Nr. 126. 6. Mai 1842.
Berlin, 3. Mai. Ein bekanntes neueres Ereignis, der Beschluss
der evangelisch-theologischen Fakultät zu Bonn gegen den
Lizentiaten Bruno Bauer, ist schon vielfach von Organen der Öffentlichkeit
zum Gegenstande der Besprechung gewählt worden, und regt
bei seiner weitgreifenden Bedeutung eine Menge von Fragen auf,
die nach einem langjährigen Schlaf sich endlich die Augen
reiben und noch etwas sinnbetäubt den hellen Morgen eines
zukunftreichen Tages begrüssen. So erscheint in diesem Augenblick
ein »Theologisches Votum über die Anstellung der Theologen
an den deutschen Universitäten«, dem, wie zu vermuten
steht, manches andere nachfolgen und der Sache und ihrem eigentlichen
Wesen eine immer vorteilhaftere Beleuchtung geben wird. Ob sie
aber auch selbst dann, wenn man für den rechten Augenpunkt
das beste Licht gefunden haben wird, eine allgemeine Würdigung
ihres Wertes zu hoffen hat, ist darum sehr zu bezweifeln, weil
auch zur richtigen Beurteilung eines Gemäldes mehr als gutes
Licht, nämlich ein gesunder Geschmack gehört. Was das
obige Votum betrifft, so ist es zuvörderst sehr erfreulich,
dass dasselbe unter berliner Zensur erschien, weil dadurch ein
Zeugnis abgelegt wird, wie wir uns einer beherzteren Freimütigkeit
anzunähern suchen; es ist in der Tat aber
auch in sich selbst bedeutend und gehaltvoll. Zwei Dinge liegen
dem Verfasser desselben besonders am Herzen, obgleich er am Schluss
sich der resignierten Hoffnungslosigkeit eines durch Vereitelungen
gewitzigten Mannes hingibt, indem er sagt: »Wir haben gesprochen;
was der Erfolg dieser Worte sein werde, lässt sich voraussehen.
Das eine, was wir zuerst besprachen, wird nicht geschehen, so
klar auch das Unnatürliche und Widerrechtliche des jetzigen
Zustandes vor Augen liegt; das andere dagegen würde unterbleiben,
auch ohne dass wir es bekämpften.« Unter Jenem versteht
er seinen ersten Vorschlag, »die Interessen der Kirche und
der Wissenschaft, wie sie sich innerlich geschieden haben, so
nun auch äusserlich zu trennen, und einerseits den Universitäten
ihre Bedeutung, Sitze der freien Wissenschaft zu sein, ungeschmälert
zu lassen, andererseits aber der Kirche ihre eigenen Institute
zu geben, in denen ihre Diener herangebildet werden.« Dieses
Auskunftsmittel, das der Verfasser dem Staate zu dem Zweck empfiehlt,
sowohl der Wissenschaft als der Kirche gerecht zu werden, begründet
er auf die schlagendste Weise, wobei er freilich immer von der
Voraussetzung ausgeht, dass die Kirche auf die Fürsorge des
Staats einen so vollgültigen Anspruch habe, als ihn die Wissenschaft
hat, und nicht selbst sich überlassen werden müsse,
wie sie z.B. in Nordamerika dem Privatbedürfnis anheimgegeben
wird, oder wie ja zum grossen Teil unter uns das religiöse
Bedürfnis der Juden keine besondere Pflege von Seiten des
Staats geniesst. Diese Frage, ob dem Staate wirklich etwas darauf
ankomme, dass seine Angehörigen einem bestimmten Lehrbegriff,
dem protestantischen oder katholischen, zugetan seien, ob er also
für die Aufrechthaltung dieses Lehrbegriffes seinen Beistand
und Schutz gewähren müsse, hat der Verfaser unerörtert
gelassen, und seine Meinung darüber nur etwa in folgenden
Worten durchschimmern lassen: »Erst wenn die moderne Richtung
die Herrschaft errungen
und anerkanntermassen den Sieg davon getragen hätte, wenn
sich die Kirche der Wissenschaft gegenüber nicht mehr halten
könnte, dann erst liesse sich daran denken, die Wissenschaft
unmittelbar auch in die Kirche einzuführen; für jetzt
muss die Wissenschaft in heilsamer Trennung von der Kirche ruhig
ihren Gang fortgehen. Ist die Zeit da, wo ein neues Prinzip sich
Bahn brechen soll, dann wird es unwiderstehlich, alles durchdringend
gleich der Atmosphäre, in der wir leben, sich durch die Gesellschaft
verbreiten.« Viel Treffliches ist in diesem Abschnitt bündig
dargelegt, und wenn es auch dem Manne vom Fach nicht eben neu
erscheint, so hat es um so grösseren Wert für das grössere
Publikum, vor dessen Forum die Broschüre gehört. Der
zweite Punkt, welchem der Verfasser seine Aufmerksamkeit zuwendet,
betrifft den »Austritt aus der Kirche«, der bekanntlich
in den »Deutschen Jahrbüchern« angedeutet und aufs
schnellste von Freund und Feind ausgebeutet wurde. In diesem Abschnitte
leidet die Darstellung an manchen Schwankungen, und der Verfasser
sieht darin zu sehr eine »rein praktische Frage«, als
wäre sie dies mehr wie die erste. Seine Gründe dagegen
tragen wenigstens sehr den Schein von weltlichen Rücksichten,
wenn er jenen Austritt z.B. deswegen verdammt, weil dadurch »das
Vertrauen zerstört würde; denn jene Denkweise, die in
einer Wissenschaft, die nicht ihres Glaubens ist, nicht bloss
den Irrtum, sondern auch den Frevler sieht; jener Fanatismus,
der sich nicht begnügt, mit Gründen der Wissenschaft
seine Gegner zu bekämpfen, sondern vor allen Dingen das Heiligtum
ihrer Person angreift, um es schonungslos in den Staub zu treten:
er ist nur die letzte Konsequenz jener in dem Geiste der Zeit
eingetretenen Reaktion, er hat nur das Unrecht, ganz und vollkommen
das zu sein, was die gewöhnliche Denkweise blosss halb ist,
und darum hat er denn auch in der letzteren Zeit immer mehr um
sich gegriffen.« Man muss doch gestehen, dass solche Leute
nicht geschont
zu werden brauchten, und dass man vergeblich hofft, ihr »Vertrauen
nicht zu zerstören«, dass also gegen den Austritt aus
der Kirche gerade solche Gründe nicht vorgebracht werden
sollten. Doch der Verfasser lässt es auch dabei nicht bewenden,
sondern bringt noch andere, triftigere Gründe bei, auf die
in der zeitgemässen Schrift selbst verwiesen werden kann.
No. 137. Beilage. 17. Mai 1842.
Berlin, 12. Mai. Dass Königsberg immer mehr verdient, den
Blick von ganz Deutschland auf sich zu ziehen, weil es als gewissenhafter
Grenzwächter alle Sorgfalt darauf verwendet, uns vor dem
Slawismus der Untertänigkeit und Servilität zu bewahren;
das wird durch die wachsende Teilnahme, die sich von allen Seiten
her ausspricht, von Tag zu Tag offener anerkannt. Neuerdings ist
aber von dort her eine Schrift ausgegangen, die, möge man
auch über ihren Inhalt denken was man wolle, ganz in dem
Sinne ein »Ereignis« genannt werden muss, in welchen
man diesem Worte eine prägnante Bedeutung beizulegen angefangen
hat. Es sind dies die »Glossen und Randzeichnungen zu Texten
aus unserer Zeit. Vier öffentliche Vorlesungen, gehalten
zu Königsberg von Ludwig Walesrode. Königsberg 1842.«
Nicht sowohl darum hat diese Schrift eine für die Gegenwart
ausserordentliche Wichtigkeit, weil die männliche Freimütigkeit
des Verfassers darin für uns Leser an den Tag gekommen ist,
sondern weil mehr als 400 Personen in der zweiten Residenz des
Landes an dem Ausdrucke der darin niedergelegten Gesinnung gleichsam
mitgearbeitet haben. Der Verfasser erklärt sich hierüber
in dem »Vorwort für den edlen Unbekannten, der es lesen
sollte«, wie folgt: »Unser Büchlein ist entstanden
aus
öffentlichen Vorlesungen. Als Tatsache, nicht in kritischer
Beziehung, darf der Verfasser diese selbst ein Phänomen nennen,
das den öffentlichen Geist Königsbergs charakterisiert.
Die Vorlesungen, bei welchen über 400 Zuhörer, Damen
und Herren, aus allen Ständen anwesend waren, nahmen förmlich
die Gestalt eines Meeting an, mit seiner dramatischen Bezüglichkeit
zwischen Redner und Publikum. Jede Äusserung, welche mit
dem Bestreben des Fortschrittes sympathisierte, jedes Stichwort
der Zeit wurde mit lauter Akklamation und mit Händeklatschen
begrüsst. Eine Erscheinung, deren der Verfasser nicht erwähnen
würde, wenn er sich schmeicheln dürfte, dass der Beifall
mehr ihm, als den Ideen überhaupt gegolten, die unsere Zeit
bewegen. Sein einziges bescheidenes Verdienst dürfte sein,
dass er öffentlich, vor Hunderten von Zeugen, Dinge besprochen,
über die man sonst nur in seinen vier Pfählen zu discutieren
pflegte. Aber auch dieses Verdienst wird dem Redner dadurch geschmälert,
dass er sein Publikum kannte.« Diese Vorlesungen erscheinen
nun abgedruckt, wie sie gehalten worden sind, und geben so dem
Verfasser Gelegenheit, Folgendes über die königsberger
Zensur zu sagen, nachdem er zuvor gegen die Zensur überhaupt
seinen Unmut ausgelassen hatte: »Ich habe wahrlich nicht
Ursache, mit meinem Zensor unzufrieden zu sein, wenn ich's nicht
mit Zensoren überhaupt wäre. In Königsberg ist
das freie Wort schon Scheidemünze des geistigen Verkehrs
geworden, und kein Zensor ist dort im Stande, diese ausser Kurs
zu setzen, noch möchte ers. Wir haben in Königsberg
Zensoren, die das gehässigste aller Ämter mit schmerzlicher
Aufopferung übernommen haben, um es nicht in die Hände
Solcher übergehen zu lassen, die es mit Freuden übernehmen
möchten. Königsberg ist, dem Osten gegenüber, nicht
blosss eine statistisch-geographische, sondern auch eine geistige
Grenzstadt. Die Idee hat hier schon lange, bevor noch von einer
Fortifikation am Pregel die Rede gewesen, ihre Montalem-
bert'schen Türme gegen die andringenden Asiaten erbaut, und
die Zensoren haben, wo sie es nur tun durften, und oft auch, wo
sie es nicht durften, den Arbeiten an den detachierten Forts der
Intelligenz nichts in den Weg gelegt. Doch wir wollen mit unserm
Panegyrikus auf die königsberger Zensoren warten, bis die
deutsche Zensur einst eines seligen Todes verblichen sein wird.
In einer Leichenrede nimmt sich dergleichen schöner aus.«
Vier Vorlesungen bilden den Inhalt des Buches. In der ersten:
»Die Masken des Lebens. Eine Aschermittwochsphantasie«,
heisst es S. 19: »Historiker, die nicht die Konterrevolution,
sondern das Konträre der Revolution wollen, versichern, dass
das mittelalterliche Kostüm nicht bloss poetisch ehrwürdig,
sondern auch eine Garantie sei für die geistige Ruhe der
Welt. Sie haben nicht Unrecht! ... Der Hofredakteur hat nicht
bloss die Programme aller Hofmaskeraden und die Bulletins der
Hofküche zu schreiben und zur erbaulichen Lekture für
das ganze römische Reich drucken zu lassen, es liegt ihm
auch ob, bei jedem öffentlichen Hofschauspiele aus den Wolken
glückliche Auspizien herauszudeuten und die offiziellen Himmelserscheinungen
in dem amtlichen Teile seiner Zeitung mitzuteilen. Er ist der
einzige Mensch im heiligen römischen Reiche, dem es der Himmel
unter allen Umständen recht machen muss. Regnet es z.B. während
des Triumphzugs eines Kaisers, dann schreibt der Hofredakteur:
»Der Himmel selbst weinte seine Freudentränen auf die
glückliche Erde hinab.« Scheint die Sonne, dann »lächelt
der Himmel blau und golden und weiss sich vor lauter Freuden nicht
zu fassen.« Blitzt und donnert es, so bedeutet das eine Freudensalve
von Seiten der himmlischen Artillerie; schneit es, dann streut
der Himmel selbst seine lilienweissen Blumen auf den Triumphator
hinab; kurz, der arme Himmel muss, auf Befehl des kaiserlichen
Hofzeitungsschreibers, bei jedem grossen Maskenzuge, wie ein gemieteter
Lohnlakai, seine devoten Honneurs machen.
Der vortrefflichste Himmel jedoch für die galant feine Symbolik
der kaiserlichen Hofzeitungen ist ein solcher, der erst stark
umwölkt erscheint - es dürfen sogar einige Regentropfen
fallen - und aus dem plötzlich, in einem gewissen unbeschreiblichen
Momente, die heitere Sonne, das Gewölk zerteilend, hervortritt.«
Aus der zweiten Vorlesung: »Unser goldenes Zeitalter«,
sind besonders die »Grundzüge aus der Naturgeschichte
der Reichen« gelungen. Der dritten Vorlesung: »Literarisches
Donquixotes-Turnier«, mag Folgendes entnommen werden: »Die
deutsche Sprache ist frei und republikanisch geboren; sie erklimmt
die höchsten Alphörner und Gletscher der Dichtkunst
und des Gedankens, um mit dem Adler sich zur Sonne zu schwingen.
Aber sie gibt sich auch, wie die Schweizer, zur Leibgarde des
Despotismus her. Was der König von Hannover seinem Volk im
schlechtesten Deutsch gesagt hat, das hätte er im besten
Englisch nicht ausdrücken können. Kurz, unsere Sprache
ist, wie die Morrison'schen Pillen, zu allem gut und brauchbar;
nur etwas fehlt ihr, was ihr sehr Not tut - der politische Stil!
Freilich, in Zeiten der höchsten Gefahr, wenn sich der kölner
Dom im Rheine spiegelt, was er nur unter sehr bedenklichen Umständen
zu tun pflegt, dann nimmt sie, mit hoher obrigkeitlicher Bewilligung,
eine Art politischen Schwung an; dann wird jedes Kartoffelfeld
ein »Gau« genannt und ehrliche Kleinstädter werden
zu »Mannen« promoviert, und jede Nähterin verwandelt
sich plötzlich über Nacht in eine deutsche »Maid«.
Aber das ist nur der politische Defensivstil, der gewöhnlich
zugleich mit dem Landsturm aufgeboten wird; zur Offensive hat's
unsere Sprache noch nicht gebracht. Wenn der Deutsche sich sein
einfachstes politisches Recht, das ihm auf Stempelbogen so gesetzlich
verbrieft ist, wie seine Frau durch den Heiratskontrakt, in Anspruch
nehmen will, dann verklausuliert er seine Forderung mit so vielen
Kurialschnörkeln, Hochachtungsepisoden, Respekt-
strichen und so vielen Versicherungen nicht zu ersterbender Liebe
und Treue, dass man das Ganze eher für den zeremoniösen
Liebesbrief eines Schneidergesellen als für eine gerechte
Forderung halten dürfte. Denn der Deutsche hat nicht Courage
genug - Recht zu haben, und darum bittet er tausend Mal um Verzeihung,
wenn er's gewagt haben sollte zu glauben, zu meinen, zu vermuten
oder auch nur zu ahnen, dass er bei einem hohen Kunden noch eine
politische Forderung ausstehen hätte. Erinnern z.B. nicht
die meisten Bittschriften um Pressfreiheit ganz und gar an den
vollständig in der Theatergarderobe kostümierten Marquis
Posa, der sich dem König Philipp zu Füssen wirft mit
den Worten: »Sire! geben Sie Gedankenfreiheit!« Kann
man sich denn noch wundern, wenn solche Suppliken ebenfalls mit
König Philipps Worten: »Sonderbarer Schwärmer!«
abgetan und ad acta gelegt werden? Die wenigen Deutschen,
die den Mut hatten, als die Advokaten ihres Vaterlandes dessen
politische Rechte in klarer und bündiger Sprache, wie es
Männern geziemt, darzulegen, haben es lediglich dieser Feigheit
unsers politischen Stiles zu danken, dass sie der Staatsinquisition
als Opfer in die Hände gefallen sind. Denn, wo die Feigheit
Norm ist, da ist der Mut Verbrechen! Ein politischer Schriftsteller
unserer Zeit könnte sehr leicht wegen blossser Stilsünden,
dafür, dass er seine Worte und Gedanken in nackter Wahrheit,
nicht mit dem vom Zeremonienmeister vorgeschriebenen Kostüm
bekleidet erscheinen lässt, etwas gelinde von unten nach
oben gerädert werden, und das von Rechts wegen. So eunuchenhaft
feige der deutsche Stil indes ist, wenn er politische Rechte geltend
zu machen hat, so plump schlägt er auch wieder den grossmächtigsten
Gewalten das Weihrauchfass um die Ohren. Wenn irgendwo ein Fürst
sagt: »Ich will Recht und Gerechtigkeit üben!«
gleich stürzen ganze Schwärme von Zeitungsphrasen wie
wilde Bienen über die Fleckchen Honig her und summen vor
Wonne
über den köstlichen Fund auf der öden politischen
Heide. Gibt's aber wohl etwas Beleidigenderes für einen Fürsten,
als wenn der bloss ausgesprochene Wille zur Ausübung der
ersten Regentenpflicht, ohne welche man seinen Namen zu einem
Nero und Busiris werfen müsste, als eine ausserordentliche,
unerhörte Fürstentugend durch alle Zeitungen ausposaunt
wird? Und das geschieht in Staatszeitungen, unter den Augen der
Zensoren, unter den Auspizien des Bundestages! Müsste nicht
auf einen solchen ungeschickten Lobredner der §. 92 des Kriminalrechts
in seiner ganzen Strenge angewendet werden?« Die vierte Vorlesung:
»Variationen über beliebte Zeit- und Nationalmelodien«,
lassen wir ungeplündert. Die wenigen Mitteilungen reichen
hin, dem übrigen Deutschland zu zeigen, wo es seine Sympathien
zu suchen hat.
Nr. 140. 20. Mai 1842.
Berlin, 17. Mai. Der König hat dem Justizminister seine Absicht
zu erkennen gegeben, von einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt
an den unbesoldeten Assessoren Gehalte und den Referendaren Remunerationen
zukommen zu lassen. Gewiss lag eine Unbilligkeit darin, Dienste,
welche der Staat nicht entbehren konnte, unbezahlt anzunehmen
und Referendare und Assessoren darin den Leutnants nachzusetzen.
- Die Königsberger Zeitung wird von dem bei einer dortigen
Stadtschule angestellten Oberlehrer Witt, wenn auch nicht nominell,
so doch tatsächlich redigiert. Schon früher wurde von
hier aus darauf gedrungen, den Oberlehrer Witt deshalb seines
Lehramts, als mit jener Beschäftigung unvereinbar, zu entheben,
ohne dass diese Aufforderung jedoch einen Erfolg gehabt hätte.
Nun ist er aufs neue vor das Konsistorium gefordert worden, wo
er
durch Atteste zu beweisen vermochte, dass seine Amtstätigkeit
durch die Redaktionsgeschäfte nicht den mindesten Eintrag
erleide. Man macht ihm besonders auch den Umstand zum Vorwurfe,
dass er im vorigen Jahre bei einer gewissen Gelegenheit zwei anonyme,
vom Professor Lengerke verfasste Gedichte in der Druckerei der
Königsberger Zeitung hatte drucken lassen, und hat auch in
dem an das dortige Konsistorium gerichteten Schreiben ausdrücklich
bemerkt, dass Professor Lengerke eigentlich eine sehr gründliche
Bestrafung verdient hätte, die indessen diesmal noch erlassen
werden solle. Der Oberlehrer Witt wird einer Entfernung »im
Administrationswege« schwerlich entgehen!
No. 141. 21. Mai 1842.
Berlin, 18. Mai. Obwohl Hr. v. Savigny von dem Augenblick an,
da der verstorbene Gans zum ordentlichen Professor ernannt wurde,
aus der juristischen Fakultät schied und nur noch seine Vorlesungen
fortsetzte, so blieb er doch das berühmte und angesehene
Haupt der Fakultät, die sich der von ihm gegebenen Richtung
nicht zu entschlagen vermochte. Jetzt ist Hr. v. Savigny durch
die Berufung zum Minister der Fakultät fremd geworden, und
dadurch für diese der Zeitpunkt erschienen, wo sie sich fragen
muss, ob im alten Gleise fortzufahren oder dem vielfach gemachten
Vorwurf, dass juristische Theorie und Praxis in heilloser Trennung
gehalten würden und dass die »Mitglieder und echten
Zöglinge der Rechtsfakultät als Gespenster aus einer
vergangenen Zeit erscheinen, die, wenn sie in das Leben einzugreifen
suchen, nur zerstörend wirken können und Schrecken verbreiten«,
nun Gehör zu geben sei. Diesen Moment eines wichtigen Lebensabschnittes,
einer Epoche in der berliner Rechtsfakultät er-
greift der Verfasser einer soeben hier erschienenen Flugschrift:
»Die juristische Fakultät der Universität zu Berlin,
seit der Berufung des Hrn. v. Savigny bis zur Niederlegung seines
akademischen Amtes und deren erforderliche Umgestaltung«,
um nicht nur die Wurzel des alten Übels aufzudecken, sondern
auch zu deren Ausrottung Hand anzulegen. Hr. v. Savigny wurde
im Jahre 1810, also bei Gründung der hiesigen Universität,
hierher berufen, und von da an bildete und ergänzte sich
die Fakultät fast nur aus seiner Schule, der historischen.
Die Geschichte dieser Schule und ihres Hauptes hängt daher
aufs genaueste mit der Geschichte der juristischen Fakultät
zusammen. Als die historische Schule ihren Kampf gegen die aprioristisch-philosophischen
Juristen begann, hatte sie einen leicht besiegbaren Gegner und
stieg unter den der Romantik zuströmenden Zeitgenossen schnell
im Ansehen. Denn sie und ihr Haupt sind nichts anderes als Gestalten
unserer romantischen Periode, die jetzt welkend am Boden einer
frisch aufkeimenden Gegenwart liegen und wunderlich genug mit
ihrer falben Krankheitsfarbe gegen das frische Grün eines
neuen Lebens abstechen. In der Vergangenheit sollte alles Heil
gesucht werden, Sprache, Kunst und Religion sollten in altdeutscher
Tracht wiederkommen, und neben den Nibelungen die Pandekten eine
ewige Wahrheit sein. Diese romantische Rechtswissenschaft fing
leise und unbewusst zu beben an, als im Jahre 1818 Hegel nach
Berlin kam und durch seine Vorträge über Naturrecht
neue und gewaltige Erweckung gab. Aber der »Gegner war noch
nicht in die juristische Fakultät selbst gedrungen. Dies
geschah durch die Anstellung des Dr. Gans, eines Schülers
von Thibaut und Hegel, als ausserordentlicher Professor im Jahre
1826. Ihm verdankt die jetzt aufblühende preussische Rechtswissenschaft
die erste Anregung.« Die Philosophie hatte in dieser Weise
der Rechtswissenschaft gegen die einseitige Rechtsschule der sogenannten
Historiker oder, wie Gans sie genauer bezeichnete, der »Nichtphilosophischen«,
Hilfe geleistet. Mittlerweile war aber auch jene Rechtsschule
in sich selbst in mehrere Teile zerfallen, in dem die »Germanisten
und Kanonisten ihre eigenen Rechtsquellen, die germanische Rechtssitte
einerseits und das kanonische Recht andererseits so lieb gewannen,
dass sie gleich einseitig wie die Romanisten, welche das reine
römische Recht herstellen wollten, nur auf die Wiederbelebung
des germanischen und kanonischen Rechts dachten. Den Ausbruch
eines wirklichen Kampfes hat Hr. v. Savigny dadurch zu beseitigen
versucht, dass er in der Vorrede zu dem im Jahr 1840 herausgegebenen
ersten Bande seines Systems des heutigen römischen Rechts
sich gegen die Einseitigkeit erklärt hat, welche das römische
Recht mit besonderer Vorliebe behandele, ohne die Modifikationen
zu beachten, welche dasselbe durch das kanonische Recht und die
germanische Rechtssitte im Mittelalter erlitten habe. Um auch
den Beinamen der unphilosophischen Schule abzustreifen, hat er
den Professor Stahl unter seinen Schutz genommen und dessen neuerliche
Berufung durch den Antrag seiner Anhänger bei der juristischen
Fakultät begünstigt. Beide Massnahmen aber waren weder
geeignet noch im Stande, den hereinbrechenden Sturm zu beschwören.
