, und wenn er heute ihrer zehn befriedigt hat, so muss er morgen zehn andere sättigen. Haben sich auch durch einen heutigen Aufsatz Zehn oder Zwanzig überzeugt, dass die Presse zu etwas mehr berufen sei als zu »hitzigen Polemiken über die Rinnsteine, über die Reinigung der Strassen, über die Gefahren des schnellen Fahrens etc.«, so laufen doch immer noch zu viele Hunderte von Hungerleidern umher, als dass nicht ein gewissenhafter Müller durch ein morgendes und übermorgendes Wort einige Speisung derselben versuchen sollte. Das hat

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denn auch der Verfasser getreulich getan, und drückt er sich z.B. über die Staatszeitung also aus: »Dem unbekannten Verfasser des, gelinde gesagt, wunderbaren Artikels, welchen die Staatszeitung über die Wirkung der Zensurverordnung veröffentlichte, ist vor allen Dingen darum zu tun, die prästabilierte und prädestinierte Impotenz der preussischen Presse nachzuweisen. Im Rate der Götter ists beschlossen, dass die preussischen Zeitungen ewig mit dem Stabe der Unfruchtbarkeit geschlagen bleiben sollen. Zu diesem Zwecke muss er nicht nur das Wenige, was sie bisher geleistet haben, in Abrede stellen, sondern auch die Überzeugung festzusetzen suchen, dass sie ihrem Wesen nach keine politische Bedeutsamkeit erlangen können, um ihnen hinterher den abgenagten Knochen der Statistik hinzuwerfen.« Unter mehreren anderen Tatsachen wird auch mitgeteilt, dass die Artikel über inländische Zustände, welche die human zensierte Königsberger Zeitung täglich bringt, zwar »auch von den Lesern anderer Zeitungen mit Vergnügen und Nutzen gelesen würden, dass aber die berliner Zeitungen dieselben nicht mitteilen dürfen. Also ein Zensor kann einen anderen zensieren, und was der eine für unverfänglich gehalten hat, für gefährlich und übelwollend erklären.« Die 31 Seiten der Broschüre sind mit musterhafter Klarheit geschrieben und werden unsere Indifferentisten und Egoisten wohl an mancher Stelle verwunden. Freilich die Feigherzigen erfüllt auch kein Gott mit Mut; sie finden überall einen Schlupfwinkel, in welchen sie sich »mit gutem Grunde« zurückziehen.

[In einem Berichte der Königsberger Zeitung aus Arklitten vom 20. Mai über eine in der Kirche zu Moltheinen begangene Feier des dortigen Enthaltsamkeitsvereins wird erwähnt, dass in Preussen gegenwärtig 250 Enthaltsamkeitsvereine mit 150,000 Mitglieder bestehen. - <nicht in Mackays Edition enthalten>]


No. 151. Beilage. 31. Mai 1842.

Marheinekes Separatvotum

Berlin, 29. Mai. Endlich ist das vielverkündete Theologische Separatvotum Marheinekes über

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Bruno Bauer erschienen, obwohl nur als Anhang zu einer »Einleitung in die öffentlichen Vorlesungen über die Bedeutung der Hegel'schen Philosophie in der christlichen Theologie«. Wir übergehen diese letztere einstweilen, um sogleich zur Hauptsache, zum Votum, zu kommen. Grosse Erwartungen dürften, wenn man das Ding genau ansieht, auch diesmal wieder getäuscht sein, und Bruno Bauer wird sich nicht enthalten können, in die bekannten Worte auszubrechen: »Herr, bewahre mich vor meinen Freunden; vor meinen Feinden will ich mich schon selbst schützen!« Doch der Herr, gegen den Bruno Bauer so manche Versündigung auf sich geladen hat, wollte ihn nicht schützen. Bis zu welchem Punkte nimmt sich denn Marheineke Bruno Bauers an? Er schützt ihn gegen alle Diejenigen, welche er auch als seine Gegner erkennt; gegen den letzten Feind, den Theologen Marheineke selbst, versagt er ihm den Schutz. Da waren denn doch wahrlich die Übrigen eben so klug und auf ihrem Standpunkt eben so tolerant, oder, um milde über den Freund Bruno Bauers zu urteilen, fast eben so tolerant. Denn gerade so viel »kritische, philologische und historische Freiheit«, als sie sich alle Tage selbst zu nehmen gesonnen waren, erkannten sie willig als unantastbar an, und verwarfen nur diejenige Freiheit, nach welcher ihr eigenes Herz kein Verlangen trug. Sollten Sie den Feind so weit vordringen lassen, bis er selbst einem Marheineke gefährlich würde? Jeder hat sich seiner Haut zu wehren, und sie machten deshalb aus richtigem Instinkt schon vor den Vorposten einen Absperrungsgraben. Verfolgen wir die Verteidigung, wie sie Marheineke führt, um zu sehen, ob unsere Ansicht von derselben sich daran bestätige. Von den beiden im Ministerialerlass aufgegebenen Fragen: 1) »Welchen Standpunkt der Verfasser der <Kritik der evangelischen Geschichte> im Verhältnisse zum Christentum einnimmt. 2) Ob dem Verfasser nach der Bestimmung der Universi-

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täten, besonders aber der theologischen Fakultäten auf denselben die licentia docendi verstattet werden kann«, wird die erste dahin beantwortet, dass es heisst: »Ich trage kein Bedenken, zu behaupten, dass, wenn man nur den Kern des Buches ins Auge fasst, dasselbe auf die Verherrlichung des Christentums abzweckt und dass dies das wahrhaft Positive ist, welches schon jetzt (d. h. vor Erscheinen des letzten Bandes) durch alle Negationen in diesem Buche hindurchbricht. Nur ängstliche Gemüter, welche das Denken vom Glauben, den Geist vom Buchstaben trennen und ausschliessen, können die Kraft des christlichen Prinzips, wie überhaupt, so im Zusammenhange dieses Buchs bezweifeln und behaupten, dass der Hauptgedanke desselben mit einer würdigen Anschauung der Persönlichkeit Christi unvereinbar sei.« Darüber lässt sich hier nicht streiten; auch ist es nicht nötig, da der dritte Teil dem einen oder anderen von uns hoffentlich bald genug Recht oder Unrecht geben wird. Dass aber Marheineke nicht zu den ängstlichen, wenn auch bei weitem weniger ängstlichen Gemütern gehöre, möchte schwer zu erweisen sein. Denn wäre »die würdige Anschauung der Persönlichkeit Christi« durch Bruno Bauers »Denken und Geist« gefährdet, so würde Marheineke sich wohl auch etwas ängstigen, und dass er sich jetzt noch alles Guten versieht, das gibt ihm keinen Vorzug vor den Scheueren, die dieses Guten mit eben so plausiblem Grunde sich nicht versehen. Um die »würdige Anschaung der Persönlichkeit Christi« sind sie und er in Angst, und wenn Marheineke auch sagt: »Was der Welt Not tut, und womit auch der Kirche gedient ist, das ist die uneigennützige und rücksichtslose Erkenntnis der Wahrheit«, so würde er doch wahrscheinlich zittern, wenn Bruno Bauer sich erkühnte zu sagen: »ein anderes ist Christus, ein anderes ist die Wahrheit.« In dem, was Marheineke von S. 64-79 zur Begründung seiner obigen Zuversicht sagt, liesse sich, so viel Treffliches es auch enthält, doch mancher

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Streit erheben, zu dem bei anderer Gelegenheit sich wohl Raum finden wird. Hier genügt es, dass darin Bruno Bauers Christlichkeit überall in Schutz genommen wird, wenn auch die Art und Weise der Durchführung sich des Irrtums bezichtigen lassen muss.

Daher wenden wir uns sogleich zur zweiten Frage. Zunächst steht hier Folgendes: »Indem die Staatsregierung den theologischen Fakultäten diese (zweite) Frage vorgelegt, hat sie gezeigt, dass sie am weitesten davon entfernt sei, zu bestimmen, was in der Wissenschaft wahr sein und gelten soll. Hiermit ist von Seiten der Regierung die Lehrfreiheit aufs neue proklamiert und ihr durchaus kein Hindernis in den Weg gelegt. Ja, ich hege selbst so unbedingtes Vertrauen zu dem Geiste und der Weisheit dieses Staates, dass selbst, wenn, was ich für unmöglich halte, alle Fakultäten gegen den Bauer entschieden und auf seine Remotion antrügen, er weiser sein würde als sie alle, und sich nicht zu einem Mittel für solchen Zweck hergeben würde.« Welch ein »Nest von Widersprüchen«! Die »Staatsregierung proklamiert die Lehrfreiheit, indem sie den theologischen Fakultäten die obige Frage vorlegt«! Proklamierte sie nicht vielmehr die Lehrfreiheit, wenn sie die Frage gar nicht einmal vorlegte? Aber sie soll sich auch wirklich so benehmen, als hätte sie dieselbe nicht vorgelegt: sie »soll sich nicht zu einem Mittel für solchen Zweck hergeben!« Wozu soll sie denn fragen, wenn sie auf die Antwort keine Rücksicht nehmen will? Fragt man etwa Fakultäten, was zu tun sei, wenn man schon im voraus darüber im Reinen ist, was man tun will? Dass die Regierung fragte, zeigt eben, dass sie die Lehrfreiheit von der Entscheidung der Fakultäten abhängig machen wollte, und dass das wirklich ihre Absicht war, bewies der Erfolg, der Marheinekes »unbedingtes Vertrauen« zu Schanden macht. Wir sahen ihn schon oben zu Bruno Bauers drittem Bande ein unbedingtes Vertrauen hegen. Die eigentliche Verteidigung

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Bruno Bauers (denn bis hierher nimmt sich Marheineke seiner gegen alle Widersacher an) schliessen wir würdig mit den so wahren Worten: »Mit allgemeinen Worten so in Bausch und Bogen eine Denkart wie die Bauer'sche zu verdammen und sie für nutzlos, ja für schädlich in Bezug auf die christliche Kirche zu erklären, ist leicht geschehen; wäre sie aber ganz ohne alles Verhältnis zur Wahrheit, so würde sie durch sich selbst in sich zerfallen, sich selbst widerlegen, ja nichts sein, und es bedürfte alsdann keiner grossen Sorgen um die Erhaltung der christlichen Kirche gegen sie. Solch eine Widerlegung des Irrtums ist selber ein Irrtum.« Bis hierher und nicht weiter! Marheineke ist kein Supernaturalist, kein Rationalist, kein Pietist etc.; aber er ist Theologe. Gegen jene alle vertritt Bruno Bauer dieselbe Sache, die auch er verficht; bis dahin gehen sie beide denselben Weg, und Bruno Bauer geniesst den Schutz des älteren Freundes. Am Theologen aber scheiden sich die Wege, und wenn auch Marheineke freundlicher, väterlicher, liebreicher verfährt als Diejenigen, welche sich schon auf früheren Stadien von Bruno Bauer scheiden mussten, so ist er in Wahrheit doch um nichts nachgiebiger als alle Übrigen: er handelt, in seinem Wesen angegriffen, gerade so, als Jene handelten, da das ihrige verletzt wurde. Er stösst den Feind von sich. So glimpflich, ja fast unmerklich es auch geschieht, es ist doch ein entschiedenes Abstossen und Ausschliessen. Denn Bruno Bauer hat den Theologen beleidigt! »Die Geringschätzung gegen die Theologie ist so gross bei ihm, dass er sich fast zu schämen scheint, noch ein Theologe zu sein oder zu heissen. Er nennt sie kurzweg Theologen, wie wenn es der Begriff der Theologie wäre, gegen die Wahrheit zu sein, und weil er die Philosophie von ihnen verachtet sieht, so soll nun die Philosophie alles in allem sein.« Bruno Bauer hat nie gewünscht, zu einer anderen als der theologischen Fakultät zu gehören; mitten aus der Theologie heraus will er den

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Theologen reinigen. Was erwidern ihm die Theologen? »Einen Theologen reinigen wollen hiesse, einen Mohren weiss waschen!« Wer den Theologen nicht nimmt, wie er ist, der muss die Theologie verlassen, muss Philosoph werden. Ich wiederhole, Bruno Bauer hat nie den Wunsch geäussert, aus der Theologie auszutreten. Gleichwohl sagt Marheineke: »Da er selbst bereits seinem theologischen Charakter freiwillig entsagt hat, kann ihm die Regierung einen solchen nicht aufdringen. Aber, was sie kann, wahrhaftig mit Ehre tun kann, ist, ihm eine Professur in der philosophischen Fakultät mit angemessenem Gehalte zu verleihen.« Also »freiwillig entsagt!« Und diese Freiwilligkeit besteht darin, dass er den Theologen gelästert hat, den jetzigen Theologen! Machten es die anderen Gegner etwa schlimmer als Marheineke? Deduzierten sie nicht auch aus solcher »Freiwilligkeit« die Notwendigkeit seines Austrittes? Wenn die chinesischen Soldaten allesamt Memmen sind, und darum der Titel »chinesischer Soldat« zu einem Schimpfnamen, wie er es verdient, ausgeprägt wird, muss darum ein Chinese, der doch einmal wirklichen Mut besitzt, um dieses Mutes willen so angesehen werden, als hätte er dem chinesischen Soldatentume »freiwillig entsagt«? Und doch handelt es sich in unserm Fall um etwas ähnliches. Marheineke, der Theologe, sagt: »Das Gottesbewusstsein sei die Wahrheit des Selbstbewusstseins«. Bruno Bauer rechnet auch diese sublimste Höhe theologischer Erkenntnis noch zu dem unreformierten Wust der Theologie; denn: das Selbst ist der Gott, und sich selbst zu wissen, das Selbstbewusstsein, das erst ist die Wahrheit, in welcher das Gottesbewusstsein untergeht; also umgekehrt: das Selbstbewusstsein ist die Wahrheit des Gottesbewusstseins. Dies ist aber nicht eine Erkenntnis, die für den Philosophen ausschliesslich gehört; nein, es ist eine Erkenntnis, die aller Welt gehört und darum zuerst und zumeist von den bestallten Lehrern des Volkes, von den Theologen, gefasst und - ge-

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predigt werden muss. Mit der Behauptung: »Das Selbst ist der Gott«, tritt niemand aus der »Wissenschaft von Gott«, aus der »Theologie« aus.

Sollen wir nun noch davon reden, wie Marheineke, der Theologe, nachdem er den anderen überbietenden Theologen zur philosophischen Fakultät verstossen hat, zur Strafe für diese Unduldsamkeit ins Kleinliche herabsinkt? Weil er Bruno Bauer nicht versteht, darum erklärt er väterlich mild und so menschlich, dass man sich solcher Menschlichkeit schämen muss: »die Säure des Unmuts und die Bitterkeit, von der in Bruno Bauers letzter Schrift deutliche Spuren sind«, aus der menschlichen Schwachheit, dass »ein Mann von seinem Geist, Talent und Reichtum an Kenntnissen die schmerzliche Erfahrung macht, sich stets und ohne Unterlass zurückgesetzt zu sehen, indes er erleben muss, dass die entschiedenste Mittelmässigkeit vor ihm den Vorsprung gewinnt.« Ja, weil er Bruno Bauer von dem Punkte an, wo dieser im Prinzip von ihm abweicht, nicht mehr begreift, so scheut er sich sogar nicht, das Mitleid für seinen Schüler in Anspruch zu nehmen und das Entwürdigendste zu diesem Zwecke zu sagen, was man über einen Schriftsteller aussprechen kann: »In einer sorgenfreieren Lage würde er gewiss von der Vielschreiberei gern abstehen, und wenn die Regierung ihm eine philosophische Professur verliehe, so würde diese Grossmut ihn, auch ohne dass es ihm zur Bedingung gemacht würde, bewegen, seinen Studien eine ganz andere Richtung zu geben, ihn zu einem brauchbaren Werkzeuge der Wissenschaft machen und ihn gewiss für immer zum lebhaftesten Dank verpflichten.« Ist es Vielschreiberei, wenn man einige Bände in die Welt schickt, nachdem man über ihren Inhalt seit sechs oder acht Jahren Collegia gelesen hat? Der Dominikanerprior Prierio schrieb an Luther: »Wenn Du, mein lieber Luther, von unserm Herrn, dem Papste, ein fettes Bistum bekämest, würdest Du wohl gelindere Saiten aufziehen und

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den Ablass, welchen Du jetzt so schwarz machst, selbst erheben.« Luther antwortete ihm: »Wenn ich nach einem Bistume strebte, redete ich gewiss das nicht, welches Dir so weh in Deinen Ohren tut; denn meinst Du, ich wisse nicht, wie man in Rom zu Bistümern und Prälaturen gelangt?« Ich habe diesen harten Tadel unter häufigem Niederlegen der Feder und nicht ohne Wehmut niedergeschrieben. Marheineke ist der einzige, der sich mit so väterlicher Wärme Bruno Bauers annahm, und gerade ihm muss mit solchem Undank gelohnt werden. Es kam mir während des Schreibens oft so vor, als hätte ich eine Art Pietätsverpflichtung, so inniges Wohlwollen zu schonen; denn auch ich war einst Marheinekes Schüler. Aber konnte ich im Dienste der Wahrheit anders?

No. 169. 18. Juni 1842.

Preussen

Berlin, 15. Jun. Bei unseren jetzigen Stadtverordnetenwahlen geht es zum Teil sehr lebhaft und aufgeregt zu. So trat in einem Bezirk ein Wahlmann auf, und erklärte unter lautem Beifalle vor dem vorsitzenden Stadtrate, dass hinfort Öffentlichkeit an die Stelle der Heimlichkeit kommen müsse. Es erscholl sogar die Äusserung, dass man gar nicht wählen werde, sondern nach Hause gehen, wenn jene Bedingung nicht festgestellt würde. Allerlei Transaktionen erfolgten, und der Stadtrat meinte, es genüge ja, wenn der obige Antrag zu Protokoll gegeben würde. Das Resultat war, dass man den Antragsteller zum Stadtverordneten wählte, und dieser dann seinen Entschluss aussprach, in dem ihm von der Bürgerschaft anvertrauten Amt auf Öffentlichkeit zu dringen. Auf die Bemerkung, dass das Verlangen eines einzelnen Bezirks nicht massgebend sein könne, fiel die stürmische Erwiderung, dass die an-

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deren Bezirke ohne Zweifel einen gleichen Beschluss fassen würden. - Der hiesigen Judenschaft ging ein Schreiben des Ministers Eichhorn zu, worin sie aufgefordert wurde, in den Schulen mehr auf Kräftigung der Sittlichkeit zu halten, weil es nach statistischen Ermittlungen feststehe, dass unter den Juden mehr Verbrechen vorfielen als unter den Christen. Einer der angesehenen Vorstände der Judenschaft begab sich hierauf selbst zum Minister, setzte ihm die Unrichtigkeit des statistischen Faktums aus einander und verlangte eine öffentliche Widerrufung desselben. Mit dem Zugeständnis, dass eine gelegentliche Notiz in der Staatszeitung diese Berichtigung enthalten solle, erklärte sich Jener nicht zufrieden, sondern fand allein einen ausführlichen Widerruf genügend und angemessen. Ob er erfolgen wird, steht noch dahin. - An die hiesige theologische Fakultät erging ein Schreiben des Ministers Eichhorn, des Inhalts, dass sie erwägen möge, ob Prof. Marheineke nicht wegen Veröffentlichung seines Separatvotums eine Rüge verdient habe, da die vorgeschriebene Amtsverschwiegenheit verletzt worden sei. Marheineke selbst hatte als Dekan das Ministerialschreiben vorzutragen. Die Fakultät entschied sich dahin, dass, zumal in der gegenwärtigen Lage, keine Rüge zu erteilen sei. Zu gleicher Zeit wurde von Seiten des Ministeriums an die Fakultät die Aufforderung gestellt, ihr Votum über Bruno Bauer zu veröffentlichen. Sie lehnte dies zwar nicht förmlich ab, meinte jedoch, dass eine Herausgabe des Votums unter den jetzt obwaltenden Umständen nur dann tunlich sei, wenn dasselbe entweder überarbeitet oder ein Nachtrag geliefert würde.

Nr. 173. 22. Juni 1842.

Preussen

Königsberg, 15. Jun. Das nachstehende, von etwa hundert hiesigen Kaufleuten unterzeichnete Schreiben hat

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der Vorstand der Kaufmannschaft, von kräftig unterstützenden Worten begleitet, an den König gelangen lassen. »An ein Vorsteheramt der Kaufmannschaft hier. Dem Vernehmen nach sollen in Berlin russische Kommissare eingetroffen sein, um mit Preussen einen neuen Handelstraktat abzuschliessen. Wir dürfen uns jedoch nicht zu sonderlichen Hoffnungen berechtigt halten, obgleich diesmal wir aufgesucht werden. Russland hat mehr seine Grenzsperre als sein Prohibitivsystem im Auge, und sind ihm erst durch Erneuerung des Kartells wegen Auslieferung der Überläufer, jene aufrecht zu erhalten, die Mittel gegeben, dann werden nachträgliche Tarifsätze und Bestimmungen die aus Not gemachten Konzessionen vereiteln, wogegen uns weit mehr daran liegen muss, dass die Grenzsperre aufgehoben werde, was dann einen freieren Handelsverkehr nach sich ziehen wird. Gegen ein Prohibitivsystem gibt es Handelsrepressalien, selbst unter sonst befreundeten Nationen, und Russland könnte sie fürchten, da wir uns im Besitz der Mündungen der beiden Hauptströme Polens befinden, allein Repressalien gegen Grenzsperre sind unmöglich, ohne der Absicht des Gegners zu Hilfe zu kommen. Wir sagen absichtlich, des Gegners, indem eine Grenzsperre unverträglich mit aufrichtigen Bündnissen, und zuwiderlaufend jeder Nachbarlichkeit, nur geeignet ist Hass zu erzeugen. Dieser gibt sich vorerst kund gegen solche Massregeln, die die beiderseitigen Länder bedrücken, und welche zu eludieren die nachbarlichen Anwohner sich in Gewinn und Schadenfreude vereinigen. Jedenfalls entsteht dadurch eine gefährliche Demoralisation, die besonders bei unseren Grenzbewohnern um sich greift. Von russischen Schmugglern verlockt, begleiten unsere Bauern die Kontrebande in bewaffneten Haufen, wobei es mit dem jenseitigen Militär häufig zu den blutigsten Exzessen kommt. Für den ersten Augenblick ist hiervon für die äussere Ruhe des Staats wohl nichts zu fürchten; allein die Politik, die nur so lange ver-

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gibt, als sie muss, vergisst nichts, sobald sie den Zahltag bestimmen kann, und es ist bekannt, wie empfindlich Regierungen für die Ehre und das Wohl ihrer Untertanen sind, wenn zu einem gewünschten Kriege die scheinbaren Rechtsgründe gesucht werden. Jedenfalls sollten die hier bezeichneten Übelstände die ganze Sorgfalt der höchsten Behörden in Anspruch nehmen, da unser glorwürdigstes Nationalinstitut, die Ehre unserer allgemeinen Waffenfähigkeit, wenn auch nur durch einzelne rohe Individuen kompromittiert wird. Glücklicherweise ist die Abhilfe jetzt in Preussens Hand gegeben. Ohne einen starken militärischen Kordon kann nämlich Russland sein doppeltes System nicht durchführen, und ohne Kartellkonvention mit Preussen ist, wie die neuesten Erfahrungen lehren, ein solcher Kordon unmöglich. An demselben Tage, an welchem das alte Kartell ablief, begannen russische Soldaten zu uns bei Oletzko, Lyck etc. mit Waffen und Pferden zu desertieren, und nach den glaubwürdigsten Aussagen war ein ganzes Regiment in Auflösung begriffen. Leider wurden infolge der provisorischen Verlängerung des Kartells mehrere Soldaten ausgeliefert, von denen einige sofort erschossen wurden und einige unter Stockschlägen starben. Nach einem solchen, nur in Kriegszeiten zu rechtfertigenden Verfahren ist es dem Gewissen unserer wackeren und loyalen Landräte kaum zuzumuten, die Kartellvorschrift, deren blutige Folgen sie vor Augen gesehen, ferner zu vollziehen, um so weniger, da sie überzeugt sein müssen, dass ihre auf Religion begründeten Scrupel mit der erhabenen Humanität unsers edelsten Monarchen übereinstimmen. Es darf ferner nicht ausser Acht gelassen werden (und gestehen wir auch hiermit eine heimische Sünde ein), dass unsere Gendarmen und Bauern für das Einfangen solcher Deserteure russische Prämien empfangen und somit Menschenjagden veranstalten wie auf die wildesten Tiere. Durch diese Sachlage in unserm Inneren aufs tiefste ergriffen und erschüttert, er-

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suchen wir einen etc. der hiesigen Kaufmannschaft, Sr. Maj. unserem allverehrten Könige, dessen herrliches Gemüt jeder rein menschlichen Regung offen ist, dessen gotterfülltes Herz an fremden Leiden den rührendsten Anteil nimmt, untertänigst zu unterlegen, dass >selbst die scheinbar vorteilhaftesten Konzessionen des neuen Handelstraktats uns nur schmerzlich sein würden, wenn ihm eine Kartellkonvention zur Grundlage dienen sollte<. Wir wären vielmehr bereit, das uns verarmende Prohibitivsystem Russlands noch eine Zeit lang zu ertragen, es mit reinem Gewissen zu dulden, als uns durch das Blutgeld für ein solches Kartell zu bereichern. Auch werden die materiellen Vorteile eines auf Sittlichkeit begründeten Verfahrens nicht ausbleiben. Russland in der Unmöglichkeit, seine Grenzsperre zu behaupten, wird bald auf richtigere Grundsätze zurückzukommen sich gezwungen sehen und alsdann Bedingungen beantragen, die sowohl mit der Würde und Humanität Preussens als mit dem wohlverstandenen Interesse der beiderseitigen Untertanen wahrhaft übereinstimmen.« (Folgen die Unterschriften.) (Auch die hamburger Blätter veröffentlichen dieses Schreiben.)

No. 174. 23. Juni 1842.

Preussen

Berlin, 19. Jun. Dem beabsichtigten neuen Judengesetz ist durch eine höchst unerwartete Instanz ein Einwand entgegegestellt worden. An den Kabinettsrat Müller gelangte nämlich ein Schreiben, das, wie sich nach Eröffnung desselben ergab, an den König gerichtet war und den mit kabbalistischer Gelehrsamkeit abgefassten Nachweis enthielt, dass seit zweihundert Jahren jedes gegen die Juden erlassene Gesetz auf der Stelle irgendein Unglück zur Folge hatte. Durch eine grosse Anzahl von Daten, die bis in das

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kleinste Detail der Geschichte sich verlaufen, war das Faktum konstatiert. Der unterzeichnete Name ergab eine deutlich geschriebene und dennoch unentzifferbare Chiffre. Es war dem Könige daran gelegen, den Verfasser dieses Briefes kennen zu lernen, und Hr. v. Rochow erhielt den Auftrag, ihn wo möglich zu ermitteln, jedoch mit dem ausdrücklichen Bemerken des Königs, dass er den Schreiber eines so gründlichen Aufsatzes schätze und nur im Sinne dieser Achtung seinen Namen zu erfahren verlange. Ein deshalb befragter Ältester der Judenschaft wusste keinen Aufschluss zu geben, und der Verfasser selbst hat sich noch nicht gemeldet. So märchenhaft das Ereignis aussieht, so ist doch mein Gewährsmann, weil selbst dabei beteiligt, glaubhaft genug, um seiner Erzählung das Gepräge unverfälschter Wahrheit zu geben, und ich trage deshalb kein Bedenken, dieselbe mitzuteilen. - Neulich fand sich in einer unserer Zeitungen unter der Überschrift »Lehrfreiheit« (die Aufschrift war einem Engelbild ähnlich, das auf einer moderdunstigen Todtengruft steht) folgender Anfang: »Über Lehrfreiheit auf den Universitäten oder vielmehr über die Begrenzung der Lehrfreiheit wird das Aufsichtsrecht von Theoretikern der Staatsverwaltung streitig gemacht. Der praktische Standpunkt hält die Sache unzweifelhaft. Jedem Rechte steht eine Pflicht gegenüber. Wem mit einem Lehramte das Recht übertragen ist, Jünglinge in einer bestimmten Wissenschaft zu unterweisen, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, sie nicht aus der Bahn sittlicher Menschen und treuer Untertanen zu bringen.« Klingt das nicht erhaben und unwiderleglich? Das ist der wahre Ton unserer guten Gesellschaft. Als ich es las, glaubte ich diesen und jenen mir bekannten Geheimrat, Hofrat und sonstigen Rat wohlgefällig sich aussprechen zu hören. So geistreich spricht nur, wer feine Manieren, Esprit und patriotisches Selbstgefühl hat. So ungewaschen freilich spricht auch kein anderer. »Jedem Rechte steht eine Pflicht

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gegenüber!« O unumstössliches Philosophem, o prächtiger Satz eines grossen Geistes, wie trefflich bist du zu gebrauchen! Wem mit einem Nachtwächteramte das Recht übertragen ist, die Stunden abzupfeifen, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, nicht von der Bahn eines frommen Hausvaters und eines christlichen Ehemannes zu weichen; wem mit einem Bettelvogtamte das Recht übertragen ist, das Vagabundengesindel im Zaum zu halten, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, sich nicht saumselig zu zeigen im andächtigen Lesen des Katechismus oder unregelmässig im sonntäglichen Kirchgang. Dem Recht des Nachtwächters steht die Pflicht des frommen Hausvaters und christlichen Ehemannes gegenüber; dem Recht des Bettelvogts steht die Pflicht der fleissigen Katechismuslekture und des gewissenhaften Kirchenbesuchs gegenüber, und dem Recht des Lehramts in einer »bestimmten Wissenschaft« steht die Pflicht gegenüber, die Jünglinge in »Sittlichkeit und Untertanentreue« zu erhalten. »Wie scharfsinnig!« ruft der ganze exklusive Teezirkel. »Ist mir doch eine curiose Logik, das! brummt seitwärts ein unfashionabler Mutterwitz: das geht ja bei diesen feinen Leuten wie Kraut und Rüben durcheinander! Wenn ich mir den hübschen moralischen Satz zu gehöriger Nutzanwendung zurechtlegen sollte, so würde ich sagen: Wem das Recht übertragen ist, Jünglinge in einer bestimmten Wissenschaft zu unterweisen, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, alles ohne Rückhalt zu sagen, was der Geist dieser bestimmten Wissenschaft fordert, und dabei so unverzagt zu verfahren, dass er ein rechter und lauterer Jünger dieser Wissenschaft genannt zu werden verdiente. Dem Recht, eine bestimmte Wissenschaft zu lehren, steht ewig die Pflicht gegenüber, den Geist derselben, wie er ihr ihn ablauscht, mit unerschütterlichem Mute zu offenbaren, ohne an ihm nach Rücksichten zu drehen und zu deuteln, und wäre dieser Geist auch so gewalttätig, dass er, wie einst

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der christliche, eine Jahrtausende alte Welt zusammenbräche. So würde ich mir den Satz auslegen. Passt aber nicht in die feine Gesellschaft; will lieber schweigen.« - Die Vossische Zeitung nahm eine empfehlende Anzeige der Rheinischen Zeitung, welche mehrere Leser der letzteren ihr zusendeten, auf; die Spener'sche dagegen weigerte sich, obgleich der Artikel als »eingesendet« bezahlt wurde. Und der Grund? Ohne Zweifel ein höchst erbaulicher!

Nr. 180. 29. Juni 1842.