Denn die allgemeine Meinung spricht sich dahin aus, dass die in
dem gedachten Vorworte kund gegebenen Ansichten ihre Bestätigung
in dem Buche selbst nicht finden, dass daher kein Friede zwischen
den mit der Gegenwart befreundeten Germanisten und den altertümelnden
Romanisten begründet ist. Und was die Philosophie des Prof.
Stahl betrifft, so wird dieselbe weder von den Philosophen noch
von den philosophisch gebildeten Juristen als wahre Philosophie
anerkannt. Sie schliesst sich den allgemeinen Grundsätzen
der historischen Schule an, hüllt sich aber ausserdem in
ein mystisch-religiöses Gewand und verfolgt hierarchische
und reaktionäre Zwecke
unter dem Vorgeben, die Revolution bekämpfen zu wollen.«
Zu diesen theoretischen Kämpfen kommt aber neuerdings ein
derberer Anstoss hinzu, indem die Praxis des preussischen Rechts
an der Philosophie eine Vermittlerin fand, um sich selbst zu einer
Wissenschaft zu erheben. »Die Wissenschaft des preussischen
Rechts ist in kurzer Zeit kräftig herangewachsen und führt
das Heer der jüngern Praktiker. So ausgestattet klopft sie
an die ihr bis dahin verschlossen gewesene Pforte der juristischen
Fakultät und begehrt Einlass. Wird man dieser gerechten Forderung
widerstehen können? Es steht zu erwarten, dass der jetzige
Minister des Unterrichts die Gerechtigkeit dieser Forderung anerkennen
wird, da er als ausgezeichneter preussischer Jurist die Notwendigkeit
einer Umbildung der juristischen Fakultät im vaterländischen
Geiste nicht verkennen kann. Dass wir uns hierin nicht täuschen,
dafür bürgt uns die kürzlich erfolgte Ernennung
des philosophisch gebildeten preussischen Praktikers Dr. Heydemann
zum ausserordentlichen Professor.« Der Verfasser der genannten
Broschüre verlangt daher, damit Rechtswissenschaft und juristisches
Leben nach langer Spaltung wieder mit einander versöhnt werden,
eine Befriedigung des längst gefühlten Bedürfnisses
nach Umgestaltung der Fakultät, und gibt zugleich die Umrisse
der geforderten Reformation. Er will, dass das gemeine Recht zwar
fortdauernd gelehrt werde, aber nicht »als gemeines deutsches
Recht, d. h. als Hilfsrecht für alle zum vormaligen deutschen
Reiche gehörigen Länder, sondern als historische Grundlage
der besonderen Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten«;
er fordert also eine philosophische Auffassung und eine geschichtliche
Entwicklung bis zur Entstehung der besonderen Gesetzgebungen.
Für das preussische Recht muss weit mehr getan werden. Es
genügt nicht mehr, wie bisher, an einer Vorlesung über
dasselbe, vielmehr »werden mannigfache Vorträge über
dasselbe erforderlich sein, die es in histori-
scher, systematischer und exegetischer Weise behandeln.«
Wo aber die tauglichen Lehrer hernehmen für eine solche Behandlungsweise
der Rechtswissenschaft, wie der Zeitgeist sie notwendig macht?
Der Verfasser erwidert hierauf: »Man lege nur den Obergerichtsassessoren
unter gewissen, zur Bekundung ihrer Lehrfähigkeit dienenden
Bedingungen das Recht zum öffentlichen Lehren bei, und es
wird sich teils aus diesen, teils auch aus höheren Beamten
bald eine grosse Anzahl tüchtiger Lehrer hervortun, die frisches
Leben in die Rechtswissenschaft bringen. Erhält die medizinische
Fakultät doch auch ihre tüchtigsten Mitglieder aus den
Reihen der praktischen Ärzte, und würde nicht auch sie
ohne diese Ergänzung bald aufhören, brauchbare Praktiker
zu bilden?« Freilich müssten hiernach auch die Anforderungen
eingerichtet werden, und während jetzt die juristische Doktorwürde
den Praktiker nur vom ersten praktischen Examen befreit, die grosse
Staatsprüfung dagegen dem Assessor nicht einmal das Recht,
sich als Privatdozent zu habilitieren, verschafft, müsste
dann »an die Stelle der ersten juristischen Staatsprüfung
die Doktorpromotion treten, wodurch die Vorbildung der praktischen
Juristen wissenschaftlicher ausfallen würde, und zur Habilitierung
müsste die grosse Staatsprüfung gefordert werden, was
den Dozenten geeigneter machte, den jungen Juristen eine zweckmässige
Vorbildung für das praktische Leben angedeihen zu lassen.«
Das würde den vom Hrn. v. Savigny ausgesprochenen Satz: »Was
insbesondere die Vorlesungen über das Landrecht betrifft,
so glaube ich allerdings, dass diese in der gegenwärtigen
Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen Bedürfnisse
die spätere Einübung hinreicht, eine wissenschaftliche
Seite aber dem Gegenstand abzugewinnen aus Mangel an speziellen
geschichtlichen Quellen schwer sein dürfte«, zu nichte
machen. Der Verfasser schlägt zum Zweck einer solchen Umgestaltung
folgende Verteilung der Profes-
suren vor: 1) für die römische Rechtsgeschichte, 2)
für die deutsche Rechtsgeschichte, 3) für das preussische
Landrecht, 4) für das preussische Kriminalrecht, 5) für
das preussische Kirchenrecht, 6) für das preussische Staatsrecht.
Dies sind einige Züge aus der sehr gediegenen Broschüre,
die gerade jetzt sehr zeitgemäss erschienen ist und nicht
verfehlen wird, das angeregte Thema zu weiterer Besprechung zu
führen.
Nr. 149. 29. Mai 1842.
Berlin, 26. Mai. Weil denn doch einmal von allen Seiten zum Sturm
geblasen wird und die Jerichomauern des Verrotteten vor den Posaunenstössen
des Neuen zusammenfallen sollen, so wollen wir es auch nicht absichtlich
übersehen, dass gerade in den obersten Regionen der Weltgerichtsorkan
am heftigsten wütet. In England, in Frankreich spitzt sich
die anfängliche Korpulenz der Fragen immer mehr zu, bis sie
endlich durch das enge Himmelspförtlein ins Reich des Übersinnlichen,
der Religion, schlüpfen und dort auf neuem Schlachtplane
mit frischen Kräften wieder herüber und hinüber
wogen; wie sollte es da in Deutschland, dem eigentlichen Wahlplatze
religiöser und philosophischer Kämpfe, anders sein?
Seit Strauss mit dem »Leben Jesu« den Fehdehandschuh
hingeworfen hat, folgt rasch eine Herausforderung auf die andere.
Nächst Feuerbach zog besonders Bruno Bauer in der letzteren
Zeit die Aufmerksamkeit auf sich; seine Entfernung aus der theologischen
Fakultät gab ihm ausser der wissenschaftlichen Wichtigkeit
auch noch eine politische. Bruno Bauer hat recht eigentlich den
Kampf gegen die Theologie auf sich genommen, und so muss man notwendig
an ihn erinnert werden, wenn man in das Buch: »Hegels Lehre
von der Religion und Kunst. Von dem Standpunkte des Glaubens
aus beurteilt«, einen Blick wirft. Mag auch der anonyme Verfasser
sein wer er will, Bruno Bauer wenigstens könnte es sein,
so gut als er sich früher, wenigstens dem Geiste nach, als
Autor der »Posaune« ansehen lassen musste. Was soll
man aber zu dem Inhalte, was zu der Form des Buches sagen? Je
nun, wir wollen die Erwiderung Denen überlassen, deren Wesen
darin mit heiterm und doch vernichtendem Humor aufgedeckt wird.
Da können sich Viele melden, denen eben nicht sanft mitgespielt
wird: Michelet, »dessen System ein Juste milieu, welches
weder die Älteren noch die Jüngeren befriedigen kann
und vom Glauben verabscheut werden muss«, Fichte jun. mit
seinem »Hüben und Drüben«, Sack »Das
Beispiel eines wahren Gläubigen, da er nichts als Bescheidenheit,
nichts als Bedürfnis ist«, Nitzsch als »Jsaschar,
der beinerne Esel«, Julius Müller, Leo. Über Bruno
Bauer selbst spricht freilich der »gläubige« Verfasser
das schärfste Anathem; aber er befriedigt uns zugleich, indem
er das System desselben ins hellste Licht setzt. Doch dies ist
alles nur Inhalt der Vorrede; im eigentlichen Texte wird »Hegels
Hass gegen die heilige Geschichte und die göttliche Kunst
der heiligen Geschichtsschreibung« unbarmherzig enthüllt.
Wer die »Posaune« kennt, der weiss, was hier geschieht,
nur noch schneidender, offener, rücksichtsloser. Es eignet
sich wenig oder nichts zur Mitteilung; denn dergleichen muss man
lesen und im Zusammenhange lesen. Man wird es ein gefährliches
Buch nennen, aber man ist freigebig mit solcher Bezeichnung, und
je weniger damit gesagt wird, desto mehr Nachdruck pflegt man
darauf zu legen. »Gefährlich« ist ein relativer
Begriff, und wenn die Eisenbahnen den Hauderern gefährlich
sind, so nützen sie um so mehr dem Publikum, oder wenn den
Ministern von den Kammern zuweilen Gefahr droht, so kann das ein
Heil fürs Land sein. Wenn die Leute mit ihrem »Gefährlich«
herausrücken, so muss man sich nicht gleich einschüchtern
lassen; gewöhnlich sind es nur
die Furchtsamen, die ihre Gefahr wittern; denn den Furchtsamen
ist freilich alles »gefährlich« und jedes Ergreifende
erschüttert ihre schwachen Nerven. Wir wollen nicht hoffen,
dass solche gefahrscheue Seelen bei Gelegenheit dieses Buchs Deutschland
wieder in Schande bringen werden.
No. 150. 30. Mai 1842.
Berlin, 27. Mai. Dass das Schriftchen: »Der Beruf der preussischen
Presse«, von L. Buhl, soeben in die Welt ausläuft und
die Hoffnung nähren darf, von Vielen willkommen geheissen
zu werden, das rechtfertigt sich am einfachsten durch seine Schlussworte:
Ȁhnliches ist schon oft gesagt worden und wird vielleicht
noch oft gesagt werden!« Das ist ja eben die Natur aller
Zeitfragen, dass sie unermüdlich so lange aufgeworfen werden,
als ihre Zeit da ist, und ihre Zeit ist so lange da, bis ihre
Antwort erscheint, und ihre einzige Beantwortung ist ihre - Ausführung.
Wenn ein Müller nach einiger Zeit dächte, er hätte
nun lange genug gemahlen, und das ewige Einerlei desselben Geschäftes
werde nachgerade ermüdend und langweilig, so hätte er
für seine Person wohl Recht; was sollten aber die armen Hungrigen
anfangen? Er muss mahlen, so lange es Bedürftige gibt, und
wenn er heute ihrer zehn befriedigt hat, so muss er morgen zehn
andere sättigen. Haben sich auch durch einen heutigen Aufsatz
Zehn oder Zwanzig überzeugt, dass die Presse zu etwas mehr
berufen sei als zu »hitzigen Polemiken über die Rinnsteine,
über die Reinigung der Strassen, über die Gefahren des
schnellen Fahrens etc.«, so laufen doch immer noch zu viele
Hunderte von Hungerleidern umher, als dass nicht ein gewissenhafter
Müller durch ein morgendes und übermorgendes Wort einige
Speisung derselben versuchen sollte. Das hat
denn auch der Verfasser getreulich getan, und drückt er sich
z.B. über die Staatszeitung also aus: »Dem unbekannten
Verfasser des, gelinde gesagt, wunderbaren Artikels, welchen die
Staatszeitung über die Wirkung der Zensurverordnung veröffentlichte,
ist vor allen Dingen darum zu tun, die prästabilierte und
prädestinierte Impotenz der preussischen Presse nachzuweisen.
Im Rate der Götter ists beschlossen, dass die preussischen
Zeitungen ewig mit dem Stabe der Unfruchtbarkeit geschlagen bleiben
sollen. Zu diesem Zwecke muss er nicht nur das Wenige, was sie
bisher geleistet haben, in Abrede stellen, sondern auch die Überzeugung
festzusetzen suchen, dass sie ihrem Wesen nach keine politische
Bedeutsamkeit erlangen können, um ihnen hinterher den abgenagten
Knochen der Statistik hinzuwerfen.« Unter mehreren anderen
Tatsachen wird auch mitgeteilt, dass die Artikel über inländische
Zustände, welche die human zensierte Königsberger Zeitung
täglich bringt, zwar »auch von den Lesern anderer Zeitungen
mit Vergnügen und Nutzen gelesen würden, dass aber die
berliner Zeitungen dieselben nicht mitteilen dürfen. Also
ein Zensor kann einen anderen zensieren, und was der eine für
unverfänglich gehalten hat, für gefährlich und
übelwollend erklären.« Die 31 Seiten der Broschüre
sind mit musterhafter Klarheit geschrieben und werden unsere Indifferentisten
und Egoisten wohl an mancher Stelle verwunden. Freilich die Feigherzigen
erfüllt auch kein Gott mit Mut; sie finden überall einen
Schlupfwinkel, in welchen sie sich »mit gutem Grunde«
zurückziehen.
[In einem Berichte der Königsberger Zeitung aus Arklitten
vom 20. Mai über eine in der Kirche zu Moltheinen begangene
Feier des dortigen Enthaltsamkeitsvereins wird erwähnt, dass
in Preussen gegenwärtig 250 Enthaltsamkeitsvereine mit 150,000
Mitglieder bestehen. - <nicht in Mackays Edition enthalten>]
No. 151. Beilage. 31. Mai 1842.
Berlin, 29. Mai. Endlich ist das vielverkündete Theologische
Separatvotum Marheinekes über
Bruno Bauer erschienen, obwohl nur als Anhang zu einer »Einleitung
in die öffentlichen Vorlesungen über die Bedeutung der
Hegel'schen Philosophie in der christlichen Theologie«. Wir
übergehen diese letztere einstweilen, um sogleich zur Hauptsache,
zum Votum, zu kommen. Grosse Erwartungen dürften, wenn man
das Ding genau ansieht, auch diesmal wieder getäuscht sein,
und Bruno Bauer wird sich nicht enthalten können, in die
bekannten Worte auszubrechen: »Herr, bewahre mich vor meinen
Freunden; vor meinen Feinden will ich mich schon selbst schützen!«
Doch der Herr, gegen den Bruno Bauer so manche Versündigung
auf sich geladen hat, wollte ihn nicht schützen. Bis zu welchem
Punkte nimmt sich denn Marheineke Bruno Bauers an? Er schützt
ihn gegen alle Diejenigen, welche er auch als seine Gegner erkennt;
gegen den letzten Feind, den Theologen Marheineke selbst, versagt
er ihm den Schutz. Da waren denn doch wahrlich die Übrigen
eben so klug und auf ihrem Standpunkt eben so tolerant, oder,
um milde über den Freund Bruno Bauers zu urteilen, fast eben
so tolerant. Denn gerade so viel »kritische, philologische
und historische Freiheit«, als sie sich alle Tage selbst
zu nehmen gesonnen waren, erkannten sie willig als unantastbar
an, und verwarfen nur diejenige Freiheit, nach welcher ihr eigenes
Herz kein Verlangen trug. Sollten Sie den Feind so weit vordringen
lassen, bis er selbst einem Marheineke gefährlich würde?
Jeder hat sich seiner Haut zu wehren, und sie machten deshalb
aus richtigem Instinkt schon vor den Vorposten einen Absperrungsgraben.
Verfolgen wir die Verteidigung, wie sie Marheineke führt,
um zu sehen, ob unsere Ansicht von derselben sich daran bestätige.
Von den beiden im Ministerialerlass aufgegebenen Fragen: 1) »Welchen
Standpunkt der Verfasser der <Kritik der evangelischen Geschichte>
im Verhältnisse zum Christentum einnimmt. 2) Ob dem Verfasser
nach der Bestimmung der Universi-
täten, besonders aber der theologischen Fakultäten auf
denselben die licentia docendi verstattet werden kann«,
wird die erste dahin beantwortet, dass es heisst: »Ich trage
kein Bedenken, zu behaupten, dass, wenn man nur den Kern des Buches
ins Auge fasst, dasselbe auf die Verherrlichung des Christentums
abzweckt und dass dies das wahrhaft Positive ist, welches schon
jetzt (d. h. vor Erscheinen des letzten Bandes) durch alle Negationen
in diesem Buche hindurchbricht. Nur ängstliche Gemüter,
welche das Denken vom Glauben, den Geist vom Buchstaben trennen
und ausschliessen, können die Kraft des christlichen Prinzips,
wie überhaupt, so im Zusammenhange dieses Buchs bezweifeln
und behaupten, dass der Hauptgedanke desselben mit einer würdigen
Anschauung der Persönlichkeit Christi unvereinbar sei.«
Darüber lässt sich hier nicht streiten; auch ist es
nicht nötig, da der dritte Teil dem einen oder anderen von
uns hoffentlich bald genug Recht oder Unrecht geben wird. Dass
aber Marheineke nicht zu den ängstlichen, wenn auch bei weitem
weniger ängstlichen Gemütern gehöre, möchte
schwer zu erweisen sein. Denn wäre »die würdige
Anschauung der Persönlichkeit Christi« durch Bruno Bauers
»Denken und Geist« gefährdet, so würde Marheineke
sich wohl auch etwas ängstigen, und dass er sich jetzt noch
alles Guten versieht, das gibt ihm keinen Vorzug vor den Scheueren,
die dieses Guten mit eben so plausiblem Grunde sich nicht versehen.
Um die »würdige Anschaung der Persönlichkeit Christi«
sind sie und er in Angst, und wenn Marheineke auch sagt: »Was
der Welt Not tut, und womit auch der Kirche gedient ist, das ist
die uneigennützige und rücksichtslose Erkenntnis der
Wahrheit«, so würde er doch wahrscheinlich zittern,
wenn Bruno Bauer sich erkühnte zu sagen: »ein anderes
ist Christus, ein anderes ist die Wahrheit.« In dem, was
Marheineke von S. 64-79 zur Begründung seiner obigen Zuversicht
sagt, liesse sich, so viel Treffliches es auch enthält, doch
mancher
Streit erheben, zu dem bei anderer Gelegenheit sich wohl Raum finden wird. Hier genügt es, dass darin Bruno Bauers Christlichkeit überall in Schutz genommen wird, wenn auch die Art und Weise der Durchführung sich des Irrtums bezichtigen lassen muss.
Daher wenden wir uns sogleich zur zweiten Frage. Zunächst
steht hier Folgendes: »Indem die Staatsregierung den theologischen
Fakultäten diese (zweite) Frage vorgelegt, hat sie gezeigt,
dass sie am weitesten davon entfernt sei, zu bestimmen, was in
der Wissenschaft wahr sein und gelten soll. Hiermit ist von Seiten
der Regierung die Lehrfreiheit aufs neue proklamiert und ihr durchaus
kein Hindernis in den Weg gelegt. Ja, ich hege selbst so unbedingtes
Vertrauen zu dem Geiste und der Weisheit dieses Staates, dass
selbst, wenn, was ich für unmöglich halte, alle Fakultäten
gegen den Bauer entschieden und auf seine Remotion antrügen,
er weiser sein würde als sie alle, und sich nicht zu einem
Mittel für solchen Zweck hergeben würde.« Welch
ein »Nest von Widersprüchen«! Die »Staatsregierung
proklamiert die Lehrfreiheit, indem sie den theologischen Fakultäten
die obige Frage vorlegt«! Proklamierte sie nicht vielmehr
die Lehrfreiheit, wenn sie die Frage gar nicht einmal vorlegte?
Aber sie soll sich auch wirklich so benehmen, als hätte sie
dieselbe nicht vorgelegt: sie »soll sich nicht zu einem Mittel
für solchen Zweck hergeben!« Wozu soll sie denn fragen,
wenn sie auf die Antwort keine Rücksicht nehmen will? Fragt
man etwa Fakultäten, was zu tun sei, wenn man schon im voraus
darüber im Reinen ist, was man tun will? Dass die Regierung
fragte, zeigt eben, dass sie die Lehrfreiheit von der Entscheidung
der Fakultäten abhängig machen wollte, und dass das
wirklich ihre Absicht war, bewies der Erfolg, der Marheinekes
»unbedingtes Vertrauen« zu Schanden macht. Wir sahen
ihn schon oben zu Bruno Bauers drittem Bande ein unbedingtes Vertrauen
hegen. Die eigentliche Verteidigung
Bruno Bauers (denn bis hierher nimmt sich Marheineke seiner gegen
alle Widersacher an) schliessen wir würdig mit den so wahren
Worten: »Mit allgemeinen Worten so in Bausch und Bogen eine
Denkart wie die Bauer'sche zu verdammen und sie für nutzlos,
ja für schädlich in Bezug auf die christliche Kirche
zu erklären, ist leicht geschehen; wäre sie aber ganz
ohne alles Verhältnis zur Wahrheit, so würde sie durch
sich selbst in sich zerfallen, sich selbst widerlegen, ja nichts
sein, und es bedürfte alsdann keiner grossen Sorgen um die
Erhaltung der christlichen Kirche gegen sie. Solch eine Widerlegung
des Irrtums ist selber ein Irrtum.« Bis hierher und nicht
weiter! Marheineke ist kein Supernaturalist, kein Rationalist,
kein Pietist etc.; aber er ist Theologe. Gegen jene alle vertritt
Bruno Bauer dieselbe Sache, die auch er verficht; bis dahin gehen
sie beide denselben Weg, und Bruno Bauer geniesst den Schutz des
älteren Freundes. Am Theologen aber scheiden sich die Wege,
und wenn auch Marheineke freundlicher, väterlicher, liebreicher
verfährt als Diejenigen, welche sich schon auf früheren
Stadien von Bruno Bauer scheiden mussten, so ist er in Wahrheit
doch um nichts nachgiebiger als alle Übrigen: er handelt,
in seinem Wesen angegriffen, gerade so, als Jene handelten, da
das ihrige verletzt wurde. Er stösst den Feind von sich.
So glimpflich, ja fast unmerklich es auch geschieht, es ist doch
ein entschiedenes Abstossen und Ausschliessen. Denn Bruno Bauer
hat den Theologen beleidigt! »Die Geringschätzung gegen
die Theologie ist so gross bei ihm, dass er sich fast zu schämen
scheint, noch ein Theologe zu sein oder zu heissen. Er nennt sie
kurzweg Theologen, wie wenn es der Begriff der Theologie wäre,
gegen die Wahrheit zu sein, und weil er die Philosophie von ihnen
verachtet sieht, so soll nun die Philosophie alles in allem sein.«
Bruno Bauer hat nie gewünscht, zu einer anderen als der theologischen
Fakultät zu gehören; mitten aus der Theologie heraus
will er den
Theologen reinigen. Was erwidern ihm die Theologen? »Einen
Theologen reinigen wollen hiesse, einen Mohren weiss waschen!«
Wer den Theologen nicht nimmt, wie er ist, der muss die Theologie
verlassen, muss Philosoph werden. Ich wiederhole, Bruno Bauer
hat nie den Wunsch geäussert, aus der Theologie auszutreten.
Gleichwohl sagt Marheineke: »Da er selbst bereits seinem
theologischen Charakter freiwillig entsagt hat, kann ihm die Regierung
einen solchen nicht aufdringen. Aber, was sie kann, wahrhaftig
mit Ehre tun kann, ist, ihm eine Professur in der philosophischen
Fakultät mit angemessenem Gehalte zu verleihen.« Also
»freiwillig entsagt!« Und diese Freiwilligkeit besteht
darin, dass er den Theologen gelästert hat, den jetzigen
Theologen! Machten es die anderen Gegner etwa schlimmer als Marheineke?
Deduzierten sie nicht auch aus solcher »Freiwilligkeit«
die Notwendigkeit seines Austrittes? Wenn die chinesischen Soldaten
allesamt Memmen sind, und darum der Titel »chinesischer Soldat«
zu einem Schimpfnamen, wie er es verdient, ausgeprägt wird,
muss darum ein Chinese, der doch einmal wirklichen Mut besitzt,
um dieses Mutes willen so angesehen werden, als hätte er
dem chinesischen Soldatentume »freiwillig entsagt«?
Und doch handelt es sich in unserm Fall um etwas ähnliches.
Marheineke, der Theologe, sagt: »Das Gottesbewusstsein sei
die Wahrheit des Selbstbewusstseins«. Bruno Bauer rechnet
auch diese sublimste Höhe theologischer Erkenntnis noch zu
dem unreformierten Wust der Theologie; denn: das Selbst ist der
Gott, und sich selbst zu wissen, das Selbstbewusstsein, das erst
ist die Wahrheit, in welcher das Gottesbewusstsein untergeht;
also umgekehrt: das Selbstbewusstsein ist die Wahrheit des Gottesbewusstseins.
Dies ist aber nicht eine Erkenntnis, die für den Philosophen
ausschliesslich gehört; nein, es ist eine Erkenntnis, die
aller Welt gehört und darum zuerst und zumeist von den bestallten
Lehrern des Volkes, von den Theologen, gefasst und - ge-
predigt werden muss. Mit der Behauptung: »Das Selbst ist der Gott«, tritt niemand aus der »Wissenschaft von Gott«, aus der »Theologie« aus.
Sollen wir nun noch davon reden, wie Marheineke, der Theologe,
nachdem er den anderen überbietenden Theologen zur philosophischen
Fakultät verstossen hat, zur Strafe für diese Unduldsamkeit
ins Kleinliche herabsinkt? Weil er Bruno Bauer nicht versteht,
darum erklärt er väterlich mild und so menschlich, dass
man sich solcher Menschlichkeit schämen muss: »die Säure
des Unmuts und die Bitterkeit, von der in Bruno Bauers letzter
Schrift deutliche Spuren sind«, aus der menschlichen Schwachheit,
dass »ein Mann von seinem Geist, Talent und Reichtum an Kenntnissen
die schmerzliche Erfahrung macht, sich stets und ohne Unterlass
zurückgesetzt zu sehen, indes er erleben muss, dass die entschiedenste
Mittelmässigkeit vor ihm den Vorsprung gewinnt.« Ja,
weil er Bruno Bauer von dem Punkte an, wo dieser im Prinzip von
ihm abweicht, nicht mehr begreift, so scheut er sich sogar nicht,
das Mitleid für seinen Schüler in Anspruch zu nehmen
und das Entwürdigendste zu diesem Zwecke zu sagen, was man
über einen Schriftsteller aussprechen kann: »In einer
sorgenfreieren Lage würde er gewiss von der Vielschreiberei
gern abstehen, und wenn die Regierung ihm eine philosophische
Professur verliehe, so würde diese Grossmut ihn, auch ohne
dass es ihm zur Bedingung gemacht würde, bewegen, seinen
Studien eine ganz andere Richtung zu geben, ihn zu einem brauchbaren
Werkzeuge der Wissenschaft machen und ihn gewiss für immer
zum lebhaftesten Dank verpflichten.« Ist es Vielschreiberei,
wenn man einige Bände in die Welt schickt, nachdem man über
ihren Inhalt seit sechs oder acht Jahren Collegia gelesen hat?
Der Dominikanerprior Prierio schrieb an Luther: »Wenn Du,
mein lieber Luther, von unserm Herrn, dem Papste, ein fettes Bistum
bekämest, würdest Du wohl gelindere Saiten aufziehen
und
den Ablass, welchen Du jetzt so schwarz machst, selbst erheben.«
Luther antwortete ihm: »Wenn ich nach einem Bistume strebte,
redete ich gewiss das nicht, welches Dir so weh in Deinen Ohren
tut; denn meinst Du, ich wisse nicht, wie man in Rom zu Bistümern
und Prälaturen gelangt?« Ich habe diesen harten Tadel
unter häufigem Niederlegen der Feder und nicht ohne Wehmut
niedergeschrieben. Marheineke ist der einzige, der sich mit so
väterlicher Wärme Bruno Bauers annahm, und gerade ihm
muss mit solchem Undank gelohnt werden. Es kam mir während
des Schreibens oft so vor, als hätte ich eine Art Pietätsverpflichtung,
so inniges Wohlwollen zu schonen; denn auch ich war einst Marheinekes
Schüler. Aber konnte ich im Dienste der Wahrheit anders?
No. 169. 18. Juni 1842.
Berlin, 15. Jun. Bei unseren jetzigen Stadtverordnetenwahlen geht
es zum Teil sehr lebhaft und aufgeregt zu. So trat in einem Bezirk
ein Wahlmann auf, und erklärte unter lautem Beifalle vor
dem vorsitzenden Stadtrate, dass hinfort Öffentlichkeit an
die Stelle der Heimlichkeit kommen müsse. Es erscholl sogar
die Äusserung, dass man gar nicht wählen werde, sondern
nach Hause gehen, wenn jene Bedingung nicht festgestellt würde.
Allerlei Transaktionen erfolgten, und der Stadtrat meinte, es
genüge ja, wenn der obige Antrag zu Protokoll gegeben würde.
Das Resultat war, dass man den Antragsteller zum Stadtverordneten
wählte, und dieser dann seinen Entschluss aussprach, in dem
ihm von der Bürgerschaft anvertrauten Amt auf Öffentlichkeit
zu dringen. Auf die Bemerkung, dass das Verlangen eines einzelnen
Bezirks nicht massgebend sein könne, fiel die stürmische
Erwiderung, dass die an-
deren Bezirke ohne Zweifel einen gleichen Beschluss fassen würden.
- Der hiesigen Judenschaft ging ein Schreiben des Ministers Eichhorn
zu, worin sie aufgefordert wurde, in den Schulen mehr auf Kräftigung
der Sittlichkeit zu halten, weil es nach statistischen Ermittlungen
feststehe, dass unter den Juden mehr Verbrechen vorfielen als
unter den Christen. Einer der angesehenen Vorstände der Judenschaft
begab sich hierauf selbst zum Minister, setzte ihm die Unrichtigkeit
des statistischen Faktums aus einander und verlangte eine öffentliche
Widerrufung desselben. Mit dem Zugeständnis, dass eine gelegentliche
Notiz in der Staatszeitung diese Berichtigung enthalten solle,
erklärte sich Jener nicht zufrieden, sondern fand allein
einen ausführlichen Widerruf genügend und angemessen.
Ob er erfolgen wird, steht noch dahin. - An die hiesige theologische
Fakultät erging ein Schreiben des Ministers Eichhorn, des
Inhalts, dass sie erwägen möge, ob Prof. Marheineke
nicht wegen Veröffentlichung seines Separatvotums eine Rüge
verdient habe, da die vorgeschriebene Amtsverschwiegenheit verletzt
worden sei. Marheineke selbst hatte als Dekan das Ministerialschreiben
vorzutragen. Die Fakultät entschied sich dahin, dass, zumal
in der gegenwärtigen Lage, keine Rüge zu erteilen sei.
Zu gleicher Zeit wurde von Seiten des Ministeriums an die Fakultät
die Aufforderung gestellt, ihr Votum über Bruno Bauer zu
veröffentlichen. Sie lehnte dies zwar nicht förmlich
ab, meinte jedoch, dass eine Herausgabe des Votums unter den jetzt
obwaltenden Umständen nur dann tunlich sei, wenn dasselbe
entweder überarbeitet oder ein Nachtrag geliefert würde.
Nr. 173. 22. Juni 1842.
Königsberg, 15. Jun. Das nachstehende, von etwa hundert hiesigen
Kaufleuten unterzeichnete Schreiben hat
der Vorstand der Kaufmannschaft, von kräftig unterstützenden
Worten begleitet, an den König gelangen lassen. »An
ein Vorsteheramt der Kaufmannschaft hier. Dem Vernehmen nach sollen
in Berlin russische Kommissare eingetroffen sein, um mit Preussen
einen neuen Handelstraktat abzuschliessen. Wir dürfen uns
jedoch nicht zu sonderlichen Hoffnungen berechtigt halten, obgleich
diesmal wir aufgesucht werden. Russland hat mehr seine Grenzsperre
als sein Prohibitivsystem im Auge, und sind ihm erst durch Erneuerung
des Kartells wegen Auslieferung der Überläufer, jene
aufrecht zu erhalten, die Mittel gegeben, dann werden nachträgliche
Tarifsätze und Bestimmungen die aus Not gemachten Konzessionen
vereiteln, wogegen uns weit mehr daran liegen muss, dass die Grenzsperre
aufgehoben werde, was dann einen freieren Handelsverkehr nach
sich ziehen wird. Gegen ein Prohibitivsystem gibt es Handelsrepressalien,
selbst unter sonst befreundeten Nationen, und Russland könnte
sie fürchten, da wir uns im Besitz der Mündungen der
beiden Hauptströme Polens befinden, allein Repressalien gegen
Grenzsperre sind unmöglich, ohne der Absicht des Gegners
zu Hilfe zu kommen. Wir sagen absichtlich, des Gegners, indem
eine Grenzsperre unverträglich mit aufrichtigen Bündnissen,
und zuwiderlaufend jeder Nachbarlichkeit, nur geeignet ist Hass
zu erzeugen. Dieser gibt sich vorerst kund gegen solche Massregeln,
die die beiderseitigen Länder bedrücken, und welche
zu eludieren die nachbarlichen Anwohner sich in Gewinn und Schadenfreude
vereinigen. Jedenfalls entsteht dadurch eine gefährliche
Demoralisation, die besonders bei unseren Grenzbewohnern um sich
greift. Von russischen Schmugglern verlockt, begleiten unsere
Bauern die Kontrebande in bewaffneten Haufen, wobei es mit dem
jenseitigen Militär häufig zu den blutigsten Exzessen
kommt. Für den ersten Augenblick ist hiervon für die
äussere Ruhe des Staats wohl nichts zu fürchten; allein
die Politik, die nur so lange ver-
gibt, als sie muss, vergisst nichts, sobald sie den Zahltag bestimmen
kann, und es ist bekannt, wie empfindlich Regierungen für
die Ehre und das Wohl ihrer Untertanen sind, wenn zu einem gewünschten
Kriege die scheinbaren Rechtsgründe gesucht werden. Jedenfalls
sollten die hier bezeichneten Übelstände die ganze Sorgfalt
der höchsten Behörden in Anspruch nehmen, da unser glorwürdigstes
Nationalinstitut, die Ehre unserer allgemeinen Waffenfähigkeit,
wenn auch nur durch einzelne rohe Individuen kompromittiert wird.
Glücklicherweise ist die Abhilfe jetzt in Preussens Hand
gegeben. Ohne einen starken militärischen Kordon kann nämlich
Russland sein doppeltes System nicht durchführen, und ohne
Kartellkonvention mit Preussen ist, wie die neuesten Erfahrungen
lehren, ein solcher Kordon unmöglich. An demselben Tage,
an welchem das alte Kartell ablief, begannen russische Soldaten
zu uns bei Oletzko, Lyck etc. mit Waffen und Pferden zu desertieren,
und nach den glaubwürdigsten Aussagen war ein ganzes Regiment
in Auflösung begriffen. Leider wurden infolge der provisorischen
Verlängerung des Kartells mehrere Soldaten ausgeliefert,
von denen einige sofort erschossen wurden und einige unter Stockschlägen
starben. Nach einem solchen, nur in Kriegszeiten zu rechtfertigenden
Verfahren ist es dem Gewissen unserer wackeren und loyalen Landräte
kaum zuzumuten, die Kartellvorschrift, deren blutige Folgen sie
vor Augen gesehen, ferner zu vollziehen, um so weniger, da sie
überzeugt sein müssen, dass ihre auf Religion begründeten
Scrupel mit der erhabenen Humanität unsers edelsten Monarchen
übereinstimmen. Es darf ferner nicht ausser Acht gelassen
werden (und gestehen wir auch hiermit eine heimische Sünde
ein), dass unsere Gendarmen und Bauern für das Einfangen
solcher Deserteure russische Prämien empfangen und somit
Menschenjagden veranstalten wie auf die wildesten Tiere. Durch
diese Sachlage in unserm Inneren aufs tiefste ergriffen und erschüttert,
er-
suchen wir einen etc. der hiesigen Kaufmannschaft, Sr. Maj. unserem
allverehrten Könige, dessen herrliches Gemüt jeder rein
menschlichen Regung offen ist, dessen gotterfülltes Herz
an fremden Leiden den rührendsten Anteil nimmt, untertänigst
zu unterlegen, dass >selbst die scheinbar vorteilhaftesten
Konzessionen des neuen Handelstraktats uns nur schmerzlich sein
würden, wenn ihm eine Kartellkonvention zur Grundlage dienen
sollte<. Wir wären vielmehr bereit, das uns verarmende
Prohibitivsystem Russlands noch eine Zeit lang zu ertragen, es
mit reinem Gewissen zu dulden, als uns durch das Blutgeld für
ein solches Kartell zu bereichern. Auch werden die materiellen
Vorteile eines auf Sittlichkeit begründeten Verfahrens nicht
ausbleiben. Russland in der Unmöglichkeit, seine Grenzsperre
zu behaupten, wird bald auf richtigere Grundsätze zurückzukommen
sich gezwungen sehen und alsdann Bedingungen beantragen, die sowohl
mit der Würde und Humanität Preussens als mit dem wohlverstandenen
Interesse der beiderseitigen Untertanen wahrhaft übereinstimmen.«
(Folgen die Unterschriften.) (Auch die hamburger Blätter
veröffentlichen dieses Schreiben.)
No. 174. 23. Juni 1842.
Berlin, 19. Jun. Dem beabsichtigten neuen Judengesetz ist durch
eine höchst unerwartete Instanz ein Einwand entgegegestellt
worden. An den Kabinettsrat Müller gelangte nämlich
ein Schreiben, das, wie sich nach Eröffnung desselben ergab,
an den König gerichtet war und den mit kabbalistischer Gelehrsamkeit
abgefassten Nachweis enthielt, dass seit zweihundert Jahren jedes
gegen die Juden erlassene Gesetz auf der Stelle irgendein Unglück
zur Folge hatte. Durch eine grosse Anzahl von Daten, die bis in
das
kleinste Detail der Geschichte sich verlaufen, war das Faktum
konstatiert. Der unterzeichnete Name ergab eine deutlich geschriebene
und dennoch unentzifferbare Chiffre. Es war dem Könige daran
gelegen, den Verfasser dieses Briefes kennen zu lernen, und Hr.
v. Rochow erhielt den Auftrag, ihn wo möglich zu ermitteln,
jedoch mit dem ausdrücklichen Bemerken des Königs, dass
er den Schreiber eines so gründlichen Aufsatzes schätze
und nur im Sinne dieser Achtung seinen Namen zu erfahren verlange.
Ein deshalb befragter Ältester der Judenschaft wusste keinen
Aufschluss zu geben, und der Verfasser selbst hat sich noch nicht
gemeldet. So märchenhaft das Ereignis aussieht, so ist doch
mein Gewährsmann, weil selbst dabei beteiligt, glaubhaft
genug, um seiner Erzählung das Gepräge unverfälschter
Wahrheit zu geben, und ich trage deshalb kein Bedenken, dieselbe
mitzuteilen. - Neulich fand sich in einer unserer Zeitungen unter
der Überschrift »Lehrfreiheit« (die Aufschrift
war einem Engelbild ähnlich, das auf einer moderdunstigen
Todtengruft steht) folgender Anfang: Ȇber Lehrfreiheit
auf den Universitäten oder vielmehr über die Begrenzung
der Lehrfreiheit wird das Aufsichtsrecht von Theoretikern der
Staatsverwaltung streitig gemacht. Der praktische Standpunkt hält
die Sache unzweifelhaft. Jedem Rechte steht eine Pflicht gegenüber.
Wem mit einem Lehramte das Recht übertragen ist, Jünglinge
in einer bestimmten Wissenschaft zu unterweisen, dem ist zugleich
die Pflicht damit auferlegt, sie nicht aus der Bahn sittlicher
Menschen und treuer Untertanen zu bringen.« Klingt das nicht
erhaben und unwiderleglich? Das ist der wahre Ton unserer guten
Gesellschaft. Als ich es las, glaubte ich diesen und jenen mir
bekannten Geheimrat, Hofrat und sonstigen Rat wohlgefällig
sich aussprechen zu hören. So geistreich spricht nur, wer
feine Manieren, Esprit und patriotisches Selbstgefühl hat.
So ungewaschen freilich spricht auch kein anderer. »Jedem
Rechte steht eine Pflicht
gegenüber!« O unumstössliches Philosophem, o prächtiger
Satz eines grossen Geistes, wie trefflich bist du zu gebrauchen!
Wem mit einem Nachtwächteramte das Recht übertragen
ist, die Stunden abzupfeifen, dem ist zugleich die Pflicht damit
auferlegt, nicht von der Bahn eines frommen Hausvaters und eines
christlichen Ehemannes zu weichen; wem mit einem Bettelvogtamte
das Recht übertragen ist, das Vagabundengesindel im Zaum
zu halten, dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, sich
nicht saumselig zu zeigen im andächtigen Lesen des Katechismus
oder unregelmässig im sonntäglichen Kirchgang. Dem Recht
des Nachtwächters steht die Pflicht des frommen Hausvaters
und christlichen Ehemannes gegenüber; dem Recht des Bettelvogts
steht die Pflicht der fleissigen Katechismuslekture und des gewissenhaften
Kirchenbesuchs gegenüber, und dem Recht des Lehramts in einer
»bestimmten Wissenschaft« steht die Pflicht gegenüber,
die Jünglinge in »Sittlichkeit und Untertanentreue«
zu erhalten. »Wie scharfsinnig!« ruft der ganze exklusive
Teezirkel. »Ist mir doch eine curiose Logik, das! brummt
seitwärts ein unfashionabler Mutterwitz: das geht ja bei
diesen feinen Leuten wie Kraut und Rüben durcheinander! Wenn
ich mir den hübschen moralischen Satz zu gehöriger Nutzanwendung
zurechtlegen sollte, so würde ich sagen: Wem das Recht übertragen
ist, Jünglinge in einer bestimmten Wissenschaft zu unterweisen,
dem ist zugleich die Pflicht damit auferlegt, alles ohne Rückhalt
zu sagen, was der Geist dieser bestimmten Wissenschaft fordert,
und dabei so unverzagt zu verfahren, dass er ein rechter und lauterer
Jünger dieser Wissenschaft genannt zu werden verdiente. Dem
Recht, eine bestimmte Wissenschaft zu lehren, steht ewig die Pflicht
gegenüber, den Geist derselben, wie er ihr ihn ablauscht,
mit unerschütterlichem Mute zu offenbaren, ohne an ihm nach
Rücksichten zu drehen und zu deuteln, und wäre dieser
Geist auch so gewalttätig, dass er, wie einst
der christliche, eine Jahrtausende alte Welt zusammenbräche.
So würde ich mir den Satz auslegen. Passt aber nicht in die
feine Gesellschaft; will lieber schweigen.« - Die Vossische
Zeitung nahm eine empfehlende Anzeige der Rheinischen Zeitung,
welche mehrere Leser der letzteren ihr zusendeten, auf; die Spener'sche
dagegen weigerte sich, obgleich der Artikel als »eingesendet«
bezahlt wurde. Und der Grund? Ohne Zweifel ein höchst erbaulicher!
Nr. 180. 29. Juni 1842.
Berlin, 26. Jun. Bei der jüngsten Landratswahl des westhavelländischen
Kreises kam das erste Mal keine Einigung zu Stande, und bei der
zweiten, wirklichen Wahl wurde keiner derjenigen Kandidaten gewählt,
die sich gemeldet hatten und auf beste Empfehlung stützen
konnten, sondern ein ganz anderer. Der Regierungskommissar zeigte
auf diesem zweiten Kreistag an, dass er im Namen des Ministers
(des Inneren) sein Missfallen über die nicht zu Stande gekommene
erste Wahl auszusprechen habe. Hiergegen trat der frühere
Landrat, Hr. v. Hobe, dessen Name in diesen Blättern schon
mehrfach genannt wurde, mit der Erklärung auf, dass sie es
nicht gutheissen könnten, wenn der Minister im vorliegenden
Falle sein Missfallen zu erkennen zu geben beliebe, und dass er
verlange, es werde diese ihre Weigerung, dasselbe hinzunehmen,
ins Protokoll gesetzt. Trotz der Gegenrede des Regierungskommissars
drang die Motion des Landrats v. Hobe durch, indem zuerst die
städtischen Deputierten derselben beitraten, dann aber auch
die Mehrzahl des Adels sich anschloss. - Über die Versetzung
unserer Beamten lässt sich eigentlich keinem Gerüchte
recht trauen; denn sei es auch noch so bewährt, so tritt
oft über Nacht ein Beweggrund ein, der das
am Tage Festbeschlossene wieder verflüchtigt. So hiess es
anfänglich, der Kammergerichts-Vizepräsident v. Kleist,
Milchbruder des Königs, werde als Oberpräsident nach
Posen kommen. Jetzt wird versichert, er erhalte die Oberpräsidentur
in Stettin, und an seine Stelle rücke der Kriminalgerichtsdirektor
Bonseri.
No. 188. 7. Juli 1842.
Berlin, 4. Jul. Einem Briefe aus Königsberg zufolge hat die
dortige Kaufmannschaft bereits auf ihr an den König eingereichtes
Schreiben, welches bekanntlich die Bitte um Aufhebung des Kartellvertrags
enthielt (Nr. 173), eine Antwort erhalten des Inhalts, dass zwar
für ihre merkantilischen Interessen die möglichste Sorge
getragen werden solle, ihre in die Politik streifenden Bemerkungen
aber zurückgewiesen werden müssten, weil dergleichen
Fragen über den Gesichtskreis der Untertanen hinaus lägen.
- Insofern versichert wird, dass Dr. Mundt demnächst eine
längst gewünschte Professur erhalten werde, scheint
es gewiss zu sein, dass die seither gegen das junge Deutschland
bestandenen Massregeln völlig aufgehoben sind.
No. 190. 9. Juli 1842.
Berlin, 6. Juli. Der Ø-Korrespondent schreibt in Nr. 184
Ihrer Zeitung über den Verein der »Freien«: »Von
einer solchen Gesellschaft verlautet, wie wir versichern können,
hier nichts.« Heisst das nicht anmasslich sprechen? Gegen
die Versicherung: »Ich habe nichts davon gehört«,
würde niemand etwas einzuwenden haben, weil es jedem gleichgültig
sein kann, ob der Korrespondent dies und das erfahren hat oder
nicht. Aber »es verlautet hier (in ganz
Berlin) nichts davon!« das ist eine unberechtigte Sprache.