Preussen

Berlin, 26. Jun. Bei der jüngsten Landratswahl des westhavelländischen Kreises kam das erste Mal keine Einigung zu Stande, und bei der zweiten, wirklichen Wahl wurde keiner derjenigen Kandidaten gewählt, die sich gemeldet hatten und auf beste Empfehlung stützen konnten, sondern ein ganz anderer. Der Regierungskommissar zeigte auf diesem zweiten Kreistag an, dass er im Namen des Ministers (des Inneren) sein Missfallen über die nicht zu Stande gekommene erste Wahl auszusprechen habe. Hiergegen trat der frühere Landrat, Hr. v. Hobe, dessen Name in diesen Blättern schon mehrfach genannt wurde, mit der Erklärung auf, dass sie es nicht gutheissen könnten, wenn der Minister im vorliegenden Falle sein Missfallen zu erkennen zu geben beliebe, und dass er verlange, es werde diese ihre Weigerung, dasselbe hinzunehmen, ins Protokoll gesetzt. Trotz der Gegenrede des Regierungskommissars drang die Motion des Landrats v. Hobe durch, indem zuerst die städtischen Deputierten derselben beitraten, dann aber auch die Mehrzahl des Adels sich anschloss. - Über die Versetzung unserer Beamten lässt sich eigentlich keinem Gerüchte recht trauen; denn sei es auch noch so bewährt, so tritt oft über Nacht ein Beweggrund ein, der das

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am Tage Festbeschlossene wieder verflüchtigt. So hiess es anfänglich, der Kammergerichts-Vizepräsident v. Kleist, Milchbruder des Königs, werde als Oberpräsident nach Posen kommen. Jetzt wird versichert, er erhalte die Oberpräsidentur in Stettin, und an seine Stelle rücke der Kriminalgerichtsdirektor Bonseri.

No. 188. 7. Juli 1842.

Preussen

Berlin, 4. Jul. Einem Briefe aus Königsberg zufolge hat die dortige Kaufmannschaft bereits auf ihr an den König eingereichtes Schreiben, welches bekanntlich die Bitte um Aufhebung des Kartellvertrags enthielt (Nr. 173), eine Antwort erhalten des Inhalts, dass zwar für ihre merkantilischen Interessen die möglichste Sorge getragen werden solle, ihre in die Politik streifenden Bemerkungen aber zurückgewiesen werden müssten, weil dergleichen Fragen über den Gesichtskreis der Untertanen hinaus lägen. - Insofern versichert wird, dass Dr. Mundt demnächst eine längst gewünschte Professur erhalten werde, scheint es gewiss zu sein, dass die seither gegen das junge Deutschland bestandenen Massregeln völlig aufgehoben sind.


No. 190. 9. Juli 1842.

Preussen

Berlin, 6. Juli. Der Ø-Korrespondent schreibt in Nr. 184 Ihrer Zeitung über den Verein der »Freien«: »Von einer solchen Gesellschaft verlautet, wie wir versichern können, hier nichts.« Heisst das nicht anmasslich sprechen? Gegen die Versicherung: »Ich habe nichts davon gehört«, würde niemand etwas einzuwenden haben, weil es jedem gleichgültig sein kann, ob der Korrespondent dies und das erfahren hat oder nicht. Aber »es verlautet hier (in ganz

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Berlin) nichts davon!« das ist eine unberechtigte Sprache. Ohnehin hätte er aus der Spenerschen Zeitung erfahren können, dass bereits bestimmte Namen der Mitglieder genannt werden. Ich kann dem Ø-Korrespondenten aber auch die Gegenversicherung machen, dass ich mich persönlich von dem Dasein eines solchen Vereins zu überzeugen Gelegenheit hatte. Allerdings aber ist es ein Verein, dem man im materiellen Sinne diesen Namen streitig machen kann; es ist ein geistiger, kein bürgerlich konstituierter, kein statutenmässiger, ein Verein, von dem sich nicht sagen lässt, er sei hier oder dort; seine Mitglieder sind aller Orten, und ich stehe nicht dafür, dass, wenn ich mich in die nächste beste Gesellschaft begebe, ich mich nicht in der Mitte von Vereinsmitgliedern befinde. Eine Handhabe für die Polizei fehlt ihnen, und wenn ihrer zwanzig beisammensitzen und zusammenwirken, so würden sie doch einem Häscher, der sie hier gewiss zu fassen meinte, unter den Händen in ein Phantom zerrinnen, und an einem anderen Ort gleich wieder, vielleicht um einige Dutzend vermehrt, die Köpfe zusammenstecken und noch ein Stündchen traulich über die Autonomie des Geistes verplaudern. Wie der Königsberger Artikel beweist, scheinen sie wirklich der Versuchung nahe gewesen zu sein, ihre Namen zum Besten zu geben und dadurch handlich zu werden. Nachdem sie jedoch mannigfach davor gewarnt worden sind, unter anderen gleich durch den ersten Artikel Ihrer Zeitung, mögen die Freien wohl jenen Plan aufgegeben haben, um vor der Hand ihre Wirksamkeit nicht durch förmliche Konstituierung zu hemmen und eine geistige Macht vor der Gefahr zu bewahren, durch Voreiligkeit zu einer materiellen Ohnmacht herabzusinken. - Noch zuversichtlicher als jener Korrespondent verfährt ein zweiter mit einem Ü in Nr. 181 gegen einige Ihrer übrigen Berichterstatter. Zunächst klagt er in der angezogenen Nummer einen, der über die die Zeitschriften betreffenden

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Zirkularverfügung gesprochen hatte, ohne weiteres des Verbrechens absichtlicher Verdächtigung an, und bleibt den Beweis schuldig, oder vielmehr, er bleibt ihn nicht schuldig, sondern führt ihn durch eine Ungenauigkeit, die jedem, der mehr als eine Zeitung liest, in die Augen springt. Denn es ist eben nicht der Fall, dass »die deutsche wie die ausländische Tagespresse dem Geiste der Zirkularverfügung über die periodische Literatur eine ungeteilte Anerkennung zolle«, und man kann sich vom Gegenteil leicht durch Nachlesen der betreffenden Nummern überzeugen. Sein zweiter Vorwurf betrifft mich selbst. »Es kann versichert werden, dass Ihr Korrespondent sich keineswegs im Irrtum befindet, wenn er am Schluss seines Berichts die Bemerkung macht, dass das Ereignis märchenhaft aussehe.« Kann man das widerlegen nennen? Einem dritten Korrespondenten, der über Schärfung der königsberger Zensur berichtet hatte, sagt er: es sei nicht wahr, denn Er müsse das wissen. Bei dem Scheinbeweise, zu welchem er sich herablässt, übergeht er, dass unter den in einem besonderen Heft abgedruckten Artikeln der Königsberger Zeitung von ebendemselben Zensor, der jene Artikel hatte passieren lassen, Stellen gestrichen worden sind, und ausserdem alle Artikel über den Kartellvertrag wegfallen mussten. Mit solcher Geringschätzung sollte kein Korrespondent das Publikum behandeln. »Ich versichere, dass das und das nicht wahr ist!« Welche Garantie aber bieten Sie uns, dass wir von Ihnen die Wahrheit erfahren?


Nr. 193. Beilage. 12. Juli 1842.

Preussen

Berlin, 8. Jul. Der Professor Jacobi wird, wie es heisst, von Königsberg hierher versetzt werden. - Kopisch arbeitet an einer Geschichte aller Denkwürdigkeiten, die sich

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auf Sanssouci beziehen. Da der König das Werk in seinen besonderen Schutz nimmt, so wird dem Verfasser alles zugänglich sein, was er braucht, und die Bequemlichkeit einer ungemessenen Zeit nicht fehlen.


No. 195 14. Juli 1842.

Die Freien

Der Verein der »Freien«, von dessen Dasein die Königsberger Zeitung die erste Kunde brachte, hat in rascher Aufeinanderfolge fast allen Blättern zum Gegenstande der Discussion dienen und zum Teil Angriffe ertragen müssen, so heftiger und fanatischer Art, dass selbst ein Widersacher, wenn er nicht geradezu die Unbesonnenheit zu einer Tugend ausprägen will, sich betroffen fragen muss, ob denn der Verein, solchen Feinden gegenüber, wirklich ohne alles Recht sei. Er verdient unstreitig als ein wichtiges Zeitereignis angesehen zu werden, welchem keiner, der geistige Bestrebungen zu würdigen versteht, seine Aufmerksamkeit versagen darf; wie auch zuletzt das Urteil über ihn ausfallen mag, jedenfalls hat man ihn zuvor ruhig ins Auge zu fassen und das Beste vorauszusetzen, weil man bei jedem Gericht und jeder Kritik von dieser Voraussetzung anfangen muss. Mit wütendem Sturme brachen die meisten Zeitungen gegen die Freien vor, an der Spitze die Spener'sche mit dem Schreckensrufe: »Die Autonomie des Geistes sei die Frucht knabenhafter Selbstüberhebung und sündlicher Verkennung der Schranke menschlicher Erkenntnis, und die christliche Gemeinde, in deren Schos eine solche Propaganda des Unglaubens sich erzeugen könnte, würde sich selbst das Urteil tiefer Entartung sprechen«; sie läutet die Sturmglocke gegen die Ketzer und weist deutlich genug auf die Knüttel der Berliner hin, womit sie die schöne Pöbelszene der Züricher gegen Strauss auch auf unserm Markt aufführen sollen: »Sicher würde

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jedem, der sich in unserer Stadt zu einer Lehre offen bekennen wollte, welche anstatt des Gottesdienstes eine Anbetung (!) des menschlichen Geistes proklamiert, die tiefste Verachtung seiner Mitbürger treffen, welche in ihrer Mitte das Treiben einer Gesellschaft nicht dulden würden, deren Ansichten nur dazu dienen könnten, alle sittlichen Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft zu untergraben, der gesetzlosesten Willkür Tor und Tür zu öffnen und Grundsätzen Eingang zu verschaffen, vor deren praktischen Folgen es geraten sein müsste, Panzerhemden unter den Kleidern anzulegen und Haus und Familie vollständig zu verschliessen.« Was die Spenersche in diese wenigen würdelosen Worte kleidete, das paraphrasierte die »Kölnische« drei grosse Spalten lang, und machte damit ihrer Schwester alle Ehre, sich selbst aber, und der gebildeten und christlichen Welt, die sie doch zu vertreten sich das Ansehen gibt, desto weniger. Nein, wer über das Leben und gar über den Wert geistiger Bewegungen seiner Zeit ein öffentliches Wort sich erlauben zu dürfen glaubt, der sollte wenigstens in seiner Haltung ein ebenes Mass von Bildung, in seinen Aussprüchen die Würde eines gereiften Gedankens, in seiner Kritik die Spuren eines mindestens versuchten Eindringens in die Sache verraten. Das Publikum liest ja die Blätter nicht, um zitternde Exklamationen einer unmännlichen Furchtsamkeit zu bemitleiden, sondern um eine achtungswerte Sprache zu vernehmen. Wie viel würdiger wusste sich hierbei die Aachener Zeitung zu betragen, die, obwohl gleichfalls eine Gegnerin der Freien, mit dem untadeligsten Freimut auftritt und jedem Einschreiten »von Regierungswegen« sich widersetzt. Aber auch Ihr Blatt hat bereits in der vordersten Reihe die Angelegenheit besprochen und jene Gerechtigkeit dabei bewiesen, welche nie aus blindem Vorurteil verdammt. Die Sache ist in der Tat in unserer, von allerlei liberalen Tendenzen vielbewegten Zeit so inhaltschwer und bedeutend, dass man

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ihr so weit als irgend möglich auf den Grund zu kommen, ihre Motive ihr abzulauschen, ihr etwaniges Recht vor halsstarriger Verwerfung zu sichern suchen muss, und kein Ton kann hierfür passender sein als der von Ihnen bereits angeschlagene ruhiger und furchtloser Betrachtung. Wer der Gefahr ins Auge schaut, der überwindet sie, wenigstens schreckt sie ihn nicht mehr. Dass und in welcher Weise ein Verein der Freien wirklich besteht, haben Sie unlängst schon berichtet, und ich überführe mich von Tag zu Tag mehr davon und will hier nur noch hinzusetzen, dass die Mehrzahl und, wie das denn so kommt, auch die Stimmführer sich die unsinnigsten Vorstellungen von demselben bilden und durch sein Dasein um ihr Liebstes gebracht zu werden fürchten. Einige Schuld trägt gewiss die abgerissene und eilfertige Darstellung, welche die Königsberger Zeitung von seinen Bestrebungen liefert. Sehen wir aber hiernach selbst zu, was die Freien denn eigentlich wollen. »Ihre Grundsätze äusserlich geltend machen.« Zunächst, worin bestehen diese Grundsätze? Darin, »die Autonomie des Geistes als Fahne zu erheben und die Grundüberzeugung der modernen Philosophie aus der begrenzten Sphäre der Wissenschaft auch in die weiteren Kreise des Lebens einzuführen und daselbst geltend zu machen.« Es ist hier gewiss nicht der Ort, diese Grundüberzeugung zu prüfen, und sie schlechtweg anzuerkennen oder zu verwerfen. Sie liegt in den wissenschaftlichen Werken der modernen Philosophie vor und wird ihre Gegner auf diesem Felde finden und siegen oder unterliegen. Zuvörderst ist es eine »Überzeugung«, zu der sich zu bekennen niemandem das Recht streitig gemacht werden kann, und wenn die »Freien« sie zu vertreten sich anheischig machen, so wird man sie deshalb nicht tadeln oder gar verdammen, sondern einzig mit den Waffen der Überzeugung bekämpfen dürfen. Allein sie wollen diese Überzeugung auch »in die weiteren Kreise des Lebens einführen«, und

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dies scheint der nächste Sinn des »äusserlich Geltendmachens« zu sein. Wiederum lässt sich nicht einsehen, was dagegen einzuwenden wäre, wenn Leute, die selbst eine bestimmte Überzeugung gewonnen haben, auch andere mit ihr vertraut machen, sie möglichst allen mitteilen und entgegenstehende Überzeugungen, wenn sie der Kraft, sich zu halten, ermangeln, stürzen wollen. Der gegenseitige Austausch von Überzeugungen muss frei sein, und wenn auch der Presszwang ihn momentan hemmt, statt ihn zu befördern, so bleiben doch die unbeschränkbaren Handelswege des mündlichen Verkehrs offen, die gerade um so eifriger befahren werden, je sorgsamer man die Landstrassen der Literatur vor Schmuggelwaren gehütet findet. Was man einander ins Ohr sagt, dringt tiefer ins Herz hinunter, als was sausend unter dem Gewirre von tausenderlei Stimmen an den Ohren vorüberfliegt. Man kann sich für den Wunsch, die Gemüter mit dieser oder jener verbotenen Überzeugung recht gründlich zu erfüllen und zu erhitzen, kaum einen günstigeren Zustand denken, als den eines temporären Presszwanges: es darf dann nur die eine Partei, die bevorzugte, reden, und sie kommt richtig durch ihr Reden um allen Kredit, und was sie verteidigt und preist, wird den Lesern allmälig verächtlich und widerlich. Ja jeden Gran von Freiheit, den man einer Überzeugung, welche sich äussern will, entzieht, legt das Publikum als ein Pfund guten Vertrauens auf die Wagschale dieser Überzeugung und fügt, es ist so natürlich, noch einen Zentner schweren Misstrauens gegen die Schrankensetzenden hinzu. Wenn die Freien daher ihre Überzeugung verbreiten wollen, wer darf, wer kann sie daran hindern? Wer es versuchte, würde die Verbreitung befördern, und den Heisshunger danach rege machen: verbotene Frucht schmeckt am süssesten. Ob den Freien aber ein »Verein« zu diesem Zwecke förderlich oder wenigstens nötig ist, das wäre eine andere Frage. Mit

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welchem Schrecken man sie jetzt aufgenommen hat, davon haben sie sich sattsam überzeugen können; wer also unter diesem Namen aufträte, der würde sich, wenigstens für den Augenblick, die Zugänge verstellen und aus Gespensterfurcht abgewiesen werden. Von dieser Seite betrachtet, was soll da ein Verein? Ungesetzlich wäre er nicht, wohl aber unklug. Indes scheinen die Freien durch einen zweiten Grund bewogen zu werden, zu einem Verein zusammenzutreten. »Der Verein will versuchen, seinen Austritt aus der Kirche öffentlich und mit der Namensunterschrift aller seiner Mitglieder zu erklären.« Hier wird wohl ein Missverständnis obwalten. Die Kirche, wenigstens die protestantische bei uns, ist ja keine Macht mehr, die dem Einzelnen irgendeinen Zwang auferlegte: die Kirche zwingt nicht zur Taufe, Konfirmation, Trauung etc. Zwänge sie, so würde ihr Zwang sich durch Kirchenstrafen zu erkennen geben. So aber hat Derjenige, der z.B. sich nicht konfirmieren liesse, nur die bürgerliche Strafe zu erwarten, dass er jedes bürgerlichen Rechtes verlustig geht. Wo der Staat nicht durch Polizeigewalt die Einzelnen zu den kirchlichen Handlungen anhält, da sieht sich die Kirche verlassen, und wenn jemand, ausser zur Taufe und Konfirmation, sein Lebtage nicht mehr in die Kirche wandert, so kann die Kirche doch ihm keine Busse auflegen, ja, was noch mehr ist, Leute, die so unkirchlich leben, werden darum nicht um ein Haar weniger geachtet, wie unter anderen Jean Paul beweist, der sich nach der Versicherung seiner Bayreuther Mitbürger um Kirchenbesuch und Abendmahlsgenuss nicht im entferntesten bekümmerte. Dadurch, dass sie keine Macht mehr über den Einzelnen ausübt, hat sich die protestantische Kirche in eine unsichtbare und innerliche verwandelt, was sie zur Zeit ihrer vollen Blüte, wo die Kirchenbussen im Schwunge waren, nicht gewesen war. Was soll nun bei einer unsichtbaren und innerlichen Kirche ein sichtbarer und äusserlicher Austritt bedeuten? Wer die

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Predigt nicht hören, das Abendmahl nicht geniessen mag, der kann es ja lassen: die Kirche tut ihm keine Gewalt an. Tausende handeln so bis an ihren Tod, und niemand fragt danach; sind sie nur sonst achtungswerte Menschen, so entgeht ihnen die Verehrung ihrer Mitbürger nicht und man setzt sie wohl gar, wie Jean Paul, unter die unsterblichen Genien des Menschengeschlechts. Man fühlt es, dass die Kirchlichkeit eine innerliche Sache des Menschen ist, die jeder mit sich abzumachen und vor niemandem zu verantworten hat. Gegen eine so harmlose und zwangsfreie Sache, wie die Kirche ist, geharnischt in die Schranken treten zu wollen, wäre zwecklos und mit Recht gehässig. Da ich nun mir vorgenommen habe, bei den Freien nach der Wahrheit zu spüren, die etwa ihrer Tendenz zu Grunde liegt, und deshalb von der Voraussetzung ausgehe, dass sie nicht, wie ihre knirschenden Feinde behaupten, lediglich einen »knabenhaften Übermut« ausschütten wollen, so nehme ich an, dass »Austritt aus der Kirche« nur ein schlecht gewählter Ausdruck für das sei, was sie eigentlich beabsichtigen. Auch stösst diese Annahme auf keinen Widerspruch in dem königsberger Artikel. Und doch hat gerade dieses verunglückte Wort ihnen so viel Hass und Feindschaft zugezogen. Man denkt, sie wollen sich durch ihren Austritt zu Feinden aller Derer machen, welche einen kirchlichen Sinn bewahren und einen christlichen Wandel fortführen zu müssen glauben; man denkt, sie wollten die Kirche vernichten, die jeder Christgläubige braucht, sie wollten den Christen das Unentbehrliche rauben. Das liegt wenigstens nicht in ihren Worten, und es kommt mir vor, als müsste man ein sehr ängstliches und verzagtes Herz haben, wenn man es ihnen überhaupt unterlegt. Sie wollen eine Überzeugung verbreiten, die »Grundüberzeugung der modernen Philosophie von der Autonomie des Geistes«. Möglich, dass im Gefolge dieser Überzeugung sich auch der Grundsatz einfindet, dass derjenige, der sich

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zur Autonomie des Geistes bekennt, der christlichen Kirche nicht mehr bedürfe. Wen sie für diese Überzeugung gewinnen, der wird eben tun, was so Viele getan haben und noch alle Tage tun: er wird die Kirche für sein Bedürfnis ausser Acht lassen. Was folgt daraus für Diejenigen, welche von jener Grundüberzeugung unberührt bleiben? Etwa, dass ihnen, die einer anderen Überzeugung leben, gleichwohl die Kirche zerbrochen, das Christentum entwendet werden soll? Wo ist das ausgesprochen, und mit welchen Rechte rennt man zu dem barbarischen Vorwurfe, dass die »Freien« Bilderstürmer seien? Sie wollen eine »Überzeugung« ins Leben einführen und glauben durch ihren Austritt schon einen Teil des Beweises zu führen, dass die Kirche nicht unbedingt notwendig sei; heisst das so viel, als die Absicht kund geben, auch den Nichtüberzeugten Gewalt anzutun, heisst das das Christentum zerstören für alle, die doch gerade an diesem Christentume hangen? Nein, es heisst nichts anderes als eine Überzeugung männlich aussprechen und männlich vertreten. Es heisst, mit einem Wort, auf dem Wege der »Überzeugung« wandeln, nicht auf dem der Stürmens und Revolutionierens. Darum ist die Gefahr wohl zu bedenken, dass nicht, wer gegen sie, die Freien, stürmt und Gewalt oder Verbot braucht, ein schlimmerer Revolutionär sei als Jene, die es gar nicht sind. Gleichwohl aber hat der »Austritt aus der Kirche« keinen Sinn, und das Gehässige seines Scheines konnte gänzlich vermieden werden. Der Austritt ist ein innerlicher, kein äusserlicher. Sehen wir genauer zu, so war auch die Erklärung nicht gegen die Kirche gerichtet, sie war es gegen den Staat, nicht gegen die Ohnmacht der Kirche, sondern gegen die Gewalt des Staats. Die Erklärung der Philalethen, dass »sie sich den kirchlichen Förmlichkeiten, auf deren Erfüllung der Staat besteht, wie Ehe und Taufe, >notgedrungen< unterwerfen«, darf wohl zugleich den Freien in den Mund gelegt werden. Dieses

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»notgedrungen« bezeichnet erst die Not, welcher durch einen Verein abgeholfen werden soll. Da sehen wir denn die Schwachen gegen die Starken, ein kleines Häuflein gegen die ungeheure Mehrzahl auftreten. Wer läuft dabei am meisten Gefahr? Nicht Die, welche mit materieller Ohnmacht eine Opposition zu bilden versuchen, sondern die anderen, die dem Versucher stehen müssen und seinem bösen Rate, das »Recht des Stärkeren« geltend zu machen. Ich höre häufig sagen, es sei nicht zu verlangen, dass der Staat um einiger Wenigen willen ein Gesetz oder eine Institution ändere. Im Gegenteil, auch um eines Menschen willen müsste er sogar ein tausendjähriges Gesetz umstossen, wenn eben dies Gesetz ein Unrecht wäre. Von den Engländern wird schon längst gar manches alte Gesetz, dessen Ausführung ein Unrecht wäre, gebeugt, und besser handelten sie noch, wenn sie es auf der Stelle brächen. Was das Verlangen der Freien betrifft, der Staat solle das Staatsbürgertum nicht länger an ein religiöses Bekenntnis knüpfen, so ist das gar nicht einmal mehr die Stimme Weniger. Die Juden können, wenn sie ihren Wunsch nach Emanzipation auf die letzte Basis zurückführen, nichts anderes als eben diese Trennung des Religionsbekenntnisses von dem Staatsbürgertum begehren. Es laufen überhaupt in diesem von den Freien unverdeckt aufgestellten Punkte die wichtigsten Fragen des gegenwärtigen Staatslebens zusammen, und in letzter Instanz dreht sich alles um die Alternative, ob der moderne europäische Staat ein »christlicher« sei oder ein »humaner«. Man sagt: »Unsere europäischen Staaten haben sämtlich das Christentum zur Grundlage.« Beweis? »Dessen bedarf es nicht, es ist ein unumstössliches Axiom!« Sehr schön, ein mathematisches Axiom bedarf des Beweises nicht, aber eine wurmstichige Einbildung darf sich auch nicht für ein Axiom ausgeben. Die obige Behauptung von der Grundlage des Christentums ist durch und durch falsch und ein Zeichen

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von grosser Unkenntnis der Geschichte und noch grösserer Unfähigkeit eines unbefangenen Nachdenkens. Dass unsere Staaten nicht christliche seien, dies darzutun ist zwar keine schwere, wohl aber eine umfangreiche Aufgabe, die zur Zerstreuung des Vorurteils in Bälde gelöst werden muss; dass sie es nicht sein können, lässt sich sehr bald einsehen. Hier, wo uns ein beliebiges Schalten mit dem Raume nicht gestattet ist, nur wenige kurze Andeutungen. Es scheint so klar zu sein, dass, da wir Christen sind, auch unser Staat ein Werk des Christentums sei, und doch ist er es eben so wenig als die von Christen ausgebildete Naturwissenschaft eine christliche Naturwissenschaft oder die von christlichen Deutschen so reich entwickelte Philosophie eine christliche Philosophie ist. Der Staat ruht vielmehr auf dem Prinzip der »Bildung, der Zivilisation«. Der Staat ruht auf dem Prinzip der »Weltlichkeit«, das Christentum auf dem des »Himmelreichs« (»Mein Reich ist nicht von dieser Welt«). Gegen alles, was im Staate von grosser Bedeutung ist, verhält sich das Christentum völlig gleichgültig; ihm erscheint alles unwesentlich, selbst die Freiheit. Von der Höhe der »Freiheit der Kinder Gottes« schaut der Christ mitleidig auf jede andere Freiheit, als auf eine »äussere« herab. Ob Fürst oder Lump, Herr oder Knecht, Frei oder Sklave, arm oder reich, roh oder gebildet etc., das berührt den Christen nicht. Eine Ohrfeige, dem Grafen oder dem Bettler gegeben, wird nicht als verschiedene Injurie bestraft: der Graf wie der Bettler müssen die andere Backe anbieten. Das Weltliche soll den Christen keine Sorge machen, er soll sich nur so weit damit abgeben, als die unvermeidliche Not ihn dazu treibt. Auf die Bildung aber, auf die Schule sind alle unsere gegenwärtigen Verhältnisse, unser gesamtes Staatsleben gegründet, und das falsche Axiom muss sich in folgendes umwandeln: »Unsere europäischen Staaten haben sämtlich die Bildung zur Grund-

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lage.« Das aber muss zugegeben werden, obwohl es ohne weitere, hier nicht zulässige Ausführung schwerlich von allen richtig verstanden werden wird, dass die »werdende« Bildung sich an ihrer ergänzenden Stütze, dem Glauben, emporrankt: ihr bleibt ja, so lange sie wird, immer etwas übrig, was sie nur glauben kann. Die gediegene, volle Bildung dagegen besteht in einem freien Wissen und Wollen, und der wahrhaft Gebildete ist ein freier Geist, ein Freigeist in der reinsten Bedeutung des Wortes. Was nun schliesslich die Freien betrifft, so haben sie ihre reelle Bedeutung nicht der Kirche, sondern dem Staate gegenüber, und ihre Opposition gegen eine seiner Institutionen ist eine loyale, so loyal als z.B. die Opposition Derer, welche gegen die Zensur sprechen und diese Überzeugung geltend zu machen suchen: es ist eine »gesetzliche Opposition«.


No. 201. Beilage. 20. Juli 1842.

Königsberger Skizzen

Die unlängst erschienenen »Königsberger Skizzen von Karl Rosenkranz«, an welche schon vor ihrer Herausgabe mehrfach in öffentlichen Blättern grosse Hoffnungen geknüpft wurden, leisten in Tat alles, was ihre Vorrede verspricht, in reichlichem Masse, wenn auch das vollste Mass nicht überall erreicht wird. An diesem Mangel ist nicht etwa eine Nachlässigkeit des Verfassers Schuld, sondern die mittlere Höhe seines Standpunktes, der noch von manchen Nebeln einer leise verschwebenden Romantik umflossen ist. Hätte ich mich hier auf eine Kritik einzulassen, die, wie es sich für wissenschaftliche Kritiken geziemt, auch dem Autor zu statten kommen und ihm, so weit die Kräfte des Kritikers gehen, Belehrung gewähren sollte, so müsste ich meine Behauptung erhärten und belegen. Aus leicht ersichtlichen Gründen lässt sich das an dieser Stelle nicht

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tun, und es kann nur, als auf Belege, darauf hingewiesen werden, wie z.B. in den Artikeln des ersten Bandes (den zweiten habe ich noch nicht gelesen) der Pauperismus nicht, was das Hauptaugenmerk hätte sein müssen, scharf und bestimmt aus dem Wesen des »christlichen« oder überhaupt religiösen Staats entwickelt wird; das Gefängniswesen zwar mit praktischem Sinn einer humanen Verbesserung empfohlen, das Verbrechen aber, aus dessen richtiger, von der bisher in unseren Staaten gäng und gäben Vorstellung ganz verschiedener Auffassung allein eine radikale Änderung erfolgen kann, ganz bei seinem althergebrachten Begriffe gelassen wird; die Judenfrage einer aus Christlichkeit und moderner Bildung gemischten Beurteilung überlassen bleibt etc. Lasse sich aber der Leser durch diese Ausstellungen nicht stören, und wenn er sie nicht selbst bestätigt findet, so nehme er sie für so gut als nicht gesagt. Das Buch enthält so viel Herrliches und erfrischt so durch und durch, dass jeder, der es ungelesen lässt, sich um einen grossen Genuss bringt. Ich sage: jeder. Denn wenn auch nur Der, welcher Königsberg und jene Gegend kennt, von allen Schilderungen angeheimelt wird, so spricht doch so viel Leben und Anschaulichkeit aus ihnen und zieht sich durch alles ein so einfaches und natürliches Gewebe allgemein menschlicher Reflexionen, dass eine Neigung, Seiten zu überschlagen, sich kaum irgendwo einstellen kann. Gar Manches verdiente in öffentlichen Blättern einen Platz zu finden, damit ihm die weiteste Verbreitung zu Teil würde, und ich will zwei derartige Stellen herausheben, deren Text in unserer Zeit schon manche Variationen erfahren hat und, namentlich was den zweiten betrifft, noch oft erfahren wird. Sie mögen den Leser mit Rosenkranzens Art und Weise vertraut machen.

»In der neuesten Zeit ist bei uns auch von der Befestigung unserer Stadt die Rede gewesen. Eine bedeutende militärische Autorität wurde angeführt, nach deren

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Meinung Königsberg zu einer uneinnehmbaren Festung soll umgeschaffen werden können. Möglich, aber für meine Empfindung widrig. Mir erscheint die Leichtigkeit, mit welcher die Stadt sich jetzt jeden Augenblick über die Wallinie ausdehnen und die vor ihr gelegenen Etablissements in sich aufnehmen könnte, ihrer Universalität und ihrer Anlage zum Fortschritt ganz entsprechend. Die Universalität (als Universalität und Verständigkeit charakterisiert Rosenkranz die wesentliche Natur Königsbergs) hat eine unendliche Peripherie, der Fortschritt ein unendliches Ziel. Der Wall als eine bald verrückbare, bald zu erneuernde Grenze erscheint mir als der alle Bildung zusammenhaltende Verstand, der, um mit dem alten Kant zu reden, keine konstitutive, nur eine reguläre Funktion hat. Dass die Militärs in Friedenszeiten sich dem Festungsbaue zuwenden, ist ganz natürlich. Dass sich dabei viel Kenntnis, Scharfsinn, Genie, Kunst entwickeln lässt, ist begreiflich. Dass die Einsicht, auch in diesem Zweige menschlichen Tuns frühere Versuche zu übertreffen, schmeichelhaft wirkt, ist in der Ordnung. Dass man bei der durch die neuere wissenschaftliche Geographie so viel weiter gekommenen Terrainkunde die Systeme der baulichen Verteidigung mit viel grösserer Angemessenheit an die Flussnetze, Höhenzüge, Ebenen anschmiegen wird, ist notwendig. Dass endlich bei dem Festungsbaue wie bei dem Landstrassenbau eine Masse Proletarier Brod finden können, liegt auf der Hand. Wenn uns aber gesagt wird, dass durch Festungslinien ein Staat auf das vollkommenste geschützt sei, so ist das ein Irrtum. Für die Operationen blossser Armeen gebe ich zu, dass die Tore einer Festung, die sich einem fliehenden Corps öffnen, dass die Vorräte, die sie an Munition und Lebensmitteln beherbergt, von entscheidender Wichtigkeit sind. Sobald aber Völker sich mit einander schlagen, sind Festungen dies keineswegs. Ein Volk ist überall und kann wohl in seinem Heere geschlagen, aber

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nicht besiegt werden, wenn es anders siegen will. Warschau kann man eben daher nicht anführen, denn wir wissen, dass Polens Sache schon verloren war, bevor Warschau im letzten Kriege fiel. Die innere Entzweiung der Polen, ihr Erbübel, hatte sie schon vorher wieder vernichtet, und der glückliche Sturm der Russen auf die Hauptstadt, die den Kampf beendete, war nur das letzte äussere Resultat der Selbstentzweiung und Selbstverräterei der Polen. Für Frankreich als den Staat, der bisher - denn was die Zukunft bringt, kann man doch nicht so apodiktisch vorher wissen - das Zentralisationssystem auf die äusserste Spitze getrieben hat, dürfte die Befestigung von Paris eine grosse Bedeutung haben. Mir ist es peinlich, die Stadt des europäischen Amusements von Festungswerken eingeschlossen zu sehen. Die heitere Beweglichkeit des pariser Treibens scheint mir in zu grellem Widerspruche mit den starren Mauern und Türmen zu stehen. Vielleicht sind auch diese Wälle nur Vorarbeiten zu künftigen Boulevards, wenn die wachsende Bevölkerung wieder einen neuen Ring um die Stadt gelegt haben wird. Wenn man gegen den Bau von Festungen an Napoleons Verfahren erinnert, sie zu ignorieren, ihnen vorüberzumarschieren, so sagen die Militärs, er sei ein Genie gewesen, und für ein solches seien keine Regeln da; es modifiziere alles. Wer steht ihnen denn aber dafür, dass nicht wieder ein Genie des Krieges kommt?«

Über das häufige Betteln in Königsberg sagt Rosenkranz unter anderem: »Einer der allgemeinsten Gründe scheint mir die Indolenz der hiesigen unteren Volksklassen zu sein. Der gemeine Mann ist schwerfällig, langsam, unerfinderisch, ja arbeitsscheu. Er setzt noch keine Ehre darein, sich selbst zu unterhalten, keine Unehre darein, unterhalten zu werden. So lange er sich im Notstande befindet, verspricht er alles Mögliche zu leisten. »Erbarmen Sie sich!« ist dann das dritte Wort, womit er uns antritt. Aber kaum ist der dringendste Moment vor-

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über, so wird er schon wieder apathisch, unwillfährig, besinnt sich, ob er einen Antrag annehmen soll, und fängt an, übertriebene Forderungen zu machen, deren Ausdruck öfter bis zur Grobheit geht. Der kleine Handwerker wird bei uns den Termin zur Ablieferung einer Arbeit selten einhalten und sich ungeheuer bezahlen lassen. Wenn daher jemand in bedrängte Umstände gerät, so wird er hier nicht zunächst in sich Hilfsquellen aufsuchen, sich wieder eine bessere Lage zu schaffen, sondern er wird sich bedenken, wer ihm wohl eine Unterstützung geben könne. Dass er sich in Verlegenheit befindet, reicht für ihn hin, die Voraussetzung zu machen, dass man ihm helfen müsse. Das Abwarten aber der Hilfe, die von aussen kommen soll, der Zeitverlust, der dadurch entsteht, die niedergeschlagene Stimmung, welche sich durch die Einbildung nährt, dass andere doch etwas tun müssten, verderben den Charakter. Es entsteht eine oft kolossale Passivität, die im Erdulden von Entbehrung oft eine negative Stärke entwickelt, welche sich nur positiv zu äussern brauchte, um sogleich diese ganze Summe von Elend unnütz zu machen. Dieser Richtung auf Unterstützung von aussen her entspricht nun wirklich eine solche in Königsberg, dem Systeme des Nehmens eins des Gebens. Königsberg ist ausserordentlich wohltätig. Gewiss ist alles buchstäblich wahr, was uns davon gesagt wird, wie himmlisch es sei, die Träne eines notleidenden Bruders zu stillen, den Hungernden zu speisen, den Durstigen zu tränken, den Entblössten zu kleiden. Aber das masslose Wohltun macht die Armut zu einem organisierten Stande, oder richtiger, nicht die Armut, denn diese erhält sich noch selbst, wenngleich mit Mühe und Entbehrungen, sondern die faule Dürftigkeit. Das ist das rechte Wort. Es ist der grösste, längst anerkannte Missverstand, der Not durch blossses Geben abhelfen zu wollen. Momentan, in gewissen Fällen, muss dies geschehen, aber es darf nicht Prinzip werden, denn Not ist auch die göttliche Mutter

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der Erfindungen, der vervielfachten und erhöhten Tätigkeit. Dass die Not, wenn ihr nicht von aussen Einhalt geschieht, sogleich zum Verbrechen, zum Betrug und Diebstahl, führen müsse, ist eine Meinung, die zwar verbreitet genug ist, die man aber nicht genug bekämpfen kann. Friedrich der Grosse schon durchschaute diese weiche, in sich versinkende Indolenz und schrieb das harte Wort, dass nur durch die Verzweiflung etwas aus dem hiesigen Volke werden könne. Die Hilfe, die jemandem von aussen kommt, pflegt schnell genug aufgebraucht zu sein, und dann ist die alte Not von neuem da und erwartet abermals ein Wunder. So wird die Trägheit, die allerdings oft dürftig ist, aber es nicht zu sein brauchte, durch die Wohltaten gross gezogen, und dann weiss man nicht, wie es zugeht, dass der Abgrund, statt sich zu schliessen, immer grösser wird. Je mehr die Wohltätigkeit zu einem Systeme sich entwickelt, um so trotziger wird die Forderung, die man an sie macht. Sie erkennt ja die Not und ihre Verpflichtung, sie aufzuheben, an, sie berechtigt ja den zufällig Leidenden, Hilfe zu erwarten. Die bisher betrachtete Passivität und die Wohltätigkeit sind also in ein Wechselverhältnis gegenseitiger Steigerung getreten. Die Wohltätigkeit ist nämlich eine derjenigen Tugenden, die am schnellsten gedeihen, denn von seinem Überflusse sich etwas für einen anderen abbrechen, ist nicht zu schwer. Materielles Wohltun ist ferner ostensibel. Die Namen der Wohltäter können genannt, können gedruckt werden. Der Eitelkeit wird geschmeichelt, den Dürftigen als ein kleiner deus ex machina erschienen zu sein. Wenn nun eine fürstliche Person aus einem vollen Säckel den Stadtarmen bei einem vorübergehenden Aufenthalt einige hundert Taler schenkt, so ist das recht löblich; hat ihr diese Tat aber die geringste Aufopferung, die kleinste Anstrengung gekostet? Versagt sie sich deshalb etwas von ihren luxuriösen Gewohnheiten? Auch eröffnet sich hier in

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der Gesinnung vieler Menschen eine religiöse Verworrenheit. Die Werkheiligkeit beschleicht das Herz. Der Glaube, dass Gott unser Wohltun auch an uns, d.h. an unseren irdischen Gütern, segnen und es uns nie daran werde mangeln lassen, damit wir wohlzutun nicht zu unterlassen brauchen, nistet sich ein. Der Aberglaube, am Wohltun eine Assekuranz für die eigene Wohlfahrt bei Gott zu begründen, verunreinigt unser Wohltun. Die Formeln, mit denen der Bedürftige dankt, sind auch sämtlich darauf eingerichtet, solchen Aberglauben zu unterhalten. Eine Wohltat, die uns von Gott dreifach vergolten werden soll, ist demnach nur der Einsatz eines Kapitals, das wir mit reichlichen Zinsen zurückzuempfangen erwarten. Wer unter uns wäre wohl, der sich rühmen könnte, im Momente des Handelns von diesem pharisäischen Kalkül immer frei zu sein?« Habe ich nun wohl Unrecht, wenn ich sage, Rosenkranz hätte hier noch einen Schritt tun sollen, den letzten, entscheidenden, ohne den doch selbst das Obige mehr oder weniger un - erbaulich klingt?

In dem letzten Abschnitte: »Das kirchliche Leben«, sagt Rosenkranz: »Mit Erstaunen habe ich im Kreise meiner beschränkten Erfahrung wahrgenommen, dass preussische Gutsbesitzer einen ganzen Winter konsequent Seite vor Seite von Strauss durchgelesen, durchgesprochen haben, ja nachher für ihre abweichenden Ansichten mit einander in Briefwechsel getreten sind. Wollten sich die Straussianer, was übrigens anzunehmen gar keine Tatsachen vorliegen, als Konfessionen konstituieren, so würde keine Macht der Erde sie daran hindern können.« - Jene Nachricht von der Teilnahme der Gutsbesitzer an der Strauss'schen Ansicht bestätigt auf eine auffallende Weise die ohnehin sichere Nachricht, dass auf die erste Kunde von dem Verein der »Freien« eine Anzahl dortiger Gutsbesitzer nach den genaueren Umständen sich eifrigst erkundigte und ihre Bereitwilligkeit erklärte, dem Verein beizutreten. Wenn man

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den in dieser Sache verkehrten Ausdruck »Konfession« streicht, der nur auf kirchlichem und religiösem Gebiet Geltung hat, so scheinen gerade die »Freien« der Anfang eines solchen Vereins zu sein, den »keine Macht der Erde hindern kann«.

No. 208. 27. Juli 1842.

Preussen

Berlin, 24. Jul. In der nächsten Umgegend Berlins hat kürzlich ein Superintendent (der Name kann hier unerwähnt bleiben, da der Mann vielleicht selbst sich berufen fühlen wird, mit seiner redlichen Überzeugung hervorzutreten) auf einer sogenannten Synode seinen Geistlichen die Frage vorgelegt, ob Prediger sich mit dem Lesen kritischer Schriften, wie sie die heutige Theologie bringt, beschäftigen und überhaupt von ihnen Notiz nehmen sollen. Bei weitem die Mehrzahl der Geistlichen beantwortete die vorgelegte Frage mit einem aufrichtigen Nein, und nur einer derselben kündigte an, dass er, da seine Überzeugung dem zuwider laufe, nächstens eine Abhandlung darüber lesen wolle, wie die berüchtigten »Synoptiker« des Bruno Bauer aufzufassen seien. Bedenkt man, wie gefährlich in neuerer Zeit die Wissenschaft, und zwar diese in weitester Durchbildung als Philosophie, der althergebrachten Theologie zu werden droht, und wie jüngst schon der Vorschlag gehört wurde, die Jünger der Theologie in eigenen Predigerseminaren für ihren künftigen Beruf einzuschulen, ja wie Marheineke selbst in seinem theologischen Votum auf diesen, wie er meint, grässlichen Ausgang mit Schaudern hinweist: so wird man in dem obigen Geständnis, dass die Wissenschaft der unbefangenen Ausübung des geistlichen Amtes nur störend in den Weg trete, nichts Auffallendes mehr finden, sondern den Freimut der Unschuld anzuerkennen genötigt sein, der sich das Unvermeidliche nicht dünkelhaft verhehlt. Bisher wurde

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auf die herrliche Aushilfe, welche in dem völligen Aufgeben der so gefährlichen Wissenschaft dargeboten wird, nur theoretisch und schüchtern hingewiesen; die angeregte Frage des Superintendenten und der Beifall seiner Amtsgenossen bildet den ersten erfreulichen Fortschritt zu einer offenen Praxis und zu der furchtlosen Würdigung Dessen, was Not tut. Gegenüber diesem klaren Bewusstsein von dem Berufe eines heutigen Geistlichen, gegenüber der Einsicht, dass der Prediger nur dann heiter und sorglos fungieren könne, wenn er sich von allen bedrohlichen Untersuchungen der unbarmherzigen Kritik fern halte und durch keine wissenschaftlichen Bedenken oder Zweifel die Sicherheit seines Glaubens trüben lasse, gegenüber dieser einfältigen und höheren Selbstschätzung wird der besagte Opponent mit seinem Eingehen auf die Synoptiker einen schweren Stand haben und jedenfalls deshalb unterliegen, weil allein die Ansicht des Superintendenten die konsequente und wahre, die seinige dagegen eine gesuchte und erkünstelte ist. Man muss es in allen Fällen loben, wenn nach dem Sprüchwort der Schuster darüber mit sich einig wird, dass er bei seinem Leisten bleiben solle. - Das in Ihrer Zeitung (Nr. 194) mitgeteilte, dem Frankfurter Journal entnommene »Glaubensbekenntnis der Freien« ist in der Tat das lächerlichste Produkt von der Welt. Dass dergleichen Cruditäten den »Freien« auch nicht im Traume einfallen, dieser Versicherung bedarf es kaum für Diejenigen, welche die Gegenwart kennen. Für Leichtgläubige will ich aber die Versicherung hersetzen, dass ich eine Anzahl »Freier« über diese Mystifikation in fröhlicher Gesellschaft herzlich lachen hörte; sie waren alle darüber völlig unbesorgt, dass irgendein Mensch den Unsinn des Korrespondenten im Frankfurter Journal, welcher »sich durch Zufall im Besitze des sogenannten Glaubensbekentnisses seiner Sektierer« zu befinden vorgibt, für Sinn halten könnte, und meinten, es sei schon verkehrt genug, bei den

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Freien nur überhaupt von einem »Glaubensbekenntnis« zu reden, und man werde daran leicht die ganze Fabel erkennen. Ich hätte Ihnen gern einen Wink darüber gegeben, dass Sie nicht ein so blindes Vertrauen in die unbefangene Einsicht aller Leser setzen sollten, getraute mir's aber nicht. Hier jedoch will ichs sagen. - Unser Opernplatz hat dadurch eine anmutige Verschönerung erhalten, dass längs der Gartenmauer des daran belegenen Palais der Fürstin Liegnitz mehrere durch ein Dach verbundene, geschmackvolle Buden erbaut worden sind, in denen seit einigen Tagen die aufgestellten Blumen und Früchte, die feinen Porzellan- und sonstigen Quincaillerie- und Nippwaren einen reizenden Anblick gewähren. Früher bot die alte Mauer nur angeklebte Zettel und mancherlei Unreinlichkeit dem Auge dar; Hr. Faust, dem diese Buden gehören, hat uns auf dankenswerte Weise davon befreit. Nur wäre zu wünschen, dass man sichs angelegen sein liesse, an mehreren Stellen für ein Bedürfnis zu sorgen, dem diese wie ähnliche Mauern bisher unangenehmerweise hat dienen müssen. Grosse Städte bedürfen solcher Anstalten, und zwar für beide Geschlechter.

No. 209. Beilage 28. Juli 1842.

Der Prozess des Dr. Jacoby.

Ganz Deutschland nimmt den lebendigsten Anteil an dem Prozesse des Dr. Jacoby in Königsberg, und selbst das Ausland verfolgt ihn mit Aufmerksamkeit. Durch das Erkenntnis des Kriminalsenats des königl. Kammergerichts ist bekanntlich folgende Verurteilung ausgeprochen: »Auf die von dem Kriminalrate Richter geführte Kriminaluntersuchung wider den praktischen Arzt Dr. Johann Jacoby zu Königsberg in Preussen erkennt der Kriminalsenat des königl. Kammergerichts nach Lage der

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Akten für Recht: dass Inkulpat Dr. Johann Jacoby von der Anschuldigung des Hochverrats völlig freizusprechen; wegen Majestätsbeleidigung dagegen, sowie wegen frechen, unehrerbietigen Tadels und Verspottung der Landesgesetze und Erregung von Missvergnügen mit zwei und einem halben Jahre Festungsarrest ordentlich zu bestrafen, auch des Rechts, die preussische Nationalkokarde zu tragen, für verlustig zu erklären, und die Kosten der Untersuchung zu tragen gehalten, welche im Falle seines Unvermögens bis auf die aus dem Malefizfonds zu entnehmenden baren Auslagen niederzuschlagen.« Von diesem Urteil erster Instanz wird Dr. Jacoby den weiteren Weg der Appellation einschlagen. Da die Sache aber durch Publikation dieses Erkenntnisses zu einem Abschlusse gediehen ist, so müssen wir auf sie, als auf eine historische Tatsache, deren Bedeutsamkeit für die Gegenwart niemandem entgehen kann, zurückblicken, und dies um so mehr, als Dr. Jacoby selbst seine »Rechtfertigung« durch den Druck veröffentlicht hat. Er erzählt darin die Stadien seines Prozesses in folgender Weise: »Zum Schlusse sei noch ein kurzer Rückblick auf die nunmehr bald jährige Untersuchung gestattet. Das Verfahren, welches befohlenermassen das königsberger Oberlandesgericht gegen mich einleitete, hatte von vorn herein den doppelten Charakter des Accusations- und Inquisitionsprozesses. Es wurde nicht dem Gericht überlassen, die Schuld oder Unschuld meiner Schrift zu ermitteln, sondern eine ausführliche, im Ministerium des Inneren und der Polizei verfasste Anklage zur Basis der Untersuchung genommen. In zwanzig peinlichen Verhören hatte ich nicht sowohl die Äusserungen meiner Schrift zu erklären, als vielmehr gegen den Notbehelf accusatorischer Bedeutungen anzukämpfen. Demnächst war die anfangs so eifrig betriebene Untersuchung plötzlich abgebrochen, die noch nicht geschlossenen Akten nach Berlin gesendet und fünf Monate lang eine Aus-

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setzung der Verhöre für gut befunden; meine dem Oberlandesgerichte überreichte Vorstellung, sowie eine an den Justizminister gerichtete Beschwerde blieben nicht nur unbeachtet, sondern sogar unbeantwortet, und erst infolge eines Immediatschreibens an Se. Maj. den König wurde dem Gerichtshofe die Beschleunigung der Sache geboten. Wie die Unabhängigkeit des Richters eng verbunden ist mit seiner unbestreitbaren Kompetenz, so ist es auch Pflicht jedes Redlichgesinnten, an den einmal durch das Gesetz geheiligten Formen festzuhalten. Daher habe ich, auf Grund des Gesetzes vom 25. April 1835, gegen die Urteilsbefugnis meines ordentlichen Gerichtsstandes protestiert, und so selbst den vielleicht nicht unwichtigen Vorteil aufgegeben, von Mitbürgern, denen mein Wandel bekannt ist, gerichtet zu werden. Nachdem der Justizminister den Prozess zurückgewiesen, ward diesem Konflikte durch das Dazwischentreten königlicher Gnade die rechtliche Abhilfe zu Teil. Und so stehe ich denn, aus freier Wahl verzichtend auf jede Ausnahme von dem Gesetze, vor Richtern, denen meine Person unbekannt ist und dem preussischen geheimen Prozessgange nach auch unbekannt bleiben wird. Das gute Recht ist der beste Schutz. Es liegt nicht in dem Geiste der Schrift, die Landesgesetze zu verspotten; fern ist ihr jede Beleidigung so des Königs wie des Staates. Ohne Scheu würde ich auch jetzt noch öffentlich aussprechen, dass Beamtenallgewalt und politische Nichtigkeit der selbständigen Bürger das Gebrechen des Vaterlands; Öffentlichkeit und wahre Vertretung die Heilmittel dieses Gebrechens; dass das preussische Volk durch geistige Bildung zu einer grösseren Teilnahme an Gesetzgebung und Verwaltung des Staats eben so befähigt, wie durch Geschichte und Gesetz dazu berechtigt; dass ein innigeres Band der verschiedenen Landesteile, mag es durch die der Nation verheissenen Reichsstände oder durch die vereinten Landtagsausschüsse aller Provinzen geknüpft

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werden, zum Wohle des Ganzen erforderlich ist; dass nur eine solche Einigung dem Volke die politische Bildung und die sittliche Kraft geben kann, durch welche allein es den Kampf mit nahenden Stürmen, wenn nicht glücklich, mindestens würdig zu bestehen vermag. Dies sind die Grundzüge einer Schrift, die an den Stufen des Thrones niedergelegt zu haben ich selbst jetzt nicht bereue. Die Tatsachen der vaterländischen Geschichte sind mir heilig; ich habe sie weder entstellt, noch daraus neue Rechte freventlich hergeleitet. In der Stille der Weihe erteilte Friedrich Wilhelm III. seinem Volk jene organischen Gesetze und Rechte, denen Preussen seine Wiedergeburt verdankt; er sprach am 22. Mai 1815, als Preussens Jugend wiederum den Schlachtfeldern zueilte, den herrlichsten Segen über sie aus. Diese Urkunde der Verheissung ward freiwillig ausgestellt, ein Ergebnis moralischer Notwendigkeit. Wer darin nur das vergängliche Gebot einer vorübergegangenen Not sieht, verkennt die Grösse jener Zeit, des Volkes Hingebung und die Erhabenheit des noch betrauerten Fürsten. Anders unser König und Herr! Er hat Mahnungen nicht gnädig aufgenommen, aber zugleich ihr wohlbegründetes Recht anerkannt. Ihm werden die väterlichen Verheissungen heilig sein! Hier ist mein Bekenntnis; ich habe nichts verschwiegen und nichts zu widerrufen. Frei spricht mich die Überzeugung, frei das Gewissen, und - ich stehe vor selbstgewählten, gewissenhaften Richtern.« Da der Kriminalsenat selbst sich genötigt sah, die Anklage auf Hochverrat zurückzuweisen, so hat der auf diese Anschuldigung bezügliche Teil der Rechtfertigung kein augenblickliches Interesse mehr. Die beiden anderen Punkte der Anklage, Majestätsbeleidigung und frecher unehrerbietiger Tadel der Landesgesetze, sind vom Senate bestätigt worden. Wie sich Dr. Jacoby gegen beide Beschuldigungen verteidigt, das kann hier unmöglich ausführlich gezeigt werden: man müsste dann eben die ganze »Rechtfertigung«

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abschreiben. Es wird auch genügen, wenn einzelne Stellen hier Platz finden, die schon für sich ein grösseres Publikum ansprechen.

Was zunächst die Denunziation der Majestätsbeleidigung betrifft, so heisst es in diesem Artikel der »Rechtfertigung«: »Kaiser Tiber war der erste, der Urteile (judicia) für crimina majestatis erklärte (Tacit. Annal. I. 72); dieser Ursprung schon spricht über den Wert der Massregel ab und sollte mindestens in Anwendung derselben Vorsicht empfehlen. Für das Recht der Urteilsfreiheit in Bezug auf Regierungshandlungen erklärten sich von je her die ausgezeichnetsten Rechtslehrer: >Die Frage, sagt einer derselben, die Frage: wer hat dem Schriftsteller das Recht gegeben, über diese oder jene Staatsangelegenheiten zu urteilen? verrät allemal entweder den Unverstand des Fragenden oder seine schlechte Denkart. Den ersten, wenn er wirklich glaubt, es sei irgendeine Erlaubnis dazu erforderlich; die zweite, wenn er sklavisch und kriechend alles, was Könige und Minister tun, für unfehlbare Götterschlüsse will gehalten wissen, weil er sich als Schmeichler persönlich wohl dabei befindet. Lächerlich ist es, wenn man anders bei so gewichtigen Betrachtungen lachen darf, dass die Frage: wer dem Tadler oder dem Beurteiler die Befugnis dazu gegeben habe? gemeiniglich von Leuten aufgeworfen wird, die mit vollen Backen alles loben und anpreisen, was Se. Majestät, Se. Durchlaucht und Se. Exzellenz beschlossen, angeordnet und getan haben. Wer hat ihnen denn die Befugnis gegeben zu loben? Oder ist Lob nicht auch Urteil? Soll man Staatseinrichtungen ein für allemal als unfehlbare Götterbeschlüsse verehren, so muss man ja weder loben noch tadeln, sondern anbeten und schweigen. Der Tadel ist gleichwohl an sich nie schädlich, oft heilsam; das Lob aber mehrenteils schädlich und selten heilsam< (s. Weber über Injurien II. 215.) In Preussen ist die Urteilsfreiheit der Schriftsteller durch Herkommen und

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Gesetz sanktioniert, und wenngleich nicht immer von den Zensoren, doch stets von den Gerichtshöfen anerkannt worden. Bedarf es hierzu noch eines Beleges, so erinnere ich an die vielen Schriften, die das Verfahren der Regierung gegen den Erzbischof von Köln auf das schärfste angriffen, ohne Kriminaluntersuchung zur Folge zu haben . . . . . Angenommen, ein Publizist nenne, auf so einleuchtende Tatsachen gestützt, die Jetztregierung minder liberal als die frühere, kann, frage ich, dieses historische Urteil als eine strafwürdige Beleidigung gelten? Schon in älterer Zeit machten die Rechtsverwalter den Versuch, gegen Angriffe auf ihre Verwaltung sich durch die lex majestatis zu schützen; sie zogen sich aber dadurch nur selbst den Tadel der Geschichtsschreiber und Rechtsverständigen zu. Moralisch wie gesetzlich muss ein Urteil über die (politische) Meinung eines Mannes von dem Urteile über dessen Gesinnung wohl unterschieden werden. Die politische Meinung auch des höchstgestellten Mannes öffentlich zu bestreiten, steht jedem frei, nur wer die Gesinnung desselben verdächtigt, macht sich einer Beleidigung schuldig. Es kann jemand die Rückkehr zu längst abgestorbenen Prinzipien als den Gipfel des Völkerglückes betrachten und doch ein ganz ehrenwerter Mann sein; hieraus folgt, dass die Äusserung, jemand sei reaktionär oder antiliberal, schon deshalb keine Injurie ist, weil derselben die Hauptbedingung jeder Injurie, die Ehrverletzung des anderen, abgeht. Setzen doch manche Staatsdiener sogar ein Verdienst darein, offen über den Liberalismus der Gegenwart den Stab zu brechen; nimmermehr können sie daher durch eine Äusserung wie die obige sich verletzt fühlen, geschweige denn eine gerichtliche Anklage darauf zu begründen geneigt sein . . . . Majestät ist die dem Staatsoberhaupte zukommende höchste bürgerliche Ehre. Verletzung dieser Ehre, Majestätsbeleidigung, umfasst daher alle diejenigen Handlungen, welche, wenn sie gegen eine Privatperson gerichtet wären,

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als Injurien gelten würden. Dies stimmt ganz mit der Definition des Allgemeinen Landrechts (Tit. 20. Tl. II. §. 196): >wer das Oberhaupt des Staats in seiner Würde persönlich beleidigt, begeht das Verbrechen der Majestätsbeleidigung<, überein. Notwendige Folgen dieser Begriffsbestimmung sind: 1) dass absichtliche, wirkliche Ehrenkränkung eine unerlässliche Bedingung, wie jeder Injurie, so auch der Majestätsbeleidigung ist; 2) dass nur allein das Staatsoberhaupt, nicht also die zu seiner Familie gehörigen Personen, geschweige denn seine hingeschiedenen Vorfahren, Gegenstand des Verbrechens beleidigter Majestät sein können; 3) dass ein, nicht gegen die Person des Königs, sondern gegen eine von ihm oder seinen Räten ausgehende Sache, wie Gesetze, Anordnungen, Landtagsabschiede etc. gerichteter Angriff keine Klage auf Majestätsbeleidigung begründet.«

Gegen die zweite Denunziation auf frechen, unehrerbietigen Tadel der Landesgesetze soll, abgesehen von den einzelnen Rechtfertigungen, nur diese allgemeinere Stelle hier stehen. »Unter der Regierung des Tiberius war eine allgemeine Anklagewut ausgebrochen, die den friedlichen Staat mehr verheerte als alle bisherigen Bürgerkriege. Niemand war sicher. Jede Gelegenheit wurde ergriffen, selbst im Rausche gesprochene Scherzworte eifrig aufgefangen, um diese Wut zu befriedigen. Man war nicht einmal gespannt auf das Schicksal der Angeklagten. Denn der Ausgang war stets ein und derselbe. Zu jener Zeit, die uns von Seneca also geschildert wird, galt es für die höchste Frechheit, vor der Bildsäule des Kaisers sich umzukleiden, einen Diener zu züchtigen, der eine Silbermünze des Tiberius bei sich führte, ein durch Alter beschädigtes Bild des Kaisers auszubessern oder mit dem Garten zugleich die kaiserliche Statue in demselben zu verkaufen. Jetzt werden ähnliche Vorgänge von jedermann als völlig gleichgültige Handlungen betrachtet, und unsere Rechtslehrer

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zählen die darauf gesetzten Strafen zu den historischen Kuriositäten. Man lernt hieraus, wie unbestimmt der Begriff: Frechheit, wie sehr er von den jedesmaligen Ansichten der Zeit abhängig ist. Als das Gesetz des Allgemeinen Landrechts (Tl. II. Tit. 20. § 151) abgefasst wurde, es geschah dies in den Jahren 1780-1784, bestand noch zwischen Regierung und Regierten eine so grosse Kluft, dass man von unten her sich um die Staatsangelegenheiten wenig kümmerte, von oben blinder und stummer Gehorsam für die höchste Tugend eines guten Bürgers gehalten wurde. Das Volk, in Zünften und Korporationen gehörig organisiert, kaum aber noch zu einem selbständigen Leben erwacht, war damals aus Mangel an politischer Bildung so wenig einer eigenen Prüfung fähig, dass es durch publizistischen Tadel der Staatsverwaltung, selbst wenn derselbe allen Grundes entbehrte, leicht aus seiner Stumpfheit aufgeregt und den Machthabern gefährlich werden konnte; daher man es für nötig hielt, jedes öffentliche Urteil zurückzudrängen und jeden Tadel des Bestehenden für sträfliche Anmassung zu erklären. Wie sehr aber hat sich seit jener Zeit der gesellschaftliche Zustand und vor allem die Ansicht über das sittliche Verhältnis der Regierung zu den Bürgern verändert! Vereinzelte Anachronismen sind es, wenn hier und da noch jemand in der Staatsverwaltung militärische Begriffe geltend zu machen, die Bürger wie Soldaten zu kommandieren versucht. Nicht leidenden Gehorsam verlangt die Gegenwart, sondern Selbsturteil und tätigen Gemeinsinn; Fürst und Volk stehen einander nicht mehr feindlich gegenüber; traurige Erfahrungen haben sie einander näher gebracht. Seit jener Zeit hat namentlich Preussens Volk in der Not seine Treue, im Kriege seine Mannhaftigkeit und im Frieden seine Reife, Wahres vom Falschen zu unterscheiden, bewährt. Hat unter solchen Umständen die Regierung von dem unbegründeten Tadel eines Schriftstellers etwas zu fürchten, und kann der be-

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gründete ihr anders als lieb sein? Hat unser König es nicht selbst ausgesprochen, dass in Zukunft ihm niemand mehr das Vertrauen zu seinem Volke rauben wird? Und dennoch sollte der Staat zur Verteidigung gegen rein geistige Angriffe noch immer seiner Gefängnisse und Festungen bedürfen? sollte auf seine innere Intelligenz und innere Kraft so wenig vertrauen können, dass noch immer jeder Zweifel an der Regierenden Unfehlbarkeit als frecher unehrerbietiger Tadel, jede schriftstellerische Opposition als Hochverrat verfolgt werden müsste? Wahrlich! besser wäre es, jenes Kriegsgesetz des vorigen Jahrhunderts aufzuheben, als das durch die königliche Amnestie verscheuchte Gespenst der Demagogenfurcht wieder aufleben zu lassen.« (Fortsetzung folgt.)