Ohnehin hätte er aus der Spenerschen Zeitung erfahren können,
dass bereits bestimmte Namen der Mitglieder genannt werden. Ich
kann dem Ø-Korrespondenten aber auch die Gegenversicherung
machen, dass ich mich persönlich von dem Dasein eines solchen
Vereins zu überzeugen Gelegenheit hatte. Allerdings aber
ist es ein Verein, dem man im materiellen Sinne diesen Namen streitig
machen kann; es ist ein geistiger, kein bürgerlich konstituierter,
kein statutenmässiger, ein Verein, von dem sich nicht sagen
lässt, er sei hier oder dort; seine Mitglieder sind aller
Orten, und ich stehe nicht dafür, dass, wenn ich mich in
die nächste beste Gesellschaft begebe, ich mich nicht in
der Mitte von Vereinsmitgliedern befinde. Eine Handhabe für
die Polizei fehlt ihnen, und wenn ihrer zwanzig beisammensitzen
und zusammenwirken, so würden sie doch einem Häscher,
der sie hier gewiss zu fassen meinte, unter den Händen in
ein Phantom zerrinnen, und an einem anderen Ort gleich wieder,
vielleicht um einige Dutzend vermehrt, die Köpfe zusammenstecken
und noch ein Stündchen traulich über die Autonomie des
Geistes verplaudern. Wie der Königsberger Artikel beweist,
scheinen sie wirklich der Versuchung nahe gewesen zu sein, ihre
Namen zum Besten zu geben und dadurch handlich zu werden. Nachdem
sie jedoch mannigfach davor gewarnt worden sind, unter anderen
gleich durch den ersten Artikel Ihrer Zeitung, mögen die
Freien wohl jenen Plan aufgegeben haben, um vor der Hand ihre
Wirksamkeit nicht durch förmliche Konstituierung zu hemmen
und eine geistige Macht vor der Gefahr zu bewahren, durch Voreiligkeit
zu einer materiellen Ohnmacht herabzusinken. - Noch zuversichtlicher
als jener Korrespondent verfährt ein zweiter mit einem Ü
in Nr. 181 gegen einige Ihrer übrigen Berichterstatter. Zunächst
klagt er in der angezogenen Nummer einen, der über die die
Zeitschriften betreffenden
Zirkularverfügung gesprochen hatte, ohne weiteres des Verbrechens
absichtlicher Verdächtigung an, und bleibt den Beweis schuldig,
oder vielmehr, er bleibt ihn nicht schuldig, sondern führt
ihn durch eine Ungenauigkeit, die jedem, der mehr als eine Zeitung
liest, in die Augen springt. Denn es ist eben nicht der Fall,
dass »die deutsche wie die ausländische Tagespresse
dem Geiste der Zirkularverfügung über die periodische
Literatur eine ungeteilte Anerkennung zolle«, und man kann
sich vom Gegenteil leicht durch Nachlesen der betreffenden Nummern
überzeugen. Sein zweiter Vorwurf betrifft mich selbst. »Es
kann versichert werden, dass Ihr Korrespondent sich keineswegs
im Irrtum befindet, wenn er am Schluss seines Berichts die Bemerkung
macht, dass das Ereignis märchenhaft aussehe.« Kann
man das widerlegen nennen? Einem dritten Korrespondenten, der
über Schärfung der königsberger Zensur berichtet
hatte, sagt er: es sei nicht wahr, denn Er müsse das wissen.
Bei dem Scheinbeweise, zu welchem er sich herablässt, übergeht
er, dass unter den in einem besonderen Heft abgedruckten Artikeln
der Königsberger Zeitung von ebendemselben Zensor, der jene
Artikel hatte passieren lassen, Stellen gestrichen worden sind,
und ausserdem alle Artikel über den Kartellvertrag wegfallen
mussten. Mit solcher Geringschätzung sollte kein Korrespondent
das Publikum behandeln. »Ich versichere, dass das und das
nicht wahr ist!« Welche Garantie aber bieten Sie uns, dass
wir von Ihnen die Wahrheit erfahren?
Nr. 193. Beilage. 12. Juli 1842.
Berlin, 8. Jul. Der Professor Jacobi wird, wie es heisst, von
Königsberg hierher versetzt werden. - Kopisch arbeitet an
einer Geschichte aller Denkwürdigkeiten, die sich
auf Sanssouci beziehen. Da der König das Werk in seinen besonderen
Schutz nimmt, so wird dem Verfasser alles zugänglich sein,
was er braucht, und die Bequemlichkeit einer ungemessenen Zeit
nicht fehlen.
No. 195 14. Juli 1842.
Der Verein der »Freien«, von dessen Dasein die Königsberger
Zeitung die erste Kunde brachte, hat in rascher Aufeinanderfolge
fast allen Blättern zum Gegenstande der Discussion dienen
und zum Teil Angriffe ertragen müssen, so heftiger und fanatischer
Art, dass selbst ein Widersacher, wenn er nicht geradezu die Unbesonnenheit
zu einer Tugend ausprägen will, sich betroffen fragen muss,
ob denn der Verein, solchen Feinden gegenüber, wirklich ohne
alles Recht sei. Er verdient unstreitig als ein wichtiges Zeitereignis
angesehen zu werden, welchem keiner, der geistige Bestrebungen
zu würdigen versteht, seine Aufmerksamkeit versagen darf;
wie auch zuletzt das Urteil über ihn ausfallen mag, jedenfalls
hat man ihn zuvor ruhig ins Auge zu fassen und das Beste vorauszusetzen,
weil man bei jedem Gericht und jeder Kritik von dieser Voraussetzung
anfangen muss. Mit wütendem Sturme brachen die meisten Zeitungen
gegen die Freien vor, an der Spitze die Spener'sche mit dem Schreckensrufe:
»Die Autonomie des Geistes sei die Frucht knabenhafter Selbstüberhebung
und sündlicher Verkennung der Schranke menschlicher Erkenntnis,
und die christliche Gemeinde, in deren Schos eine solche Propaganda
des Unglaubens sich erzeugen könnte, würde sich selbst
das Urteil tiefer Entartung sprechen«; sie läutet die
Sturmglocke gegen die Ketzer und weist deutlich genug auf die
Knüttel der Berliner hin, womit sie die schöne Pöbelszene
der Züricher gegen Strauss auch auf unserm Markt aufführen
sollen: »Sicher würde
jedem, der sich in unserer Stadt zu einer Lehre offen bekennen
wollte, welche anstatt des Gottesdienstes eine Anbetung (!) des
menschlichen Geistes proklamiert, die tiefste Verachtung seiner
Mitbürger treffen, welche in ihrer Mitte das Treiben einer
Gesellschaft nicht dulden würden, deren Ansichten nur dazu
dienen könnten, alle sittlichen Grundlagen der bürgerlichen
Gesellschaft zu untergraben, der gesetzlosesten Willkür Tor
und Tür zu öffnen und Grundsätzen Eingang zu verschaffen,
vor deren praktischen Folgen es geraten sein müsste, Panzerhemden
unter den Kleidern anzulegen und Haus und Familie vollständig
zu verschliessen.« Was die Spenersche in diese wenigen würdelosen
Worte kleidete, das paraphrasierte die »Kölnische«
drei grosse Spalten lang, und machte damit ihrer Schwester alle
Ehre, sich selbst aber, und der gebildeten und christlichen Welt,
die sie doch zu vertreten sich das Ansehen gibt, desto weniger.
Nein, wer über das Leben und gar über den Wert geistiger
Bewegungen seiner Zeit ein öffentliches Wort sich erlauben
zu dürfen glaubt, der sollte wenigstens in seiner Haltung
ein ebenes Mass von Bildung, in seinen Aussprüchen die Würde
eines gereiften Gedankens, in seiner Kritik die Spuren eines mindestens
versuchten Eindringens in die Sache verraten. Das Publikum liest
ja die Blätter nicht, um zitternde Exklamationen einer unmännlichen
Furchtsamkeit zu bemitleiden, sondern um eine achtungswerte Sprache
zu vernehmen. Wie viel würdiger wusste sich hierbei die Aachener
Zeitung zu betragen, die, obwohl gleichfalls eine Gegnerin der
Freien, mit dem untadeligsten Freimut auftritt und jedem Einschreiten
»von Regierungswegen« sich widersetzt. Aber auch Ihr
Blatt hat bereits in der vordersten Reihe die Angelegenheit besprochen
und jene Gerechtigkeit dabei bewiesen, welche nie aus blindem
Vorurteil verdammt. Die Sache ist in der Tat in unserer, von allerlei
liberalen Tendenzen vielbewegten Zeit so inhaltschwer und bedeutend,
dass man
ihr so weit als irgend möglich auf den Grund zu kommen, ihre
Motive ihr abzulauschen, ihr etwaniges Recht vor halsstarriger
Verwerfung zu sichern suchen muss, und kein Ton kann hierfür
passender sein als der von Ihnen bereits angeschlagene ruhiger
und furchtloser Betrachtung. Wer der Gefahr ins Auge schaut, der
überwindet sie, wenigstens schreckt sie ihn nicht mehr. Dass
und in welcher Weise ein Verein der Freien wirklich besteht, haben
Sie unlängst schon berichtet, und ich überführe
mich von Tag zu Tag mehr davon und will hier nur noch hinzusetzen,
dass die Mehrzahl und, wie das denn so kommt, auch die Stimmführer
sich die unsinnigsten Vorstellungen von demselben bilden und durch
sein Dasein um ihr Liebstes gebracht zu werden fürchten.
Einige Schuld trägt gewiss die abgerissene und eilfertige
Darstellung, welche die Königsberger Zeitung von seinen Bestrebungen
liefert. Sehen wir aber hiernach selbst zu, was die Freien denn
eigentlich wollen. »Ihre Grundsätze äusserlich
geltend machen.« Zunächst, worin bestehen diese Grundsätze?
Darin, »die Autonomie des Geistes als Fahne zu erheben und
die Grundüberzeugung der modernen Philosophie aus der begrenzten
Sphäre der Wissenschaft auch in die weiteren Kreise des Lebens
einzuführen und daselbst geltend zu machen.« Es ist
hier gewiss nicht der Ort, diese Grundüberzeugung zu prüfen,
und sie schlechtweg anzuerkennen oder zu verwerfen. Sie liegt
in den wissenschaftlichen Werken der modernen Philosophie vor
und wird ihre Gegner auf diesem Felde finden und siegen oder unterliegen.
Zuvörderst ist es eine »Überzeugung«, zu der
sich zu bekennen niemandem das Recht streitig gemacht werden kann,
und wenn die »Freien« sie zu vertreten sich anheischig
machen, so wird man sie deshalb nicht tadeln oder gar verdammen,
sondern einzig mit den Waffen der Überzeugung bekämpfen
dürfen. Allein sie wollen diese Überzeugung auch »in
die weiteren Kreise des Lebens einführen«, und
dies scheint der nächste Sinn des »äusserlich Geltendmachens«
zu sein. Wiederum lässt sich nicht einsehen, was dagegen
einzuwenden wäre, wenn Leute, die selbst eine bestimmte Überzeugung
gewonnen haben, auch andere mit ihr vertraut machen, sie möglichst
allen mitteilen und entgegenstehende Überzeugungen, wenn
sie der Kraft, sich zu halten, ermangeln, stürzen wollen.
Der gegenseitige Austausch von Überzeugungen muss frei sein,
und wenn auch der Presszwang ihn momentan hemmt, statt ihn zu
befördern, so bleiben doch die unbeschränkbaren Handelswege
des mündlichen Verkehrs offen, die gerade um so eifriger
befahren werden, je sorgsamer man die Landstrassen der Literatur
vor Schmuggelwaren gehütet findet. Was man einander ins Ohr
sagt, dringt tiefer ins Herz hinunter, als was sausend unter dem
Gewirre von tausenderlei Stimmen an den Ohren vorüberfliegt.
Man kann sich für den Wunsch, die Gemüter mit dieser
oder jener verbotenen Überzeugung recht gründlich zu
erfüllen und zu erhitzen, kaum einen günstigeren Zustand
denken, als den eines temporären Presszwanges: es darf dann
nur die eine Partei, die bevorzugte, reden, und sie kommt richtig
durch ihr Reden um allen Kredit, und was sie verteidigt und preist,
wird den Lesern allmälig verächtlich und widerlich.
Ja jeden Gran von Freiheit, den man einer Überzeugung, welche
sich äussern will, entzieht, legt das Publikum als ein Pfund
guten Vertrauens auf die Wagschale dieser Überzeugung und
fügt, es ist so natürlich, noch einen Zentner schweren
Misstrauens gegen die Schrankensetzenden hinzu. Wenn die Freien
daher ihre Überzeugung verbreiten wollen, wer darf, wer kann
sie daran hindern? Wer es versuchte, würde die Verbreitung
befördern, und den Heisshunger danach rege machen: verbotene
Frucht schmeckt am süssesten. Ob den Freien aber ein »Verein«
zu diesem Zwecke förderlich oder wenigstens nötig ist,
das wäre eine andere Frage. Mit
welchem Schrecken man sie jetzt aufgenommen hat, davon haben sie
sich sattsam überzeugen können; wer also unter diesem
Namen aufträte, der würde sich, wenigstens für
den Augenblick, die Zugänge verstellen und aus Gespensterfurcht
abgewiesen werden. Von dieser Seite betrachtet, was soll da ein
Verein? Ungesetzlich wäre er nicht, wohl aber unklug. Indes
scheinen die Freien durch einen zweiten Grund bewogen zu werden,
zu einem Verein zusammenzutreten. »Der Verein will versuchen,
seinen Austritt aus der Kirche öffentlich und mit der Namensunterschrift
aller seiner Mitglieder zu erklären.« Hier wird wohl
ein Missverständnis obwalten. Die Kirche, wenigstens die
protestantische bei uns, ist ja keine Macht mehr, die dem Einzelnen
irgendeinen Zwang auferlegte: die Kirche zwingt nicht zur Taufe,
Konfirmation, Trauung etc. Zwänge sie, so würde ihr
Zwang sich durch Kirchenstrafen zu erkennen geben. So aber hat
Derjenige, der z.B. sich nicht konfirmieren liesse, nur die bürgerliche
Strafe zu erwarten, dass er jedes bürgerlichen Rechtes verlustig
geht. Wo der Staat nicht durch Polizeigewalt die Einzelnen zu
den kirchlichen Handlungen anhält, da sieht sich die Kirche
verlassen, und wenn jemand, ausser zur Taufe und Konfirmation,
sein Lebtage nicht mehr in die Kirche wandert, so kann die Kirche
doch ihm keine Busse auflegen, ja, was noch mehr ist, Leute, die
so unkirchlich leben, werden darum nicht um ein Haar weniger geachtet,
wie unter anderen Jean Paul beweist, der sich nach der Versicherung
seiner Bayreuther Mitbürger um Kirchenbesuch und Abendmahlsgenuss
nicht im entferntesten bekümmerte. Dadurch, dass sie keine
Macht mehr über den Einzelnen ausübt, hat sich die protestantische
Kirche in eine unsichtbare und innerliche verwandelt, was sie
zur Zeit ihrer vollen Blüte, wo die Kirchenbussen im Schwunge
waren, nicht gewesen war. Was soll nun bei einer unsichtbaren
und innerlichen Kirche ein sichtbarer und äusserlicher Austritt
bedeuten? Wer die
Predigt nicht hören, das Abendmahl nicht geniessen mag, der
kann es ja lassen: die Kirche tut ihm keine Gewalt an. Tausende
handeln so bis an ihren Tod, und niemand fragt danach; sind sie
nur sonst achtungswerte Menschen, so entgeht ihnen die Verehrung
ihrer Mitbürger nicht und man setzt sie wohl gar, wie Jean
Paul, unter die unsterblichen Genien des Menschengeschlechts.
Man fühlt es, dass die Kirchlichkeit eine innerliche Sache
des Menschen ist, die jeder mit sich abzumachen und vor niemandem
zu verantworten hat. Gegen eine so harmlose und zwangsfreie Sache,
wie die Kirche ist, geharnischt in die Schranken treten zu wollen,
wäre zwecklos und mit Recht gehässig. Da ich nun mir
vorgenommen habe, bei den Freien nach der Wahrheit zu spüren,
die etwa ihrer Tendenz zu Grunde liegt, und deshalb von der Voraussetzung
ausgehe, dass sie nicht, wie ihre knirschenden Feinde behaupten,
lediglich einen »knabenhaften Übermut« ausschütten
wollen, so nehme ich an, dass »Austritt aus der Kirche«
nur ein schlecht gewählter Ausdruck für das sei, was
sie eigentlich beabsichtigen. Auch stösst diese Annahme auf
keinen Widerspruch in dem königsberger Artikel. Und doch
hat gerade dieses verunglückte Wort ihnen so viel Hass und
Feindschaft zugezogen. Man denkt, sie wollen sich durch ihren
Austritt zu Feinden aller Derer machen, welche einen kirchlichen
Sinn bewahren und einen christlichen Wandel fortführen zu
müssen glauben; man denkt, sie wollten die Kirche vernichten,
die jeder Christgläubige braucht, sie wollten den Christen
das Unentbehrliche rauben. Das liegt wenigstens nicht in ihren
Worten, und es kommt mir vor, als müsste man ein sehr ängstliches
und verzagtes Herz haben, wenn man es ihnen überhaupt unterlegt.
Sie wollen eine Überzeugung verbreiten, die »Grundüberzeugung
der modernen Philosophie von der Autonomie des Geistes«.
Möglich, dass im Gefolge dieser Überzeugung sich auch
der Grundsatz einfindet, dass derjenige, der sich
zur Autonomie des Geistes bekennt, der christlichen Kirche nicht
mehr bedürfe. Wen sie für diese Überzeugung gewinnen,
der wird eben tun, was so Viele getan haben und noch alle Tage
tun: er wird die Kirche für sein Bedürfnis ausser Acht
lassen. Was folgt daraus für Diejenigen, welche von jener
Grundüberzeugung unberührt bleiben? Etwa, dass ihnen,
die einer anderen Überzeugung leben, gleichwohl die Kirche
zerbrochen, das Christentum entwendet werden soll? Wo ist das
ausgesprochen, und mit welchen Rechte rennt man zu dem barbarischen
Vorwurfe, dass die »Freien« Bilderstürmer seien?
Sie wollen eine »Überzeugung« ins Leben einführen
und glauben durch ihren Austritt schon einen Teil des Beweises
zu führen, dass die Kirche nicht unbedingt notwendig sei;
heisst das so viel, als die Absicht kund geben, auch den Nichtüberzeugten
Gewalt anzutun, heisst das das Christentum zerstören für
alle, die doch gerade an diesem Christentume hangen? Nein, es
heisst nichts anderes als eine Überzeugung männlich
aussprechen und männlich vertreten. Es heisst, mit einem
Wort, auf dem Wege der »Überzeugung« wandeln, nicht
auf dem der Stürmens und Revolutionierens. Darum ist die
Gefahr wohl zu bedenken, dass nicht, wer gegen sie, die Freien,
stürmt und Gewalt oder Verbot braucht, ein schlimmerer Revolutionär
sei als Jene, die es gar nicht sind. Gleichwohl aber hat der »Austritt
aus der Kirche« keinen Sinn, und das Gehässige seines
Scheines konnte gänzlich vermieden werden. Der Austritt ist
ein innerlicher, kein äusserlicher. Sehen wir genauer zu,
so war auch die Erklärung nicht gegen die Kirche gerichtet,
sie war es gegen den Staat, nicht gegen die Ohnmacht der Kirche,
sondern gegen die Gewalt des Staats. Die Erklärung der Philalethen,
dass »sie sich den kirchlichen Förmlichkeiten, auf deren
Erfüllung der Staat besteht, wie Ehe und Taufe, >notgedrungen<
unterwerfen«, darf wohl zugleich den Freien in den Mund gelegt
werden. Dieses
»notgedrungen« bezeichnet erst die Not, welcher durch
einen Verein abgeholfen werden soll. Da sehen wir denn die Schwachen
gegen die Starken, ein kleines Häuflein gegen die ungeheure
Mehrzahl auftreten. Wer läuft dabei am meisten Gefahr? Nicht
Die, welche mit materieller Ohnmacht eine Opposition zu bilden
versuchen, sondern die anderen, die dem Versucher stehen müssen
und seinem bösen Rate, das »Recht des Stärkeren«
geltend zu machen. Ich höre häufig sagen, es sei nicht
zu verlangen, dass der Staat um einiger Wenigen willen ein Gesetz
oder eine Institution ändere. Im Gegenteil, auch um eines
Menschen willen müsste er sogar ein tausendjähriges
Gesetz umstossen, wenn eben dies Gesetz ein Unrecht wäre.
Von den Engländern wird schon längst gar manches alte
Gesetz, dessen Ausführung ein Unrecht wäre, gebeugt,
und besser handelten sie noch, wenn sie es auf der Stelle brächen.
Was das Verlangen der Freien betrifft, der Staat solle das Staatsbürgertum
nicht länger an ein religiöses Bekenntnis knüpfen,
so ist das gar nicht einmal mehr die Stimme Weniger. Die Juden
können, wenn sie ihren Wunsch nach Emanzipation auf die letzte
Basis zurückführen, nichts anderes als eben diese Trennung
des Religionsbekenntnisses von dem Staatsbürgertum begehren.
Es laufen überhaupt in diesem von den Freien unverdeckt aufgestellten
Punkte die wichtigsten Fragen des gegenwärtigen Staatslebens
zusammen, und in letzter Instanz dreht sich alles um die Alternative,
ob der moderne europäische Staat ein »christlicher«
sei oder ein »humaner«. Man sagt: »Unsere europäischen
Staaten haben sämtlich das Christentum zur Grundlage.«
Beweis? »Dessen bedarf es nicht, es ist ein unumstössliches
Axiom!« Sehr schön, ein mathematisches Axiom bedarf
des Beweises nicht, aber eine wurmstichige Einbildung darf sich
auch nicht für ein Axiom ausgeben. Die obige Behauptung von
der Grundlage des Christentums ist durch und durch falsch und
ein Zeichen
von grosser Unkenntnis der Geschichte und noch grösserer
Unfähigkeit eines unbefangenen Nachdenkens. Dass unsere Staaten
nicht christliche seien, dies darzutun ist zwar keine schwere,
wohl aber eine umfangreiche Aufgabe, die zur Zerstreuung des Vorurteils
in Bälde gelöst werden muss; dass sie es nicht sein
können, lässt sich sehr bald einsehen. Hier, wo uns
ein beliebiges Schalten mit dem Raume nicht gestattet ist, nur
wenige kurze Andeutungen. Es scheint so klar zu sein, dass, da
wir Christen sind, auch unser Staat ein Werk des Christentums
sei, und doch ist er es eben so wenig als die von Christen ausgebildete
Naturwissenschaft eine christliche Naturwissenschaft oder die
von christlichen Deutschen so reich entwickelte Philosophie eine
christliche Philosophie ist. Der Staat ruht vielmehr auf dem Prinzip
der »Bildung, der Zivilisation«. Der Staat ruht auf
dem Prinzip der »Weltlichkeit«, das Christentum auf
dem des »Himmelreichs« (»Mein Reich ist nicht von
dieser Welt«). Gegen alles, was im Staate von grosser Bedeutung
ist, verhält sich das Christentum völlig gleichgültig;
ihm erscheint alles unwesentlich, selbst die Freiheit. Von der
Höhe der »Freiheit der Kinder Gottes« schaut der
Christ mitleidig auf jede andere Freiheit, als auf eine »äussere«
herab. Ob Fürst oder Lump, Herr oder Knecht, Frei oder Sklave,
arm oder reich, roh oder gebildet etc., das berührt den Christen
nicht. Eine Ohrfeige, dem Grafen oder dem Bettler gegeben, wird
nicht als verschiedene Injurie bestraft: der Graf wie der Bettler
müssen die andere Backe anbieten. Das Weltliche soll den
Christen keine Sorge machen, er soll sich nur so weit damit abgeben,
als die unvermeidliche Not ihn dazu treibt. Auf die Bildung aber,
auf die Schule sind alle unsere gegenwärtigen Verhältnisse,
unser gesamtes Staatsleben gegründet, und das falsche Axiom
muss sich in folgendes umwandeln: »Unsere europäischen
Staaten haben sämtlich die Bildung zur Grund-
lage.« Das aber muss zugegeben werden, obwohl es ohne weitere,
hier nicht zulässige Ausführung schwerlich von allen
richtig verstanden werden wird, dass die »werdende«
Bildung sich an ihrer ergänzenden Stütze, dem Glauben,
emporrankt: ihr bleibt ja, so lange sie wird, immer etwas übrig,
was sie nur glauben kann. Die gediegene, volle Bildung dagegen
besteht in einem freien Wissen und Wollen, und der wahrhaft Gebildete
ist ein freier Geist, ein Freigeist in der reinsten Bedeutung
des Wortes. Was nun schliesslich die Freien betrifft, so haben
sie ihre reelle Bedeutung nicht der Kirche, sondern dem Staate
gegenüber, und ihre Opposition gegen eine seiner Institutionen
ist eine loyale, so loyal als z.B. die Opposition Derer, welche
gegen die Zensur sprechen und diese Überzeugung geltend zu
machen suchen: es ist eine »gesetzliche Opposition«.
No. 201. Beilage. 20. Juli 1842.