No. 210. Beilagen. 29. Juli 1842.

Der Prozess des Dr. Jacoby.

(Fortsetzung.)

Die Entwicklung Preussens in dem Zeitraume, welchen die gerichtliche Untersuchung einnahm, hat die Schrift mehr gerechtfertigt, als es ein Rechtsanwalt zu tun vermöchte. Daher schliesst denn auch Dr. Jacoby damit, dass er »einige bis Ende 1841 bekannt gewordene, den Einwand der Wahrheit rechtfertigende Tatsachen« hinzufügt, deren Aufzählung jedem willkommen sein wird. »1) Es wird mir vom Denunzianten der Vorwurf gemacht, dass ich die >Verfassung in Zensurangelegenheiten böswillig ignoriere<, weil ich die Zensur >den schlimmsten Feind der Presse< und die Art, wie sie in unserm Vaterlande gehandhabt wird, eine >Bevormundung und Unterdrückung der öffentlichen Meinung< genannt habe. Antwort auf diesen Vorwurf geben nicht nur die zahlreichen Petitionen aus Köln, Saarbrücken, Koblenz etc., sondern auch die Verhandlungen des preussischen und rheinischen Landtags, in welchen die bei uns obwaltende Zensur mit noch viel grelleren Farben geschildert wird, als es in meiner Schrift geschehen. >Obgleich, so heisst es in dem Ausschussberichte der rheinischen Stände, obgleich in dem Art. 2 des Zensuredikts vom 18. Okt. 1819 ausdrücklich gesagt ist, dass die Zensur keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der

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Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen Zwang anlegen solle, so unterwirft dennoch derselbe Artikel so viele Gegenstände der strengen Aufsicht der Zensur, dass es ihr fast zur Pflicht gemacht ist und jedenfalls ihrem Ermessen anheimgestellt wird, jede noch so bescheidene Besprechung in- und ausländischer Angelegenheiten zu unterdrücken.< Und der preussische Landtag: >Die Verhältnisse, welchen die Presse zur Zeit im preussischen Staat unterliegt, wirken höchst nachteilig auf Geist und Herz des Volkes. Den Worten der Verordnung vom 18. Okt. 1819 entgegen, hat die Zensur seit längerer Zeit eine Richtung genommen, welche besonders dahin geht, jede irgend freimütige, wenn auch anständig gehaltene und gründlich motivierte Erwähnung oder Beleuchtung der inneren Verhältnisse des Staats ängstlich zu überwachen oder vielmehr zu verhüten< etc. Ich will nicht weiter zitieren; aber, welche Stelle meiner Schrift über Zensurangelegenheiten man inkriminieren mag, ich mache mich anheischig, aus den genannten Documenten eine schärfere daneben zu stellen. Um jeden Zweifel zu heben, sei hier noch des bekannten königl. Zeugnisses, des Briefes an Hrn. von Brünneck, erwähnt, welches vom 11. Juni 1841 datiert ist. 2) Meine Äusserungen über die Unpopularität und die geringe Wirksamkeit der Provinzialstände werden mir als >frecher Tadel> ausgelegt. Ich brauche nicht erst an den westfälischen Landtag im Jahre 1830 zu erinnern, auf welchem über die >Unzulänglichkeit der Provinzialstände< und über >den Mangel an Vertrauen, den dieselben schmerzlich empfinden<, geklagt wurde; neuere Parallelstellen bieten die Protokolle der letzten schlesischen Ständeversammlung. So heisst es daselbst: >Bei Beratung über die allerhöchsten Propositionen sprach sich vielseitig die Meinung aus, dass, wenn häufig der Landtag einer wünschenswerten Popularität entbehrte, dies hauptsächlich in dem Mangel der Publizität seiner Bestrebungen lag<; und ferner: >Es wurde

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ferner, nachdem erwähnt worden, dass schon die Provinziallandtage jetzt zu wenigen Anklang gefunden, erwidert: dass dies nur darum der Fall gewesen, weil man keine Resultate gesehen, jetzt werde dies ganz anders sein.« Facit Deus! 3) Was ich mit Bezugnahme auf den bekannten Ausspruch des Ministers v. Stein über die grosse >Macht der Beamten< und die >politische Nichtigkeit der übrigen Bürger< gesagt, ward in noch weit entschiedeneren Worten von dem diesjährigen Landtag zu Danzig bestätigt. >Der preussische Beamtenstand, heisst es in den gedruckten Verhandlungen, an Bildung und Charakter vielleicht der ausgezeichnetste, sei wie durch eine Schranke vom Volke getrennt, entbehre grossenteils der gegenseitig belebenden Wechselwirkung mit dem letzteren, und bilde daher mit seinen Ansichten und Ideen gewissermassen einen Staat im Staate. Der Nachteil, den dieser Umstand für die Beamten rücksichtlich der richtigen Auffassung ihres Berufs habe, sei eben so gross als derjenige, welcher dadurch auf die richtige Beurteilung amtlicher Massregeln von Seiten des Volks ausgeübt werde; man dürfe kaum zweifeln, dass hierin alle gebildeten Vaterlandsfreunde übereinstimmen.< 4) In meiner Schrift ist von der administrativen Absetzbarkeit der Justizkommissare gesprochen, die als Verteidiger der Angeklagten gerade die freieste und unabhängigste Stellung einnehmen sollten. Es haben sich seitdem mehrere Stimmen über die ungünstige und abhängige Lage der preussischen Advokaten vernehmen lassen. Man vergleiche Dr. Strassens >Reform des Advokatenwesens, Berlin 1840<, und den Nachtrag zum Konversationslexikon der Gegenwart (36. Heft. Artikel: Prozessreform), woselbst ein Mann, der über 40 Jahre als Richter in höheren Gerichten gearbeitet hat, sich missbilligend darüber ausspricht, dass man den Advokatenstand >in eine Unterordnung unter die Gerichte zurückzubringen suche, welche zur wahren Unterwürfigkeit wurde<. Auch höheren Orts scheint man auf

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dies Missverhältnis aufmerksam geworden zu sein; denn vor kurzem ist infolge der Kabinettsorder vom 12. Juli 1841 an die Oberlandesgerichte, und durch diese an die preussischen Advokaten eine Aufforderung ergangen, nach gemeinsamer Beratung Vorschläge über eine zweckmässige Änderung ihrer Stellung zu machen. 5) Die Bemerkungen über Administration werden in der Anklage als >freche Schmähungen< bezeichnet, namentlich die Ausdrücke: >Unvollständigkeit und Oberflächlichkeit< des veröffentlichten Finanzetats (d. h. des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr; denn wie weit derselbe in der Wirklichkeit befolgt werden konnte, wird nicht bekannt gemacht). Ich habe auf diesen Vorwurf in den Verhören geantwortet und verweise hier nur noch auf eine seitdem in Breslau erschienene Schrift: >Über den preussischen Haupt-Finanzetat für 1841<, welche weitere Belege für die Wahrheit des Gesagten liefert. Bisher ist der Inhalt derselben weder offiziell noch von Privaten bestritten worden. - Jetzt hätte noch besonders die Schrift des Hrn. von Bülow-Cummerow angeführt werden können. - 6) Der grosse Einfluss, welchen die Minister wie überall so auch auf die Justizpflege ausüben (der Denunziant nennt dies irrtümlich Ministerwillkür), scheint nicht bloss mir aufgefallen zu sein. Die Zeitungen melden aus Berlin, dass man gegenwärtig mit der Absicht umgehe, dem geheimen Obertribunal oder einer besonderen Abteilung desselben die Entscheidung über Beschwerden in Justizsachen zu übertragen, während bisher, kraft der Verordnung vom 6. Sept. 1815, die Gerichte in allen formellen oder materiellen Gegenständen der Rechtspflege, welche nicht gerade Erkenntnisse sind, unbedingt den Befehlen des Justizministers Folge zu leisten haben. Ein ähnlicher Antrag ist auch von dem provisorischen Landtage zu Berlin gemacht worden. 7) Seite 17 meiner Schrift stehen die Worte: >Bis zum Jahr 1832 konnte kein Justizbeamter wider seinen Willen ver-

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setzt werden. Seitdem aber wird in den Bestallungspatenten nicht mehr wie früher der Ort ihrer künftigen Wirksamkeit genannt, sondern es erfolgt die Anstellung 'für die preussische Monarchie'; somit sind sie nicht mehr gegen willkürliche Versetzung geschützt.< Wie öffentliche Blätter berichten, ward vor kurzem verfügt, dass künftig eine unfreiwillige Versetzung der Richter nicht anders als durch Urteil und Recht erfolgen solle, damit die ihnen so nötige Selbständigkeit nicht gefährdet werde. 8) Seite 18 meiner Schrift stehen die Worte: >Alle Erkenntnisse in Untersuchungen wegen Hochverrat, Majestätsbeleidigung etc. unterliegen der ministeriellen Bestätigung und sind vor derselben nur als >Gutachten< anzusehen, die zur Publikation nicht geeignet sind.< Eine vor wenigen Monaten publizierte Kabinettsorder (vom 12. Sept. 1841) lautet: >Die in §. 508 der Kriminalordnung vorgeschriebene, in der Kabinettsorder vom 4. Dec. wiederholte Bestimmung, nach welcher alle Erkenntnisse in den wegen des Verbrechens beleidigter Majestät geführten Untersuchungen an den Justizminister zur Bestätigung eingesendet werden sollen, wird hiermit aufgehoben.< 9) Ich habe in meiner Schrift von dem bei uns noch immer bestehenden >heimlichen Gerichtsverfahren< gesprochen und den Wunsch geäussert, dass dem Volke eine grössere >Einsicht in die richterliche Staatstätigkeit< vergönnt werde. Man vergleiche nur einen an den König erstatteten Generalbericht des Justizministers Mühler. Die Zeitungen haben diesen Bericht irrtümlich als eine Neuigkeit mitgeteilt; denn derselbe ist bereits vor drei Jahren abgestattet worden, und die >Kabinettsorder vom 3. Aug. d. J.<, welche >Prüfung und schleunige Abhilfe< befiehlt, rührt nicht von dem jetzigen, sondern von dem verstorbenen Könige her. Der Sache selbst aber geschieht dadurch kein Abbruch; sie ist noch heute eben so wahr wie 1839. Der letzte rheinische Landtag hat aufs neue die Wiederherstellung des öffentlichen

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und mündlichen Verfahrens bei politischen Vergehen beantragt, und auf einem dem preussischen geh. Oberjustizrat Ruppenthal gegebenen Fest vernahm man die denkwürdigen Worte: >Aus aufrichtiger Liebe für mein Vaterland wünsche ich nichts sehnlicher, als die, dem Geiste unserer Zeit und der Verfassung des Staats anpassende Wiederherstellung der uralten deutschen Gerichtsverfassung, die auf dem Grundsatze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit erbaut war. Ich wünsche, und jeder, der das Gute will, muss mit mir wünschen, dass die übrigen Provinzen des Reichs Dessen teilhaftig werden mögen, was das Rheinland besitzt.< Überall auf seiner Rundreise durch die Rheinprovinzen mit Jubel empfangen, erkannte auch Ruppenthal Öffentlichkeit und Mündlichkeit als das höchste Palladium der bürgerlichen Freiheit an, pries laut die Vorzüge dieser echt germanischen Institution und sprach die Hoffnung aus, sie bald in ganz Deutschland angenommen zu sehen. Nach allem Diesem dürfte mein Ankläger sich wohl in einem Irrtume befinden, wenn er das Verlangen nach >Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens< mit zu den Ergebnissen einer >seichten Zeitungsweisheit< rechnet.« (Schluss folgt.)

No. 211. Beilagen. 30. Juli 1842.

Der Prozess des Dr. Jacoby

(Schluss.)

Nun soll Einiges aus dem umfangreichen, dem Dr. Jacoby publizierten Erkenntnis des Kriminalsenats in Betreff der beiden Anklagepunkte (der Hochverrat kann übergangen werden) dem Vorigen an die Seite gestellt werden. Zuvörderst ein paar Worte über die Person des Dr. Jacoby. Der Angeschuldigte Johann Jacoby, ein Sohn des verstorbenen Kaufmanns Jersohn Jacoby und dessen noch lebenden Witwe Eleonore, geborene Jonas, ist gegenwärtig 37 Jahre alt, bekennt sich zur jüdischen Religion, hat sich niemals in Militärverhältnissen und früher noch nicht in Untersuchung befunden. Nachdem er die Schulbildung auf dem Collegio Friedericiano in Königsberg empfangen, hat er vier Jahre hindurch auf der Universität in Königsberg Medizin studiert, und demnächst im Jahr 1828 in Berlin die Staatsprüfung bestanden. Hierauf hat er sich eine Zeit lang in Heidelberg in der Geburtshilfe geübt, und sodann in Königsberg als praktischer Arzt niedergelassen. Gelegentlich erfährt man aus den Auslassungen des Angeschuldigten, dass er eine Zeit lang den Redakteur der Königsberger Zeitung vertreten; auch wird in einem bei der stattgefundenen Haussuchung in Beschlag genommenen Briefe, gezeichnet Nitzki Heilsberg, den 2. Febr. 1840, erwähnt, dass der Angeschuldigte seit Jahren an der Spitze eines Lesezirkels stehe, welchem durch seine Hand besonders Sachen politischen Inhalts zugingen, und in einem gleichfalls bei ihm vorgefundenen Schreiben, unterzeichnet Sachs den 16. Jan. 1841, wird bemerkt, dass der Angeschuldigte Unterschriften zur Teilnahme an einer dem Minister v. Schön darzubringenden öffentlichen Ehrenbezeigung sammle. Über die Teilnahme an der Verbreitung des Libells hat der Angeschuldigte während der ganzen Untersuchung ein hartnäckiges Stillschweigen beobachtet, um, wie er vorgibt, selbst unschuldig zur Kriminaluntersuchung gezogen, zu verhüten, dass andere Unschuldige ein ähnliches Los treffe. Auf die Zurückweisung der Majestätsbeleidigung von Seiten des Angeklagten erwidert das Erkenntnis nach weitläufiger Motivierung: »Selbst wenn man auch bei dem in Rede stehenden Verbrechen die Bosheit als ein besonders nachzuweisendes Requisit erachten müsste, so ergibt sich dieselbe doch auch aus den angeführten Stellen des Libells ganz unzweifelhaft. Die Behauptung, dass Wissen und Handeln ausschliessliches Monopol der Minister sei, der Vorwurf, dass der Allerhöchste Landtagsabschied leere und unbestimmte Worte enthalten habe, um die Stände einstweilen zu beschwichtigen, die Aufstellung: >es könne von der in dem Allerhöchsten Erlasse erwähnten Missdeutung wohl nicht die Rede sein<; die Bemerkung: >es liege nicht in der Macht eines Einzigen, Institutionen, die sich bereits überlebt hätten, ihre

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künftige Entwicklung vorzuschreiben<; alle diese Anführungen beweisen zur Genüge die Bosheit, mit welcher Inkulpat die dem Landesherrn schuldige Ehrfurcht bei Seite setzte.« Was nun die Anschuldigung des frechen, unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze betrifft, so wird zunächst über den Tadel der Zensur gesagt: »In solcher Weise darf ein Untertan über die Gesetze und Anordnungen im Staate sich nicht auslassen, die Behauptung, dass jede das öffentliche Interesse nur entfernt berührende Andeutung, um veröffentlicht zu werden, sich ausserhalb der preussischen Grenze flüchten müsse, dass die Zensur, wie sie in Preussen gehandhabt werde, eine anmassende Bevormundung, eine wahrhafte Unterdrückung der öffentlichen Meinung involviere, enthalten der Sache und den Worten nach frechen Tadel und verletzen die dem Staat schuldige Ehrerbietung. Die Aufstellung aber, dass dadurch eine höchst bedenkliche, dem Volke wie dem König gleich gefährliche Eigenmacht der Beamten gefördert werde, beweist deutlich deutlich die Tendenz, Missvergnügen und Unzufriedenheit mit den also geschilderten Institutionen zu veranlassen.« In Betreff des gegen die revidierte Städteordnung vom Verfasser motivierten Tadels werden demselben Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten vorgeworfen, und es heisst: »Die unlautere Gesinnung und die verwerfliche Tendenz seiner Schrift gibt sich aber ganz besonders kund aus den Beispielen, welche Inkulpat zum Beweis jener von ihm aufgestellten Parallelen folgen lässt, indem er hierbei die von ihm allegierten Bestimmungen der beiden Städteordnungen teils unrichtig, teils unvollständig und entstellt wieder gibt.« Über eine andere Stelle der bezüglichen Schrift liest man: »Wem es nur darum zu tun ist, seinem Vaterlande zu nützen, der wird nicht nachzuweisen bemüht sein, dass früher eine dem Volk erspriesslichere Richtung verfolgt sei, welche man jetzt immer mehr und mehr verlasse und mit einer dem Gemeinwohl schädlichen Tendenz

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vertausche. Eine solche Vergleichung des früheren, vorgeblich besseren Zustandes mit dem gegenwärtigen, ist durchaus unnötig, um die vermeintlichen Mängel der bestehenden Verfassung aufzudecken; sie kann daher keinen anderen Zweck haben, als die Ansicht hervorzurufen, dass es jetzt nicht mehr so gut um das Wohl der Nation stehe wie früher, um solchergestalt Missvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen.« Endlich veranlasst eine andere Stelle das Erkenntnis zu den Worten: »Das Gefühl eines jeden Patrioten muss durch solche Redensarten auf das Äusserste beleidigt werden. Stände es wirklich so schlimm um die Verfassung, um das Wohl des preussischen Vaterlandes, so müsste jeder Preusse sich von dem äussersten Missvergnügen durchdrungen fühlen, dass die Regierung das Heilmittel, welches Inkulpat als das einzige und so nahe liegende bezeichnet, unbenutzt lässt, und den Staat einem sicheren und schon nicht mehr fernen Untergange entgegenführt. Die Frechheit und Unehrerbietigkeit, welche ein solcher Tadel enthält, ist von selbst klar. Fasst man den Sinn desselben kurz zusammen, so liegt darin die Behauptung: >die jetzt bestehende Verfassung trage den Keim in sich, welcher sich notwendig zu dem Verfalle des Staates durch innere Zerspaltung und ausländische Unterjochung entfalten müsse. Dieses Gebrechen sei von allen bereits erkannt, nur die Regierung verkenne dasselbe oder wolle es nicht erkennen. Schon habe jener Keim zu einer nahen Gefahr sich fort entwickelt. Über das Mittel, derselben entgegen zu treten, sei gleichfalls überall kein Zweifel, da aber die Regierung die Krankheit verkenne, so tue sie auch nichts, diese nahende Gefahr abzuwenden; ihr ganzes Bestreben sei vielmehr nur dazu geeignet, das Übel zu vermehren und die Gefahr zu erhöhen. Inkulpat hat in seiner Defension besonders darauf hingewiesen, wie bedenklich dergleichen Fälle seien, in welchen die richterliche Entscheidung hauptsächlich auf das

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Gefühl basiert werden müsse. Allerdings ist die Beurteilung darüber, was frech und unehrbietig sei, nicht allein aus der Anschauung des Verstandes, sondern zugleich auch aus dem Ermessen des Gefühls zu entnehmen. Eine abstrakte Feststellung der Begriffe: frech und unehrerbietig, ist unmöglich, weil die Verschiedenartigkeit der Personen, Umstände und Beziehungen darauf den wesentlichsten Einfluss üben. Auch selbst in dem einzelnen Falle kann die Entscheidung darüber, ob etwas frech oder unehrbietig sei, nicht ausschliesslich durch eine logische Begründung bestimmt werden, eben so wenig wie die Beurteilung, ob etwas injuriös und ob darin eine schwere oder nur eine leichte Beleidigung enthalten sei. Die Entscheidungsnorm beruht vielmehr in dergleichen Beziehungen zum Teil auch auf dem Gefühle für Anstand und Sitte; sie erscheint deshalb aber keineswegs als eine unsichere, indem darüber, was unter den konkreten Umständen als eine Verletzung des Anstandes und der Sitte anzusehen ist, kein Zweifel obwalten kann. Im vorliegenden Falle liegt überdies die Frechheit und Unehrerbietigkeit, mit welcher Inkulpat die bestehende Verfassung angegriffen hat, so klar zu Tage, dass zur Erkenntnis seiner Schuld die Appellation an das Zartgefühl in der Tat unnötig erscheint. Frech ist derjenige, welcher sich anmasst zu belehren, ohne selbst gehörig unterrichtet zu sein, denn er stellt sich eigenmächtig auf einen Standpunkt, welcher ihm nicht gebührt; frech ist derjenige, welcher behauptet, ohne zu wissen, denn seine Behauptung muss notwendig Lüge enthalten; seine Frechheit ist um so grösser, je öffentlicher er seine Lehre verbreitet, je öffentlicher er seine Behauptung aufstellt; noch frecher aber ist derjenige, welcher vorsätzlich lügt oder absichtlich die Wahrheit entstellt. Insoweit liegt die Frechheit in der Sache selbst. Je rücksichtsloser dabei in Ansehung der Worte, der Personen und Verhältnisse verfahren wird, je grösser ist die Frechheit der Form nach. In allen

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diesen Beziehungen trifft den Inkulpaten der gerechte Vorwurf der Frechheit. In der wichtigsten Angelegenheit des Landes hat er sich unterfangen, das Volk zu belehren und demselben die Mängel der bestehenden Verfassung offenbaren zu wollen, ohne sich zuvor selbst gründlich von der Richtigkeit Dessen zu überzeugen, woraus er seinen Tadel herleitet, indem er sich begnügt hat, aus Zeitschriften und Büchern zu schöpfen, ohne auf die gesetzlichen Bestimmungen selbst zurückzugehen. Er hat aus Unwissenheit oder mit Absicht Behauptungen zur Begründung seines Tadels aufgestellt, welche mit der Wahrheit nicht übereinstimmen, er hat die Gesetze unvollständig, aus dem Zusammenhange gerissen und nicht sinngetreu wiedergegeben, und die Mannichfaltigkeit der von ihm aufgestellten Unrichtigkeiten führt zu der Überzeugung, dass er hierbei die Wahrheit absichtlich entstellt oder verschwiegen. Nicht in dem Tone ruhiger Erörterung sucht er sein Urteil zu begründen, sondern er ergeht sich in heftigen, mit Spott und Bitterkeit angefüllten Deklamationen nicht prüfend, sondern schmähend. Inneren Zerfall und äussere Unterjochung enthüllt er dem Blicke des Volks als unausbleibliche und schon nicht mehr ferne Folge der bestehenden Verfassung, und als das einzige Mittel der Rettung bezeichnet er die von des Königs Majestät bereits abgelehnte Organisation reichsständischer Verfassung. Nicht allein stehen bleibend bei den vermeintlichen Mängeln der gegenwärtigen Staatseinrichtung, ist er stets darauf bedacht, die frühere Tendenz der Regierung als eine dem Volk erspriesslichere darzustellen, dem Volke das Gefühl zu erregen, es habe früher bessere Zeiten gegeben, und solchergestalt Missvergnügen und Unzufriedenheit zu verbreiten.« Mit diesem Wenigen und Hauptsächlichsten ist wenigstens so viel Einsicht in die so bedeutungsvolle Prozesssache des Dr. Jacoby gewährt, als der Raum einer Zeitung gestattet.

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Nr. 218. Beilage. 6. August 1842.

Rosenkranz über die Lehrfreiheit

Berlin, 2. Aug. Die Frage über die Lehrfreiheit, insbesondere über die Freiheit auf dem theologischen Lehrstuhle, hat in unseren Tagen eine Wichtigkeit gewonnen, von welcher schwerlich Viele eine richtige Vorstellung haben. Den Zeitungen vor allem liegt die Pflicht ob, das Bewusstsein des Volkes darüber wach zu erhalten und aufzuklären; denn nicht bloss in Deutschland, auch in Frankreich und England beginnt der geistige Kampf, bewusst oder unbewusst, sich um diesen Punkt zu scharen. Wenn daher ein Mann wie Rosenkranz, auf dessen Wort eine nicht geringe Zahl begierig lauscht, in einem grösseren Werke nebenbei diesen Gegenstand bespricht, so darf das Publikum erwarten, dass öffentliche Blätter seine Rede weiter verbreiten werden. In seinen »Königsberger Skizzen« berührt er diese Sache in folgender Weise: »Es denkt niemand daran, in der Mathematik, in den Naturwissenschaften, in der Philologie, Geschichte und Philosophie, ja selbst in der Rechtswissenschaft die unbedingte Freiheit der Lehre als Prinzip in Abrede zu stellen. Nur die Theologie scheint hier in Verlegenheit gesetzt zu werden, aber nur so lange, als ihre Darstellung auf der Universität sich von dem Zwecke der Praxis abhängig macht und nicht der Wissenschaft an und für sich die Ehre gibt. Soll die theologische Fakultät eine direkte kirchliche Vorbereitungsschule, eine Anstalt zur Bildung von Geistlichen sein, so muss im Verlaufe der Zeit die Schranke des konfessionellen Symbols mit dem universellen Triebe der Wissenschaft in Konflikt treten, weil das Symbol, wie die Theologie dies selbst begreiflich machen muss, nur eine Stufe in der erscheinenden Selbsterkenntnis des Christentums ausmacht. Das Symbol ist nur ein relativ Absolutes, und jedem theologischen Pro-

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fessor, mag er sich vor den Grössen der Vergangenheit noch so sehr erniedrigen, flüstert der Geist der Geschichte in die Ohren, dass Luther und Melanchthon, Calvin und Beza ja auch Professoren gewesen wären. Früherhin waltete gar kein Zweifel ob, dass nicht der Universitätstheolog die Dogmatik, Exegese, Kirchenhistorie ganz nach dem Standpunkte seiner Konfession vorzutragen habe. Seit der Periode der Aufklärung, seit der französischen Revolution, seit dem Bestehen einer Wissenschaft des Kanons, einer komparativen Symbolik, einer wahrhaft philologischen Interpretation, einer aus weltgeschichtlicher Perspektive aufgefassten Kirchenhistorie, endlich einer spekulativen Dogmatik und kirchlichen Union des Protestantismus - ist dies unmöglich. Strauss hat das Losungswort in der Vorrede zu seiner Glaubenslehre ausgesprochen, dass von jetzt ab alle konfessionelle Differenzen, selbst die des Katholizismus und Protestantismus, in den Gegensatz der Heteronomie und Autonomie des Wissens zusammengesunken wären. Am interessantesten ist für das Verhältnis der Theologie zur Philosophie in der letzteren Zeit die Erscheinung gewesen, dass theologische Fakultäten solche Mitglieder, welche die gemeinten Grenzen ihres positiven Wissens durch Philosophie überschritten, drängten, ihren Austritt aus der Fakultät nehmen zu sollen, um sich in der philosophischen Fakultät mit ihrer spekulativen Häresis abzulagern. Die armen Theologen! Wahrlich, ihre Lage ist oft sonderbar, und ich wundere mich nicht, wenn sie im entschiedenen Streben nach Herrschaft oft einen Ausweg aus ihrem gepressten Inneren suchen. Wie oft wird ihnen der Vorwurf der Heuchelei gemacht! Das kahle Gefühl, der platte Verstand sind bald fertig, einen Andersgläubigen als Lügner zu behandeln. Eben so ist die kluge Welterfahrung, die mit den Winkeln und Falten menschlicher Gebrechlichkeit vertraute Psychologie des Hrn. v. Knigge dazu bereit. Allein welche Stufen gibt es nicht vom Anlügen einer

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Überzeugung, vom Selbstbetrug, von der Selbstbelügung, vom Schwanken und Wechseln zwischen Selbsttäuschung und Täuschung anderer, bis zur selbstbewussten Heuchelei! Diese Skala, welche Daubs noch wenig gelesenes, noch weniger bisher verstandenes, seine Epoche erst erwartendes Buch: Über die Selbstsucht in der Theologie, so gründlich entwickelt, diese Skala lässt man den armen Theologen so wenig zu Gute kommen. Man ahnt nicht, in welchem geheimen Zwiespalt ihre Intelligenz oft mit sich lebt und für die Philosophie sich bald begeistert, bald sie wieder als eine Verräterin fürchtet. Man ahnt nicht, welche moralischen Vorgänge in ihrem Leben sie leiten, welche entsetzliche Erfahrungen sie ganz im Stillen an sich von der Sünde und ihrer dämonischen Gewalt, von der Hilfsbedürftigkeit des Menschen, von göttlicher Vorsehung gemacht haben und wie nun diese verborgene biographische Empirie ihre öffentliche Kanzeltheologie gestaltet. Man ahnt nicht, welchen Kampf sie oft bestehen mit dem, was sie lehren, bald, indem sie sich im Geheimen sagen müssen, in der Tat nicht zu wissen, ob, was sie verkünden, die ewige Wahrheit sei, und deshalb desto eifriger dem Glauben sich zuwenden; bald, indem sie den Widerspruch erkennen, worin ihr Handeln, ihr Empfinden noch mit der vom Glauben geforderten Heiligkeit des Wandelns steht! Wie glüht ihnen oft der Pfahl im Fleische! Wie sind sie in verzehrende Schönseligkeit versunken! Es ist vorgeschlagen worden, für die protestantischen Theologen zwischen der Universität und dem Amte Seminarien eintreten zu lassen, wo sie durch technische Vorbereitung für den Kirchendienst eingeschult werden sollen. Preussen besitzt sogar ein solches in Wittenberg. Aber der protestantische Kandidat hat nicht, wie der katholische, viel Äusserlichkeiten zu lernen. Die Hauptsache bleibt einmal bei uns Protestanten die Predigt als die Urform der Darstellung des Christentums.«

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Nr. 257. 14. September 1842.

Preussen

Aus Preussen, 8. Sept. Hr. v. Savigny sprach bekanntlich unserer Zeit den Beruf zur Gesetzgebung ab. Unserer Zeit? Wohl möglich, dass er ihn auch der Gegenwart abspricht; als jenes Wort aber fiel, da lebten wir in einer anderen Zeit, nicht in »unserer Zeit.« Wir krochen damals als behäbige Schmarotzertierchen auf dem phlegmatischen Fettkörper der Reaktions- oder Restaurationsperiode umher und mästeten uns ehrlich und stillvergnügt mit der quabblichen Nahrung der - Liebe. Liebe, Vertrauen, Ergebenheit, väterliche Fürsorge und kindliche Pietät, das sind recht schöne Sachen; man darf aber den gesetzkundigen Hrn. v. Savigny nicht tadeln, wenn er seine Überzeugung aussprach, das seine Zeit, die von der Liebe lebt, keine Gesetze machen kann. Unsere venerationssüchtige Liebesperiode hat jenen Satz bewährt. Verordnungen und Rescripte - die Ebenbilder dazu kommen in jeder Haushaltung täglich vor - haben wir in flutender Masse erhalten, Gesetze sind ausgeblieben bis auf den heutigen Tag; denn die Liebe liebt den Status quo, und dem Liebenden ist »Ruhe die erste Bürgerpflicht«. An allen Gestalten dieser Periode liesse sich der Nachweis führen, wie sie unter dem schwebelnden Prinzip der Liebe elendiglich verkümmerten, und der Nachweis wird auch zum Erschrecken schlagend geführt werden. In einer Sache liegen einstweilen die sprechendsten Daten vor in einer Schrift, die gerade durch solche faktische Zusammenstellung einen unschätzbaren Wert hat; es ist dies der Entwurf »zu einer zeitgemässen Verfassung der Juden in Preussen«. Nicht die Ratschläge sind in diesem Buche hoch anzuschlagen, nicht der Gedanke der Judenemanzipation, der, wie es meistenteils bei diesem Hilfsgeschrei der Fall ist, den

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eigentlichen Nerv der Sache unberührt lässt, kann bedeutend genannt werden, sondern die geschichtliche Darlegung des Betragens, welches die Christen während der Liebesperiode gegen die Juden beobachteten, der unwiderlegliche Nachweis, dass Hr. v. Savigny zu »seiner Zeit« ganz Recht hat, das ist es, was man diesem Schriftchen nicht genug danken kann. Ein herzbrechender Anblick in der Tat, wenn man sieht, wie die christliche Liebe alle Tage an ihre hohle Brust schlägt, um ein Judengesetz herauszuklopfen, und stöhnt und ächzt mit der Hoffnung auf die Zukunft und alles dabei in Statu quo lässt. Die christliche Liebe kann dem Juden kein anderes Gut geben als die - Taufe; und die christliche Liebe verspricht ihm doch ein Vierteljahrhundert lang Tag für Tag ein - ja was? sie weiss es selbst nicht - ein, nun irgendein sehr schönes Gesetz. Das ist das ewige Spiel zwischen dem Juden und dem Christen. Der Christ kann euch nur bekehren wollen, ihr Juden; in diesem Willen zeigt er euch seine Liebe. Was klagt ihr ihn nun der Ungerechtigkeit an, dass er euch sich nicht gleich stellen wolle? Will er das etwa nicht, will er euch nicht zu Christen machen und schickt euch seine Missionare? Ja, der Christ will eure Gleichstellung, ihr aber mögt sie nicht, ihr weiset seine Liebe von euch. Der Christ ist unschuldig und ihr seids auch. So lange ihr Beide seid, was ihr seid, wird es immer bei dieser - Unschuld bleiben.

Nr. 259. 16. September 1842.

Preussen

Berlin, 13. Sept. Jetzt, bei dem herannahenden Zusammentritte der Ausschüsse, darf es nicht unterlassen werden, auf eine Schrift aufmerksam zu machen, die das Institut der Provinzialstände mit einer Klarheit und Schärfe auffasst, wie sie bis jetzt diesem Gegenstande nur

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sporadisch zu Teil geworden ist. In der »Bedeutung der Provinzialstände in Preussen von L. Buhl, Berlin 1842« verbindet der Verfasser mit einer geschichtlichen Entwicklung des preussischen Ständewesens eine geistvolle Würdigung der wahrhaften Bedeutung desselben für die Gegenwart, und zeigt auf die schlagendste Weise, dass die Provinzialstände selbst bei ihrer Weiterförderung durch die Ausschüsse nichts weiter als eine Landesvertretung sind, von einer Volksvertretung aber auch nicht die leiseste Spur aufzuweisen haben. In jener werden ja nur die Leiber vertreten, die an der Scholle des Vaterlandes hängen, in der Volksvertretung müssten die Geister handeln, die auf der Basis des freien Willens stehen. Dem Prinzip der Provinzialstände zufolge, wonach nur die Schollen-Angehörigen, die Grundbesitzer, ihre Meinungen und Ratschläge vortragen dürfen, sind die Kapazitäten ausgeschlossen, da es ganz zufällig bleibt, ob ein Grundbesitzer nebenbei auch eine Kapazität ist. Und doch sind gerade die Kapazitäten die einzigen Staatsangehörigen, während die anderen nur dem Vater-»Lande« angehören; denn der Staat ist ein Geist, und ein Geist ist nur für Geister, d. h. für Kapazitäten. Ein Mensch, der »nichts hat«, kann ein grösserer Geist, ein wahrhafterer Staatsangehöriger sein als ein Standesherr, der eine grossmächtige Scholle des »Landes« inne hat. Die Provinzialstände sind an ihrem Platze, wenn das »Land« vertreten werden soll; ihr Dasein zeugt für den herrschenden Materialismus, über welchen der zartsinnige Adel und die ganze Reaktion so sehr zu klagen weiss, während gerade sie ihn aufs auffallendste repräsentieren. Wo aber der Staat, der unsichtbare, dem Geist allein verständliche Geist, kaum gewinnen soll, sich durch die Taten freier Menschen darzustellen, da sind die Provinzialstände so bedeutungslos, als es der kölner Dom wäre, wenn er architektonisch den Geist unserer Gegenwart ausdrücken, oder der Adel, wenn er für mehr als ein Überbleibsel der Vergangenheit gelten sollte.

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Nr. 270. 27. September 1842.

Preussen

Berlin, 24. Sept. Sie haben eine Ungerechtigkeit wieder gut zu machen, die ein Korrespondent Ihrer Zeitung (Nr. 262) beging. Er befürchtete, dass durch die neueste Karikatur, welche den Umsturz des Kreuzes vorstellt, auch andere harmlosere Karikaturen leiden möchten. Er fand sie schlecht, weil sie etwas Heiliges dem Spotte preisgebe, woran Millionen Herzen mit Inbrunst hingen. Das Gesetz verpönt solche Angriffe allerdings, die Vernunft aber kann das Verbot nicht rechtfertigen. Ist etwas in dem Sinne heilig, dass es vernünftig ist, so weiss es den Spott zu ertragen und - muss ihn tragen, denn erst daran, dass es die Widerwilligen, die seiner spotten, durch den Nachdruck seiner überzeugenden Wahrheit endlich gewinnt, bewährt es sich selbst. Das wäre mir ein sauberer Heiliger, der gegen die Spötter - die Polizei zu Hilfe riefe! Aber Ihr Korrespondent will ja die Angriffe auf das Heilige der »Wissenschaft« überlassen wissen, damit nur »der Pöbel es nicht verlache.« Ist denn das, was man so das Heilige nennt, nur für die Elite der Gesellschaft vorhanden? Für wen war denn die Diana von Ephesus heilig? Demetrius klagt gegen Paulus, »dass der Tempel der grossen Diana für nichts geachtet und ihre Majestät untergehen werde, welcher doch ganz Asien und der Weltkreis Gottesdienst erzeigt«. Für ganz Asien und den Weltkreis ist sie »heilig«, und Paulus hätte, um diese Heiligkeit als eine Nichtigkeit aufzudecken, die ganze Sache nur unter den Schriftgelehrten ausfechten sollen? Sodann findet es der Korrespondent auch noch ganz natürlich, dass eine solche Karikatur des Hohns von allem Humor entblösst sei. Heisst Humor so viel als unschuldige Harmlosigkeit, so trifft der Vorwurf allerdings; aber der Humor der Weltgeschichte ist auch ein Humor der Entrüstung. - Der Professor Kähler an der königsberger Universität kam wegen

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schwerer Krankheit um seine Entlassung ein. Man gewährte sie ihm indes nicht, sondern veranlasste ihn, seine Ämter zu behalten. Da auch seine Kräfte sich wieder fanden, so erklärte er, dass er seine Professur behalten wolle, aber von seinem Amte als Prediger entbunden zu sein wünsche. Auf diese Bitte erhielt er die Entlassung von seinen Ämtern als Prediger und als Professor. - Der Verein für fromme Kandidaten gibt sich die eifrigste Mühe, seine Schützlinge an Gymnasien unterzubringen, findet aber bis jetzt noch bei den meisten Direktoren einen hartnäckigen und ungläubigen Widerstand.


No. 275. 2. Oktober 1842.

Preussen

Berlin, 28. Sept. Allem Anschein nach wird es noch einige Zeit dauern, bis unsere Tagespresse sich aus ihrer Beiläufigkeit und Bedeutungslosigkeit erhebt. Noch haben wir hier keine einzige Zeitschrift, welche sich ernstlich bemühte, ein treuer Spiegel der öffentlichen Meinung zu sein. Berlin scheint ein schlechter Boden für Tagesblätter. In neuerer Zeit ist wieder ein Beweis dafür geliefert worden. Bekanntlich musste die Zeitschrift Athenäum mit Ende vorigen Jahres zu erscheinen aufhören; ihr Schatten wollte jedoch nicht aus Berlin weichen. Jetzt hat auch er den Geist aufgegeben. Der frühere Verleger der Zeitschrift hatte die Erlaubnis erwirkt, das Blatt fortzusetzen, sobald er einen in jeder Hinsicht qualifizierten Redakteur in Vorschlag brächte. Dr. Meyen, welcher das Athenäum die ganze Zeit hindurch faktisch redigiert hatte und vor mehreren Jahren Redakteur der Literarischen Zeitung gewesen war, wurde von der Behörde aus uns unbekannten Gründen nicht genehmigt. Alsdann kam der Verleger von neuem ein, da Dr. Nauwerk, Privatdozent bei hiesiger Universität, die Redaktion übernehmen wollte. Letzterer gab von den Grundsätzen des künftigen Zeitblattes eine Darstellung,

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welche dem Gesuche des Verlegers vom 19. März beigefügt wurde. Fünf Monate nachher erhielt dieser ein Rescript des Oberpräsidiums der Provinz, des Inhalts, dass ihm, nach Entscheidung der drei dem Zensurwesen vorgesetzten Ministerien, die Bewilligung zur Fortsetzung des Athenäums nicht erteilt werden könne, weil ihm als »Herausgeber« die wissenschaftliche Befähigung abgehe, welcher Mangel durch Annahme eines qualifizierten Redakteurs nicht ergänzt werden könne. Allerdings hatte der Verleger sich in seiner letzten Eingabe als Herausgeber bezeichnet; dieser Ausdruck konnte jedoch nicht missdeutet, sondern bei dem vorliegenden Gesuche um Genehmigung des neuen Redakteurs, bloss als »materieller und technischer Unternehmer« verstanden werden. Der Verleger, statt dieses Missverständnis einfach zu berichtigen, hat sich bewogen gefunden, auf die Fortführung des »Athenäum« gänzlich zu verzichten. Vielleicht war er durch die neunmonatliche Dauer seiner Bemühungen »ermüdet.« Wunderliche Dinge kommen zu Tage. Ein Büchlein von sechs Seiten, betitelt: »Aus den Papieren eines berliner Bürgers, Nr.1: die Judenfrage.« Der Schreiber scheint ein alte ehrliche Haut zu sein, die gerade heraussagt, was sie meint, Schläge nach allen Seiten austeilt, poltert und schilt, und der Hauptsache nach den Nagel auf den Kopf trifft. Nachdem er die Juden tüchtig heruntergerissen und ausgepufft hat, meint er's wieder herzlich gut mit ihnen und will sie mit uns verbrüdern und - verschwägern: »Am sichersten würden die Juden bei uns ein wahrhaftes Vaterland und wir an ihnen wahrhafte Mitbürger gewinnen, wenn ihnen die Ehe mit den Christen gestattet würde.« Der Mann spricht der Wahrheit aus dem Herzen. - Dass die theologischen Vota in Sachen Bruno Bauer auf Befehl des Ministeriums veröffentlicht werden sollen, ist längst gemeldet worden. Jetzt steht es fest, dass diese Veröffentlichung der Fakultät in Bonn übertragen worden ist.

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No. 282. Beilage. 9. Oktober 1842.

Dr. Jacobys weitere Verteidigung

Nachdem wir in Nr. 209fg. den hauptsächlichsten Inhalt sowohl der ersten Verteidigungsschrift des Dr. Jacoby in Königsberg als des trotz ihr kondemnierenden Erkenntnisses des Kriminalsenats gegeben haben, dürfen wir nicht unterlassen, die weiteren Stadien dieses verhängnisvollen Prozesses dem aufs innigste beteiligten deutschen Leser mitzuteilen, und namentlich jetzt ihm eine Einsicht in die »weitere Verteidigung« zu gewähren, welche Dr. Jacoby »wider die gegen ihn erhobene Anklage der Majestätsbeleidigung und des frechen unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze« durch den Druck zu einem der Geschichte angehörigen Wort erhoben hat. Wären wir im Besitz einer amerikanischen Mammutzeitung, die in einer einzigen Nummer einen ganzen dreibändigen Roman umfasst, so könnten wir ihre Spalten nicht heilsamer verwenden, als wenn wir die ganzen 80 Seiten dieser »weiteren Verteidigung« in ihren Raum aufnähmen: denn wir sind der politischen Belehrung sehr bedürftig und könnten sie aus keinen anderen Händen besser empfangen als aus denen des »Inkulpaten, der die Fähigkeit, sich klar und präzis auszudrücken, in einem nicht gewöhnlichen Grade sich zu eigen gemacht hat«. Dies musste selbst der Richter, der sich hierin wie auch sonst mehrfach die Eigenschaft des »literarischen Kritikers« zulegte, anerkennen, und dass der Leser nicht, wie in dem Erkenntnis geschehen ist, aus dieser Tugend des Schriftstellers einen »Grund zur Strafverschärfung« herleiten werde, dafür bürgt uns des Lesers Gesinnung. »Es muss ja Ärgernis kommen; doch wehe dem Menschen, durch welchen Ärgernis kommt! Es wäre ihm nützer, dass man einen Mühlstein an seinen Hals

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hängte, und würfe ihn ins Meer, denn dass er dieser Kleinen einen ärgere.« Kam das Ärgernis durch Christus oder die stabilen Juden, kam es durch Luther oder den Papst, durch die Revolutionsmänner oder den absoluten König Ludwig XVI., durch die Chartisten oder die Aristokraten, durch - ? Doch wozu weiter fragen! Wer diese »politische« Frage zu beantworten versteht, der weiss selbst weiter zu fragen. Einen Mühlstein wird sich darum doch keiner vor der Zeit an den Hals hängen lassen. Was den seit anderthalb Jahren schwebenden Prozess des Dr. Jacoby betrifft, so lernen wir an ihm, wie der einzelne Mensch ein allgemeiner ist. Wer kennt den Doktor im fernen Osten, diese Ziffer unter Millionen? Und doch bekümmert ihr euch um dieses unscheinbare Wesen, fragt nach seinem Schicksale, nach seinem Tun und Denken. Es ist nicht der Doktor, der so und so viel Menschen gesund gemacht und andere an das Grab geleitet hat; es ist der »Mensch«, der eine - Idee in sich »persönlich« werden liess und nun die zeitlichen Leiden der Idee an seinem Leibe zu tragen hat: es ist der »Mensch«, der ihr auch seid oder werden wollt. Und wer fragt nach dem Richter des Kriminalsenats, wenn er nicht einen Prozess dort hat? Ihr aber fragt nach ihm; denn ihr seht mehr in ihm, als er vielleicht selbst. Nun merkt wohl und bedenkt es weiter: dieses »Mehr sehen als das Einzelne«, das ist der Anfang eines »politischen Bewusstseins«. Wenden wir uns indessen zu dem Prozesse. Die erste Rechtfertigung des Dr. Jacoby hatte zur Folge, dass der Kriminalsenat des königl. Kammergerichts ihn »wegen Majestätsbeleidigung, sowie wegen frechen, unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze zu zwei und einem halben Jahre Festungsarrest und zum Verluste der preussischen Nationalkokarde« verurteilte. Appellierend richtet daher Jacoby die vorliegende »Weitere Verteidigung« an seine Richter zweiter Instanz, und leitet sie ein mit den Worten: »Ich werde in Folgendem die Ungerechtigkeit

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dieses Urteils darzutun versuchen.« Da er in dem Erkenntnisse vom Hochverrate freigesprochen wurde, so hätte er von diesem Punkte der Anklage jetzt schweigen können. Allein die Freisprechung gab den Unwillen des Freisprechenden dadurch kund, dass sie durch die Art ihrer »Abfassung« den Charakter des Angeklagten wenigstens »verdächtigte«. Daher weist Jacoby nochmals auch diese Anklage zurück und verbreitet sich dann weitläufiger über den zweiten Punkt des frechen, unehrerbietigen Tadels, um schliesslich die Beschuldigung der Majestätsbeleidigung für eine Ungerechtigkeit zu erklären. Wir teilen nun aus diesen drei Abschnitten Folgendes mit. In dem Kapitel vom Hochverrate heisst es unter anderm in dem Erkenntnisse: »Dass Inkulpat die Stände wirklich nur habe auffordern wollen, dasjenige, was sie bereits getan, noch einmal zu wiederholen, dabei jedoch zu erwähnen, dass Gesetze nur in der durch das Allgemeine Landrecht geordneten Form aufgehoben werden können, und dass daher das Edikt vom 22. Mai 1815, weil es in solcher Weise nicht widerrufen sei, auch gegenwärtig noch als Gesetz bestehe, erscheint kaum glaublich. Unwillkürlich wird man zu der Vermutung hingeleitet, dass der Angeschuldigte mehr habe andeuten wollen, als die Worte in ihrem trockenen Verstand ausdrücken; der notwendige Gedankengang des Inkulpaten kann mit einer solchen nichtssagenden Idee nicht abgeschlossen haben, und auch die Gedanken des Lesers können darin ihre Grenzen nicht finden. Es dringt sich vielmehr notwendig die Frage auf: Was aber will der Angeschuldigte, dass geschehe, wenn der Antrag der Stände abermals abgelehnt wird?« Jacoby erwidert: »Auf diese Frage lautet die einfache Antwort: Der Angeschuldigte wünscht, dass, wenn der Antrag abermals abgelehnt wird, die Stände immer aufs neue darauf zurückkommen mögen; er wünscht den preussischen Ständen die edle Beharrlichkeit Wilberforces, der seinen Antrag auf Sklavenemanzipation

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19mal im englischen Parlamente wiederholte und - so gering auch anfangs die Aussicht auf Erfolg war - zuletzt doch den herrlichsten Sieg davontrug. Dieses Beispiel lehrt schon, dass meine Worte, in ihrem >trockenen Verstande< genommen, keineswegs eine so >nichtssagende Idee< ausdrücken, wie der Richter zu glauben scheint. Die >Gedanken des Lesers< können, die des Strafrichters müssen sogar in dieser Idee ihre >Grenzen finden<. Es forscht der erkennende Richter in meinem Gedankengange nach einer anderen Bedeutung jener Worte. Er bedient sich hierzu der am Schlusse der Schrift gebrauchten biblischen Redewendung, welche er (seiner eigenen Bezeichnung nach) >im Geist einer verbrecherischen Tendenz< auszulegen versucht. Statt also aus den Worten des Schriftstellers auf dessen Tendenz zu schliessen, wird hier aus einer vorausgesetzten Tendenz auf den Sinn der Worte geschlossen. Ostpreussen, so lautet die Auslegung, habe zuerst gesagt, was dem Lande Not tut, und nicht werden die übrigen Provinzen nachstehn. In dem Streben nach wahrer Volksvertretung vereint, werden sie alle einmütig zusammenhalten; denn, wenn so die ganze Nation dem Herrscher gegenübersteht, dann wird sich die Verheissung erfüllen: >dass es Preussens Bestimmung sei, die Früchte der französischen Revolution auf friedlichem Wege sich anzueignen.< Ein solcher Gedanke habe unverkennbar in der Seele des Inkulpaten gelegen. Aus der hier angeführten Äusserung über Preussens Bestimmung - beiläufig ein von Hardenberg herrührender Ausspruch - folgert der Richter, dass mir (mithin auch Hardenberg) >die Illusion einer friedlichen Revolution< vorgeschwebt habe, und fährt dann also fort: >Der Gedanke einer friedlichen Revolution schliesst aber notwendig die Idee von einem zwiefachen Ausgange in sich. Entweder der Regent gibt nach oder er fügt sich nicht dem gemeinsamen Willen, und die Nation verlässt ihn alsdann und verändert ohne seine Zustimmung die Verfassung. Einen

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solchen Zustand provozieren, dessen Ausgang etc.< Mag man auch den Ausdruck: friedliche Revolution (eigentlich eine contradictio in adjecto) gelten lassen: unmöglich kann doch der Fall, >wenn eine Nation ihren Regenten verlässt<, unter den Begriff einer friedlichen Umgestaltung der Dinge subsumiert werden. Einen Zustand provozieren, der des Volkes Abtrünnigkeit herbeiführen könnte, wäre allerdings geeignet, >Verdacht zu erwecken<; wodurch aber hat der erkennende Richter seine Behauptung, >dass ich meine eigenen Ideen mit dergleichen Eventualitäten beschäftigte<, auch nur wahrscheinlich gemacht? Aus der hier beleuchteten, eben so willkürlichen als unlogischen Deduktion folgt dies sicherlich nicht, eben so wenig aus der herbeigezogenen Exegese der Bibelstelle, die in dem Erkenntnisse selbst als eine >künstliche< bezeichnet wird. Was berechtigte also den Richter zu dem Ausspruche: >Wie verwerflich auch die Gesinnung des Inkulpaten in politischer Hinsicht sein mag, so ist doch sein Frevel jedenfalls im Bereiche der Gedanken geblieben?< Worin besteht das Verwerfliche meiner politischen Gesinnung, worin der Gedankenfrevel? Ich habe (kein Unbefangener wird mehr in meiner Schrift finden) nur die patriotische Besorgnis geäussert, dass einseitige Ausbildung der Provinzialverfassung ohne Reichsstände eine Gefahr für die Zukunft sein dürfte. Was bestimmt den Richter, mir statt dessen die Idee einer unpatriotischen Drohung unterzulegen? Ich habe auf Grund dieser Besorgnis den Wunsch geäussert, dass Preussens Provinzialstände ihren Antrag auf Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai 1815 wiederholten, und die Stände der übrigen Landesteile ihrem Beispiele folgten. Eine solche Übereinstimmung, der sicherste Beweis eines allgemeinen und tiefgefühlten Bedürfnisses, würde dem Fürsten die freudige Überzeugung gewähren, dass seine treuen Untertanen zu Männern herangereift seien, die auch in den mächtigeren Landesangelegenheiten ihm ratend zur Seite zu stehen

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verdienten. Grössere Beteiligung des Volkes an dem Staatsleben, innigere organische Einigung der verschiedenen Provinzen, sittliche Kräftigung Preussens und des gesamten deutschen Vaterlandes wären die unausbleiblichen, nicht genug zu preisenden Folgen dieser königlichen Überzeugung gewesen. Wie hier, so habe ich in der inkriminierten Schrift unverhohlen meine politische Ansicht ausgesprochen. Wird deshalb meine Gesinnung für eine >verwerfliche< erklärt, so teile ich dieses Geschick mit den tüchtigsten Männern unserer Zeit; habe ich, also urteilend, einen >Gedankenfrevel< begangen, so haben die treuesten Diener des Staats, Stein und Hardenberg, gleichfalls gefrevelt. >Cogitationis poenam nemo patitur!< Nur allein auf Grund dieses Rechtssatzes spricht mich das Erkenntnis vom Hochverrate frei. Derselbe Rechtssatz hätte mich aber auch vor jeder Gedanken-Inquisition schützen sollen, während er nun - nach dem Versuche mich möglichst zu verdächtigen - nur als warnendes Zeichen einer ironischen Grossmut dasteht. Der freisprechende Richter hat sich nicht auf den Nachweis beschränkt, dass in meiner Schrift keine Aufforderung zu einer die Verfassung umstürzenden Tathandlung enthalten sei; er versucht zugleich darzutun, dass es nicht etwa meine loyale Gesinnung gewesen, die mich von dem Verbrechen abgehalten, sondern nur die kluge Erwägung der Unausführbarkeit derselben. >Eine Aufforderung - so lauten seine Worte - eine Aufforderung an das gesamte preussische Volk, von der Regierung abzufallen, ist ein so widersinniges Unternehmen, dass man dasselbe nicht für dargetan erachten kann, wenn es nicht klar und unzweideutig ausgesprochen ist. Wer ernstlich etwas beabsichtigt und nicht geisteszerrüttet ist, wird zu seinem Zweck nicht ein Mittel wählen, welches nach den gegebenen Umständen unmöglich das beabsichtigte Ziel treffen kann.< Während sonst Geisteszerrüttung unzurechnungsfähig macht, werde ich freigesprochen, weil ich

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nicht geisteszerrüttet bin. Nur weil ich die hochverräterischen Ideen, die >unverkennbar in meiner Seele ruhten<, nicht >klar und unzweideutig< ausgesprochen habe, findet das Erkenntnis >den gegen mich hinsichtlich des Hochverrats entstandenen Verdacht nicht haltbar genug, um auch nur die absolutio ab instantia darauf zu gründen;< nur weil keine andere inkriminierende Handlung mit der >aus dem Libell sich ergebenden Tendenz< kombiniert ist und auch einige >loyale Äusserungen< in der Schrift vorkommen, wird mir, >wenngleich die Entscheidung zwischen der völligen und der vorläufigen Freisprechung nicht unzweifelhaft ist<, die absolutio plenaria erteilt. Die Verdächtigung, welche in dieser ganzen richterlichen Ausführung liegt, muss ich auf das entschiedenste zurückweisen. Wer der Reinheit seiner Absichten sich bewusst ist, kann es sich nicht gefallen lassen, dass man ihn von der Strafe freispricht und doch zugleich seine Gesinnung als so frevelhaft und verwerflich darstellt, dass sie (wie das Erkenntnis sich ausdrückt) >zu Polizeimassregeln Anlass geben könnte.<«

(Fortsetzung folgt.)

No. 283. Beilage. 10. Oktober 1842.

Dr. Jacobys weitere Verteidigung.

(Fortsetzung.)

»Das zweite Kapitel muss sich mit den einzelnen Beschuldigungen beschäftigen, und hat namentlich darzutun, dass die vom erkennenden Richter schuldgegebenen >Unrichtigkeiten< in Wahrheit gar nicht vorhanden sind, mit Ausnahme zweier Kleinigkeiten. Zu diesem Zwecke mussten die einzelnen Gegenstände besonders beleuchtet werden, als: Zensur, Kommunalverfassung, Provinzialstände, Rechtspflege, Administration. Einiges daraus muss hier genügen: S. 8 der inkulpierten Schrift heisst es: >Und welchen Anteil an der Regierung hat dieses an Sitte und Intelligenz so hochstehende Volk? Errötend müssen wir gestehen: kaum den allergeringsten.< Das angefochtene Urteil macht mir den Vorwurf, dass ich durch diese Worte die Stimmung des Lesers zu meinen Zwecken vorbereite, indem ich gleichsam dasjenige Gefühl in Anspruch nehme,

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welches in einem Mündiggewordenen durch zu grosse Beschränkung hervorgerufen zu werden pflegt. >Erröten< ist der Ausdruck des Schamgefühls. Der Affekt aber, welcher in einem Mündigen durch zu grosse Beschränkung erweckt wird, ist wohl eher Entrüstung als Scham. Aus dem Zusammenhange wie aus der vorangehenden Frage ergibt sich deutlich der Sinn meiner Worte: das preussische Volk, so hervorragend in sittlicher und intellektueller Hinsicht, ist an politischer Bildung (errötend müssen wir es gestehen) weit hinter den anderen Nationen zurückgeblieben. Der Grund dieser Tatsache liegt teils in äusseren Umständen, teils im Volke selbst. Wahr ist es, dass unsere Institutionen bisher der bürgerlichen Selbsttätigkeit nur einen geringen Spielraum verstatteten, nicht minder wahr aber, dass das Volk (ich spreche von der Zeit, da meine Schrift entstand) nur wenig Interesse an den öffentlichen Angelegenheiten gezeigt hat. Hätten die Bürger nicht den Staat als etwas ausser ihrem Bereiche Liegendes angesehen, hätten sie durch Wort und Tat einen lebendigeren Gemeinsinn bekundet, so würde eine weise Regierung ihnen sicherlich einen grösseren Anteil am Staatsleben eingeräumt haben. Nur über diese in ihm selbst liegenden Ursachen kann das preussische Volk Scham empfinden, nur über diese hat es Grund zu >erröten<. Eine solche >Stimmung< bei dem Leser hervorzurufen, dürfte dem Publizisten wohl eher zum Lob als zum Tadel gereichen. In Bezug auf die Zensur: >In solcher Weise, so sagt das Erkenntnis, darf der Untertan über die Gesetze und Anordnungen im Staate sich nicht auslassen; die Behauptungen, dass jede das öffentliche Interesse nur entfernt berührende Andeutung, um veröffentlicht zu werden, sich ausserhalb der preussischen Grenzen flüchten müsse, dass die Zensur, wie sie in Preussen gehandhabt werde, eine anmassende Bevormundung, eine wahrhafte Unterdrückung der öffentlichen Meinung involviere, enthalten der Sache und

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den Worten nach frechen Tadel und verletzen die dem Staate schuldige Ehrerbietung. Die Aufstellung aber, dass dadurch eine höchst bedenkliche, dem Volke wie dem Könige gleich gefährliche Eigenmacht der Beamten gefördert werde, beweist deutlich die Tendenz, Missvergnügen und Unzufriedenheit mit den also geschilderten Institutionen zu veranlassen.< Der Richter hat sich hier eine kleine Veränderung meiner Worte erlaubt. Ich habe nicht gesagt: durch die Art unserer Zensur werde eine bedenkliche Eigenmacht der Beamten >gefördert< (dies würde auf ein Vorhandensein solcher Eigenmacht hindeuten), sondern nur: >sie führe endlich zu einer bedenklichen Eigenmacht< etc. Für die Unverfänglichkeit dieses Ausdrucks spricht schon sein Ursprung: es ist derselbe einer Kabinettsorder Friedrich Wilhelms III. (vom 20. Febr. 1804) entlehnt, in welcher es heisst: >Die Publizität ist für die Regierung und für die Untertanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der Beamten, die ohne sie eine bedenkliche Eigenmacht erhalten würden.< Die >Tendenz, Missvergnügen und Unzufriedenheit mit der oft geschilderten Zensur zu veranlassen<, ist an sich noch nicht straffällig. Weder der § 151 des Strafrechts noch die Deklaration vom 18. Okt. 1819 spricht von >Unzufriedenheit mit den getadelten Institutionen<, sondern (wie überdies schon die Rubrik: >Verbrechen gegen die innere Ruhe und Sicherheit des Staats< es heischte) lediglich von der >Unzufriedenheit der Bürger gegen die Regierung<. Diese nicht unwichtige Verwechselung wird um so auffälliger, da das angefochtene Erkenntnis auch bei den Zitaten des §. 151 die Worte: >der Bürger gegen die Regierung< weggelassen hat. Keine Folge ist unrichtiger als die: wer eine Anstalt (hier die Zensur) tadelt, der beleidige den Urheber derselben (die Regierung). Unzufriedenheit mit der getadelten Sache will jeder Tadelnde erregen; wenn daher der allegierte Paragraph die Erregung solcher Unzufriedenheit

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strafen sollte, müsste jeder - auch der anständigste - Tadel strafbar sein. In den Protokollen, deren Anführung hier um so notwendiger ist, je weniger sie von dem Richter beachtet worden, habe ich mich über die inkriminierten Äusserungen also ausgelassen: >Es wird wohl nicht geleugnet werden, dass alle und jede Zensur eine >Bevormundung< ist; eben so wenig lässt sich überhaupt der Begriff der >Anmassung< von dem der Zensur trennen, da doch so häufig der zensierte Schriftsteller in jeder Hinsicht bedeutend höher steht als sein Zensor. Wollte ich die Klagen unserer vorzüglichsten Geister über Zensurzwang zusammenstellen, so würde ich nicht so bald ein Ende finden. Kants beste Schriften wären ungedruckt geblieben, hätte er sie nicht im Auslande drucken lassen. Herder beschwert sich bitter darüber, dass die Rücksicht auf die Regierung ihm in seinen geschichtlichen Arbeiten ein stetes Hemmnis sei etc. Die Zensur wird mehr oder minder zu einer >anmassenden Bevormundung<, zu einer >Unterdrückung der öffentlichen Meinung< (insoweit sich diese durch die Presse kund gibt, je nachdem dieselbe mit grösserer oder geringerer Strenge gehandhabt wird; dass sie aber in Preussen beiweitem strenger als in den anderen an Bildung uns keineswegs nachstehenden Ländern ausgeübt wird, ist allgemein anerkannt. Es ist das eine Tatsache, für welche niemand Beweise zu geben braucht, ausser mir, der ich wegen des Aussprechens dieser Tatsache zu einem Kriminalprozesse verurteilt bin.< Die von mir vorgebrachten Belege meiner Behauptung - mehrere Zensurexemplare der Königsberger Zeitung, in denen ganz unverfängliche inländische Artikel gestrichen; die durch ein hohes Ministerialrecsript verbotene Besprechung der hannoverschen Angelegenheiten; Bescheide der höheren Zensurbehörde, welche erst drei bis sechs Monate nach der Beschwerde erfolgten etc. - Die Richtigkeit aller dieser Beläge wird nicht in Abrede gestellt, sondern nur dabei bemerkt, >dass einzelne Beispiele für den