Die unlängst erschienenen »Königsberger Skizzen
von Karl Rosenkranz«, an welche schon vor ihrer Herausgabe
mehrfach in öffentlichen Blättern grosse Hoffnungen
geknüpft wurden, leisten in Tat alles, was ihre Vorrede verspricht,
in reichlichem Masse, wenn auch das vollste Mass nicht überall
erreicht wird. An diesem Mangel ist nicht etwa eine Nachlässigkeit
des Verfassers Schuld, sondern die mittlere Höhe seines Standpunktes,
der noch von manchen Nebeln einer leise verschwebenden Romantik
umflossen ist. Hätte ich mich hier auf eine Kritik einzulassen,
die, wie es sich für wissenschaftliche Kritiken geziemt,
auch dem Autor zu statten kommen und ihm, so weit die Kräfte
des Kritikers gehen, Belehrung gewähren sollte, so müsste
ich meine Behauptung erhärten und belegen. Aus leicht ersichtlichen
Gründen lässt sich das an dieser Stelle nicht
tun, und es kann nur, als auf Belege, darauf hingewiesen werden, wie z.B. in den Artikeln des ersten Bandes (den zweiten habe ich noch nicht gelesen) der Pauperismus nicht, was das Hauptaugenmerk hätte sein müssen, scharf und bestimmt aus dem Wesen des »christlichen« oder überhaupt religiösen Staats entwickelt wird; das Gefängniswesen zwar mit praktischem Sinn einer humanen Verbesserung empfohlen, das Verbrechen aber, aus dessen richtiger, von der bisher in unseren Staaten gäng und gäben Vorstellung ganz verschiedener Auffassung allein eine radikale Änderung erfolgen kann, ganz bei seinem althergebrachten Begriffe gelassen wird; die Judenfrage einer aus Christlichkeit und moderner Bildung gemischten Beurteilung überlassen bleibt etc. Lasse sich aber der Leser durch diese Ausstellungen nicht stören, und wenn er sie nicht selbst bestätigt findet, so nehme er sie für so gut als nicht gesagt. Das Buch enthält so viel Herrliches und erfrischt so durch und durch, dass jeder, der es ungelesen lässt, sich um einen grossen Genuss bringt. Ich sage: jeder. Denn wenn auch nur Der, welcher Königsberg und jene Gegend kennt, von allen Schilderungen angeheimelt wird, so spricht doch so viel Leben und Anschaulichkeit aus ihnen und zieht sich durch alles ein so einfaches und natürliches Gewebe allgemein menschlicher Reflexionen, dass eine Neigung, Seiten zu überschlagen, sich kaum irgendwo einstellen kann. Gar Manches verdiente in öffentlichen Blättern einen Platz zu finden, damit ihm die weiteste Verbreitung zu Teil würde, und ich will zwei derartige Stellen herausheben, deren Text in unserer Zeit schon manche Variationen erfahren hat und, namentlich was den zweiten betrifft, noch oft erfahren wird. Sie mögen den Leser mit Rosenkranzens Art und Weise vertraut machen.
»In der neuesten Zeit ist bei uns auch von der Befestigung
unserer Stadt die Rede gewesen. Eine bedeutende militärische
Autorität wurde angeführt, nach deren
Meinung Königsberg zu einer uneinnehmbaren Festung soll umgeschaffen
werden können. Möglich, aber für meine Empfindung
widrig. Mir erscheint die Leichtigkeit, mit welcher die Stadt
sich jetzt jeden Augenblick über die Wallinie ausdehnen und
die vor ihr gelegenen Etablissements in sich aufnehmen könnte,
ihrer Universalität und ihrer Anlage zum Fortschritt ganz
entsprechend. Die Universalität (als Universalität und
Verständigkeit charakterisiert Rosenkranz die wesentliche
Natur Königsbergs) hat eine unendliche Peripherie, der Fortschritt
ein unendliches Ziel. Der Wall als eine bald verrückbare,
bald zu erneuernde Grenze erscheint mir als der alle Bildung zusammenhaltende
Verstand, der, um mit dem alten Kant zu reden, keine konstitutive,
nur eine reguläre Funktion hat. Dass die Militärs in
Friedenszeiten sich dem Festungsbaue zuwenden, ist ganz natürlich.
Dass sich dabei viel Kenntnis, Scharfsinn, Genie, Kunst entwickeln
lässt, ist begreiflich. Dass die Einsicht, auch in diesem
Zweige menschlichen Tuns frühere Versuche zu übertreffen,
schmeichelhaft wirkt, ist in der Ordnung. Dass man bei der durch
die neuere wissenschaftliche Geographie so viel weiter gekommenen
Terrainkunde die Systeme der baulichen Verteidigung mit viel grösserer
Angemessenheit an die Flussnetze, Höhenzüge, Ebenen
anschmiegen wird, ist notwendig. Dass endlich bei dem Festungsbaue
wie bei dem Landstrassenbau eine Masse Proletarier Brod finden
können, liegt auf der Hand. Wenn uns aber gesagt wird, dass
durch Festungslinien ein Staat auf das vollkommenste geschützt
sei, so ist das ein Irrtum. Für die Operationen blossser
Armeen gebe ich zu, dass die Tore einer Festung, die sich einem
fliehenden Corps öffnen, dass die Vorräte, die sie an
Munition und Lebensmitteln beherbergt, von entscheidender Wichtigkeit
sind. Sobald aber Völker sich mit einander schlagen, sind
Festungen dies keineswegs. Ein Volk ist überall und kann
wohl in seinem Heere geschlagen, aber
nicht besiegt werden, wenn es anders siegen will. Warschau kann man eben daher nicht anführen, denn wir wissen, dass Polens Sache schon verloren war, bevor Warschau im letzten Kriege fiel. Die innere Entzweiung der Polen, ihr Erbübel, hatte sie schon vorher wieder vernichtet, und der glückliche Sturm der Russen auf die Hauptstadt, die den Kampf beendete, war nur das letzte äussere Resultat der Selbstentzweiung und Selbstverräterei der Polen. Für Frankreich als den Staat, der bisher - denn was die Zukunft bringt, kann man doch nicht so apodiktisch vorher wissen - das Zentralisationssystem auf die äusserste Spitze getrieben hat, dürfte die Befestigung von Paris eine grosse Bedeutung haben. Mir ist es peinlich, die Stadt des europäischen Amusements von Festungswerken eingeschlossen zu sehen. Die heitere Beweglichkeit des pariser Treibens scheint mir in zu grellem Widerspruche mit den starren Mauern und Türmen zu stehen. Vielleicht sind auch diese Wälle nur Vorarbeiten zu künftigen Boulevards, wenn die wachsende Bevölkerung wieder einen neuen Ring um die Stadt gelegt haben wird. Wenn man gegen den Bau von Festungen an Napoleons Verfahren erinnert, sie zu ignorieren, ihnen vorüberzumarschieren, so sagen die Militärs, er sei ein Genie gewesen, und für ein solches seien keine Regeln da; es modifiziere alles. Wer steht ihnen denn aber dafür, dass nicht wieder ein Genie des Krieges kommt?«
Über das häufige Betteln in Königsberg sagt Rosenkranz
unter anderem: »Einer der allgemeinsten Gründe scheint
mir die Indolenz der hiesigen unteren Volksklassen zu sein. Der
gemeine Mann ist schwerfällig, langsam, unerfinderisch, ja
arbeitsscheu. Er setzt noch keine Ehre darein, sich selbst zu
unterhalten, keine Unehre darein, unterhalten zu werden. So lange
er sich im Notstande befindet, verspricht er alles Mögliche
zu leisten. »Erbarmen Sie sich!« ist dann das dritte
Wort, womit er uns antritt. Aber kaum ist der dringendste Moment
vor-
über, so wird er schon wieder apathisch, unwillfährig,
besinnt sich, ob er einen Antrag annehmen soll, und fängt
an, übertriebene Forderungen zu machen, deren Ausdruck öfter
bis zur Grobheit geht. Der kleine Handwerker wird bei uns den
Termin zur Ablieferung einer Arbeit selten einhalten und sich
ungeheuer bezahlen lassen. Wenn daher jemand in bedrängte
Umstände gerät, so wird er hier nicht zunächst
in sich Hilfsquellen aufsuchen, sich wieder eine bessere Lage
zu schaffen, sondern er wird sich bedenken, wer ihm wohl eine
Unterstützung geben könne. Dass er sich in Verlegenheit
befindet, reicht für ihn hin, die Voraussetzung zu machen,
dass man ihm helfen müsse. Das Abwarten aber der Hilfe, die
von aussen kommen soll, der Zeitverlust, der dadurch entsteht,
die niedergeschlagene Stimmung, welche sich durch die Einbildung
nährt, dass andere doch etwas tun müssten, verderben
den Charakter. Es entsteht eine oft kolossale Passivität,
die im Erdulden von Entbehrung oft eine negative Stärke entwickelt,
welche sich nur positiv zu äussern brauchte, um sogleich
diese ganze Summe von Elend unnütz zu machen. Dieser Richtung
auf Unterstützung von aussen her entspricht nun wirklich
eine solche in Königsberg, dem Systeme des Nehmens eins des
Gebens. Königsberg ist ausserordentlich wohltätig. Gewiss
ist alles buchstäblich wahr, was uns davon gesagt wird, wie
himmlisch es sei, die Träne eines notleidenden Bruders zu
stillen, den Hungernden zu speisen, den Durstigen zu tränken,
den Entblössten zu kleiden. Aber das masslose Wohltun macht
die Armut zu einem organisierten Stande, oder richtiger, nicht
die Armut, denn diese erhält sich noch selbst, wenngleich
mit Mühe und Entbehrungen, sondern die faule Dürftigkeit.
Das ist das rechte Wort. Es ist der grösste, längst
anerkannte Missverstand, der Not durch blossses Geben abhelfen
zu wollen. Momentan, in gewissen Fällen, muss dies geschehen,
aber es darf nicht Prinzip werden, denn Not ist auch die göttliche
Mutter
der Erfindungen, der vervielfachten und erhöhten Tätigkeit.
Dass die Not, wenn ihr nicht von aussen Einhalt geschieht, sogleich
zum Verbrechen, zum Betrug und Diebstahl, führen müsse,
ist eine Meinung, die zwar verbreitet genug ist, die man aber
nicht genug bekämpfen kann. Friedrich der Grosse schon durchschaute
diese weiche, in sich versinkende Indolenz und schrieb das harte
Wort, dass nur durch die Verzweiflung etwas aus dem hiesigen Volke
werden könne. Die Hilfe, die jemandem von aussen kommt, pflegt
schnell genug aufgebraucht zu sein, und dann ist die alte Not
von neuem da und erwartet abermals ein Wunder. So wird die Trägheit,
die allerdings oft dürftig ist, aber es nicht zu sein brauchte,
durch die Wohltaten gross gezogen, und dann weiss man nicht, wie
es zugeht, dass der Abgrund, statt sich zu schliessen, immer grösser
wird. Je mehr die Wohltätigkeit zu einem Systeme sich entwickelt,
um so trotziger wird die Forderung, die man an sie macht. Sie
erkennt ja die Not und ihre Verpflichtung, sie aufzuheben, an,
sie berechtigt ja den zufällig Leidenden, Hilfe zu erwarten.
Die bisher betrachtete Passivität und die Wohltätigkeit
sind also in ein Wechselverhältnis gegenseitiger Steigerung
getreten. Die Wohltätigkeit ist nämlich eine derjenigen
Tugenden, die am schnellsten gedeihen, denn von seinem Überflusse
sich etwas für einen anderen abbrechen, ist nicht zu schwer.
Materielles Wohltun ist ferner ostensibel. Die Namen der Wohltäter
können genannt, können gedruckt werden. Der Eitelkeit
wird geschmeichelt, den Dürftigen als ein kleiner deus
ex machina erschienen zu sein. Wenn nun eine fürstliche
Person aus einem vollen Säckel den Stadtarmen bei einem vorübergehenden
Aufenthalt einige hundert Taler schenkt, so ist das recht löblich;
hat ihr diese Tat aber die geringste Aufopferung, die kleinste
Anstrengung gekostet? Versagt sie sich deshalb etwas von ihren
luxuriösen Gewohnheiten? Auch eröffnet sich hier in
der Gesinnung vieler Menschen eine religiöse Verworrenheit. Die Werkheiligkeit beschleicht das Herz. Der Glaube, dass Gott unser Wohltun auch an uns, d.h. an unseren irdischen Gütern, segnen und es uns nie daran werde mangeln lassen, damit wir wohlzutun nicht zu unterlassen brauchen, nistet sich ein. Der Aberglaube, am Wohltun eine Assekuranz für die eigene Wohlfahrt bei Gott zu begründen, verunreinigt unser Wohltun. Die Formeln, mit denen der Bedürftige dankt, sind auch sämtlich darauf eingerichtet, solchen Aberglauben zu unterhalten. Eine Wohltat, die uns von Gott dreifach vergolten werden soll, ist demnach nur der Einsatz eines Kapitals, das wir mit reichlichen Zinsen zurückzuempfangen erwarten. Wer unter uns wäre wohl, der sich rühmen könnte, im Momente des Handelns von diesem pharisäischen Kalkül immer frei zu sein?« Habe ich nun wohl Unrecht, wenn ich sage, Rosenkranz hätte hier noch einen Schritt tun sollen, den letzten, entscheidenden, ohne den doch selbst das Obige mehr oder weniger un - erbaulich klingt?
In dem letzten Abschnitte: »Das kirchliche Leben«, sagt
Rosenkranz: »Mit Erstaunen habe ich im Kreise meiner beschränkten
Erfahrung wahrgenommen, dass preussische Gutsbesitzer einen ganzen
Winter konsequent Seite vor Seite von Strauss durchgelesen, durchgesprochen
haben, ja nachher für ihre abweichenden Ansichten mit einander
in Briefwechsel getreten sind. Wollten sich die Straussianer,
was übrigens anzunehmen gar keine Tatsachen vorliegen, als
Konfessionen konstituieren, so würde keine Macht der Erde
sie daran hindern können.« - Jene Nachricht von der
Teilnahme der Gutsbesitzer an der Strauss'schen Ansicht bestätigt
auf eine auffallende Weise die ohnehin sichere Nachricht, dass
auf die erste Kunde von dem Verein der »Freien« eine
Anzahl dortiger Gutsbesitzer nach den genaueren Umständen
sich eifrigst erkundigte und ihre Bereitwilligkeit erklärte,
dem Verein beizutreten. Wenn man
den in dieser Sache verkehrten Ausdruck »Konfession«
streicht, der nur auf kirchlichem und religiösem Gebiet Geltung
hat, so scheinen gerade die »Freien« der Anfang eines
solchen Vereins zu sein, den »keine Macht der Erde hindern
kann«.
No. 208. 27. Juli 1842.
Berlin, 24. Jul. In der nächsten Umgegend Berlins hat kürzlich
ein Superintendent (der Name kann hier unerwähnt bleiben,
da der Mann vielleicht selbst sich berufen fühlen wird, mit
seiner redlichen Überzeugung hervorzutreten) auf einer sogenannten
Synode seinen Geistlichen die Frage vorgelegt, ob Prediger sich
mit dem Lesen kritischer Schriften, wie sie die heutige Theologie
bringt, beschäftigen und überhaupt von ihnen Notiz nehmen
sollen. Bei weitem die Mehrzahl der Geistlichen beantwortete die
vorgelegte Frage mit einem aufrichtigen Nein, und nur einer derselben
kündigte an, dass er, da seine Überzeugung dem zuwider
laufe, nächstens eine Abhandlung darüber lesen wolle,
wie die berüchtigten »Synoptiker« des Bruno Bauer
aufzufassen seien. Bedenkt man, wie gefährlich in neuerer
Zeit die Wissenschaft, und zwar diese in weitester Durchbildung
als Philosophie, der althergebrachten Theologie zu werden droht,
und wie jüngst schon der Vorschlag gehört wurde, die
Jünger der Theologie in eigenen Predigerseminaren für
ihren künftigen Beruf einzuschulen, ja wie Marheineke selbst
in seinem theologischen Votum auf diesen, wie er meint, grässlichen
Ausgang mit Schaudern hinweist: so wird man in dem obigen Geständnis,
dass die Wissenschaft der unbefangenen Ausübung des geistlichen
Amtes nur störend in den Weg trete, nichts Auffallendes mehr
finden, sondern den Freimut der Unschuld anzuerkennen genötigt
sein, der sich das Unvermeidliche nicht dünkelhaft verhehlt.
Bisher wurde
auf die herrliche Aushilfe, welche in dem völligen Aufgeben
der so gefährlichen Wissenschaft dargeboten wird, nur theoretisch
und schüchtern hingewiesen; die angeregte Frage des Superintendenten
und der Beifall seiner Amtsgenossen bildet den ersten erfreulichen
Fortschritt zu einer offenen Praxis und zu der furchtlosen Würdigung
Dessen, was Not tut. Gegenüber diesem klaren Bewusstsein
von dem Berufe eines heutigen Geistlichen, gegenüber der
Einsicht, dass der Prediger nur dann heiter und sorglos fungieren
könne, wenn er sich von allen bedrohlichen Untersuchungen
der unbarmherzigen Kritik fern halte und durch keine wissenschaftlichen
Bedenken oder Zweifel die Sicherheit seines Glaubens trüben
lasse, gegenüber dieser einfältigen und höheren
Selbstschätzung wird der besagte Opponent mit seinem Eingehen
auf die Synoptiker einen schweren Stand haben und jedenfalls deshalb
unterliegen, weil allein die Ansicht des Superintendenten die
konsequente und wahre, die seinige dagegen eine gesuchte und erkünstelte
ist. Man muss es in allen Fällen loben, wenn nach dem Sprüchwort
der Schuster darüber mit sich einig wird, dass er bei seinem
Leisten bleiben solle. - Das in Ihrer Zeitung (Nr. 194) mitgeteilte,
dem Frankfurter Journal entnommene »Glaubensbekenntnis der
Freien« ist in der Tat das lächerlichste Produkt von
der Welt. Dass dergleichen Cruditäten den »Freien«
auch nicht im Traume einfallen, dieser Versicherung bedarf es
kaum für Diejenigen, welche die Gegenwart kennen. Für
Leichtgläubige will ich aber die Versicherung hersetzen,
dass ich eine Anzahl »Freier« über diese Mystifikation
in fröhlicher Gesellschaft herzlich lachen hörte; sie
waren alle darüber völlig unbesorgt, dass irgendein
Mensch den Unsinn des Korrespondenten im Frankfurter Journal,
welcher »sich durch Zufall im Besitze des sogenannten Glaubensbekentnisses
seiner Sektierer« zu befinden vorgibt, für Sinn halten
könnte, und meinten, es sei schon verkehrt genug, bei den
Freien nur überhaupt von einem »Glaubensbekenntnis«
zu reden, und man werde daran leicht die ganze Fabel erkennen.
Ich hätte Ihnen gern einen Wink darüber gegeben, dass
Sie nicht ein so blindes Vertrauen in die unbefangene Einsicht
aller Leser setzen sollten, getraute mir's aber nicht. Hier jedoch
will ichs sagen. - Unser Opernplatz hat dadurch eine anmutige
Verschönerung erhalten, dass längs der Gartenmauer des
daran belegenen Palais der Fürstin Liegnitz mehrere durch
ein Dach verbundene, geschmackvolle Buden erbaut worden sind,
in denen seit einigen Tagen die aufgestellten Blumen und Früchte,
die feinen Porzellan- und sonstigen Quincaillerie- und Nippwaren
einen reizenden Anblick gewähren. Früher bot die alte
Mauer nur angeklebte Zettel und mancherlei Unreinlichkeit dem
Auge dar; Hr. Faust, dem diese Buden gehören, hat uns auf
dankenswerte Weise davon befreit. Nur wäre zu wünschen,
dass man sichs angelegen sein liesse, an mehreren Stellen für
ein Bedürfnis zu sorgen, dem diese wie ähnliche Mauern
bisher unangenehmerweise hat dienen müssen. Grosse Städte
bedürfen solcher Anstalten, und zwar für beide Geschlechter.
No. 209. Beilage 28. Juli 1842.
Ganz Deutschland nimmt den lebendigsten Anteil an dem Prozesse
des Dr. Jacoby in Königsberg, und selbst das Ausland verfolgt
ihn mit Aufmerksamkeit. Durch das Erkenntnis des Kriminalsenats
des königl. Kammergerichts ist bekanntlich folgende Verurteilung
ausgeprochen: »Auf die von dem Kriminalrate Richter geführte
Kriminaluntersuchung wider den praktischen Arzt Dr. Johann Jacoby
zu Königsberg in Preussen erkennt der Kriminalsenat des königl.
Kammergerichts nach Lage der
Akten für Recht: dass Inkulpat Dr. Johann Jacoby von der
Anschuldigung des Hochverrats völlig freizusprechen; wegen
Majestätsbeleidigung dagegen, sowie wegen frechen, unehrerbietigen
Tadels und Verspottung der Landesgesetze und Erregung von Missvergnügen
mit zwei und einem halben Jahre Festungsarrest ordentlich zu bestrafen,
auch des Rechts, die preussische Nationalkokarde zu tragen, für
verlustig zu erklären, und die Kosten der Untersuchung zu
tragen gehalten, welche im Falle seines Unvermögens bis auf
die aus dem Malefizfonds zu entnehmenden baren Auslagen niederzuschlagen.«
Von diesem Urteil erster Instanz wird Dr. Jacoby den weiteren
Weg der Appellation einschlagen. Da die Sache aber durch Publikation
dieses Erkenntnisses zu einem Abschlusse gediehen ist, so müssen
wir auf sie, als auf eine historische Tatsache, deren Bedeutsamkeit
für die Gegenwart niemandem entgehen kann, zurückblicken,
und dies um so mehr, als Dr. Jacoby selbst seine »Rechtfertigung«
durch den Druck veröffentlicht hat. Er erzählt darin
die Stadien seines Prozesses in folgender Weise: »Zum Schlusse
sei noch ein kurzer Rückblick auf die nunmehr bald jährige
Untersuchung gestattet. Das Verfahren, welches befohlenermassen
das königsberger Oberlandesgericht gegen mich einleitete,
hatte von vorn herein den doppelten Charakter des Accusations-
und Inquisitionsprozesses. Es wurde nicht dem Gericht überlassen,
die Schuld oder Unschuld meiner Schrift zu ermitteln, sondern
eine ausführliche, im Ministerium des Inneren und der Polizei
verfasste Anklage zur Basis der Untersuchung genommen. In zwanzig
peinlichen Verhören hatte ich nicht sowohl die Äusserungen
meiner Schrift zu erklären, als vielmehr gegen den Notbehelf
accusatorischer Bedeutungen anzukämpfen. Demnächst war
die anfangs so eifrig betriebene Untersuchung plötzlich abgebrochen,
die noch nicht geschlossenen Akten nach Berlin gesendet und fünf
Monate lang eine Aus-
setzung der Verhöre für gut befunden; meine dem Oberlandesgerichte
überreichte Vorstellung, sowie eine an den Justizminister
gerichtete Beschwerde blieben nicht nur unbeachtet, sondern sogar
unbeantwortet, und erst infolge eines Immediatschreibens an Se.
Maj. den König wurde dem Gerichtshofe die Beschleunigung
der Sache geboten. Wie die Unabhängigkeit des Richters eng
verbunden ist mit seiner unbestreitbaren Kompetenz, so ist es
auch Pflicht jedes Redlichgesinnten, an den einmal durch das Gesetz
geheiligten Formen festzuhalten. Daher habe ich, auf Grund des
Gesetzes vom 25. April 1835, gegen die Urteilsbefugnis meines
ordentlichen Gerichtsstandes protestiert, und so selbst den vielleicht
nicht unwichtigen Vorteil aufgegeben, von Mitbürgern, denen
mein Wandel bekannt ist, gerichtet zu werden. Nachdem der Justizminister
den Prozess zurückgewiesen, ward diesem Konflikte durch das
Dazwischentreten königlicher Gnade die rechtliche Abhilfe
zu Teil. Und so stehe ich denn, aus freier Wahl verzichtend auf
jede Ausnahme von dem Gesetze, vor Richtern, denen meine Person
unbekannt ist und dem preussischen geheimen Prozessgange nach
auch unbekannt bleiben wird. Das gute Recht ist der beste Schutz.
Es liegt nicht in dem Geiste der Schrift, die Landesgesetze zu
verspotten; fern ist ihr jede Beleidigung so des Königs wie
des Staates. Ohne Scheu würde ich auch jetzt noch öffentlich
aussprechen, dass Beamtenallgewalt und politische Nichtigkeit
der selbständigen Bürger das Gebrechen des Vaterlands;
Öffentlichkeit und wahre Vertretung die Heilmittel dieses
Gebrechens; dass das preussische Volk durch geistige Bildung zu
einer grösseren Teilnahme an Gesetzgebung und Verwaltung
des Staats eben so befähigt, wie durch Geschichte und Gesetz
dazu berechtigt; dass ein innigeres Band der verschiedenen Landesteile,
mag es durch die der Nation verheissenen Reichsstände oder
durch die vereinten Landtagsausschüsse aller Provinzen geknüpft
werden, zum Wohle des Ganzen erforderlich ist; dass nur eine solche
Einigung dem Volke die politische Bildung und die sittliche Kraft
geben kann, durch welche allein es den Kampf mit nahenden Stürmen,
wenn nicht glücklich, mindestens würdig zu bestehen
vermag. Dies sind die Grundzüge einer Schrift, die an den
Stufen des Thrones niedergelegt zu haben ich selbst jetzt nicht
bereue. Die Tatsachen der vaterländischen Geschichte sind
mir heilig; ich habe sie weder entstellt, noch daraus neue Rechte
freventlich hergeleitet. In der Stille der Weihe erteilte Friedrich
Wilhelm III. seinem Volk jene organischen Gesetze und Rechte,
denen Preussen seine Wiedergeburt verdankt; er sprach am 22. Mai
1815, als Preussens Jugend wiederum den Schlachtfeldern zueilte,
den herrlichsten Segen über sie aus. Diese Urkunde der Verheissung
ward freiwillig ausgestellt, ein Ergebnis moralischer Notwendigkeit.
Wer darin nur das vergängliche Gebot einer vorübergegangenen
Not sieht, verkennt die Grösse jener Zeit, des Volkes Hingebung
und die Erhabenheit des noch betrauerten Fürsten. Anders
unser König und Herr! Er hat Mahnungen nicht gnädig
aufgenommen, aber zugleich ihr wohlbegründetes Recht anerkannt.
Ihm werden die väterlichen Verheissungen heilig sein! Hier
ist mein Bekenntnis; ich habe nichts verschwiegen und nichts zu
widerrufen. Frei spricht mich die Überzeugung, frei das Gewissen,
und - ich stehe vor selbstgewählten, gewissenhaften Richtern.«
Da der Kriminalsenat selbst sich genötigt sah, die Anklage
auf Hochverrat zurückzuweisen, so hat der auf diese Anschuldigung
bezügliche Teil der Rechtfertigung kein augenblickliches
Interesse mehr. Die beiden anderen Punkte der Anklage, Majestätsbeleidigung
und frecher unehrerbietiger Tadel der Landesgesetze, sind vom
Senate bestätigt worden. Wie sich Dr. Jacoby gegen beide
Beschuldigungen verteidigt, das kann hier unmöglich ausführlich
gezeigt werden: man müsste dann eben die ganze »Rechtfertigung«
abschreiben. Es wird auch genügen, wenn einzelne Stellen hier Platz finden, die schon für sich ein grösseres Publikum ansprechen.
Was zunächst die Denunziation der Majestätsbeleidigung
betrifft, so heisst es in diesem Artikel der »Rechtfertigung«:
»Kaiser Tiber war der erste, der Urteile (judicia) für
crimina majestatis erklärte (Tacit. Annal. I. 72); dieser
Ursprung schon spricht über den Wert der Massregel ab und
sollte mindestens in Anwendung derselben Vorsicht empfehlen. Für
das Recht der Urteilsfreiheit in Bezug auf Regierungshandlungen
erklärten sich von je her die ausgezeichnetsten Rechtslehrer:
>Die Frage, sagt einer derselben, die Frage: wer hat dem Schriftsteller
das Recht gegeben, über diese oder jene Staatsangelegenheiten
zu urteilen? verrät allemal entweder den Unverstand des Fragenden
oder seine schlechte Denkart. Den ersten, wenn er wirklich glaubt,
es sei irgendeine Erlaubnis dazu erforderlich; die zweite, wenn
er sklavisch und kriechend alles, was Könige und Minister
tun, für unfehlbare Götterschlüsse will gehalten
wissen, weil er sich als Schmeichler persönlich wohl dabei
befindet. Lächerlich ist es, wenn man anders bei so gewichtigen
Betrachtungen lachen darf, dass die Frage: wer dem Tadler oder
dem Beurteiler die Befugnis dazu gegeben habe? gemeiniglich von
Leuten aufgeworfen wird, die mit vollen Backen alles loben und
anpreisen, was Se. Majestät, Se. Durchlaucht und Se. Exzellenz
beschlossen, angeordnet und getan haben. Wer hat ihnen denn die
Befugnis gegeben zu loben? Oder ist Lob nicht auch Urteil? Soll
man Staatseinrichtungen ein für allemal als unfehlbare Götterbeschlüsse
verehren, so muss man ja weder loben noch tadeln, sondern anbeten
und schweigen. Der Tadel ist gleichwohl an sich nie schädlich,
oft heilsam; das Lob aber mehrenteils schädlich und selten
heilsam< (s. Weber über Injurien II. 215.) In Preussen
ist die Urteilsfreiheit der Schriftsteller durch Herkommen und
Gesetz sanktioniert, und wenngleich nicht immer von den Zensoren,
doch stets von den Gerichtshöfen anerkannt worden. Bedarf
es hierzu noch eines Beleges, so erinnere ich an die vielen Schriften,
die das Verfahren der Regierung gegen den Erzbischof von Köln
auf das schärfste angriffen, ohne Kriminaluntersuchung zur
Folge zu haben . . . . . Angenommen, ein Publizist nenne, auf
so einleuchtende Tatsachen gestützt, die Jetztregierung minder
liberal als die frühere, kann, frage ich, dieses historische
Urteil als eine strafwürdige Beleidigung gelten? Schon in
älterer Zeit machten die Rechtsverwalter den Versuch, gegen
Angriffe auf ihre Verwaltung sich durch die lex majestatis zu
schützen; sie zogen sich aber dadurch nur selbst den Tadel
der Geschichtsschreiber und Rechtsverständigen zu. Moralisch
wie gesetzlich muss ein Urteil über die (politische) Meinung
eines Mannes von dem Urteile über dessen Gesinnung wohl unterschieden
werden. Die politische Meinung auch des höchstgestellten
Mannes öffentlich zu bestreiten, steht jedem frei, nur wer
die Gesinnung desselben verdächtigt, macht sich einer Beleidigung
schuldig. Es kann jemand die Rückkehr zu längst abgestorbenen
Prinzipien als den Gipfel des Völkerglückes betrachten
und doch ein ganz ehrenwerter Mann sein; hieraus folgt, dass die
Äusserung, jemand sei reaktionär oder antiliberal, schon
deshalb keine Injurie ist, weil derselben die Hauptbedingung jeder
Injurie, die Ehrverletzung des anderen, abgeht. Setzen doch manche
Staatsdiener sogar ein Verdienst darein, offen über den Liberalismus
der Gegenwart den Stab zu brechen; nimmermehr können sie
daher durch eine Äusserung wie die obige sich verletzt fühlen,
geschweige denn eine gerichtliche Anklage darauf zu begründen
geneigt sein . . . . Majestät ist die dem Staatsoberhaupte
zukommende höchste bürgerliche Ehre. Verletzung dieser
Ehre, Majestätsbeleidigung, umfasst daher alle diejenigen
Handlungen, welche, wenn sie gegen eine Privatperson gerichtet
wären,
als Injurien gelten würden. Dies stimmt ganz mit der Definition des Allgemeinen Landrechts (Tit. 20. Tl. II. §. 196): >wer das Oberhaupt des Staats in seiner Würde persönlich beleidigt, begeht das Verbrechen der Majestätsbeleidigung<, überein. Notwendige Folgen dieser Begriffsbestimmung sind: 1) dass absichtliche, wirkliche Ehrenkränkung eine unerlässliche Bedingung, wie jeder Injurie, so auch der Majestätsbeleidigung ist; 2) dass nur allein das Staatsoberhaupt, nicht also die zu seiner Familie gehörigen Personen, geschweige denn seine hingeschiedenen Vorfahren, Gegenstand des Verbrechens beleidigter Majestät sein können; 3) dass ein, nicht gegen die Person des Königs, sondern gegen eine von ihm oder seinen Räten ausgehende Sache, wie Gesetze, Anordnungen, Landtagsabschiede etc. gerichteter Angriff keine Klage auf Majestätsbeleidigung begründet.«
Gegen die zweite Denunziation auf frechen, unehrerbietigen Tadel
der Landesgesetze soll, abgesehen von den einzelnen Rechtfertigungen,
nur diese allgemeinere Stelle hier stehen. »Unter der Regierung
des Tiberius war eine allgemeine Anklagewut ausgebrochen, die
den friedlichen Staat mehr verheerte als alle bisherigen Bürgerkriege.
Niemand war sicher. Jede Gelegenheit wurde ergriffen, selbst im
Rausche gesprochene Scherzworte eifrig aufgefangen, um diese Wut
zu befriedigen. Man war nicht einmal gespannt auf das Schicksal
der Angeklagten. Denn der Ausgang war stets ein und derselbe.
Zu jener Zeit, die uns von Seneca also geschildert wird, galt
es für die höchste Frechheit, vor der Bildsäule
des Kaisers sich umzukleiden, einen Diener zu züchtigen,
der eine Silbermünze des Tiberius bei sich führte, ein
durch Alter beschädigtes Bild des Kaisers auszubessern oder
mit dem Garten zugleich die kaiserliche Statue in demselben zu
verkaufen. Jetzt werden ähnliche Vorgänge von jedermann
als völlig gleichgültige Handlungen betrachtet, und
unsere Rechtslehrer
zählen die darauf gesetzten Strafen zu den historischen Kuriositäten.
Man lernt hieraus, wie unbestimmt der Begriff: Frechheit, wie
sehr er von den jedesmaligen Ansichten der Zeit abhängig
ist. Als das Gesetz des Allgemeinen Landrechts (Tl. II. Tit. 20.
§ 151) abgefasst wurde, es geschah dies in den Jahren 1780-1784,
bestand noch zwischen Regierung und Regierten eine so grosse Kluft,
dass man von unten her sich um die Staatsangelegenheiten wenig
kümmerte, von oben blinder und stummer Gehorsam für
die höchste Tugend eines guten Bürgers gehalten wurde.
Das Volk, in Zünften und Korporationen gehörig organisiert,
kaum aber noch zu einem selbständigen Leben erwacht, war
damals aus Mangel an politischer Bildung so wenig einer eigenen
Prüfung fähig, dass es durch publizistischen Tadel der
Staatsverwaltung, selbst wenn derselbe allen Grundes entbehrte,
leicht aus seiner Stumpfheit aufgeregt und den Machthabern gefährlich
werden konnte; daher man es für nötig hielt, jedes öffentliche
Urteil zurückzudrängen und jeden Tadel des Bestehenden
für sträfliche Anmassung zu erklären. Wie sehr
aber hat sich seit jener Zeit der gesellschaftliche Zustand und
vor allem die Ansicht über das sittliche Verhältnis
der Regierung zu den Bürgern verändert! Vereinzelte
Anachronismen sind es, wenn hier und da noch jemand in der Staatsverwaltung
militärische Begriffe geltend zu machen, die Bürger
wie Soldaten zu kommandieren versucht. Nicht leidenden Gehorsam
verlangt die Gegenwart, sondern Selbsturteil und tätigen
Gemeinsinn; Fürst und Volk stehen einander nicht mehr feindlich
gegenüber; traurige Erfahrungen haben sie einander näher
gebracht. Seit jener Zeit hat namentlich Preussens Volk in der
Not seine Treue, im Kriege seine Mannhaftigkeit und im Frieden
seine Reife, Wahres vom Falschen zu unterscheiden, bewährt.
Hat unter solchen Umständen die Regierung von dem unbegründeten
Tadel eines Schriftstellers etwas zu fürchten, und kann der
be-
gründete ihr anders als lieb sein? Hat unser König es
nicht selbst ausgesprochen, dass in Zukunft ihm niemand mehr das
Vertrauen zu seinem Volke rauben wird? Und dennoch sollte der
Staat zur Verteidigung gegen rein geistige Angriffe noch immer
seiner Gefängnisse und Festungen bedürfen? sollte auf
seine innere Intelligenz und innere Kraft so wenig vertrauen können,
dass noch immer jeder Zweifel an der Regierenden Unfehlbarkeit
als frecher unehrerbietiger Tadel, jede schriftstellerische Opposition
als Hochverrat verfolgt werden müsste? Wahrlich! besser wäre
es, jenes Kriegsgesetz des vorigen Jahrhunderts aufzuheben, als
das durch die königliche Amnestie verscheuchte Gespenst der
Demagogenfurcht wieder aufleben zu lassen.« (Fortsetzung
folgt.)
No. 210. Beilagen. 29. Juli 1842.
Die Entwicklung Preussens in dem Zeitraume, welchen die gerichtliche
Untersuchung einnahm, hat die Schrift mehr gerechtfertigt, als
es ein Rechtsanwalt zu tun vermöchte. Daher schliesst denn
auch Dr. Jacoby damit, dass er »einige bis Ende 1841 bekannt
gewordene, den Einwand der Wahrheit rechtfertigende Tatsachen«
hinzufügt, deren Aufzählung jedem willkommen sein wird.
»1) Es wird mir vom Denunzianten der Vorwurf gemacht, dass
ich die >Verfassung in Zensurangelegenheiten böswillig
ignoriere<, weil ich die Zensur >den schlimmsten Feind der
Presse< und die Art, wie sie in unserm Vaterlande gehandhabt
wird, eine >Bevormundung und Unterdrückung der öffentlichen
Meinung< genannt habe. Antwort auf diesen Vorwurf geben nicht
nur die zahlreichen Petitionen aus Köln, Saarbrücken,
Koblenz etc., sondern auch die Verhandlungen des preussischen
und rheinischen Landtags, in welchen die bei uns obwaltende Zensur
mit noch viel grelleren Farben geschildert wird, als es in meiner
Schrift geschehen. >Obgleich, so heisst es in dem Ausschussberichte
der rheinischen Stände, obgleich in dem Art. 2 des Zensuredikts
vom 18. Okt. 1819 ausdrücklich gesagt ist, dass die Zensur
keine ernsthafte und bescheidene Untersuchung der
Wahrheit hindern, noch den Schriftstellern ungebührlichen
Zwang anlegen solle, so unterwirft dennoch derselbe Artikel so
viele Gegenstände der strengen Aufsicht der Zensur, dass
es ihr fast zur Pflicht gemacht ist und jedenfalls ihrem Ermessen
anheimgestellt wird, jede noch so bescheidene Besprechung in-
und ausländischer Angelegenheiten zu unterdrücken.<
Und der preussische Landtag: >Die Verhältnisse, welchen
die Presse zur Zeit im preussischen Staat unterliegt, wirken höchst
nachteilig auf Geist und Herz des Volkes. Den Worten der Verordnung
vom 18. Okt. 1819 entgegen, hat die Zensur seit längerer
Zeit eine Richtung genommen, welche besonders dahin geht, jede
irgend freimütige, wenn auch anständig gehaltene und
gründlich motivierte Erwähnung oder Beleuchtung der
inneren Verhältnisse des Staats ängstlich zu überwachen
oder vielmehr zu verhüten< etc. Ich will nicht weiter
zitieren; aber, welche Stelle meiner Schrift über Zensurangelegenheiten
man inkriminieren mag, ich mache mich anheischig, aus den genannten
Documenten eine schärfere daneben zu stellen. Um jeden Zweifel
zu heben, sei hier noch des bekannten königl. Zeugnisses,
des Briefes an Hrn. von Brünneck, erwähnt, welches vom
11. Juni 1841 datiert ist. 2) Meine Äusserungen über
die Unpopularität und die geringe Wirksamkeit der Provinzialstände
werden mir als >frecher Tadel> ausgelegt. Ich brauche nicht
erst an den westfälischen Landtag im Jahre 1830 zu erinnern,
auf welchem über die >Unzulänglichkeit der Provinzialstände<
und über >den Mangel an Vertrauen, den dieselben schmerzlich
empfinden<, geklagt wurde; neuere Parallelstellen bieten die
Protokolle der letzten schlesischen Ständeversammlung. So
heisst es daselbst: >Bei Beratung über die allerhöchsten
Propositionen sprach sich vielseitig die Meinung aus, dass, wenn
häufig der Landtag einer wünschenswerten Popularität
entbehrte, dies hauptsächlich in dem Mangel der Publizität
seiner Bestrebungen lag<; und ferner: >Es wurde
ferner, nachdem erwähnt worden, dass schon die Provinziallandtage
jetzt zu wenigen Anklang gefunden, erwidert: dass dies nur darum
der Fall gewesen, weil man keine Resultate gesehen, jetzt werde
dies ganz anders sein.« Facit Deus! 3) Was ich mit Bezugnahme
auf den bekannten Ausspruch des Ministers v. Stein über die
grosse >Macht der Beamten< und die >politische Nichtigkeit
der übrigen Bürger< gesagt, ward in noch weit entschiedeneren
Worten von dem diesjährigen Landtag zu Danzig bestätigt.
>Der preussische Beamtenstand, heisst es in den gedruckten
Verhandlungen, an Bildung und Charakter vielleicht der ausgezeichnetste,
sei wie durch eine Schranke vom Volke getrennt, entbehre grossenteils
der gegenseitig belebenden Wechselwirkung mit dem letzteren, und
bilde daher mit seinen Ansichten und Ideen gewissermassen einen
Staat im Staate. Der Nachteil, den dieser Umstand für die
Beamten rücksichtlich der richtigen Auffassung ihres Berufs
habe, sei eben so gross als derjenige, welcher dadurch auf die
richtige Beurteilung amtlicher Massregeln von Seiten des Volks
ausgeübt werde; man dürfe kaum zweifeln, dass hierin
alle gebildeten Vaterlandsfreunde übereinstimmen.< 4)
In meiner Schrift ist von der administrativen Absetzbarkeit der
Justizkommissare gesprochen, die als Verteidiger der Angeklagten
gerade die freieste und unabhängigste Stellung einnehmen
sollten. Es haben sich seitdem mehrere Stimmen über die ungünstige
und abhängige Lage der preussischen Advokaten vernehmen lassen.
Man vergleiche Dr. Strassens >Reform des Advokatenwesens, Berlin
1840<, und den Nachtrag zum Konversationslexikon der Gegenwart
(36. Heft. Artikel: Prozessreform), woselbst ein Mann, der über
40 Jahre als Richter in höheren Gerichten gearbeitet hat,
sich missbilligend darüber ausspricht, dass man den Advokatenstand
>in eine Unterordnung unter die Gerichte zurückzubringen
suche, welche zur wahren Unterwürfigkeit wurde<. Auch
höheren Orts scheint man auf
dies Missverhältnis aufmerksam geworden zu sein; denn vor
kurzem ist infolge der Kabinettsorder vom 12. Juli 1841 an die
Oberlandesgerichte, und durch diese an die preussischen Advokaten
eine Aufforderung ergangen, nach gemeinsamer Beratung Vorschläge
über eine zweckmässige Änderung ihrer Stellung
zu machen. 5) Die Bemerkungen über Administration werden
in der Anklage als >freche Schmähungen< bezeichnet,
namentlich die Ausdrücke: >Unvollständigkeit und
Oberflächlichkeit< des veröffentlichten Finanzetats
(d. h. des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für das
kommende Jahr; denn wie weit derselbe in der Wirklichkeit befolgt
werden konnte, wird nicht bekannt gemacht). Ich habe auf diesen
Vorwurf in den Verhören geantwortet und verweise hier nur
noch auf eine seitdem in Breslau erschienene Schrift: >Über
den preussischen Haupt-Finanzetat für 1841<, welche weitere
Belege für die Wahrheit des Gesagten liefert. Bisher ist
der Inhalt derselben weder offiziell noch von Privaten bestritten
worden. - Jetzt hätte noch besonders die Schrift des Hrn.
von Bülow-Cummerow angeführt werden können. - 6)
Der grosse Einfluss, welchen die Minister wie überall so
auch auf die Justizpflege ausüben (der Denunziant nennt dies
irrtümlich Ministerwillkür), scheint nicht bloss mir
aufgefallen zu sein. Die Zeitungen melden aus Berlin, dass man
gegenwärtig mit der Absicht umgehe, dem geheimen Obertribunal
oder einer besonderen Abteilung desselben die Entscheidung über
Beschwerden in Justizsachen zu übertragen, während bisher,
kraft der Verordnung vom 6. Sept. 1815, die Gerichte in allen
formellen oder materiellen Gegenständen der Rechtspflege,
welche nicht gerade Erkenntnisse sind, unbedingt den Befehlen
des Justizministers Folge zu leisten haben. Ein ähnlicher
Antrag ist auch von dem provisorischen Landtage zu Berlin gemacht
worden. 7) Seite 17 meiner Schrift stehen die Worte: >Bis zum
Jahr 1832 konnte kein Justizbeamter wider seinen Willen ver-
setzt werden. Seitdem aber wird in den Bestallungspatenten nicht
mehr wie früher der Ort ihrer künftigen Wirksamkeit
genannt, sondern es erfolgt die Anstellung 'für die preussische
Monarchie'; somit sind sie nicht mehr gegen willkürliche
Versetzung geschützt.< Wie öffentliche Blätter
berichten, ward vor kurzem verfügt, dass künftig eine
unfreiwillige Versetzung der Richter nicht anders als durch Urteil
und Recht erfolgen solle, damit die ihnen so nötige Selbständigkeit
nicht gefährdet werde. 8) Seite 18 meiner Schrift stehen
die Worte: >Alle Erkenntnisse in Untersuchungen wegen Hochverrat,
Majestätsbeleidigung etc. unterliegen der ministeriellen
Bestätigung und sind vor derselben nur als >Gutachten<
anzusehen, die zur Publikation nicht geeignet sind.< Eine vor
wenigen Monaten publizierte Kabinettsorder (vom 12. Sept. 1841)
lautet: >Die in §. 508 der Kriminalordnung vorgeschriebene,
in der Kabinettsorder vom 4. Dec. wiederholte Bestimmung, nach
welcher alle Erkenntnisse in den wegen des Verbrechens beleidigter
Majestät geführten Untersuchungen an den Justizminister
zur Bestätigung eingesendet werden sollen, wird hiermit aufgehoben.<
9) Ich habe in meiner Schrift von dem bei uns noch immer bestehenden
>heimlichen Gerichtsverfahren< gesprochen und den Wunsch
geäussert, dass dem Volke eine grössere >Einsicht
in die richterliche Staatstätigkeit< vergönnt werde.
Man vergleiche nur einen an den König erstatteten Generalbericht
des Justizministers Mühler. Die Zeitungen haben diesen Bericht
irrtümlich als eine Neuigkeit mitgeteilt; denn derselbe ist
bereits vor drei Jahren abgestattet worden, und die >Kabinettsorder
vom 3. Aug. d. J.<, welche >Prüfung und schleunige
Abhilfe< befiehlt, rührt nicht von dem jetzigen, sondern
von dem verstorbenen Könige her. Der Sache selbst aber geschieht
dadurch kein Abbruch; sie ist noch heute eben so wahr wie 1839.