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Wert oder Unwert einer Staatseinrichtung überhaupt nichts beweisen<. Handelte es sich darum, die Zahl dieser Beispiele zu vermehren, so würde es nicht schwer halten, aus jedem preussischen Orte, wo nur eine Presse existiert, Beiträge die Hülle und Fülle zu erlangen. Es bedarf deren aber nicht, da ja die auch dem Richter bekannte Zensurinstruktion vom 24. Dec. v. J. das offizielle Geständnis enthält, dass durch die ängstliche und engherzige Ausübung der Zensur unsere Presse >unstatthaften, nicht in des Königs Absicht liegenden Beschränkungen< unterworfen gewesen sei. Allein die Richtigkeit der Sache zugegeben, soll doch die >Form< meiner Schilderung den Vorwurf der Frechheit und Unehrerbietigkeit fortbestehen lassen. >Ich urteile - so sagt das Erkenntnis - nicht in ruhig erörternder Weise, sondern tadele in solchen Ausdrücken, welche, wenn sie gegen Personen gerichtet gewesen wären, unzweifelhaft als Injurien anzusehen sein würden; ich verletze dadurch die Ehrerbietung, welche ich den Gesetzen und Anordnungen im Staate schuldig sei.< Der juridische Beweis des Gesagten sollte dem Richter schwer fallen, doch darum scheint es überall nicht zu tun; ihm genügt die Berufung auf das Gefühl. Nun so möge er denn sein Gefühl fragen, ob nachstehende, unter preussischer Zensur gedruckte Äusserungen den Charakter grösserer Mässigung an sich tragen.« Jacoby zitiert nun schlagende Beispiele aus anderen, seitdem unter preussischer Zensur erschienenen Schriften. Alles, was Jacoby in seiner Schrift zur Vergleichung zwischen der älteren und der revidierten Städteordnung aufstellt, ist aufs unumwundenste bereits ausgesprochen in dem durch ein Rescript des Hrn. v. Rochow angelegentlichst empfohlenen Werke von v. Rönne über die Städteordnungen, z.B.: »Bei Entwerfung der revidierten Städteordnung ging man von dem Hauptgesichtspunkt aus, dass das Oberaufsichtsrecht des Staats eine grössere Ausdehnung erhalte, dass das Bürgerrecht an Bedingungen,

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welche den Unbemittelten davon ausschliessen, geknüpft und die Wahlfähigkeit beschränkt werde, um die ärmere, ungebildete Klasse der Bürger in der Regel aus dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zu entfernen«. Nur ein Beispiel, wie der Richter, der »sich auf das ihm fernliegende Gebiet eines literarischen Kritikers begeben hat« (denn einen grossen Teil des Erkenntnisses nehmen die Versuche ein, dem Dr. Jacoby Unrichtigkeiten nachzuweisen), abgefertigt wird. »Es wird mir zuerst, sagt Jacoby in dem Abschnitt: Kommunalverfassung, der Vorwurf gemacht, dass ich in Betreff der Erwerbung des Bürgerrechts und der Wählbarkeit zum Stadtverordneten >verschwiegen< habe, dass nach der revidierten Städteordnung auch Solche, welche das vorgeschriebene Einkommen nicht besitzen, sich aber eines >ausgezeichneten Vertrauens< würdig beweisen, durch übereinstimmenden Beschluss des Magistrats und der Stadtverordneten zum Bürgerrechte gelangen, sowie unter die Wählbaren aufgenommen werden können. >Verschwiegen< habe ich nichts, nur weggelassen, was ich bei Abfassung meiner Schrift für unwesentlich hielt und auch jetzt noch dafür halte. Nur von der Berechtigung zum Bürgerwerden und zur Wählbarkeit ist hier die Rede, nur in Bezug auf diese Berechtigung werden die beiden Städteordnungen verglichen. Berechtigt ist aber zum Erwerbe des Bürgerrechts nach der revidierten Städteordnung nur der, welcher ein Grundeigentum von 300-2000 Tlr. oder aus einem stehenden Gewerbe eine reine Einnahme von 200-600 Tlr. oder aus anderen Quellen ein Einkommen von wenigstens 400-1200 Tlr. hat; wahlberechtigt ist nach der revidierten Städteordnung nur derjenige Bürger, der eine Grundeigentum von 1000-12,000 Tlr. besitzt oder ein jährliches Einkommen von 200-1200 Tlr. nachweisen kann. Nach der älteren Städteordnung dagegen ist jeder unbescholtene Einwohner der Stadt >ohne Rücksicht auf seine persönlichen Ver-

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hältnisse< zur Gewinnung des Bürgerrechts berechtigt, und jeder stimmfähige Bürger (d. h. jeder, der ein Grundstück ohne Rücksicht auf den Wert desselben oder ein Einkommen von 150-200 Tlr. hat) zum Stadtverordneten wählbar. Dass in einzelnen Fällen die revidierte Städteordnung zu Gunsten minder vermögender Einwohner eine Ausnahme gestattet, ist unwesentlich, denn, abgesehen von der Seltenheit solcher Beispiele, sind diese Mindervermögenden nicht etwa zum Bürgerrecht und zur Wählbarkeit berechtigt, sondern in dieser Beziehung ganz von dem übereinstimmenden Beschlusse des Magistrats und der Stadtverordneten abhängig. An einer anderen Stelle sagt das Erkenntnis: >Wem es nur darum zu tun ist, seinem Vaterlande zu nützen, der wird nicht nachzuweisen bemüht sein, dass früher eine dem Volk erspriesslichere Richtung verfolgt sei, welche man jetzt immer mehr und mehr verlasse und mit einer dem Gemeinwohle schädlichen Tendenz vertausche. Eine solche Vergleichung der früheren, vorgeblich besseren Zustandes mit dem gegenwärtigen ist durchaus unnötig, um die vermeintlichen Mängel der bestehenden Verfassung aufzudecken; sie kann daher keinen anderen Zweck haben, als die Ansicht hervorzurufen, dass es jetzt nicht mehr so gut um das Wohl der Nation stehe wie früher, und solchergestalt Missvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen.<« Jacoby bemerkt hierzu: »Ich habe hier die Worte des Erkenntnisses getreulich wiedergegeben; den logischen Zusammenhang derselben vermag ich aber nicht einzusehen. Sollte nur der seinem Vaterlande nützen, der das Bestehende gut heisst? Sollte eine Vergleichung der Vergangenheit mit der Gegenwart so durchaus unnötig sein, um bestehende Mängel aufzudecken? Und wenn unnötig - kann eine solche Vergleichung keinen anderen Zweck haben, als einen staatsverbrecherischen? Mit denselben Gründen, wie das Erkenntnis sie vorzubringen kein Bedenken trägt, könnte man jeden laudator temporis acti,

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hätte man Schiller wegen seines Liedes: >Freunde! Es gab bess're Zeiten!< zu der im §. 151 vorgeschriebenen Strafe verdammen können. Ich habe es überall kein Hehl gehabt, dass ich das seit 1819 in Preussen herrschende Verwaltungssystem für minder liberal halte als die Regierung der vorangehenden Jahre, und habe in meiner Schrift, wie in deren Rechtfertigung die Wahrheit dieser Ansicht durch nicht wegzuleugnende Tatsachen erhärtet. Liegt in dem Aussprechen dieser allgemein verbreiteten Ansicht eine strafwürdige Frechheit? Kann dieses Aussprechen keinen anderen Zweck haben als den verbrecherischen, Missvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen? Liegt es nicht viel näher, das Gute der Vergangenheit in der Absicht zu schildern, dass auch die Gegenwart es sich aneigne? Und heisst dies etwa nicht seinem Vaterlande nützen? Wahrlich! wem dergleichen Dinge erst bewiesen werden müssen, dem können sie nicht bewiesen werden.«

(Schluss folgt.)

No. 284. Beilage. 11. Oktober 1842.

Dr. Jacobys weitere Verteidigung.

(Schluss.)

In Bezug auf Provinzialstände enthält das Erkenntnis den Vorwurf: »Ein offenbar frecher und unehrerbietiger Tadel ist es, wenn Inkulpat das Institut der gegenwärtigen Provinzialstände in Bezug auf die allgemeine Wohlfahrt ein völlig nichtiges nennt; denn die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen und die allgemeine Wohlfahrt des Landes bedingen sich einander gegenseitig, und Inkulpat kann daher zu seiner Entschuldigung nicht geltend machen, dass er den Ausdruck: allgemeine Wohlfahrt, im Gegensatze zu dem Sonderinteresse der einzelnen Provinzen gebraucht habe.« Jacoby erwidert hierauf: »Recht und Gesetz sind die Losungsworte des Richters; politische Ansichten sollte er weder vertreten noch verdammen. >Die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen und die allgemeine Wohlfahrt des Landes bedingen sich einander gegenseitig!< behauptet der Richter. Mit Unrecht! Die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen kann sehr gross - und dennoch die allgemeine Wohlfahrt des Landes sehr gefährdet sein, wenn das geistige,

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die einzelnen Landesteile verknüpfende Band fehlt. Wie bei einem Aktienvereine nicht der Reichtum der einzelnen Mitglieder, sondern nur der Grad ihrer Beteiligung an dem gemeinsamen Unternehmen Sicherheit gewährt, so ist es auch nicht die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen, sondern nur der innige Zusammenhang unter einander, durch welchen die Wohlfahrt des Landes bedingt wird. >Nur durch Volksrepräsentation kann ein Geist, ein Nationalinteresse an die Stelle ihrer Natur nach immer einseitiger Provinzialansichten treten<; so spricht Hardenberg in der von mir angeführten Rede. Schon um dieses Gewährsmannes willen hätte der Richter nicht meine Behauptung missbilligen, geschweige denn mich des >frechen, unehrerbietigen Tadels< bezichtigen sollen. Nicht in jeder Beziehung habe ich das Institut der Provinzialstände >nichtig< genannt, sondern nur >in Bezug auf die allgemeine Wohlfahrt<, d.h. in Bezug auf allgemeine Landesangelegenheiten, über welche zu beraten ihnen gesetzlich verwehrt ist.« In dem Abschnitte: Rechtspflege, folgende Stelle: »Zu dem Satze: das Gerichtsverfahren ist in Preussen von Anfang bis zu Ende ein heimliches und einzig und allein in Händen besoldeter, vom Kabinett eingesetzter Beamten«, macht das angefochtene Erkenntnis folgende Bemerkung: >Schon diese Ausdrucksweise, insbesondere das unpassende Epitheton >heimlich< für geheim oder nicht öffentlich, beweist die Tendenz der Herabwürdigung; und durch die Worte: >besoldeter, vom Kabinett eingesetzter Beamten< will Inkulpat augenscheinlich auf Kabinettsjustiz hinweisen<. >Geheim< und >heimlich< sind ziemlich gleichbedeutend. Bei unserer Justiz, die mit der Vollstreckung des Urtels nichts zu schaffen hat, kann das Epitheton durchaus keinen Nebenbegriff haben; es deutet nur das an, was eine oft eingeschärfte Amtsverschwiegenheit, die selbst das Bekanntwerden der Akten abgetaner Sachen verbietet, deutlich ausspricht. Dem Sprachgebrauche nach bilden >Ge-

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heimnis< und >geheim< den Gegensatz zu >Offenheit< und >offen<; Heimlichkeit und heimlich den Gegensatz zu Öffentlichkeit und öffentlich. Wir sprechen von der Heimlichkeit der Justizpflege im Gegensatze zur Öffentlichkeit, nicht aber von dem Geheimnis der Justizpflege; und ebenso dürfte es auch passender sein, von einem >heimlichen< Gerichtsverfahren zu sprechen, als von einem geheimen. Will der Richter mir etwas dafür anhaben, so appelliere ich an Eberhards Synonymik. Nicht minder gehaltlos ist der zweite Vorwurf. >Kabinettjustiz< (der Richter verzeihe, wenn ich als Laie mich irre) hielt ich bisher für eine solche Justiz, die ohne Beobachtung der gesetzlichen Formen durch blossse Befehle des Königs (Kabinettsbefehle) geübt wird. Davon ist aber >augenscheinlich< an der inkriminierten Stelle nicht die Rede; es bedarf nur einer geringen Überlegung, um zu erkennen, dass daselbst von unserm gewöhnlichen Gerichtsverfahren im Gegensatze - nicht zur Kabinettsjustiz, sondern - zu dem echt deutschen Brauch der Geschworenengerichte gesprochen wird. Bei letzteren fällen nämlich unbesoldete, selbständige Bürger das Urtel, während bei uns dies durch >besoldete, vom Kabinett eingesetzte Beamten< geschieht. Die Vorzüge der Geschworenengerichte zu verteidigen, wäre hier nicht am Orte; nur ein wichtiges Zeugnis erlaube man mir anzuführen: >Die gefährlichste Wendung - so schreibt Möser vor 70 Jahren - welche wir zu befürchten haben, ist diese, dass Ungenossen (gelehrten, vom Staate angestellten Richtern) eben die Macht gegeben werde, welche vordem die Genossen (Geschworene) hatten.< Bemerkenswert ist hier auch, dass Dr. Jacoby in dem gegen ihn gefällten Erkenntnis vom 5. April 1842 im Sinn einer Anordnung gerichtet wird, welche bereits am 12. Sept. 1841 durch eine Kabinettsorder aufgehoben wurde. Ferner weist Jacoby ein paar Mal nach, dass ebenderselbe Richter, der ihm so oft ein Verschweigen schuld gebe, bei Anführungen gerade die »wich-

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tigsten Worte weglasse, durch welche des Richters ganze Deduktion widerlegt wird«. Die Verteidigung gegen den frechen, unehrerbietigen Tadel der Landesgesetze schliesst mit folgenden Worten: »So weit meine Antikritik! Welche Irrtümer sind es nun, die der Richter mir nachgewiesen? Dass seit 1820 das Budget nicht drei, sondern fünf Mal veröffentlicht ist, und dass schon vor 1838 die Justizkommissare im administrativen Wege entlassen werden konnten. Und deshalb wird mir >Unwahrheit<, >absichtliche Täuschung<, >verbrecherische Tendenz<, >unreine Gesinnung<, >Ignoranz< und >Frechheit< zum Vorwurfe gemacht! Die noch übrigen Anschuldigungen und Deklamationen bedürfen keiner ausführlichen Widerlegung. Sie beruhen teils auf der falschen Prämisse, dass ich mir Entstellung der Wahrheit erlaubt habe, teils auf dem völlig unklaren Begriffe, welchen der Richter mit den Worten >frech< und >unehrerbietig< verbindet. Wenn man (wie im Erkenntnisse geschieht) >Frechheit< mit Irrtum, Übereilung u. dergl. verwechselt, wenn man diesem Begriff eine so weite Ausdehnung gibt, dass jeder >nicht mit Zucker umhüllte< Tadel der Regierung, jede nicht untertänige Äusserung über bestehende Mängel bequem hineingezogen werden kann, wenn man, unter Voraussetzung verbrecherischer Tendenzen, die Worte eines Schriftstellers argwöhnisch durchforscht und aus dem Zusammenhange gerissene Stellen in diesen Sinn auszulegen sich bemüht: dann freilich wird der § 151 des Strafrechts zu einer schaudererregenden Angriffswaffe gegen jeden, der über öffentliche Angelegenheiten ein freimütiges Urteil auszusprechen sich unterfängt; die Milderung der Zensur wird dann nur dazu dienen, die Gefängnisse zu füllen, und - als unausbleibliche Folge - wird bald im ganzen Land ein Stillschweigen herrschen, das den Regierungen von je her verderblicher war als der lauteste Tadel. Es kann dem Richter nicht verstattet werden, seine politische Ansicht zu einem Strafgesetze zu er-

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heben. Mag der über mich erkennende Richter immerhin die bestehende Staatseinrichtung für die beste halten, mag er immerhin glauben, dass Preussen keiner Volksvertretung bedürfe und auch ohne festere Vereinigung der Provinzen jedem künftigen Feinde gewachsen sei: diese Überzeugung gibt ihm keineswegs das Recht, mich, weil ich die entgegengesetzte Ansicht vertrete, einer >unreinen, verwerflichen, unpatriotischen Gesinnung< zu bezichtigen. Mit Unwillen weise ich diese Imputationen des politischen Gegners zurück.«

Aus dem dritten Kapitel: >Majestätsbeleidiung<, entnehmen wir nur Folgendes: >Boshaft< und >ehrfurchtverletzend< sollen folgende Stellen des dritten Abschnitts der betreffenden Schrift sein: 1) S. 37: >Welcher Bescheid ward den Ständen? Anerkennung ihrer treuen Gesinnung, Abweisung der gestellten Anträge und tröstende Hindeutung auf einen künftigen unbestimmten Ersatz.< 2) Auf derselben Seite: >Insofern die bald nach der Verordnung vom 22. Mai 1815 wahrgenommenen Ereignisse in dem Landtagsabschiede nicht näher bezeichnet worden, dürfte auch jedes Urteil über die Bedeutsamkeit derselben hier unzulässig erscheinen.< 3) S. 42: >Der Reichsstände erwähnt der Landtagsabschied nicht, verspricht aber dafür eine erspriesslichere Entwicklung der Provinzialverfassung. Zu der Weisheit des neuen Regenten herrscht gewiss das unbedingteste Zutrauen, aber es liegt nicht in der Macht eines Einzigen, Institutionen, die sich bereits überlebt haben, ihre zukünftige Entwicklung vorzuschreiben<. 4) S. 43: >Die Unbestimmtheit des königlichen Bescheids musste notwendig mehrfache Deutung veranlassen.< Die hier zitierten Stellen sind von dem Richter also ausgelegt worden: >Die Stände seien von des Königs Majestät mit schönen Worten abgespeist worden.< >Des Königs Majestät hätten die Stände vorläufig mit unbestimmten Worten vertröstet, auf dass er sie einen Augenblick entferne.< >Der aller-

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höchste Landtagsabschied enthalte leere und unbestimmte Worte, um die Stände einstweilen zu beschwichtigen.< Hat der Richter die Befugnis, anständige, schickliche Worte eines Schriftstellers durch unziemliche, ehrfurchtverletzende Redensarten zu kommentieren? Und hat er diese Befugnis nicht - mit welchem Ausdrucke soll man es bezeichnen, wenn er auf Grund eines solchen Sinn und Wort entstellenden Kommentars mich der ärgsten Vergehen schuldig erklärt? Den selbstgeschaffenen Inkulpaten, nicht mich, hat das Erkenntnis verdammt! In den Bemerkungen über den Landtagsabschied ist weder ein logischer noch ein historischer Irrtum enthalten; Ungeziemendes der Form nach liegt nicht in meinen Worten, sondern kommt erst durch den Kommentar des Richters hinein; somit bleibt kein Grund zu einem Strafurteil, wenn anders man nicht jede öffentliche Besprechung eines Landtagsabschieds für strafwürdig hält. Und dies - so unwahrscheinlich es klingt - scheint allerdings die Meinung des erkennenden Richters zu sein. In Betreff der inkriminierten Äusserung: >Die Unbestimmtheit des königlichen Bescheides musste notwendig mehrfache Deutung veranlassen<, hatte ich in der ersten Verteidigung folgende Bemerkung gemacht: >Ist etwa 'Unbestimmtheit' ein Wort, das im gemeinen Leben als geringschätzend oder ehrfurchtverletzend gilt? Wie oft wird in ministeriellen Deklarationen derselbe Ausdruck auf landesherrlich vollzogene Gesetze angewendet, und wem in aller Welt fällt es dabei ein, an Majestätsbeleidigung zu denken?< Das vorliegende Erkenntnis antwortet: <Inkulpat kann hiergegen nicht geltend machen, dass nicht selten, sowohl von Behörden als von einzelnen anderen Schriftstellern gesetzliche Bestimmungen als unklar und unbestimmt dargestellt wurden. Zunächst besteht nämlich ein sehr erheblicher Unterschied zwischen einem Gesetz und einer bei einr besonderen Veranlassung ausgesprochenen speziellen Willensmeinung Sr. Majestät. Ein fernerer

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bedeutender Unterschied ist aber auch vorhanden zwischen einer in ihrem Berufe sich äussernden Behörde oder einem mit besonderer Erfahrung und Kenntnis ausgestatteten, von redlichem Eifer erfüllten Autor und einem solchen, welcher von Bitterkeit und Unzufriedenheit durchdrungen die Einrichtungen im Staate anfeindet, ohne dabei irgendeine Rücksicht der Schicklichkeit gegen das Oberhaupt des Staats und die von diesem eingesetzten Beamten zu beachten, und welcher überdies weder durch einen besonderen Beruf, noch durch seine Ausbildung und Erfahrung zu einem solchen Unternehmen berechtigt erscheint.< Allerdings ist zwischen einem >Gesetz< und einer >Willensmeinung des Königs< ein erheblicher Unterschied. Dem Gesetze ist jeder Untertan unterworfen; die Willensmeinung des Königs aber hat, so lange sie nicht durch die vorgeschriebene Form zum Gesetz erhoben ist, nur für die königlichen Diener bindende Kraft. Wird der Unterschied richtig aufgefasst, so ergibt sich für den vorliegenden Fall folgender Satz: Da man den Ausdruck >unbestimmt< auf Gesetze anwenden darf, so muss es um so mehr erlaubt sein, die bei einer besonderen Veranlassung ausgesprochene spezielle >Willensmeinung Sr. Majestät< auf gleiche Weise zu bezeichnen. Das angefochtene Erkenntnis scheint jedoch diese Folgerung nicht gelten zu lassen, sondern die königliche Willensmeinung höher zu stellen als das Gesetz: namentlich für die Rechtspflege eine gefährliche Lehre! Es unterscheidet das Erkenntnis ferner zwischen einer >in ihrem Berufe sich äussernden Behörde oder einem von redlichem Eifer erfüllten Autor und - einem solchen, der ohne besonderen Beruf und ohne Beachtung der Schicklichkeit die Einrichtungen im Staat anfeindet<. Durch diesen Unterschied wird mir der doppelte Vorwurf der Unschicklichkeit und Beruflosigkeit gemacht. Allein die Unschicklichkeit soll ja hier erst vom Richter bewiesen werden, kann daher unmöglich selbst - als ein Argument gelten. Auf

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den zweiten Vorwurf diene zur Antwort: Ich habe in mir den Beruf gefühlt, öffentlich auszusprechen, was ich für Wahrheit und Recht halte; ob dieses Gefühl ein richtiges war, darüber steht nicht dem einzelnen Richter, sondern allein der Stimme des Volks die Entscheidung zu.« Die männliche Verteidigung krönt folgender würdiger Schluss: »Dieses sind die Rechtsgründe, kraft deren man in den härtesten Ausdrücken der Kriminalsprache über meine Gesinnungen den Stab bricht und mich zu mehrjähriger Gefängnisstrafe verurteilt. Ausserdem musste ich (so endet die vollgeschriebene Schuldtafel) >in Gemässheit der Verordnung vom 22. Febr. und der Deklaration vom 30. Sept. 1813 des Rechts, die preussische Nationalkokarde zu tragen, verlustig erklärt werden<. Die Nationalkokarde war einst das Erkennungszeichen herzerhebender Begeisterung; Feigheit und Mangel an Patriotismus schlossen mit Recht von der allgemeinen Ehre aus. Aber der hohe Sinn des Gesetzgebers würde erzürnen, vernähme er, wie die Bestimmungen seines Gesetzes, wie der Patriotismus nunmehr gedeutet werden. Im Jahr 1813 - unmittelbar nach den Siegen an der Katzbach, bei Kulm und Dennewitz - sollte der Monarch eine Deklaration - zur Strafschärfung für vermeintliche Ehrfurchtsverletzungen gegeben haben! Die Bürgerehre steht in der öffentlichen Meinung zu hoch, um von den Konsequenzen eines willkürlich herbeigezogenen Gesetzes abhängig zu sein. Königsberg, den 14. Jul. 1842. Dr. Jacoby.« Und welches wird nun das Urtel zweiter Instanz sein? So fragt Preussen, Deutschland, ja das politisch gebildete Europa! Die Antwort? Wohl Mancher mag sie sich schon gegeben haben!

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No. 288. Beilage. 15. Oktober 1842.

Über die Absetzbarkeit der Geistlichen und

Schullehrer in Preussen.

Die Suspension des Oberlehrers Witt hat in Königsberg das Erscheinen einer kleinen Schrift veranlasst, betitelt: »Was bestimmt das Gesetz über die Absetzbarkeit der Geistlichen und Schullehrer? Ein juristisches Gutachten.« Diese Schrift erfüllt ihre Aufgabe, den Witt'schen Fall leidenschaftslos und vorurteilsfrei in seine rechtlichen Bestandteile zu zerlegen, um vom rechtlichen Standpunkt aus ein möglichst sicheres Urteil zu bilden. Nach einer vollständigen und klaren Zusammenstellung der einschlagenden Gesetze und Verordnungen gelangt das Gutachten zu dem Resultate, dass nach den Grundsätzen des Rechts die von Seiten der vorgesetzten Behörde ausgesprochene Untersagung der ferneren Teilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaktion der Königsberger Zeitung, sowie die darauf gegründete Suspension vom Amt nicht gerechtfertigt erscheint. Auch wird dargetan, dass die Frage: ob vom politischen Standpunkt aus die Teilnahme des Hrn. Witt an dem Redaktionsgeschäft einen Einfluss auf seine amtliche Tätigkeit als Lehrer geäussert habe, oder mit Grund eine solche Äusserung zu befürchten stehe und dieselbe mit seinem Lehramte unvereinbar sei, mit Bestimmtheit verneint werden müsse. Doch wir lassen hier das Gutachten selbst sprechen. »Dass keine gesetzliche Bestimmung existiert, welche den Vorgesetzten berechtigte, einem Untergebenen die Übernahme einer Privatnebenbeschäftigung zu erlauben oder zu untersagen, daraus folgt: dass das Verbot einer solchen Nebenbeschäftigung mit den Amtsbeziehungen zunächst und an sich in keiner Verbindung steht, sodass die Weigerung eines Untergebenen, sich diesem Verbote seines Vorgesetzten zu fügen, an sich kein Vergehen

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wider die Subordination enthält, mithin für einen solchen Fall die Kabinettsorder vom 12. April 1822, die gegen Lehrer und Geistliche sehr scharfe Bestimmungen enthält, aber als Ausnahmegesetz die demagogischen Umtriebe betrifft, nicht in Anwendung treten kann. Vielmehr muss der Zivilbeamte in dieser Hinsicht wie jeder andere Untertan als völlig frei und unabhängig betrachtet werden, sofern - was gern zugegeben wird - diese Nebenbeschäftigung mit seinen Amtspflichten nicht in Kollision tritt. Diese letzte Klausel führt folgende Schlussbetrachtung herbei: Läge der Fall vor, dass irgendeine Nebenbeschäftigung die Zeit, die geistigen oder körperlichen Kräfte eines Beamten dergestalt in Anspruch nähme, dass er darüber sein Amt vernachlässigte, so würde dies gleichwohl den Vorgesetzten nicht ermächtigen, von ihm die Aufgabe dieser Beschäftigung zu verlangen und ihm entgegengesetztenfalls amtliche Strafen anzudrohen. Vielmehr würde die Vernachlässigung des Amts an sich der eigentliche Grund des wider den säumigen Beamten einzuleitenden Verfahrens sein, und höchstens wäre die Behörde berechtigt, sofern es sich um einen Verweis handelte, den Beamten auf den mutmasslichen Grund seiner Säumnis aufmerksam zu machen. Im vorliegenden Fall ist von einer Versäumnis des Oberlehrers Witt nicht die Rede. Vielmehr gibt ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter das glänzendste Zeugnis über seine amtliche Wirksamkeit und sein sittliches Verhalten. Die Beziehung desselben zur Redaktion der Zeitung hat mithin bisher auf sein Amt nicht eingewirkt. Es könnte also höchstens noch fraglich sein: ob politische Rücksichten vorwalten, welche die bisherige Witt'sche Teilnahme an der Redaktion der hiesigen Zeitung als unvereinbar mit dem Amt eines Lehrers selbst erscheinen liessen. Zu bemerken ist, dass es zur Beantwortung dieser Frage ausser der Art der Teilnahme Witts an der Redaktion einer Beleuchtung der Tendenz der Königsberger Zeitung bedürfen würde.

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Die letztere kann mit wenigen Worten dahin zusammengefasst werden, dass sie beabsichtigt, von der Zensurerweiterung vom 24. Okt. 1841 den Gebrauch zu machen, der eben durch die gedachte Instruktion gewährt werden sollte. Ihr Prinzip ist: Liebe und Ehrfurcht dem König, Achtung dem Gesetze, Krieg den Missbräuchen, Vorschreiten in lebendiger Teilnahme an den Interessen des Vaterlandes! Hierin liegt nichts, was die politischen Gesinnungen irgendeines Preussen verdächtigen könnte. Aus einer reinen Quelle ist der Ausfluss trüber politischer Elemente nicht zu besorgen, daher bedarf es hier nicht einmal der Erinnerung, dass kein Buchstabe der Königsberger Zeitung ohne Genehmigung des vom Ministerium eingesetzten Zensors gedruckt wird. Wäre also Witt in der Tat verantwortlicher Redakteur der Zeitung, so würde daraus wahrlich keine Besorgnis für den Staat oder für die Jugend dahin zu entnehmen sein: dass die Lehren, welche er der Jugend einzuflössen berufen ist, im Widerspruche mit dem Streben der Königsberger Zeitung stehen könnten. Ängstlichen, durch mannigfache Rücksichten getrübten Gemütern mag es für den Moment anders erscheinen. Von Seiten der Zentralbehörden aber ist eine freie, offene Auffassung der vorliegenden Verhältnisse zu erwarten. Sie können für den Augenblick durch einzelne Stimmen getäuscht worden sein, indessen ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, dass sie nicht einer solchen Stimme allein folgen, dass sie sich anderweitig Aufklärung verschaffen werden, um danach eine Massregel zu modifizieren, die vom rechtlichen Standpunkt aus sich keines inneren Gehaltes zu erfreuen hat. Dass diese Besorgnisse erst jetzt und erst durch die an den Vorgesetzten des Oberlehrers Witt höheren Orts erlassene Aufforderung zur Sprache gekommen sind, spricht dafür: dass dieselben nur in der befangenen Ansicht des Berichterstatters und nicht in der Realität ihren Grund haben. Wäre es anders, so würde der betreffende Vorgesetzte gegen bestimmte Anordnungen

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des Ministeriums gehandelt haben, was von ihm - ohne ihm im Voraus Unrecht zu tun - nicht vorausgesetzt werden soll noch darf. Denn die Verfügung des Ministeriums des Inneren und der Polizei vom 25. Mai 1824 verlangt, dass die Vorgesetzten besondere Aufmerksamkeit auf die Erweckung der Gesinnungen der Anhänglichkeit, der Treue und des Gehorsams an den Landesherrn und den Staat verwenden und in dieser Beziehung die ihnen untergeordneten Lehrer kontrolieren sollen. Hätte sich nun durch Witts Teilnahme an der Redaktion der Zeitung im entferntesten die Meinung herausgestellt, als wäre dieselbe geeignet, jene Gesinnungen bei den Zöglingen zu untergraben, so würde es nicht an desfallsigen, dem königl. Provinzial-Schulkollegium einzureichenden Anzeigen von Seiten des Vorgesetzten gefehlt haben, zumal die Verordnung vom 16. Aug. 1833 jene Vorschriften aufs neue ins Leben ruft. Nimmt man hinzu, dass die Stellung des Oberlehrers Witt zu der Zeitung nicht die eines verantwortlichen Redakteurs, sondern derselbe nur mit der technischen Anordnung des Blattes beschäftigt ist, sich auch von der literarischen Mitwirkung durchaus fern gehalten hat, so muss man gestehen, dass die von seinem Vorgesetzten, wenn auch nur andeutungsweise, ausgesprochene Befürchtung offenbar eine übertriebene zu nennen ist. Es lässt sich also die Frage: ob vom politischen Standpunkt aus die Teilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaktion der hiesigen Zeitung einen Einfluss auf seine amtliche Tätigkeit als Lehrer geäussert habe, oder mit Grund eine solche Äusserung zu befürchten stehe und dieselbe mit seinem Lehramt unvereinbar sei, mit Bestimmtheit verneinen. Hiermit fällt denn auch der letzte denkbare Grund in sich zusammen, welcher den vorgesetzten Behörden gegenüber jene Teilnahme mit seinem Amt in Verbindung setzen könnte, sodass schliesslich das Resultat dieser Darstellung dahin zusammengefasst werden kann: dass nach den Grundsätzen des Rechts die von Seiten der vorgesetzten

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Behörde ausgesprochene Untersagung der ferneren Teilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaktion der hiesigen Zeitung, sowie die darauf gegründete Suspension vom Amte nicht gerechtfertigt erscheint.«

No. 289. Beilage. 16. Oktober 1842.