Der letzte rheinische Landtag hat aufs neue die Wiederherstellung
des öffentlichen
und mündlichen Verfahrens bei politischen Vergehen beantragt,
und auf einem dem preussischen geh. Oberjustizrat Ruppenthal gegebenen
Fest vernahm man die denkwürdigen Worte: >Aus aufrichtiger
Liebe für mein Vaterland wünsche ich nichts sehnlicher,
als die, dem Geiste unserer Zeit und der Verfassung des Staats
anpassende Wiederherstellung der uralten deutschen Gerichtsverfassung,
die auf dem Grundsatze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit
erbaut war. Ich wünsche, und jeder, der das Gute will, muss
mit mir wünschen, dass die übrigen Provinzen des Reichs
Dessen teilhaftig werden mögen, was das Rheinland besitzt.<
Überall auf seiner Rundreise durch die Rheinprovinzen mit
Jubel empfangen, erkannte auch Ruppenthal Öffentlichkeit
und Mündlichkeit als das höchste Palladium der bürgerlichen
Freiheit an, pries laut die Vorzüge dieser echt germanischen
Institution und sprach die Hoffnung aus, sie bald in ganz Deutschland
angenommen zu sehen. Nach allem Diesem dürfte mein Ankläger
sich wohl in einem Irrtume befinden, wenn er das Verlangen nach
>Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens< mit zu den
Ergebnissen einer >seichten Zeitungsweisheit< rechnet.«
(Schluss folgt.)
No. 211. Beilagen. 30. Juli 1842.
Nun soll Einiges aus dem umfangreichen, dem Dr. Jacoby publizierten
Erkenntnis des Kriminalsenats in Betreff der beiden Anklagepunkte
(der Hochverrat kann übergangen werden) dem Vorigen an die
Seite gestellt werden. Zuvörderst ein paar Worte über
die Person des Dr. Jacoby. Der Angeschuldigte Johann Jacoby, ein
Sohn des verstorbenen Kaufmanns Jersohn Jacoby und dessen noch
lebenden Witwe Eleonore, geborene Jonas, ist gegenwärtig
37 Jahre alt, bekennt sich zur jüdischen Religion, hat sich
niemals in Militärverhältnissen und früher noch
nicht in Untersuchung befunden. Nachdem er die Schulbildung auf
dem Collegio Friedericiano in Königsberg empfangen, hat er
vier Jahre hindurch auf der Universität in Königsberg
Medizin studiert, und demnächst im Jahr 1828 in Berlin die
Staatsprüfung bestanden. Hierauf hat er sich eine Zeit lang
in Heidelberg in der Geburtshilfe geübt, und sodann in Königsberg
als praktischer Arzt niedergelassen. Gelegentlich erfährt
man aus den Auslassungen des Angeschuldigten, dass er eine Zeit
lang den Redakteur der Königsberger Zeitung vertreten; auch
wird in einem bei der stattgefundenen Haussuchung in Beschlag
genommenen Briefe, gezeichnet Nitzki Heilsberg, den 2. Febr. 1840,
erwähnt, dass der Angeschuldigte seit Jahren an der Spitze
eines Lesezirkels stehe, welchem durch seine Hand besonders Sachen
politischen Inhalts zugingen, und in einem gleichfalls bei ihm
vorgefundenen Schreiben, unterzeichnet Sachs den 16. Jan. 1841,
wird bemerkt, dass der Angeschuldigte Unterschriften zur Teilnahme
an einer dem Minister v. Schön darzubringenden öffentlichen
Ehrenbezeigung sammle. Über die Teilnahme an der Verbreitung
des Libells hat der Angeschuldigte während der ganzen Untersuchung
ein hartnäckiges Stillschweigen beobachtet, um, wie er vorgibt,
selbst unschuldig zur Kriminaluntersuchung gezogen, zu verhüten,
dass andere Unschuldige ein ähnliches Los treffe. Auf die
Zurückweisung der Majestätsbeleidigung von Seiten des
Angeklagten erwidert das Erkenntnis nach weitläufiger Motivierung:
»Selbst wenn man auch bei dem in Rede stehenden Verbrechen
die Bosheit als ein besonders nachzuweisendes Requisit erachten
müsste, so ergibt sich dieselbe doch auch aus den angeführten
Stellen des Libells ganz unzweifelhaft. Die Behauptung, dass Wissen
und Handeln ausschliessliches Monopol der Minister sei, der Vorwurf,
dass der Allerhöchste Landtagsabschied leere und unbestimmte
Worte enthalten habe, um die Stände einstweilen zu beschwichtigen,
die Aufstellung: >es könne von der in dem Allerhöchsten
Erlasse erwähnten Missdeutung wohl nicht die Rede sein<;
die Bemerkung: >es liege nicht in der Macht eines Einzigen,
Institutionen, die sich bereits überlebt hätten, ihre
künftige Entwicklung vorzuschreiben<; alle diese Anführungen
beweisen zur Genüge die Bosheit, mit welcher Inkulpat die
dem Landesherrn schuldige Ehrfurcht bei Seite setzte.« Was
nun die Anschuldigung des frechen, unehrerbietigen Tadels der
Landesgesetze betrifft, so wird zunächst über den Tadel
der Zensur gesagt: »In solcher Weise darf ein Untertan über
die Gesetze und Anordnungen im Staate sich nicht auslassen, die
Behauptung, dass jede das öffentliche Interesse nur entfernt
berührende Andeutung, um veröffentlicht zu werden, sich
ausserhalb der preussischen Grenze flüchten müsse, dass
die Zensur, wie sie in Preussen gehandhabt werde, eine anmassende
Bevormundung, eine wahrhafte Unterdrückung der öffentlichen
Meinung involviere, enthalten der Sache und den Worten nach frechen
Tadel und verletzen die dem Staat schuldige Ehrerbietung. Die
Aufstellung aber, dass dadurch eine höchst bedenkliche, dem
Volke wie dem König gleich gefährliche Eigenmacht der
Beamten gefördert werde, beweist deutlich deutlich die Tendenz,
Missvergnügen und Unzufriedenheit mit den also geschilderten
Institutionen zu veranlassen.« In Betreff des gegen die revidierte
Städteordnung vom Verfasser motivierten Tadels werden demselben
Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten vorgeworfen, und es heisst:
»Die unlautere Gesinnung und die verwerfliche Tendenz seiner
Schrift gibt sich aber ganz besonders kund aus den Beispielen,
welche Inkulpat zum Beweis jener von ihm aufgestellten Parallelen
folgen lässt, indem er hierbei die von ihm allegierten Bestimmungen
der beiden Städteordnungen teils unrichtig, teils unvollständig
und entstellt wieder gibt.« Über eine andere Stelle
der bezüglichen Schrift liest man: »Wem es nur darum
zu tun ist, seinem Vaterlande zu nützen, der wird nicht nachzuweisen
bemüht sein, dass früher eine dem Volk erspriesslichere
Richtung verfolgt sei, welche man jetzt immer mehr und mehr verlasse
und mit einer dem Gemeinwohl schädlichen Tendenz
vertausche. Eine solche Vergleichung des früheren, vorgeblich
besseren Zustandes mit dem gegenwärtigen, ist durchaus unnötig,
um die vermeintlichen Mängel der bestehenden Verfassung aufzudecken;
sie kann daher keinen anderen Zweck haben, als die Ansicht hervorzurufen,
dass es jetzt nicht mehr so gut um das Wohl der Nation stehe wie
früher, um solchergestalt Missvergnügen und Unzufriedenheit
zu erregen.« Endlich veranlasst eine andere Stelle das Erkenntnis
zu den Worten: »Das Gefühl eines jeden Patrioten muss
durch solche Redensarten auf das Äusserste beleidigt werden.
Stände es wirklich so schlimm um die Verfassung, um das Wohl
des preussischen Vaterlandes, so müsste jeder Preusse sich
von dem äussersten Missvergnügen durchdrungen fühlen,
dass die Regierung das Heilmittel, welches Inkulpat als das einzige
und so nahe liegende bezeichnet, unbenutzt lässt, und den
Staat einem sicheren und schon nicht mehr fernen Untergange entgegenführt.
Die Frechheit und Unehrerbietigkeit, welche ein solcher Tadel
enthält, ist von selbst klar. Fasst man den Sinn desselben
kurz zusammen, so liegt darin die Behauptung: >die jetzt bestehende
Verfassung trage den Keim in sich, welcher sich notwendig zu dem
Verfalle des Staates durch innere Zerspaltung und ausländische
Unterjochung entfalten müsse. Dieses Gebrechen sei von allen
bereits erkannt, nur die Regierung verkenne dasselbe oder wolle
es nicht erkennen. Schon habe jener Keim zu einer nahen Gefahr
sich fort entwickelt. Über das Mittel, derselben entgegen
zu treten, sei gleichfalls überall kein Zweifel, da aber
die Regierung die Krankheit verkenne, so tue sie auch nichts,
diese nahende Gefahr abzuwenden; ihr ganzes Bestreben sei vielmehr
nur dazu geeignet, das Übel zu vermehren und die Gefahr zu
erhöhen. Inkulpat hat in seiner Defension besonders darauf
hingewiesen, wie bedenklich dergleichen Fälle seien, in welchen
die richterliche Entscheidung hauptsächlich auf das
Gefühl basiert werden müsse. Allerdings ist die Beurteilung
darüber, was frech und unehrbietig sei, nicht allein aus
der Anschauung des Verstandes, sondern zugleich auch aus dem Ermessen
des Gefühls zu entnehmen. Eine abstrakte Feststellung der
Begriffe: frech und unehrerbietig, ist unmöglich, weil die
Verschiedenartigkeit der Personen, Umstände und Beziehungen
darauf den wesentlichsten Einfluss üben. Auch selbst in dem
einzelnen Falle kann die Entscheidung darüber, ob etwas frech
oder unehrbietig sei, nicht ausschliesslich durch eine logische
Begründung bestimmt werden, eben so wenig wie die Beurteilung,
ob etwas injuriös und ob darin eine schwere oder nur eine
leichte Beleidigung enthalten sei. Die Entscheidungsnorm beruht
vielmehr in dergleichen Beziehungen zum Teil auch auf dem Gefühle
für Anstand und Sitte; sie erscheint deshalb aber keineswegs
als eine unsichere, indem darüber, was unter den konkreten
Umständen als eine Verletzung des Anstandes und der Sitte
anzusehen ist, kein Zweifel obwalten kann. Im vorliegenden Falle
liegt überdies die Frechheit und Unehrerbietigkeit, mit welcher
Inkulpat die bestehende Verfassung angegriffen hat, so klar zu
Tage, dass zur Erkenntnis seiner Schuld die Appellation an das
Zartgefühl in der Tat unnötig erscheint. Frech ist derjenige,
welcher sich anmasst zu belehren, ohne selbst gehörig unterrichtet
zu sein, denn er stellt sich eigenmächtig auf einen Standpunkt,
welcher ihm nicht gebührt; frech ist derjenige, welcher behauptet,
ohne zu wissen, denn seine Behauptung muss notwendig Lüge
enthalten; seine Frechheit ist um so grösser, je öffentlicher
er seine Lehre verbreitet, je öffentlicher er seine Behauptung
aufstellt; noch frecher aber ist derjenige, welcher vorsätzlich
lügt oder absichtlich die Wahrheit entstellt. Insoweit liegt
die Frechheit in der Sache selbst. Je rücksichtsloser dabei
in Ansehung der Worte, der Personen und Verhältnisse verfahren
wird, je grösser ist die Frechheit der Form nach. In allen
diesen Beziehungen trifft den Inkulpaten der gerechte Vorwurf
der Frechheit. In der wichtigsten Angelegenheit des Landes hat
er sich unterfangen, das Volk zu belehren und demselben die Mängel
der bestehenden Verfassung offenbaren zu wollen, ohne sich zuvor
selbst gründlich von der Richtigkeit Dessen zu überzeugen,
woraus er seinen Tadel herleitet, indem er sich begnügt hat,
aus Zeitschriften und Büchern zu schöpfen, ohne auf
die gesetzlichen Bestimmungen selbst zurückzugehen. Er hat
aus Unwissenheit oder mit Absicht Behauptungen zur Begründung
seines Tadels aufgestellt, welche mit der Wahrheit nicht übereinstimmen,
er hat die Gesetze unvollständig, aus dem Zusammenhange gerissen
und nicht sinngetreu wiedergegeben, und die Mannichfaltigkeit
der von ihm aufgestellten Unrichtigkeiten führt zu der Überzeugung,
dass er hierbei die Wahrheit absichtlich entstellt oder verschwiegen.
Nicht in dem Tone ruhiger Erörterung sucht er sein Urteil
zu begründen, sondern er ergeht sich in heftigen, mit Spott
und Bitterkeit angefüllten Deklamationen nicht prüfend,
sondern schmähend. Inneren Zerfall und äussere Unterjochung
enthüllt er dem Blicke des Volks als unausbleibliche und
schon nicht mehr ferne Folge der bestehenden Verfassung, und als
das einzige Mittel der Rettung bezeichnet er die von des Königs
Majestät bereits abgelehnte Organisation reichsständischer
Verfassung. Nicht allein stehen bleibend bei den vermeintlichen
Mängeln der gegenwärtigen Staatseinrichtung, ist er
stets darauf bedacht, die frühere Tendenz der Regierung als
eine dem Volk erspriesslichere darzustellen, dem Volke das Gefühl
zu erregen, es habe früher bessere Zeiten gegeben, und solchergestalt
Missvergnügen und Unzufriedenheit zu verbreiten.« Mit
diesem Wenigen und Hauptsächlichsten ist wenigstens so viel
Einsicht in die so bedeutungsvolle Prozesssache des Dr. Jacoby
gewährt, als der Raum einer Zeitung gestattet.
Nr. 218. Beilage. 6. August 1842.
Berlin, 2. Aug. Die Frage über die Lehrfreiheit, insbesondere
über die Freiheit auf dem theologischen Lehrstuhle, hat in
unseren Tagen eine Wichtigkeit gewonnen, von welcher schwerlich
Viele eine richtige Vorstellung haben. Den Zeitungen vor allem
liegt die Pflicht ob, das Bewusstsein des Volkes darüber
wach zu erhalten und aufzuklären; denn nicht bloss in Deutschland,
auch in Frankreich und England beginnt der geistige Kampf, bewusst
oder unbewusst, sich um diesen Punkt zu scharen. Wenn daher ein
Mann wie Rosenkranz, auf dessen Wort eine nicht geringe Zahl begierig
lauscht, in einem grösseren Werke nebenbei diesen Gegenstand
bespricht, so darf das Publikum erwarten, dass öffentliche
Blätter seine Rede weiter verbreiten werden. In seinen »Königsberger
Skizzen« berührt er diese Sache in folgender Weise:
»Es denkt niemand daran, in der Mathematik, in den Naturwissenschaften,
in der Philologie, Geschichte und Philosophie, ja selbst in der
Rechtswissenschaft die unbedingte Freiheit der Lehre als Prinzip
in Abrede zu stellen. Nur die Theologie scheint hier in Verlegenheit
gesetzt zu werden, aber nur so lange, als ihre Darstellung auf
der Universität sich von dem Zwecke der Praxis abhängig
macht und nicht der Wissenschaft an und für sich die Ehre
gibt. Soll die theologische Fakultät eine direkte kirchliche
Vorbereitungsschule, eine Anstalt zur Bildung von Geistlichen
sein, so muss im Verlaufe der Zeit die Schranke des konfessionellen
Symbols mit dem universellen Triebe der Wissenschaft in Konflikt
treten, weil das Symbol, wie die Theologie dies selbst begreiflich
machen muss, nur eine Stufe in der erscheinenden Selbsterkenntnis
des Christentums ausmacht. Das Symbol ist nur ein relativ Absolutes,
und jedem theologischen Pro-
fessor, mag er sich vor den Grössen der Vergangenheit noch
so sehr erniedrigen, flüstert der Geist der Geschichte in
die Ohren, dass Luther und Melanchthon, Calvin und Beza ja auch
Professoren gewesen wären. Früherhin waltete gar kein
Zweifel ob, dass nicht der Universitätstheolog die Dogmatik,
Exegese, Kirchenhistorie ganz nach dem Standpunkte seiner Konfession
vorzutragen habe. Seit der Periode der Aufklärung, seit der
französischen Revolution, seit dem Bestehen einer Wissenschaft
des Kanons, einer komparativen Symbolik, einer wahrhaft philologischen
Interpretation, einer aus weltgeschichtlicher Perspektive aufgefassten
Kirchenhistorie, endlich einer spekulativen Dogmatik und kirchlichen
Union des Protestantismus - ist dies unmöglich. Strauss hat
das Losungswort in der Vorrede zu seiner Glaubenslehre ausgesprochen,
dass von jetzt ab alle konfessionelle Differenzen, selbst die
des Katholizismus und Protestantismus, in den Gegensatz der Heteronomie
und Autonomie des Wissens zusammengesunken wären. Am interessantesten
ist für das Verhältnis der Theologie zur Philosophie
in der letzteren Zeit die Erscheinung gewesen, dass theologische
Fakultäten solche Mitglieder, welche die gemeinten Grenzen
ihres positiven Wissens durch Philosophie überschritten,
drängten, ihren Austritt aus der Fakultät nehmen zu
sollen, um sich in der philosophischen Fakultät mit ihrer
spekulativen Häresis abzulagern. Die armen Theologen! Wahrlich,
ihre Lage ist oft sonderbar, und ich wundere mich nicht, wenn
sie im entschiedenen Streben nach Herrschaft oft einen Ausweg
aus ihrem gepressten Inneren suchen. Wie oft wird ihnen der Vorwurf
der Heuchelei gemacht! Das kahle Gefühl, der platte Verstand
sind bald fertig, einen Andersgläubigen als Lügner zu
behandeln. Eben so ist die kluge Welterfahrung, die mit den Winkeln
und Falten menschlicher Gebrechlichkeit vertraute Psychologie
des Hrn. v. Knigge dazu bereit. Allein welche Stufen gibt es nicht
vom Anlügen einer
Überzeugung, vom Selbstbetrug, von der Selbstbelügung,
vom Schwanken und Wechseln zwischen Selbsttäuschung und Täuschung
anderer, bis zur selbstbewussten Heuchelei! Diese Skala, welche
Daubs noch wenig gelesenes, noch weniger bisher verstandenes,
seine Epoche erst erwartendes Buch: Über die Selbstsucht
in der Theologie, so gründlich entwickelt, diese Skala lässt
man den armen Theologen so wenig zu Gute kommen. Man ahnt nicht,
in welchem geheimen Zwiespalt ihre Intelligenz oft mit sich lebt
und für die Philosophie sich bald begeistert, bald sie wieder
als eine Verräterin fürchtet. Man ahnt nicht, welche
moralischen Vorgänge in ihrem Leben sie leiten, welche entsetzliche
Erfahrungen sie ganz im Stillen an sich von der Sünde und
ihrer dämonischen Gewalt, von der Hilfsbedürftigkeit
des Menschen, von göttlicher Vorsehung gemacht haben und
wie nun diese verborgene biographische Empirie ihre öffentliche
Kanzeltheologie gestaltet. Man ahnt nicht, welchen Kampf sie oft
bestehen mit dem, was sie lehren, bald, indem sie sich im Geheimen
sagen müssen, in der Tat nicht zu wissen, ob, was sie verkünden,
die ewige Wahrheit sei, und deshalb desto eifriger dem Glauben
sich zuwenden; bald, indem sie den Widerspruch erkennen, worin
ihr Handeln, ihr Empfinden noch mit der vom Glauben geforderten
Heiligkeit des Wandelns steht! Wie glüht ihnen oft der Pfahl
im Fleische! Wie sind sie in verzehrende Schönseligkeit versunken!
Es ist vorgeschlagen worden, für die protestantischen Theologen
zwischen der Universität und dem Amte Seminarien eintreten
zu lassen, wo sie durch technische Vorbereitung für den Kirchendienst
eingeschult werden sollen. Preussen besitzt sogar ein solches
in Wittenberg. Aber der protestantische Kandidat hat nicht, wie
der katholische, viel Äusserlichkeiten zu lernen. Die Hauptsache
bleibt einmal bei uns Protestanten die Predigt als die Urform
der Darstellung des Christentums.«
Nr. 257. 14. September 1842.
Aus Preussen, 8. Sept. Hr. v. Savigny sprach bekanntlich unserer
Zeit den Beruf zur Gesetzgebung ab. Unserer Zeit? Wohl möglich,
dass er ihn auch der Gegenwart abspricht; als jenes Wort aber
fiel, da lebten wir in einer anderen Zeit, nicht in »unserer
Zeit.« Wir krochen damals als behäbige Schmarotzertierchen
auf dem phlegmatischen Fettkörper der Reaktions- oder Restaurationsperiode
umher und mästeten uns ehrlich und stillvergnügt mit
der quabblichen Nahrung der - Liebe. Liebe, Vertrauen, Ergebenheit,
väterliche Fürsorge und kindliche Pietät, das sind
recht schöne Sachen; man darf aber den gesetzkundigen Hrn.
v. Savigny nicht tadeln, wenn er seine Überzeugung aussprach,
das seine Zeit, die von der Liebe lebt, keine Gesetze machen kann.
Unsere venerationssüchtige Liebesperiode hat jenen Satz bewährt.
Verordnungen und Rescripte - die Ebenbilder dazu kommen in jeder
Haushaltung täglich vor - haben wir in flutender Masse erhalten,
Gesetze sind ausgeblieben bis auf den heutigen Tag; denn die Liebe
liebt den Status quo, und dem Liebenden ist »Ruhe die erste
Bürgerpflicht«. An allen Gestalten dieser Periode liesse
sich der Nachweis führen, wie sie unter dem schwebelnden
Prinzip der Liebe elendiglich verkümmerten, und der Nachweis
wird auch zum Erschrecken schlagend geführt werden. In einer
Sache liegen einstweilen die sprechendsten Daten vor in einer
Schrift, die gerade durch solche faktische Zusammenstellung einen
unschätzbaren Wert hat; es ist dies der Entwurf »zu
einer zeitgemässen Verfassung der Juden in Preussen«.
Nicht die Ratschläge sind in diesem Buche hoch anzuschlagen,
nicht der Gedanke der Judenemanzipation, der, wie es meistenteils
bei diesem Hilfsgeschrei der Fall ist, den
eigentlichen Nerv der Sache unberührt lässt, kann bedeutend
genannt werden, sondern die geschichtliche Darlegung des Betragens,
welches die Christen während der Liebesperiode gegen die
Juden beobachteten, der unwiderlegliche Nachweis, dass Hr. v.
Savigny zu »seiner Zeit« ganz Recht hat, das ist es,
was man diesem Schriftchen nicht genug danken kann. Ein herzbrechender
Anblick in der Tat, wenn man sieht, wie die christliche Liebe
alle Tage an ihre hohle Brust schlägt, um ein Judengesetz
herauszuklopfen, und stöhnt und ächzt mit der Hoffnung
auf die Zukunft und alles dabei in Statu quo lässt. Die christliche
Liebe kann dem Juden kein anderes Gut geben als die - Taufe; und
die christliche Liebe verspricht ihm doch ein Vierteljahrhundert
lang Tag für Tag ein - ja was? sie weiss es selbst nicht
- ein, nun irgendein sehr schönes Gesetz. Das ist das ewige
Spiel zwischen dem Juden und dem Christen. Der Christ kann euch
nur bekehren wollen, ihr Juden; in diesem Willen zeigt er euch
seine Liebe. Was klagt ihr ihn nun der Ungerechtigkeit an, dass
er euch sich nicht gleich stellen wolle? Will er das etwa nicht,
will er euch nicht zu Christen machen und schickt euch seine Missionare?
Ja, der Christ will eure Gleichstellung, ihr aber mögt sie
nicht, ihr weiset seine Liebe von euch. Der Christ ist unschuldig
und ihr seids auch. So lange ihr Beide seid, was ihr seid, wird
es immer bei dieser - Unschuld bleiben.
Nr. 259. 16. September 1842.