Woher und Wohin?

Wer kennt nicht Engels »Lorenz Stark«, worin der Streit zwischen der väterlichen Gewalt und der kindlichen Freiheit so derb und anschaulich gezeichnet wird, dass das eine Beispiel für alle Zeiten gelten kann, und wo doch wieder, weil es ein deutsches Werk ist, die Spannung der Gegensätze nicht zu einem tragischen Ausgange führt, sondern in der gemütlichsten Versöhnung endet? Es wird dieser stets neue Kampf der »ererbten Gewalt« und der »menschenrechtlichen Freiheit« nicht immer so friedlich schliessen können, weil weder alle Väter so gut und stark sind als Lorenz Stark, noch alle Söhne so sanft als Lorenzens Sohn; Derjenige, der einst das weltgeschichtliche Aneinanderrennen jener beiden Mächte zu schildern hat, wird oft mit blutiger Dinte schreiben müssen. Aber auch noch andere Bilder werden auf diesem Schlachtfeld erscheinen, Bilder der widerlichsten Feigheit und Unterwürfigkeit. Ich fürchte zuweilen ganz in meiner Nähe, an meinem Hauswirt, ein Beispiel dieser ekelhaften Art zu erleben. Weil man am Kleinen das Grosse lernt und an einer Tierfabel das Menschenwesen erkennt, so will ich meine Hausgeschichte zum Besten geben. Er selbst, mein Hauswirt, ist unter strengem väterlichen Regimente gross geworden und hat wohl niemals einen herzhaften Versuch gemacht, sich von ihm loszuwinden. Daher fordert er den gleichen, unbedingten Gehorsam von seinem eigenen Sohn, und wenn er hier und da in der Welt ein unfolgsames Kind

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erblickt, so gilt ihm das eben für ein Zeichen, dass es gar nicht mehr überall so zugeht, wie es zugehen sollte: in seinem eigenen Hause wenigstens soll ihm eine solche Zuchtlosigkeit nicht vorkommen. Er liebt seinen einzigen Sohn aufs innigste, sorgt für ihn auf alle Weise und gestattet ihm gern jedes »anständige« Vergnügen, nur muss der Sohn den Vater auch allein sorgen und machen lassen, denn nur der Vater weiss ihm die besten, die zuträglichsten, die angemessensten Freuden auszusuchen. Die Jugend versteht sich nicht selbst auf das, was ihr gut ist, und bringt bei ihrer »beschränkten Einsicht« nur Unheil zu Wege; sie muss sich, damit sie den schönen Kreis der Ehrbarkeit nie überschreite, den väterlichen Anordnungen bescheiden überlassen, ohne jemals »in dünkelhaftem Übermute sich ein Urteil über dieselben anzumassen«. So ungefähr denkt mein Hausherr, und man kann sich danach sein Erstaunen vorstellen, als eines Tages der Sohn mit der Bitte vor ihn trat, ihm, dem Mündigen, nun einen selbständigen Anteil am Geschäfte zu gewähren. Hätte er nicht, was er oftmals bitter beklagte, so manches Beispiel eines trotzigen Sohnes schon in seiner Nachbarschaft gesehen, gesehen, bis zu welcher Verhärtung Kinder in ihrer Halsstarrigkeit gehen können: er würde gewiss den eigenen Sohn über die vorlaute Zumutung sehr barsch angelassen haben. So aber fasste er sich und erwiderte mit liebevollen Worten: Unser Geschäft, das kannst Du selbst einsehen, erfordert Einheit und einen Willen: das muss so bleiben; aber weil Du jetzt doch ein erwachsener Mensch bist und Deinem Vater Ehre machen musst, so will ich Dir ein gewisses Einkommen sichern, womit Du die Würde unsers Hauses behaupten kannst. Ich hoffe, dass Du nie durch Überhebung Dir dieses Geschenk und meine Liebe verscherzen wirst! Der gute Sohn zeigte sich aufs tiefste gerührt von dieser Güte und entsagte dem Anspruch auf eine eigene freie Stellung in der Welt: er hat bei dieser

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Resignation die friedlichsten Tage verlebt. Neuerdings aber ist die Stimme der Natur und Freiheit zum zweiten Male laut geworden. Seit längerer Zeit trägt er ein Mädchen im Herzen, die an Glücksgütern arm, an Vorzügen des Geistes unendlich reich ist. Diese Liebe gab ihm den Mut, noch einmal vor seinen Vater zu treten und ihm den Entschluss anzukündigen, dass er Freia zum Weibe zu nehmen gedenke. Da riss dem Vater die Geduld, denn er hatte längst ein anderes Mädchen für den Sohn ausgesucht, und er fuhr diesen an: Bei meiner Ungnade befehle ich Dir, Deiner Grille Dich zu entschlagen! Ich werde für Deine Verheiratung sorgen, wenn es Zeit ist, und Du sollst eine Frau haben, die Deinem Vater gefällt, nicht jene ideale Schwärmerin, die mir verhasst ist. Der Gescholtene schwieg, und Vater und Sohn leben seitdem im alten Frieden neben einander, als ob nichts vorgefallen wäre. Man merkt es dem ersteren jedoch an, dass er seit jenem Tage den Sohn zu begütigen strebt: er erweist ihm allerlei kleine Liebesdienste und herzt ihn oft so zärtlich, dass man an das beste Vernehmen glauben könnte. Allein »man merkt die Absicht und man ist verstimmt!« Wie diese gegenseitige Heuchelei der Liebe enden wird - ich weiss es nicht. Wehe aber dem Sohne, wenn er ein Wicht ist und das aufgedrungene Mädchen heimführt. Wer von Beiden trägt dann die grössere Schuld? Gewiss der Sohn, der es sich gefallen lässt, dass sein unveräusserliches Menschenrecht, die Freiheit der Selbstbestimmung, mit Füssen getreten wird. Der Vater handelt unschuldiger, denn - er kennt es nicht anders: ergraut in der Gewohnheit der »Pietät«, kennt er die »Freiheit« nicht. Woher vorzugsweise in der neueren Zeit diese Doppelwilligkeit im Familienleben? »Woher?« Aus jenem Geiste, der in Peter dem Grossen Fleisch wurde! Er, der Gründer der Zivilisation im Osten, der Selbstherrscher, gab - wie wunderbar! - zuerst das Gesetz, dass die Älteren nicht mehr ohne die Einwilligung der Kinder über deren

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Ehen beschliessen sollten. Die Zivilisation ist das »Woher« der Selbstbestimmung, ihre Mutter. Und wohin soll das führen? »Wohin?« Zur vollkommenen Freiheit soll es führen, die sich nicht aufgibt einem anderen »zu Liebe«. Die Liebe, die keinen eigenen Willen hat, wird dem Eigenwillen weichen, der seine Freiheit an keinen verschenkt. Woher und Wohin? Diese Frage charakterisiert unsere Gegenwart, die auf dem Scheidewege sich noch einmal umsieht, um die weitere Richtung danach abzumessen. Wir leben in einer fragenreichen Zeit und wenden unsere Arbeit darauf, die hundert und aberhundert Fragen zu einer immer kleineren Anzahl herabzubringen, bis sie kondensiert zu vier und zwei Fragen, endlich in einer Frage zusammenklingen, deren letzter Schlag die schlagende Antwort ans Licht bringt. Sind die müssigen Fragen der Gelehrten gehalt- und interesselos geworden, so wirken jetzt um so tiefer die ernsten Fragen der Staatsmänner. Wer hätte nicht von dem »Woher und Wohin?« gehört, in welchem der Staatsminister v. Schön seinem gepressten Herzen Luft macht? Und doch wie Wenigen mag dieses anfänglich nur in wenigen Exemplaren verteilte, jetzt aber schon wiederholt abgedruckte Schriftchen bekannt sein. Nachdem es in Strasburg mit einem Nachworte veröffentlicht worden war, folgte bald darauf ein zweiter Abdruck in dem Staatsarchive von Buddeus, und es fehlt nur, dass auch die grössere Lesewelt damit vertraut gemacht werde, was, da wir hier einmal zu den schneidenden Fragen unserer Zeit gekommen sind, an diesem Platze füglich geschehen kann. Ein kleiner Auszug wird das Wesentlichste geben. »Woher der Ruf: Allgemeine Stände?« so beginnt Hr. v. Schön. Friedrich II. ist der eigentliche Gründer der preussischen Beamtenwelt; allein nach und nach »erreichte das preussische Beamtentreiben den Höhepunkt, von welchem Strauss gegen Streckfuss richtig sagt: dass die preussische Beamtenwelt wie im Sinne der katholischen Kirche handele; denn

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wie der Geistliche dort nur für sich, ohne Beziehung und Rücksicht auf die Gemeinde den Gottesdienst verrichte, so wähne der preussische Beamte, besonders der dem Volk fernstehende, dass der Staatsdienst nur für ihn, und dass er nicht für das Volk, sondern das Volk für ihn da sei.« Da nun »jeder Beamte sich als besonderer Machthaber in dem ihm zugewiesenen Kreise darstellte, und es nicht fehlen konnte, dass diese Beamtenstellung sich dem Volk nur zu empfindlich geltend machte«, so war die Folge die: »das Volk sah immer klarer ein, dass es fort und fort wie am Gängelbande geleitet, gleich einer Herde hierhin und dorthin geführt und, ohne Grund und Zweck zu kennen, bald zu dieser bald zu jener Handlung und Leistung aufgefordert und genötigt werde. Man erkannte immer mehr und immer allgemeiner, wie sehr oft durch Einseitigkeit einzelner Machthaber der Zweck des Staats verkehrt und verrückt werde, zumal wenn, wie nicht selten geschah, zu solchen einseitigen Tendenzen vom Volk überdies noch Leistungen und Beihilfe gefordert wurden. Es konnte daher nicht fehlen, dass diese Bevormundung mündiger Menschen, im Geiste der Beamten-Hierarchie geführt, das Gefühl der Selbständigkeit des mündigen Teils des Volks tief und schmerzlich verletzte. Um so mehr nahm man im Volk die Städteordnung mit hohem Enthusiasmus auf, und mit um so grösserer Sehnsucht sah man einer Kommunalordnung und einer Volks- oder Ständerepräsentation entgegen, indem man hoffte und meinte: in diesen die Mündigkeit des gebildeten Teils des Volks wirklich auch anerkannt zu sehen. Das Unglück der Jahre 1807 bis 1813 und die Gesetze dieser Zeit förderten die Selbständigkeit des Volks noch bedeutend mehr und brachten sie in immer klareres Bewusstsein. Die schönste Frucht davon und die herrlichste Erscheinung des erwähnten Geistes dieser Zeit war die preussische Landwehr, nicht von Militär- und Zivilbeamten errichtet, sondern aus dem Volk hergegangen

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und durch die Kraft des Volks herangereift. Es war die Zeit der Erkenntnis gekommen. Das Gouvernement erkannte nach dem Krieg im Jahr 1813 seinen neuen Standpunkt, und es drängte sich ihm selbst die Absicht auf, von ihm aus die Staatsorganisation zeitgemäss zu entwickeln. Allein die Beamtenwelt, Militär- und Zivilbeamte, sah auch bald, dass in demselben Grad, als die Mündigkeit und Selbständigkeit des Volks zunähme und die Landstände überhaupt an Wichtigkeit gewännen, die bisherige Beamtenwichtigkeit schwinden müsse. Man fürchtete, das schwere Gewicht der Landstände werde in der Staatswage dem früheren Gewichte der Beamten seine grosse Bedeutung nehmen, und es trat somit eine planmässige Reaktion gegen die Zeit und ihre Forderungen im Gouvernement ein. Es folgten Schritte auf Schritte, um dem Beamtengewichte seine Bedeutsamkeit zu erhalten. Die Städteordnung wurde, so viel man es, ohne den Schein der Barbarei und der Inkonsequenz auf sich zu laden, nur irgend vermochte, allmälig in der Richtung einer Beamtenordnung umgeklügelt und modifiziert. Eine Kommunalordnung hielt man nicht für zeitgemäss. Auf die Landwehr geschahen von Zeit zu Zeit so heftige Angriffe, dass, obgleich ihr eigentlicher Charakter schon modifiziert und ihr Grundton stark genug verstimmt war, sogar ihre Fortdauer zuweilen zweifelhaft schien. Ihre Aufhebung geradehin auszusprechen wagte man freilich nicht; allein sie erhielt je mehr und mehr Spezialeinrichtungen, welche, ihrem ursprünglichen Geiste zuwider, sie dem Beamten-Militär immer näher bringen sollten. Die Provinziallandtage wurden vom Volke mit wahrem Enthusiasmus aufgenommen, weil sie ein Beweis der Anerkennung der Mündigkeit des Volks zu sein schienen und weil man glaubte, durch sie neben der Beamtenstimme auch eine Volksstimme an den Souverän bringen zu können, und man glaubte dies um so sicherer, als die Richtung der Zeit es zu fordern schien. Allein die

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Richtung der Gouvernementsmänner, welche bei dieser Volksstimme Werkzeuge des Souveräns waren, liess sie nicht aufkommen; sie wurde gefürchtet und verdächtig, und die Beamtenwelt wurde für die Bewahrung und Aufrechthaltung ihres vormundschaftlichen Verhältnisses immer mehr mit Angst und Besorgnis erfüllt. Als z.B. der preussische Landtag bei der Bereitwilligkeit des Volks, das Land auch mit der Volksmasse zu verteidigen, den Souverän einst bat: einige feste Punkte im Lande zu etablieren, sprachen sich mehrere bedeutend hohe Militärbeamte höchlich entfremdet und fast empört darüber aus, dass Landstände über solche Verhältnisse auch nur eine Stimme haben wollten oder wohl gar Anträge darüber machen könnten; ja sie betrachteten den Antrag des Landtags sogar als eine sträfliche Anmassung. Ebenso fanden Beschwerden über Administrationsbeamte und Anträge zu weiterer Entwicklung eines regeren Volkslebens keinen Anklang; sie regten vielmehr die Reaktion von Seiten der Beamtenwelt nur noch um so mehr auf, und der Erfolg von dem allen war: das Volk kam, bei aller Treue gegen den Souverän, immer mehr in eine unheimliche Stimmung. So stand es in Preussen im Jahr 1840. Da fragte der König vor seiner Huldigung: Welche früheren Zusicherungen wollt ihr preussischen Stände bestätigt haben? Und der Landtag antwortete: >Nur die Vollführung Dessen, was im Jahr 1815 und späterhin in ständischer Hinsicht zugesagt ist, und zwar wünschen wir Generalstände, die auf Erfordern Rat geben, damit die obersten Administrationsbeamten, der ständischen Versammlung gegenüber, nicht, wie bei den Provinziallandtagen, über die Landtage zu stehen kommen.< Und so antworteten die Stände auf die Frage ihres Königs, und mussten so antworten, denn der Fluch von Geschlecht zu Geschlecht würde sie getroffen haben, hätten sie jetzt vor ihres Königs Thron und vor Gottes Angesicht die Wahrheit verleugnet und die Stimme ihres

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Gewissens und ihrer Überzeugung erstickt. Wohin, so dürfte man nun fragen, würde der Antrag führen? Was würde die Folge der Zusammenberufung der Generalstände sein? Sie würden allerdings die gewichtigsten Resultate mit sich führen, denn zunächst und vor allem werden die Generalstände 1) die Verwaltung aller Angelegenheiten, welche nicht Gouvernements-, sondern National- und Kommunalsachen sind, sich zueignen. Dadurch aber wird einesteils das Volk an Selbständigkeit, an Lust und Fähigkeiten zu guten Werken und nützlichen Unternehmungen gewinnen, andernteils auch eine grosse Zahl der jetzigen Staatsbeamten entbehrlich werden. Die Generalstände werden ferner 2) Auskunft über die Verwaltung der Finanzen fordern, Verschwendungen entgegentreten, die man sich jetzt angeblich zum Besten des Volks erlaubt, und eine einfachere Verwaltung verlangen. Die Zahl der Beamten wird somit auch auf diese Weise vermindert werden. Die Generalstände werden 3) auch den Teil der Justizverwaltung, bei welchem es besonders auf genaue Kenntnis der Landesverhältnisse und beinahe auch nur auf gesunden Menschenverstand und natürliches, richtiges Urteil ankommt, in ihren Kreis ziehen, wodurch einerseits eine bessere Rechtsverwaltung eintreten wird, indem dann der Richter in den Stand kommt, die ihm verbleibenden richterlichen Geschäfte nach Amt und Pflicht zu führen, und andererseits eine abermalige Verminderung der Beamtenzahl erfolgen kann. Es werden 4) auch die Generalstände den Antrag stellen und es sich selbst zur Aufgabe machen, dass die bewaffnete Macht mit dem Volk in engere Verbindung gesetzt und das Volk somit selbst wehrhaft gemacht werde. Die ersten Grade der militärischen Ausbildung werden dann um so mehr Sache des Volks sein, und die Landwehr wird das Band bilden, welches das Volk beständig aufs engste mit der bewaffneten Macht verknüpft. Dies alles wird dann 5) auch den Landständen die gebührende

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Wichtigkeit und die in ihrem Wesen begründete Bedeutsamkeit in und für den Staat geben. Um so mehr werden infolgedessen die Zivil- und Militärbeamten auch selbst in ihrer Meinung in die Stellung gebracht, in welche die Natur der Sache und der Stand ihrer Verhältnisse in ihrem Amte sie hinweist. Zwei lästige und unerträgliche Übel, Übermut und Servilität, werden dann erdrückt, wenigstens in enge Grenzen gewiesen. Auf den Charakter und die Stimmung des Volks aber wird dies den wohltätigsten Einfluss haben. Dem Souverän selbst gibt 6) die ständische Repräsentation für die Würdigkeit und Tüchtigkeit seiner Beamten unfehlbar den besten, vielleicht den einzigen, bleibend wirksamen Prüfstein. Wer vor die Stände zu treten hat, wer Rechenschaft von seiner Verwaltung vor ihnen ablegen muss, kann nicht unwissend und kopflos sein; böser Wille aber muss schnell zu Schanden werden. Um so sicherer kann dann der Souverän darauf vertrauen, dass er stets zum rechten Amte den rechten Mann gewählt habe; und was für ihn und für den Staat ein unschätzbares Glück ist: im öffentlichen Leben der ständischen Repräsentation finden alle Kabalen und alle Polizeikünste stets ein schnelles Ende. Nicht minder segensreich wirken 7) die Generalstände auf den Geist der Gesetzgebung. Wer will und kann es leugnen, dass jetzt bei jeder vom Gouvernement ausgehenden Massregel stets das Misstrauen erwacht: ob die Beamten die Lage der Sache richtig erkannt und die Verhältnisse richtig erwogen haben? Ganz anders, wenn die Massregeln von den Generalständen erörtert werden. In ihnen konzentriert sich die Kenntnis der Verhältnisse und Bedürfnisse des gesamten Volks, und schon darum haben auch die mit von ihnen ausgehenden Gesetze stets die Meinung des Volks für sich. Nur durch Generalstände kann und wird in unserm Lande ein öffentliches Leben entstehen und gedeihen. Ist der Tag dazu angebrochen, so lässt die Sonne sich nicht in ihrem Laufe gebieten. Die Zeit

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der sogenannten väterlichen oder Patrimonial-Regierung, für welche das Volk aus einer Masse Unmündiger bestehen und sich beliebig leiten und führen lassen soll, lässt sich nicht zurückführen. Wenn man die Zeit nicht nimmt wie sie ist, das Gute daraus ergreift und es in seiner Entwicklung fördert, dann straft die Zeit.« Die Beantwortung der beiden Fragen hat Hr. von Schön in diese Kürze zusammengedrängt, und da die Weltgeschichte schrittweise wandelt, so ist sie einstweilen auch genügend. Viele Variationen werden über dasselbe Thema komponiert werden, und in manchen wird eine Keckheit sprühen, über die man den Angriff auf das »Beamtentreiben« vergisst. Eine solche liegt uns hier schon vor. Sie besteht in freimütigen Bemerkungen, niedergeschrieben von einem geistreichen und mutigen Manne, aber nicht für den Druck einer deutschen Presse bestimmt. Denn wenn uns der Protestantismus auch Gedankenfreiheit gebracht hat, so ist das doch nicht so zu verstehen, als ob auch die Äusserungen freigegeben wären. Es heisst nicht: Worte sind zollfrei, sondern nur: Gedanken sind zollfrei. Die Worte müssen nach wie vor Zoll zahlen, oder als Schmugglerware passieren: fängt man den Schmuggler, so schickt man ihn in die Verbannung, wenn ihm nicht etwa zufällig das Glück zu Teil wird, von einem »fremden« Autokraten begnadigt zu werden. Wie gesagt, unser glossierender Freund hat zwar für den deutschen Michel geschrieben, aber nicht für den deutschen Pressbengel.


No. 309. Beilage. 5. November 1842.

Die Lebenslustigen

»Das Leben ist der Güter höchstes nicht!« Es ist etwas Grosses um einen Menschen, der zu sterben weiss. Und wiederum ist es etwas Grosses um ein Prinzip, das

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willig von der Hand eines höheren Prinzips den Todesstreich empfängt: das Leben erlischt, aber die Ehre bleibt. Und etwas Grosses wäre es auch um eine theologische Fakultät, wenn sie den Mut zu sterben zeigte. Unendlich widerlich aber ist ein abgelebter Mensch, der vor dem letzten Stündlein zittert, ein welkes Prinzip, das schwache Herzen betört, ihm sein Leben zu sichern, eine theologische Fakultät, die den Bibelspruch vergessen hat, dass »wer sein Leben behalten will, der wird es verlieren«. Wer für die Ehre kämpft, der achtet des Lebens nicht; wer aber für sein Leben kämpft, der achtet der Ehre nicht. Ehre verloren, alles verloren! Armer Schelm, der du nichts anderes mehr hast, wofür du freudig deine Lanze einlegen könntest, als dein Bischen Leben. Wirst du dem Gegner mit offener Brust entgegentreten zu ehrlichem Zweikampfe? Nein, einen siebenfachen Harnisch wirst du umtun und Häscher hinter jenen stellen, um seine Streiche abzuhalten. Du willst ja dein Leben nicht für die Ehre in die Schanze schlagen, sondern die Ehre für das - Leben. Doch schliessen wir den Katechismus der Ehre und gehen zu einem anderen Buche der zähen Lebenslust über. Gleichzeitig mit dem dritten Bande der »Synoptiker« von Bruno Bauer sind soeben die »Gutachten der evangelisch-theologischen Fakultäten der königl. preussischen Universitäten über den Lizentiaten Bruno Bauer in Beziehung auf dessen Kritik der evangelischen Geschichte der Synoptiker; im Auftrage des vorgesetzten hohen Ministeriums herausgegeben von der evangelisch-theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität« erschienen. Darin stehen die Gutachten von drei einmütigen Fakultäten, einer gleichmässig gespaltenen und zwei mit Separatvoten ausgestatteten. In Bonn, Halle und Königsberg nämlich stimmten die Fakultätsmitglieder zusammen, und zwar die bonner für Bruno Bauers Entfernung, die hallenser und königsberger gegen dieselbe, in Greifswald waren zwei Mitglieder

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dagegen, zwei dafür; in Berlin gab Marheineke ein Separatvotum gegen die bauerfeindliche Fakultät ab; in Breslau Mitteldorpf desgleichen. Was ist nun der gemeinsame Grundzug dieser sechs Korporationen und ihrer Separatstimmen? Es könnte scheinen, dass die feindlichen von den freundlichen sehr verschieden sein müssten. Nichts weniger als das. Die feindlichen stehen auf schwanken Füssen, die freundlichen aber können sich gar nicht auf den Beinen erhalten. Allen gemeinsam dagegen ist die zähe Lebenslust, der Selbsterhaltungstrieb, die Todesfurcht. »Wenn wir nur leben, dann mag das Übrige gehen wie es will; leben und leben lassen, das ist unser Motto. Aber nur nicht sterben, ja nicht sterben! Wer wird an seinen Tod denken? Wir leben in einem geordneten Staate, wo die Sicherheit des Lebens und Eigentums sanktioniert ist; der Staat wird uns schützen: unser Leben und Eigentum ist ihm - heilig!« Werfen wir einen genaueren Blick auf diesen typischen Charakter der Gutachten. Die Frage ist: Könnt ihr Fakultäten dabei »bestehen«, wenn Bruno Bauer unter euch ist? Die Mehrzahl ruft: Nein! man gebe ihm eine andere Stätte; die Übrigen sagen: Ja, wir können dabei »bestehen«. Also »bestehen« wollen sie beide; an der Notwendigkeit ihres Bestandes zu zweifeln fällt keinem ein. Es war ja wohl Voltaire, der einem erbärmlichen Dichter auf die brutalen Worte: »Ich muss ja doch leben!« gelassen erwiderte: »Davon sehe ich die Notwendigkeit nicht ein.« Der Dichter, der leben zu müssen glaubte, wird die Notwendigkeit auch nicht eingesehen haben; allein dass er sich auch nicht einmal danach fragte, das documentierte eben seine Jämmerlichkeit. Ein tüchtiger Mensch hingegen stellt die Notwendigkeit seines Bestehens jeden Augenblick in Frage und wird z.B. lieber verhungern als sich durch elende Gedichte ernähren; einen Schiller hätte auch der quälendste Mangel nicht vermocht, der Welt mit undurchdachten, nichtsnützigen Machwerken seinen Unterhalt ab-

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zulocken. Ist es von sechs evangelisch-theologischen Fakultäten und so und so viel darin befassten Theologen nicht mehr als naiv, über die Notwendigkeit ihres Bestehens nicht nur selbst nicht das geringste Nachdenken anzustellen, sondern auch der Welt noch zuzumuten, dass sie sich ein solches Bedenken nicht einfallen lassen, vielmehr jeder »Besonnene« und jeder »billige Richter« ihnen mit Hand und Mund beistimmen werde? Bruno Bauer bestreitet in den Synoptikern ausdrücklich jenes Recht der Theologen, zu »bestehen« (»Hebe dich weg von mir, Theologe!«), macht dieses Recht zwei Bände hindurch zu nichte, hält Gericht über sie, und nun - man belustige sich an dem Humor! - treten die Gerichteten auf, um über Jenen Gericht zu halten. Sie danken dem Minister gelegentlich dafür, dass ihnen Gelegenheit gegeben worden, Richter in ihrer eigenen Sache zu sein. Doch der Humor der Sache wäre nicht vollständig, wenn diese Richter etwa doch noch mit Selbstverleugnung auf die wirkliche Frage eingingen. Behüte! Die »besonnenen und billigen Richter« fragen nicht: Haben wir ein Recht zu »bestehen« oder hat Bauer Recht, dass wir Theologen samt und sonders unser Leben aufgeben müssen, wenn wir es gewinnen wollen? sondern so: Tut Bauer nicht unserm - unzweifelhaften und heiligen - Rechte, zu bestehen, durch sein Verfahren Eintrag, und muss er nicht deshalb ausgestossen werden? Darüber sind sie denn verschiedener Meinung und gewähren uns in diesem Gutachten ein lustiges, aber doch herzlich langweiliges Schauspiel theologischer Gewissenhaftigkeiten. Dies also wäre der allen gemeinsame Charakter, dass sie, gleich jenem Dichterling, an der Notwendigkeit ihres Lebens gar kein Arg haben. »Wir müssen leben!« Das ist der Gedanke des flachsten Egoismus; denn wie will man anders den Egoisten definieren, als so, dass ihm das Leben der Güter höchstes ist? Den Tod wird er nur dann wünschen und wählen, wenn ihm das »Leben« verleidet

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ist. Was Wunder, wenn man da von Zeit zu Zeit die zuckende Grimasse der Todesfurcht zu sehen bekommt? - Was die einzelnen Gutachten betrifft, so lohnt es kaum, sie noch besonders zu gruppieren. Drei fassen sich ein Herz und leugnen geradezu, dass der Tod an ihrem Lager stehe und seine Beute fordere; zwei halten den Atem vor dem Schnitter an und meinen, es sei freilich wohl der Tod, aber nicht ihr Tod; eine endlich schmeichelt dem Tod in der einen Stunde und leugnet ihn in der zweiten. Die separierten Herren gehören zur zweiten Klasse. In Todesangst aber sind sie alle; ein Anachronismus zu sein denkt keine. Sie wittern Morgenluft, die »Geburtswehen eines neuen Weltalters«, aber keine Wiedergeburt. Verfolgen wir sie daher nur der alphabetischen Ordnung nach, welche ihnen der Dekan der bonner Fakultät anzuweisen beliebte; jedoch nur, um an jede zu unserm Vermerk eine kleine Etikette anzuhängen. Folianten liessen sich darüber schreiben, wenn man sich nicht scheuen müsste, viele Worte über solche Dinge zu machen. Das »anmasslichste und naseweiseste« Gutachten eröffnet den Reigen. Der Hr. Zensor braucht mir diese Worte nicht zu streichen, denn sie gehören mir nicht. Ich entnehme sie vielmehr aus eben diesem Gutachten der berliner Fakultät selbst. Nur die Summa desselben: »Der christliche Glaube geht von historischen Tatsachen aus und hängt daher von der Anerkennung der Realität dieser Tatsachen ab. Auf der <Voraussetzung> der Zuverlässigkeit des Zeugnisses, welches die heilige Schrift von den Tatsachen und der Lehre Christi und der uns durch ihn gewordenen göttlichen Offenbarung ablegt, auf der Ehrfurcht, mit der wir in derselben Gottes Wort vernehmen, beruht nicht bloss die evangelische Theologie, sondern auch der Gebrauch der heiligen Schrift in der Gemeinde. An die Stelle des historischen Christentums setzt aber Bruno Bauer ein ideales, wie er sich von dem Standpunkte seiner wilden phantastischen Spekulationen

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ein solches gebildet hat.« Ergo kann Bruno Bauer keine Geistlichen und Theologen bilden, und rechnet man noch hinzu, dass er über »die wissenschaftlichen Standpunkte der weisesten und edelsten Männer«, wie die unterschriebenen Neander, Twesten, Strauss und Hengstenberg, aburteilt, so liegt es zu Tage, dass ihm die Lehrfreiheit entzogen werden muss. Man sieht, die genannten Fakultätsmitglieder sind kurz und bündig. Das Separatvotum Marheinekes ist schon (Nr. 151) besprochen worden. - Es folgt nun das bonner Gutachten. Nachdem Bruno Bauer seine »Kritik der evangelischen Geschichte des Johannes« geschrieben hatte, blieb doch noch »der Trost und die Hoffnung, dass der Verfasser in den synoptischen Evangelien den wesentlich historischen Charakter des Evangeliums auch im einzelnen anerkennen und geltend machen, und so dem christlichen Glauben wenigstens einen bedeutenden Teil der evangelischen Geschichte des Neuen Testaments als wahrhaft und glaubwürdig belassen und vindizieren werde. Aber wie bitter findet in dieser Erwartung der Leser seiner Kritik der Synoptiker sich getäuscht!« Dass dieser Trost und diese Hoffnung zu Wasser geworden, wird nun weitläufig gezeigt, und folglich ist Bruno Bauer kein Christ. Da aber die Fakultät »keineswegs der Meinung ist, dass für die Lehrer der evangelischen Kirche oder auch nur für die akademischen eine absolute Lehrfreiheit in Anspruch zu nehmen etc.«, so muss die Lehrfreiheit ihm zwar gestrichen, sonst aber die Subsistenz »so bedeutender Gaben, als womit der Verfasser ausgerüstet ist«, vermittelt oder »er wenigstens durch huldreiche Gewährung einer Unterstützung gegen dringende Nahrungssorgen gesichert werden«. Zur Vervollständigung der Menschenfreundlichkeit hätten die Fakultätsmitglieder etwa einen Teil ihres Gehaltes den Bruno Bauer abtreten können, den er vielleicht wegen seiner »bedeutenden Gaben« viel eher verdiente und besser nutzen würde. - Nr. 3. Breslau: Bruno Bauer ist

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noch ärger als Strauss; fort mit ihm: das »Reglement der Fakultät« eskortiere ihn über die Grenze! So stimmen Hahn und Böhmer; denn Schulz enthält sich wegen Augenkrankheit des Abstimmens, und Dr. Mitteldorpf gibt ein Separatvotum dahin ab, dass, wenn auch die Fakultät die Ansicht Bruno Bauers mit Recht bedenklich finde, doch derselbe, weil sein Werk noch nicht vollendet der Beurteilung vorliege, weil wissenschaftliche Schärfe darin sichtbar, weil eine Theologie durch Zweifel gehen müsse, und weil »die wahre Wissenschaft der Theologie aus dem Kampfe streitender Parteien nur Gewinn ziehen kann, und das selbst zum endlichen Heile der Religion« auf der Dozentenlaufbahn befördert werden müsse. Was liegt diesem Votum zum Grunde? Der gutherzige Glaube an eine »Wissenschaft der Theologie«, der Mangel an Einsicht in die Gefahr, welche der Theologie durch die Wissenschaft bereitet wird, mithin ein gänzliches Verkennen der Bruno Bauer'schen Angelegenheit. Der Theologe will - leben, und meint, Bruno Bauer sei dazu gut, ihm das Leben zu würzen. - Nr. 4. Greifswald. Dr. Schirmer und Finelius finden scharfsinnig heraus, dass Bruno Bauers »religiöse und sittliche Weltanschauung im Allgemeinen eine christliche ist, und dass er mit seiner Grundüberzeugung auf christlichem Boden steht«. Er erhält deshalb einige Zurechtweisungen über »vorgefasste Ansicht«, etwa in folgender Weise: »Wenn ich jemanden von vorn herein darauf ansehe, dass er ein Tor sei, so hat mich, sobald ich dies hintennach beweise, nur meine >vorgefasste Ansicht verblendet<«, wird aber dann zu Gnaden angenommen, unter anderem auch aus dem Grunde, weil »durch Massregeln der Strenge Viele leicht ein grösseres Gewicht auf die Bruno Bauer'schen Schriften legen möchten, als sie in sich haben.« Das Votum der DD. Vogt und Kosegarten ist unter allen beiweitem das beste. Sie sehen in des Verfassers »Philosophie des Selbstbewusstseins nichts anderes als den Ver-

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such, eine absolute Vergötterung des menschlichen Selbstbewusstseins zu vollziehen.« Vergötterung ist freilich hier eine unrichtige Vorstellung, sonst aber folgt eine gute Entwicklung. Da nun aber »die Aufgabe der theologischen Fakultät eine wissenschaftliche und religiöse ist, nicht Wissenschaft allein und im Allgemeinen, sondern wissenschaftliche Bildung zur Erkenntnis, Befestigung und Läuterung des - Glaubens« (also Wissenschaft als »Mittel« zum »kirchlichen Dienst«), so »mag Bruno Bauer versuchen, eine Gemeinde von Wissenden, wie sie von anderer Seite schon in Aussicht gestellt worden ist, zu bilden, nur unter dem Schilde der evangelisch-theologischen Fakultät tue er es nicht!« Denn die »evangelische Kirche kann das Prinzip, materiell der Rechtfertigung allein durch den Glauben an Christum, formell der normativen Autorität der heil. Schrift, nicht aufgeben, ohne ihr eigentümliches >Leben und Bestehen< aufzugeben.« Hier ist Offenheit, und die Unterschriebenen wissen und gestehen es, dass es ihnen bloss um das eigentümliche »Leben und Bestehen« zu tun ist. - Soll man nun auch noch von der hallenser und königsberger Fakultät sprechen? Sie wollen beide den Lizentiaten Bruno Bauer behalten, aber aus Gründen, die der Anführung nicht einma1 wert sind. Was würde die »Wirkung« sein, wenn man durch Bruno Bauers Entfernung ein Eklat machte? »Die liberale Journalistik würde ihn ohne Zweifel als Märtyrer des Protestantismus und der Glaubensfreiheit preisen und als Opfer der Reaktion beklagen; auf jeden Fall würde es eine allgemeine Entrüstung in der protestantischen Welt hervorrufen etc. etc.« An dem hallenser Gutachten finden wir nur die Notiz sehr beherzigungswert, dass der Minister Eichhorn zur Begründung eines Urteils nicht erst auf das Gutachten der »sachverständigen« Fakultäten gewartet, sondern selbst schon geurteilt habe, dass die in der Schrift hervortretenden Ansichten das Wesentliche und den eigent-

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lichen Bestand der christlichen Wahrheit in ihrem innersten Grunde angreifen, sodass mithin die Fakultät diesem Urteil nur - beitreten konnte.« Glück auf, wir sind zu Ende. Nun schliesslich noch zwei Nachblicke. Die »beschränkte Lehrfreiheit« steht auf all den theologischen Fähnlein, die an uns vorüberzogen, niedlich eingestickt. Der Sinn dieser mystischen Figur ist folgender: Die wissenschaftliche Forschung ist »frei«, so lange sie eine »unfreie« ist. Beispiel: Hätte Galilei nur geforscht, »wie« die Sonne es anstelle, um die Erde zu laufen, so hätte er seine unschädliche »freie« Forschung in alle Ewigkeit fortsetzen dürfen, zu grossem Nutzen und Frommen der rechtgläubigen Christenmenschen. Da ihn aber diese Forschung dahin führte, zu fragen »ob« sie sich überhaupt herumbewege, wurde die Sache gefährlich und die Forschung eine »zügellose, kecke, hyperskeptische, pseudokritische, krankhaft überspannte etc.« Es war Hochverrat gegen den Glauben: Man hat den Satz: die Sonne bewegt sich um die Erde, als die »unwandelbare Grundlage der Christgläubigen« vor sich. Auf diesem Tummelplatze darf jeder herumspringen und allerlei Volten schlagen. Darüber hinaus liegt der Abgrund. Einen Teufel gibt's; das ist die »unwandelbare Grundlage«. So sollen denn auch die symbolischen Bücher nicht für unwandelbar gelten; aber gelten sollen sie, »denn ihr Prinzip ist unwandelbar.« Das ist so zu verstehen: Wie ein Mensch nicht ein kleines Kind bleibt, sondern sich entwickelt, so soll sich auch unser »Bekenntnis« entfalten. Aber abfallen soll diese Blume nie, sondern - unwandelbar bleiben. Bleibt denn der Mensch? Er geht ein in den Tod, geht um so mutiger hinein, je edler er ist. Aber die Theologen halten fest an der »unendlichen Perfektibilität«; denn es graust ihnen vorm Sterben. Überall ein Bild der Lebenslust und der Todesfurcht. Und dabei berufen sie sich überall auf Luther. Luther war vor 300 Jahren das aufblühende Kind. Der Theologe ist jetzt

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300 Jahre alt und will noch immer ein jugendfrischer Luther sein. - Nun noch eine müssige Frage. Konnten die Fakultäten anders urteilen? Nein! So wenig als einer, der die katholische Kirche für die »alleinseligmachende« hält, zugeben kann, dass die protestantische auch selig mache. Konnten aber die Fakultäten sich nicht selbst überwinden und selbst verleugnen? Eine sinnlose Frage, ähnlich wie etwa die, ob ein verhärteter Bösewicht sich bekehren könne. Mit solchen leeren Möglichkeiten mag ein Scholastikus sich herumbeissen. Facta loquuntur. Es ist bekannt, dass der französische Adel auch »nichts vergessen und nichts gelernt hat«. Hätte er vergessen und lernen - können? Er hat's bewiesen, dass er es nicht »gekonnt« hat.


No. 313. Beilage. 9. November 1842.

Kunst und Wissenschaft

Politische Ephemeriden. * Berlin, 5. Nov. Noch ist von dem »Patrioten. Inländische Fragen von L. Buhl«, wenig gesprochen worden, da die Artikel der beiden ersten Hefte desselben weniger eingreifend waren. Es liegt jetzt aber das dritte und vierte Heft vor mir, aus denen gar Manches die weiteste Verbreitung verdient, weil es scharf in unsere Verhältnisse einschneidet. So finden sich in dem vierten Hefte Aufsätze über das berliner Armenwesen, die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse der preussischen Postbeamten, ein Wort über Universitäten, über den preussischen Finanzetat für 1841, und der durch alle Hefte verfolgte »kleine Krieg«. Im zweiten Hefte hatte sich der Verfasser den Spass gemacht, auf dem Umschlage den »Geist der Spener'schen Zeitung« darzustellen; den Umschlag des vierten Heftes zieren oder verunzieren die »publizistischen Leistungen der Staatszeitung«. Diese ungraziöse Stellung

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hat die letztere (es ist aber auch höchst ungalant, die Dame Staatszeitung im Vorgemach oder gar vor der Tür abzufertigen) so übel genommen, dass sie dem Verleger die Anzeige des Buchs verweigerte, falls er nicht darauf verzichten wollte, ihre »Leistungen« namhaft zu machen. Für diesmal greife ich einiges aus dem zweiten Aufsatz »über die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse der preussischen Postbeamten« heraus, weil es überraschend schnell gewirkt hat. Denn schon ist eine Erklärung des Oberpostamts erschienen, die das Dargestellte »grober Unwahrheit« zeiht, ohne irgendeinen einzelnen Punkt zu widerlegen. Daher geziemt es uns, die Sache einstweilen als eine unwiderlegte kennen zu lernen. Die Besoldungsnormen für die einzelnen Kategorien der Provinzial-Postbeamten, welche vom verewigten König (1825) nach dem damaligen Geschäftsumfange genehmigt worden, hätten diesen ein ausreichendes und sorgenfreies Einkommen gewährt, wenn nur, wie der »Patriot« behauptet, die Verwaltungsbehörde selbst geneigt gewesen wäre, diese Besoldungsnormen streng zu befolgen. Aber »eine gerechte Verbesserung der mehr angestrengten Arbeiter widerstritt dem inzwischen von der Postbehörde angenommenen Verwaltungsprinzipe. Das einseitige Ziel der Verwaltung war allein, von Jahr zu Jahr einen höheren reinen Überschuss zu erlangen, um durch die grösseren Mittel in den Stand gesetzt zu werden, auch grössere Opfer für die äussere Eleganz der Transportmittel bringen zu können.« Die notwendig gewordene grössere Anzahl der Beamten wollte die Verwaltungsbehörde mit dem »bisherigen summarischen Geldaufwand unterhalten«. Daher »liess sich der Postchef die Dispositionsbefugnis erteilen, von den Besoldungsnormen abzugehen und sich nur innerhalb der im Ganzen bewilligten Normalbesoldungssumme bewegen zu dürfen«. Darauf wurden die hohen Gehalte der wichtigeren Stellen, wenn sie durch den Tod oder die Versetzung der Beamten vakant wurden, zerrissen, zwei bis

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drei kleinere Stellen daraus dotiert, und damit so lange fortgefahren, bis nichts mehr zu dismembrieren war. Endlich musste nun freilich der Besoldungsfonds eine Erhöhung erhalten; diese Erhöhung wurde aber grösstenteils nur zu Gehaltsverbesserungen in Berlin und für besonders Berücksichtigte, wie auch zur Dotierung derjenigen Beamten benutzt, welche bis dahin aus dem Diätenfonds remuneriert worden waren. So stehen die Sachen heute noch.« »Ein anderer wichtiger, nicht zu widerlegender Vorwurf, heisst es weiter, der die gegenwärtige Verwaltung trifft, ist noch der: Sie hatte ausser den Normalbesoldungssätzen noch andere Mittel in Händen, die Lage der Beamten, wenn nicht durch fixe Gehaltszulagen, doch durch wirksame jährliche Unterstützungen zu lindern; ja sie war vom vorigen König ausdrücklich dazu verpflichtet, und benutzte diese Mittel dennoch nicht, wenigstens nicht in dem Masse, wie es der Wille des Königs oder die Mittel ihr geboten.« Nach einigen Spezialien über diesen Punkt wird weiter gesagt: »Die Ersparnisse bei dem vom Könige nur den Beamten zugewendeten Gratifikationsfonds wurden zu >unbekannten Zwecken gesammelt und in der englischen Bank angelegt<, anstatt dass sie im Lande zur Milderung der Not der Beamten verwendet werden sollten. Diese neue Art, ersparte Staatsgelder anzulegen, rügte endlich mit Recht die Oberrechnungskammer, und infolge einer Anzeige derselben an den vorigen König mussten diese Kapitalien aus der englischen Bank zurückgezogen und zur Verwendung für Staatsbedürfnisse abgeliefert werden.« Aus dieser nur bruchstückweise gegebenen Darstellung ersieht jeder leicht, welche gerechte Ansprüche der »Patriot« auf die aufmerksamste Beachtung des Publikums hat.

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No. 314. Beilage. 10. November 1842.

Kunst und Wissenschaft

Politische Ephemeriden. * Berlin, 7. Nov. In dem dritten Hefte des »Patrioten von L. Buhl« findet sich unter anderem ein Aufsatz über »Privatunterricht, Privat- und Parochialschulen«. Wer wüsste nicht, dass es auf der ganzen Erde kein besseres Schulwesen gibt als das preussische! Diese banale Redensart hat die Reise um die Welt gemacht. Als ob wir bloss im eigentlichen Schulwesen die Lichter der Welt wären! Wer ausser uns - die Russen als das kultivierteste Volk nehme ich aus: sie bleiben auch für uns das unerreichbare Ideal - wer, frage ich, hat ein Militär aufzuweisen von so ausgezeichnet stummem Subordinationsgeist und solch einer mechanischen Präzision? Wer einen Beamtenstand, in welchem wenigstens zwei Drittel so mit Leib und Seele Beamte wären, dass sie ausserdem - gar nichts sind? Und woher hätten wir denn dieses so wohlexerzierte Heer und diese so enthaltsame Beamtenwelt? Doch nur daher, dass wir die Wichtigkeit der Bildung nach Gebühr zu schätzen wissen und jedermann frühzeitig »schulen«. Bei uns ist alles »geschult«, und wie geschult! Die Bäume im Garten Ludwigs XIV. können nicht besser geschult und geschoren gewesen sein. Wie könnte jemand darauf kommen, die Musterhaftigkeit unserer Schulen zu bezweifeln, da wir so alles, alles schulen? Also fasse man die Sache nicht mit beschränktem Geist auf. Wir haben Höheres erstrebt und erreicht: bei uns ist die Schule das Leben, und das Leben, das ganze Leben eine - Schule. Schüler zu bleiben sein Leben lang, es ist in der Tat was Grosses und Schönes; es ist mehr, es ist die wahre Auflösung des Rätselworts: »unendliche Perfektibilität«. Unter dem Schulmeister fort und fort zu stehen, erfordert es nicht die edelste Selbstverleugnung und erwirbt es nicht zugleich den billigen

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Anspruch darauf, selbst einmal Schulmeister zu werden? Fürwahr, es geht uns auch die Schulmeisterei so ganz ins Blut über, wir haben den Schulmeister oder, um ausländisch zu reden, die ganze Polizei und Gendarmerie in uns, und nur was innerlich ist, sitzt fest. Also wozu eine ängstliche Sorgfalt für die aparten Schulanstalten, in denen nur Kinder geschult werden? Irrtum, wenn man den Ruhm unsers Schulwesens in diesem bornierten Verstande versteht. Mögen die Kinder noch so sehr versäumt werden, das holt sich bei uns leicht nach, hat nichts zu bedeuten: so ein wilder Schulbursche, der nachher in ein Ämtchen oder unter die Aufsicht des Viertelskommissars kommt, wird schon noch anfangen, schülerhaft zu werden, wenn er nur erst begreift, dass sich aus einer so und so viel tausend Quadratmeilen grossen Schulstube nicht leicht entlaufen lässt. Das muss man sich wohl einprägen, dass die Kinderschulen nicht das Wesentliche, die Hauptsache sind, bevor man den oben genannten Aufsatz liest, aus dem zu lernen ist, dass es damit bei uns so schlecht bestellt ist wie in irgendeinem anderen Polizeistaate. So weisen die Teile immer auf das Ganze zurück: »Du hast wohl Recht. Ich finde nicht die Spur von einem Geist, und alles ist Dressur.«


No. 318. Beilage. 14. November 1842.

Kunst und Wissenschaft

Zeitkontroverse. * Berlin, 11. Nov. Hat die berliner Presse je zuvor ein Buch in die Welt geschickt, wie das soeben erschienene »Bruno Bauer und seine Gegner, von Edgar Bauer«? So kühn, so »zeitgemäss« und »ohne Falsch«! Was soll ich über das Buch noch weiter sagen? Nichts! Und über die Leser desselben? Der Verfasser bestimmt selbst über sie in der kleinen Vorrede: »Dieses Buch will nicht schön sein, aber deutlich, nicht ausweichend,

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sondern gerade aus, nicht für eine aristokratische Gelehrtenkaste, sondern für jeden, der lesen kann.« Als Kuriosum noch dies, dass ein Korrespondent der Vossischen Zeitung dasselbe empfiehlt. Die Schrift setzt keineswegs Leser der Bruno Bauer'schen Werke voraus, sondern eben nur Leute, die »lesen können«; hieraus wird jeder leicht entnehmen, dass Bruno Bauer nur den Ausgangspunkt bildet für die Behandlung der verschiedensten Zeitfragen. Und diese Zeitfragen - wahrhafte Zeitfragen sind stets ewige Ideen - werden hier nicht mit leiser Zimperlichkeit und feigen Umschweifen behandelt, sondern mutig, frei. Doch was hilft alle Beschreibung? Man muss das Buch lesen. Nur zur Anreizung und weil es Pflicht einer Allgemeinen Zeitung ist, über kühne Gedanken eines Schriftstellers, wenn sie den Weltzustand betreffen, die Leser weit und breit in Kenntnis zu setzen, hier einige Bruchstücke: »Jener arabische Eroberer liess die Bilbiothek in Alexandrien verbrennen. Denn alle Gelehrsamkeit, alles Denken der vergangenen Zeit war ihm nichts gegen das eine, den Koran. Er handelte, wie jedes neue Prinzip handelt, wenn es sich Geltung verschaffen will: er vernichtete. Und das Prinzip beweist um so mehr Energie, es verkündet um so mehr seine innere Kraft, je totaler die Vernichtung ist, die von ihm ausgeht. Auch das Christentum war nichts als ein gewaltsamer Vernichtungskampf, den ein neues Prinzip gegen die alte Welt anhub. Und die französische Revolution? Die Geschichte kennt kein ähnliches Beispiel einer urplötzlicheren, mächtigeren Erschütterung und Neubelebung der Menschheit. So ist es denn gewiss, dass jedes Prinzip, welches neu auftritt in der Weltgeschichte, vandalisch ist. Und es ist vandalisch, weil es bis zu seiner extremsten Ausbildung fortgehen muss. Und dies muss es, weil es sich nicht anders in seiner vollen Wahrheit entfalten, nicht anders das Ziel zeigen kann, zu welchem es die Menschheit hinführen will. Bei diesem seinem stürmischen Vordringen

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bis zum Ziele hin wird es um so energischer, je mehr es Widerstand findet, ja dieser Widerstand ist nötig, um ihm seine ganze Kraft zum Bewusstsein zu bringen. Das Prinzip zertritt auf seinem Gange, den ihm die eiserne Notwendigkeit selber vorschreibt, alles, was sich ihm nicht unbedingt anschliessen will; die Zerstörung, die es anhebt, ist schonungslos; und es ruht nicht eher, als bis es seine Feinde bis auf den letzten Mann daniedergeworfen hat. Kein Zwang von aussen kann ihm angelegt werden; kein Gesetz von aussen kann es hemmen. Rücksichtslos dringt es an, und nur das Gesetz der eigenen Schwere, nur die Regel, die es in sich selbst hat, kann es sein, was ihm seinen Weg vorschreibt. Und nun, wie unendlich verschieden ist die Revolution unserer Zeit von den Revolutionen aller früheren!« ... »Was sollen eure Fragen nach dem, was wir euch denn Neues bringen? Wir bringen euch keine neue Fessel, keinen neuen Koran, wir bringen euch nur euch selber. Die Revolution will die Menschheit nicht von neuem binden, nicht von neuem ihr mit gewaltsamer Autorität eine Regel aufdrängen, nach welcher sie sich fortan zu entwickeln habe. Und das kann die Revolution nicht, weil sie nicht eine Revolution des Mohammedanismus, nicht eine Revolution des Christianismus, sondern eine Revolution der Menschheit ist. Sie will, dass die Menschheit in sich selbst die Regel finde, nach welcher sie neuen Entwicklungen zustrebe. Sie will, dass die Menschheit rein aus sich selbst und mit dem stolzen Bewusstsein der eigenen Kraft den Neubau beginne: einen Bau, der grossartiger sein wird als alles, was die Menschheit bisher vollbracht hat; denn die Vernunft selbst wird es sein, welche ihn leitet.« ... »Was uns so oft vorgeworfen wird, ist wahr: das neue Prinzip ist sansculotisch. Das heisst, die Wahrheit tritt in ihm nackt und unverhüllt auf, und sie glaubt um so eher zu siegen, je rücksichtsloser sie ist. Sie ist sansculotisch auch deshalb, weil sie sich nicht aristokratisch absperren, nicht als eine haute volée von Ideen

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existieren will. Vielmehr will sie in alle Sphären eindringen, bis in die untersten Regionen will sie hinabsteigen, und durch den erhabenen Begriff der Menschheit vernichtet sie jeden Unterschied, adelt sie, heiligt sie den Geringsten. Nur durch diesen Begriff, unter dessen Fahne sie ihre Streiter beruft, gelingt es ihr, in diesen die Bereitwilligkeit für die grössten Opfer, den schonungslosesten Enthusiasmus hervorzurufen und einen Fanatismus, welcher vor nichts zurückschreckt. Mag nun die Partei der Menschheit für jetzt noch so klein sein, sie ist doch gewaltig und unbezwinglich, weil das Panier, unter dem sie ficht, ewig ist. Ja, sie braucht kaum zu kämpfen, denn die Gegenpartei, da sie in der Vernunft keine Stütze findet, ist geistverlassen, und, als ein gesetzloses Chaos, zusammengesetzt aus Eigensucht, Hass und Vorurteil, muss sie in sich selbst einstürzen, muss sie sich selbst zerstören.« ... »Das Alte ist an sich machtlos; darum haben es einige durch das Neue zu stützen gesucht, indem sie beides vermitteln wollten. Aber wenn sie wussten, dass im Neuen allein die Lebenskraft ist, warum wandten sie sich ihm nicht ganz zu? Warum haben sie den Lebenssaft des Neuen verfälscht, indem sie es mit dem Alten versetzten? Ihr, die ihr Christen zu sein behauptet, wisst nicht, dass auch das Christentum an keinem seiner Bekenner es gelitten hätte, wenn er Jude und Christ, Heide und Christ zugleich hätte sein wollen. Nein, jedes Prinzip, besonders wenn es zuerst auftritt, muss sich von aller Vermittelung, aller Vermischung fern halten.«


No. 335. 1. Dezember 1842.

Preussen

Berlin, 29. Nov. Dem Entwurfe des neuen Ehescheidungsgesetzes liegt ein Axiom zu Grunde, von dem

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sich die meisten ohne Nachdenken gefangen nehmen lassen, die Meinung nämlich, dass die Ehescheidung ein Übel sei. Da werden uns denn die Rheinprovinzen gerühmt, wo 50-60 Mal weniger Ehescheidungen vorkommen als im Kammergerichtsdepartement. Soll das beweisen, dass in der ehescheidungsscheuen Rheinprovinz weniger schlechte Ehen bestehen als in den alten Provinzen? Im Gegenteil, es bewiese eher, dass dort weit mehr, vielleicht eben 50-60 Mal mehr schlechte Ehen Bestand haben als hier: denn hier löst man die Scheinehen in ihr gebührendes Nichts auf, dort konserviert man sie wie heilige Reliquien. Was will man denn durch Erschwerung der Ehescheidung aufrecht erhalten? »Die Heiligkeit der Ehe!« Lassen wir den Ausdruck »heiliger« Ehestand vorerst gelten, so ist doch klar, dass ein heiliger Ehestand nicht auf Scheidung klagen wird. Mithin ist es nicht wahr, dass man die »heilige« Ehe sichern will, sondern die »unheilige« Ehe will man verewigen. Das ist aber allerdings der Fluch aller Derer, die an »Heiligkeiten« kleben, dass sie das Unheilige heiligen, d. h. ihr Fluch ist die Werkheiligkeit. So lange man der Ehe keine andere Seite abgewinnt als die »Heiligkeit«, wird man nur inkonsequenterweise gegen jenes Ehescheidungsgesetz eifern können; denn wenn das Sacrilegium nicht hart bestraft werden soll, wo soll denn harte Strafe eintreten? Schiebt man statt des »Sittlichen« das Prädikat des »Heiligen« unter, so verwirkt man durch Verletzung des »Heiligtums« mit Fug und Recht - nicht das Zuchthaus, nein! den Scheiterhaufen.


No. 348. 14. Dezember 1842.

Preussen

Berlin, 11. Dez. Ein ergötzliches Seitenstück zu dem Beschluss unserer Stadtverordnetenversammlung, die,

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wie bekannt, entschieden hat, dass aus der vielverlangten Öffentlichkeit recht eigentlich nichts werden dürfe, denn der Vorsitzende wusste zur rechten Zeit die Bemerkung einzuflechten, dass die Zulassung der Öffentlichkeit dem Wunsche der Regierung, insonderheit aber der bestimmtesten Erwartung des Oberpräsidenten, Hrn. v. Meding, durchaus entgegen sei. Das Seitenstück ist folgendes: Auch Direktor und Lehrer des Friedrich-Wilhelms-Gymnasiums haben infolge der Veröffentlichung ihrer Absicht, alle Lehrstunden mit Gebet zu beginnen, eine Konferenz gehalten und schliesslich sich gegenseitig aufs Wort verpflichtet, nie mehr etwas von den Resultaten ihrer Konferenzen auszuplaudern, damit auch ihrerseits das weise System der Heimlichkeit aufrecht erhalten und jeder zudringliche Luftzug eines öffentlichen Urteils abgesperrt werde. Und sie werden dieses ihr einmütiges Gelöbnis gewiss aufs treulichste erfüllen, wie denn der Herr Direktor sogleich eine Probe seiner tiefen Verschwiegenheit dadurch ablegte, dass er es mir möglich machte, Ihnen dieses stille Konferenzgeheimnis »brühwarm« mitzuteilen. Ich hoffe, Ihre Zeitung wird Diskretion genug besitzen, um dasselbe nur - in sich aufzunehmen und nach dem Beispiele des Herrn Direktors kein Gerede weiter davon zu machen. Beiläufig bemerke ich nur noch, wie der Herr Direktor gar nicht beabsichtigte, jede Stunde mit Gebet zu eröffnen, »weil dies zu viel Zeit wegnehmen würde«, sondern nur die Anfangsstunden damit einsegnen möchte, bis jetzt aber auf eine Opposition gestossen ist, die er indessen »mit Gottes Hilfe zu beseitigen hofft«. Also: stille! stille! Nicht laut davon gesprochen!

No. 365. 31. Dezember 1842.

Preussen

Berlin, 28. Dez. Unter den mannigfachen Bestrebungen in unserer Stadt, Reformen in den bürgerlichen

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Verhältnissen und besonders Abschaffung bestehender Missbräuche herbeizuführen, ist jetzt auch bei den hiesigen jüdischen Einwohnern der Gedanke mit Entschiedenheit aufgetreten, ihrer Gemeindeverfassung eine zeitgemässe, dem Standpunkte der Aufklärung angemessene Umgestaltung zu verschaffen. Wie mangelhaft die Zusammensetzung des Vorstandes bis jetzt ist und wie weit dessen von aller Verantwortlichkeit freie Gewalt gehen kann, hat man bei seiner jüngsten Rabbinerwahl gesehen. Ich nenne diesen Aktus euphemistisch »Wahl«; ob er aber diesen Namen verdiene, mag eine durch wenige Worte gegebene Übersicht des dabei beobachteten Verfahrens zeigen. Was man nicht getan hat, ist Folgendes: Man hat nicht die Gelehrten befragt, welche Kandidaten auf die Wahlliste gesetzt werden sollen; man hat die Namen der eigenmächtig vorgeführten drei Kandidaten nicht zur Kenntnis der Gemeinde gebracht; man hat die Gemeindeglieder gar nicht hören oder zur Wahl zulassen wollen; man hat keine Koncurrenz eröffnet und hat endlich nicht einmal Probepredigten halten lassen. Dagegen hat man Folgendes getan: Die beitragenden Mitglieder der Gemeinde, und zwar nur die beitragenden, wurden in drei Klassen geteilt: 1) in die meistbeitragende, 2) in die vielbeitragende, 3) in die mehr oder weniger beitragende. Die Namen einer jeden Klasse wurden in eine Urne gelegt, und dann aus jeder der beiden ersten Klassen elf, aus der dritten zehn Namen gelost; und diese gelosten oder gezogenen Herren sollten als Repräsentanten der ganzen Gemeinde im Jahr 1842 einen Oberrabbiner für Berlin wählen! Es bedarf weiter keines Wortes, um diesem Verfahren die Ehre des Namens »Wahl« zu entziehen. Eines anderen auffallenden Umstandes muss hierbei noch Erwähnung geschehen. Unter den Männern der ersten Klasse sind Namen, die man schwerlich auf der Liste erwartet hätte, da sie nur die Gräber ihrer Vorfahren noch im Judentum haben, die Wiegen ihrer Nachkommen aber im

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Christentum stehen. Man suchte den Grund der anfänglichen Weigerung des Dr. Frankel, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, in einem stolzen Ehrgefühl, in dem Gefühl eines grösseren Selbstbewussteins, das lieber auf die Stimme des Volkes hört als auf den Ruf weniger Unberufener.

ENDE