Berlin, 13. Sept. Jetzt, bei dem herannahenden Zusammentritte
der Ausschüsse, darf es nicht unterlassen werden, auf eine
Schrift aufmerksam zu machen, die das Institut der Provinzialstände
mit einer Klarheit und Schärfe auffasst, wie sie bis jetzt
diesem Gegenstande nur
sporadisch zu Teil geworden ist. In der »Bedeutung der Provinzialstände
in Preussen von L. Buhl, Berlin 1842« verbindet der Verfasser
mit einer geschichtlichen Entwicklung des preussischen Ständewesens
eine geistvolle Würdigung der wahrhaften Bedeutung desselben
für die Gegenwart, und zeigt auf die schlagendste Weise,
dass die Provinzialstände selbst bei ihrer Weiterförderung
durch die Ausschüsse nichts weiter als eine Landesvertretung
sind, von einer Volksvertretung aber auch nicht die leiseste Spur
aufzuweisen haben. In jener werden ja nur die Leiber vertreten,
die an der Scholle des Vaterlandes hängen, in der Volksvertretung
müssten die Geister handeln, die auf der Basis des freien
Willens stehen. Dem Prinzip der Provinzialstände zufolge,
wonach nur die Schollen-Angehörigen, die Grundbesitzer, ihre
Meinungen und Ratschläge vortragen dürfen, sind die
Kapazitäten ausgeschlossen, da es ganz zufällig bleibt,
ob ein Grundbesitzer nebenbei auch eine Kapazität ist. Und
doch sind gerade die Kapazitäten die einzigen Staatsangehörigen,
während die anderen nur dem Vater-»Lande« angehören;
denn der Staat ist ein Geist, und ein Geist ist nur für Geister,
d. h. für Kapazitäten. Ein Mensch, der »nichts
hat«, kann ein grösserer Geist, ein wahrhafterer Staatsangehöriger
sein als ein Standesherr, der eine grossmächtige Scholle
des »Landes« inne hat. Die Provinzialstände sind
an ihrem Platze, wenn das »Land« vertreten werden soll;
ihr Dasein zeugt für den herrschenden Materialismus, über
welchen der zartsinnige Adel und die ganze Reaktion so sehr zu
klagen weiss, während gerade sie ihn aufs auffallendste repräsentieren.
Wo aber der Staat, der unsichtbare, dem Geist allein verständliche
Geist, kaum gewinnen soll, sich durch die Taten freier Menschen
darzustellen, da sind die Provinzialstände so bedeutungslos,
als es der kölner Dom wäre, wenn er architektonisch
den Geist unserer Gegenwart ausdrücken, oder der Adel, wenn
er für mehr als ein Überbleibsel der Vergangenheit gelten
sollte.
Nr. 270. 27. September 1842.
Berlin, 24. Sept. Sie haben eine Ungerechtigkeit wieder gut zu
machen, die ein Korrespondent Ihrer Zeitung (Nr. 262) beging.
Er befürchtete, dass durch die neueste Karikatur, welche
den Umsturz des Kreuzes vorstellt, auch andere harmlosere Karikaturen
leiden möchten. Er fand sie schlecht, weil sie etwas Heiliges
dem Spotte preisgebe, woran Millionen Herzen mit Inbrunst hingen.
Das Gesetz verpönt solche Angriffe allerdings, die Vernunft
aber kann das Verbot nicht rechtfertigen. Ist etwas in dem Sinne
heilig, dass es vernünftig ist, so weiss es den Spott zu
ertragen und - muss ihn tragen, denn erst daran, dass es die Widerwilligen,
die seiner spotten, durch den Nachdruck seiner überzeugenden
Wahrheit endlich gewinnt, bewährt es sich selbst. Das wäre
mir ein sauberer Heiliger, der gegen die Spötter - die Polizei
zu Hilfe riefe! Aber Ihr Korrespondent will ja die Angriffe auf
das Heilige der »Wissenschaft« überlassen wissen,
damit nur »der Pöbel es nicht verlache.« Ist denn
das, was man so das Heilige nennt, nur für die Elite der
Gesellschaft vorhanden? Für wen war denn die Diana von Ephesus
heilig? Demetrius klagt gegen Paulus, »dass der Tempel der
grossen Diana für nichts geachtet und ihre Majestät
untergehen werde, welcher doch ganz Asien und der Weltkreis Gottesdienst
erzeigt«. Für ganz Asien und den Weltkreis ist sie »heilig«,
und Paulus hätte, um diese Heiligkeit als eine Nichtigkeit
aufzudecken, die ganze Sache nur unter den Schriftgelehrten ausfechten
sollen? Sodann findet es der Korrespondent auch noch ganz natürlich,
dass eine solche Karikatur des Hohns von allem Humor entblösst
sei. Heisst Humor so viel als unschuldige Harmlosigkeit, so trifft
der Vorwurf allerdings; aber der Humor der Weltgeschichte ist
auch ein Humor der Entrüstung. - Der Professor Kähler
an der königsberger Universität kam wegen
schwerer Krankheit um seine Entlassung ein. Man gewährte
sie ihm indes nicht, sondern veranlasste ihn, seine Ämter
zu behalten. Da auch seine Kräfte sich wieder fanden, so
erklärte er, dass er seine Professur behalten wolle, aber
von seinem Amte als Prediger entbunden zu sein wünsche. Auf
diese Bitte erhielt er die Entlassung von seinen Ämtern als
Prediger und als Professor. - Der Verein für fromme Kandidaten
gibt sich die eifrigste Mühe, seine Schützlinge an Gymnasien
unterzubringen, findet aber bis jetzt noch bei den meisten Direktoren
einen hartnäckigen und ungläubigen Widerstand.
No. 275. 2. Oktober 1842.
Berlin, 28. Sept. Allem Anschein nach wird es noch einige Zeit
dauern, bis unsere Tagespresse sich aus ihrer Beiläufigkeit
und Bedeutungslosigkeit erhebt. Noch haben wir hier keine einzige
Zeitschrift, welche sich ernstlich bemühte, ein treuer Spiegel
der öffentlichen Meinung zu sein. Berlin scheint ein schlechter
Boden für Tagesblätter. In neuerer Zeit ist wieder ein
Beweis dafür geliefert worden. Bekanntlich musste die Zeitschrift
Athenäum mit Ende vorigen Jahres zu erscheinen aufhören;
ihr Schatten wollte jedoch nicht aus Berlin weichen. Jetzt hat
auch er den Geist aufgegeben. Der frühere Verleger der Zeitschrift
hatte die Erlaubnis erwirkt, das Blatt fortzusetzen, sobald er
einen in jeder Hinsicht qualifizierten Redakteur in Vorschlag
brächte. Dr. Meyen, welcher das Athenäum die ganze Zeit
hindurch faktisch redigiert hatte und vor mehreren Jahren Redakteur
der Literarischen Zeitung gewesen war, wurde von der Behörde
aus uns unbekannten Gründen nicht genehmigt. Alsdann kam
der Verleger von neuem ein, da Dr. Nauwerk, Privatdozent bei hiesiger
Universität, die Redaktion übernehmen wollte. Letzterer
gab von den Grundsätzen des künftigen Zeitblattes eine
Darstellung,
welche dem Gesuche des Verlegers vom 19. März beigefügt
wurde. Fünf Monate nachher erhielt dieser ein Rescript des
Oberpräsidiums der Provinz, des Inhalts, dass ihm, nach Entscheidung
der drei dem Zensurwesen vorgesetzten Ministerien, die Bewilligung
zur Fortsetzung des Athenäums nicht erteilt werden könne,
weil ihm als »Herausgeber« die wissenschaftliche Befähigung
abgehe, welcher Mangel durch Annahme eines qualifizierten Redakteurs
nicht ergänzt werden könne. Allerdings hatte der Verleger
sich in seiner letzten Eingabe als Herausgeber bezeichnet; dieser
Ausdruck konnte jedoch nicht missdeutet, sondern bei dem vorliegenden
Gesuche um Genehmigung des neuen Redakteurs, bloss als »materieller
und technischer Unternehmer« verstanden werden. Der Verleger,
statt dieses Missverständnis einfach zu berichtigen, hat
sich bewogen gefunden, auf die Fortführung des »Athenäum«
gänzlich zu verzichten. Vielleicht war er durch die neunmonatliche
Dauer seiner Bemühungen »ermüdet.« Wunderliche
Dinge kommen zu Tage. Ein Büchlein von sechs Seiten, betitelt:
»Aus den Papieren eines berliner Bürgers, Nr.1: die
Judenfrage.« Der Schreiber scheint ein alte ehrliche Haut
zu sein, die gerade heraussagt, was sie meint, Schläge nach
allen Seiten austeilt, poltert und schilt, und der Hauptsache
nach den Nagel auf den Kopf trifft. Nachdem er die Juden tüchtig
heruntergerissen und ausgepufft hat, meint er's wieder herzlich
gut mit ihnen und will sie mit uns verbrüdern und - verschwägern:
»Am sichersten würden die Juden bei uns ein wahrhaftes
Vaterland und wir an ihnen wahrhafte Mitbürger gewinnen,
wenn ihnen die Ehe mit den Christen gestattet würde.«
Der Mann spricht der Wahrheit aus dem Herzen. - Dass die theologischen
Vota in Sachen Bruno Bauer auf Befehl des Ministeriums veröffentlicht
werden sollen, ist längst gemeldet worden. Jetzt steht es
fest, dass diese Veröffentlichung der Fakultät in Bonn
übertragen worden ist.
No. 282. Beilage. 9. Oktober 1842.
Nachdem wir in Nr. 209fg. den hauptsächlichsten Inhalt sowohl
der ersten Verteidigungsschrift des Dr. Jacoby in Königsberg
als des trotz ihr kondemnierenden Erkenntnisses des Kriminalsenats
gegeben haben, dürfen wir nicht unterlassen, die weiteren
Stadien dieses verhängnisvollen Prozesses dem aufs innigste
beteiligten deutschen Leser mitzuteilen, und namentlich jetzt
ihm eine Einsicht in die »weitere Verteidigung« zu gewähren,
welche Dr. Jacoby »wider die gegen ihn erhobene Anklage der
Majestätsbeleidigung und des frechen unehrerbietigen Tadels
der Landesgesetze« durch den Druck zu einem der Geschichte
angehörigen Wort erhoben hat. Wären wir im Besitz einer
amerikanischen Mammutzeitung, die in einer einzigen Nummer einen
ganzen dreibändigen Roman umfasst, so könnten wir ihre
Spalten nicht heilsamer verwenden, als wenn wir die ganzen 80
Seiten dieser »weiteren Verteidigung« in ihren Raum
aufnähmen: denn wir sind der politischen Belehrung sehr bedürftig
und könnten sie aus keinen anderen Händen besser empfangen
als aus denen des »Inkulpaten, der die Fähigkeit, sich
klar und präzis auszudrücken, in einem nicht gewöhnlichen
Grade sich zu eigen gemacht hat«. Dies musste selbst der
Richter, der sich hierin wie auch sonst mehrfach die Eigenschaft
des »literarischen Kritikers« zulegte, anerkennen, und
dass der Leser nicht, wie in dem Erkenntnis geschehen ist, aus
dieser Tugend des Schriftstellers einen »Grund zur Strafverschärfung«
herleiten werde, dafür bürgt uns des Lesers Gesinnung.
»Es muss ja Ärgernis kommen; doch wehe dem Menschen,
durch welchen Ärgernis kommt! Es wäre ihm nützer,
dass man einen Mühlstein an seinen Hals
hängte, und würfe ihn ins Meer, denn dass er dieser
Kleinen einen ärgere.« Kam das Ärgernis durch Christus
oder die stabilen Juden, kam es durch Luther oder den Papst, durch
die Revolutionsmänner oder den absoluten König Ludwig
XVI., durch die Chartisten oder die Aristokraten, durch - ? Doch
wozu weiter fragen! Wer diese »politische« Frage zu
beantworten versteht, der weiss selbst weiter zu fragen. Einen
Mühlstein wird sich darum doch keiner vor der Zeit an den
Hals hängen lassen. Was den seit anderthalb Jahren schwebenden
Prozess des Dr. Jacoby betrifft, so lernen wir an ihm, wie der
einzelne Mensch ein allgemeiner ist. Wer kennt den Doktor im fernen
Osten, diese Ziffer unter Millionen? Und doch bekümmert ihr
euch um dieses unscheinbare Wesen, fragt nach seinem Schicksale,
nach seinem Tun und Denken. Es ist nicht der Doktor, der so und
so viel Menschen gesund gemacht und andere an das Grab geleitet
hat; es ist der »Mensch«, der eine - Idee in sich »persönlich«
werden liess und nun die zeitlichen Leiden der Idee an seinem
Leibe zu tragen hat: es ist der »Mensch«, der ihr auch
seid oder werden wollt. Und wer fragt nach dem Richter des Kriminalsenats,
wenn er nicht einen Prozess dort hat? Ihr aber fragt nach ihm;
denn ihr seht mehr in ihm, als er vielleicht selbst. Nun merkt
wohl und bedenkt es weiter: dieses »Mehr sehen als das Einzelne«,
das ist der Anfang eines »politischen Bewusstseins«.
Wenden wir uns indessen zu dem Prozesse. Die erste Rechtfertigung
des Dr. Jacoby hatte zur Folge, dass der Kriminalsenat des königl.
Kammergerichts ihn »wegen Majestätsbeleidigung, sowie
wegen frechen, unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze zu zwei
und einem halben Jahre Festungsarrest und zum Verluste der preussischen
Nationalkokarde« verurteilte. Appellierend richtet daher
Jacoby die vorliegende »Weitere Verteidigung« an seine
Richter zweiter Instanz, und leitet sie ein mit den Worten: »Ich
werde in Folgendem die Ungerechtigkeit
dieses Urteils darzutun versuchen.« Da er in dem Erkenntnisse
vom Hochverrate freigesprochen wurde, so hätte er von diesem
Punkte der Anklage jetzt schweigen können. Allein die Freisprechung
gab den Unwillen des Freisprechenden dadurch kund, dass sie durch
die Art ihrer »Abfassung« den Charakter des Angeklagten
wenigstens »verdächtigte«. Daher weist Jacoby nochmals
auch diese Anklage zurück und verbreitet sich dann weitläufiger
über den zweiten Punkt des frechen, unehrerbietigen Tadels,
um schliesslich die Beschuldigung der Majestätsbeleidigung
für eine Ungerechtigkeit zu erklären. Wir teilen nun
aus diesen drei Abschnitten Folgendes mit. In dem Kapitel vom
Hochverrate heisst es unter anderm in dem Erkenntnisse: »Dass
Inkulpat die Stände wirklich nur habe auffordern wollen,
dasjenige, was sie bereits getan, noch einmal zu wiederholen,
dabei jedoch zu erwähnen, dass Gesetze nur in der durch das
Allgemeine Landrecht geordneten Form aufgehoben werden können,
und dass daher das Edikt vom 22. Mai 1815, weil es in solcher
Weise nicht widerrufen sei, auch gegenwärtig noch als Gesetz
bestehe, erscheint kaum glaublich. Unwillkürlich wird man
zu der Vermutung hingeleitet, dass der Angeschuldigte mehr habe
andeuten wollen, als die Worte in ihrem trockenen Verstand ausdrücken;
der notwendige Gedankengang des Inkulpaten kann mit einer solchen
nichtssagenden Idee nicht abgeschlossen haben, und auch die Gedanken
des Lesers können darin ihre Grenzen nicht finden. Es dringt
sich vielmehr notwendig die Frage auf: Was aber will der Angeschuldigte,
dass geschehe, wenn der Antrag der Stände abermals abgelehnt
wird?« Jacoby erwidert: »Auf diese Frage lautet die
einfache Antwort: Der Angeschuldigte wünscht, dass, wenn
der Antrag abermals abgelehnt wird, die Stände immer aufs
neue darauf zurückkommen mögen; er wünscht den
preussischen Ständen die edle Beharrlichkeit Wilberforces,
der seinen Antrag auf Sklavenemanzipation
19mal im englischen Parlamente wiederholte und - so gering auch
anfangs die Aussicht auf Erfolg war - zuletzt doch den herrlichsten
Sieg davontrug. Dieses Beispiel lehrt schon, dass meine Worte,
in ihrem >trockenen Verstande< genommen, keineswegs eine
so >nichtssagende Idee< ausdrücken, wie der Richter
zu glauben scheint. Die >Gedanken des Lesers< können,
die des Strafrichters müssen sogar in dieser Idee ihre >Grenzen
finden<. Es forscht der erkennende Richter in meinem Gedankengange
nach einer anderen Bedeutung jener Worte. Er bedient sich hierzu
der am Schlusse der Schrift gebrauchten biblischen Redewendung,
welche er (seiner eigenen Bezeichnung nach) >im Geist einer
verbrecherischen Tendenz< auszulegen versucht. Statt also aus
den Worten des Schriftstellers auf dessen Tendenz zu schliessen,
wird hier aus einer vorausgesetzten Tendenz auf den Sinn der Worte
geschlossen. Ostpreussen, so lautet die Auslegung, habe zuerst
gesagt, was dem Lande Not tut, und nicht werden die übrigen
Provinzen nachstehn. In dem Streben nach wahrer Volksvertretung
vereint, werden sie alle einmütig zusammenhalten; denn, wenn
so die ganze Nation dem Herrscher gegenübersteht, dann wird
sich die Verheissung erfüllen: >dass es Preussens Bestimmung
sei, die Früchte der französischen Revolution auf friedlichem
Wege sich anzueignen.< Ein solcher Gedanke habe unverkennbar
in der Seele des Inkulpaten gelegen. Aus der hier angeführten
Äusserung über Preussens Bestimmung - beiläufig
ein von Hardenberg herrührender Ausspruch - folgert der Richter,
dass mir (mithin auch Hardenberg) >die Illusion einer friedlichen
Revolution< vorgeschwebt habe, und fährt dann also fort:
>Der Gedanke einer friedlichen Revolution schliesst aber notwendig
die Idee von einem zwiefachen Ausgange in sich. Entweder der Regent
gibt nach oder er fügt sich nicht dem gemeinsamen Willen,
und die Nation verlässt ihn alsdann und verändert ohne
seine Zustimmung die Verfassung. Einen
solchen Zustand provozieren, dessen Ausgang etc.< Mag man auch
den Ausdruck: friedliche Revolution (eigentlich eine contradictio
in adjecto) gelten lassen: unmöglich kann doch der Fall,
>wenn eine Nation ihren Regenten verlässt<, unter den
Begriff einer friedlichen Umgestaltung der Dinge subsumiert werden.
Einen Zustand provozieren, der des Volkes Abtrünnigkeit herbeiführen
könnte, wäre allerdings geeignet, >Verdacht zu erwecken<;
wodurch aber hat der erkennende Richter seine Behauptung, >dass
ich meine eigenen Ideen mit dergleichen Eventualitäten beschäftigte<,
auch nur wahrscheinlich gemacht? Aus der hier beleuchteten, eben
so willkürlichen als unlogischen Deduktion folgt dies sicherlich
nicht, eben so wenig aus der herbeigezogenen Exegese der Bibelstelle,
die in dem Erkenntnisse selbst als eine >künstliche<
bezeichnet wird. Was berechtigte also den Richter zu dem Ausspruche:
>Wie verwerflich auch die Gesinnung des Inkulpaten in politischer
Hinsicht sein mag, so ist doch sein Frevel jedenfalls im Bereiche
der Gedanken geblieben?< Worin besteht das Verwerfliche meiner
politischen Gesinnung, worin der Gedankenfrevel? Ich habe (kein
Unbefangener wird mehr in meiner Schrift finden) nur die patriotische
Besorgnis geäussert, dass einseitige Ausbildung der Provinzialverfassung
ohne Reichsstände eine Gefahr für die Zukunft sein dürfte.
Was bestimmt den Richter, mir statt dessen die Idee einer unpatriotischen
Drohung unterzulegen? Ich habe auf Grund dieser Besorgnis den
Wunsch geäussert, dass Preussens Provinzialstände ihren
Antrag auf Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai 1815 wiederholten,
und die Stände der übrigen Landesteile ihrem Beispiele
folgten. Eine solche Übereinstimmung, der sicherste Beweis
eines allgemeinen und tiefgefühlten Bedürfnisses, würde
dem Fürsten die freudige Überzeugung gewähren,
dass seine treuen Untertanen zu Männern herangereift seien,
die auch in den mächtigeren Landesangelegenheiten ihm ratend
zur Seite zu stehen
verdienten. Grössere Beteiligung des Volkes an dem Staatsleben,
innigere organische Einigung der verschiedenen Provinzen, sittliche
Kräftigung Preussens und des gesamten deutschen Vaterlandes
wären die unausbleiblichen, nicht genug zu preisenden Folgen
dieser königlichen Überzeugung gewesen. Wie hier, so
habe ich in der inkriminierten Schrift unverhohlen meine politische
Ansicht ausgesprochen. Wird deshalb meine Gesinnung für eine
>verwerfliche< erklärt, so teile ich dieses Geschick
mit den tüchtigsten Männern unserer Zeit; habe ich,
also urteilend, einen >Gedankenfrevel< begangen, so haben
die treuesten Diener des Staats, Stein und Hardenberg, gleichfalls
gefrevelt. >Cogitationis poenam nemo patitur!< Nur allein
auf Grund dieses Rechtssatzes spricht mich das Erkenntnis vom
Hochverrate frei. Derselbe Rechtssatz hätte mich aber auch
vor jeder Gedanken-Inquisition schützen sollen, während
er nun - nach dem Versuche mich möglichst zu verdächtigen
- nur als warnendes Zeichen einer ironischen Grossmut dasteht.
Der freisprechende Richter hat sich nicht auf den Nachweis beschränkt,
dass in meiner Schrift keine Aufforderung zu einer die Verfassung
umstürzenden Tathandlung enthalten sei; er versucht zugleich
darzutun, dass es nicht etwa meine loyale Gesinnung gewesen, die
mich von dem Verbrechen abgehalten, sondern nur die kluge Erwägung
der Unausführbarkeit derselben. >Eine Aufforderung - so
lauten seine Worte - eine Aufforderung an das gesamte preussische
Volk, von der Regierung abzufallen, ist ein so widersinniges Unternehmen,
dass man dasselbe nicht für dargetan erachten kann, wenn
es nicht klar und unzweideutig ausgesprochen ist. Wer ernstlich
etwas beabsichtigt und nicht geisteszerrüttet ist, wird zu
seinem Zweck nicht ein Mittel wählen, welches nach den gegebenen
Umständen unmöglich das beabsichtigte Ziel treffen kann.<
Während sonst Geisteszerrüttung unzurechnungsfähig
macht, werde ich freigesprochen, weil ich
nicht geisteszerrüttet bin. Nur weil ich die hochverräterischen Ideen, die >unverkennbar in meiner Seele ruhten<, nicht >klar und unzweideutig< ausgesprochen habe, findet das Erkenntnis >den gegen mich hinsichtlich des Hochverrats entstandenen Verdacht nicht haltbar genug, um auch nur die absolutio ab instantia darauf zu gründen;< nur weil keine andere inkriminierende Handlung mit der >aus dem Libell sich ergebenden Tendenz< kombiniert ist und auch einige >loyale Äusserungen< in der Schrift vorkommen, wird mir, >wenngleich die Entscheidung zwischen der völligen und der vorläufigen Freisprechung nicht unzweifelhaft ist<, die absolutio plenaria erteilt. Die Verdächtigung, welche in dieser ganzen richterlichen Ausführung liegt, muss ich auf das entschiedenste zurückweisen. Wer der Reinheit seiner Absichten sich bewusst ist, kann es sich nicht gefallen lassen, dass man ihn von der Strafe freispricht und doch zugleich seine Gesinnung als so frevelhaft und verwerflich darstellt, dass sie (wie das Erkenntnis sich ausdrückt) >zu Polizeimassregeln Anlass geben könnte.<«
(Fortsetzung folgt.)
No. 283. Beilage. 10. Oktober 1842.
Dr. Jacobys weitere Verteidigung.
(Fortsetzung.)
»Das zweite Kapitel muss sich mit den einzelnen Beschuldigungen
beschäftigen, und hat namentlich darzutun, dass die vom erkennenden
Richter schuldgegebenen >Unrichtigkeiten< in Wahrheit gar
nicht vorhanden sind, mit Ausnahme zweier Kleinigkeiten. Zu diesem
Zwecke mussten die einzelnen Gegenstände besonders beleuchtet
werden, als: Zensur, Kommunalverfassung, Provinzialstände,
Rechtspflege, Administration. Einiges daraus muss hier genügen:
S. 8 der inkulpierten Schrift heisst es: >Und welchen Anteil
an der Regierung hat dieses an Sitte und Intelligenz so hochstehende
Volk? Errötend müssen wir gestehen: kaum den allergeringsten.<
Das angefochtene Urteil macht mir den Vorwurf, dass ich durch
diese Worte die Stimmung des Lesers zu meinen Zwecken vorbereite,
indem ich gleichsam dasjenige Gefühl in Anspruch nehme,
welches in einem Mündiggewordenen durch zu grosse Beschränkung
hervorgerufen zu werden pflegt. >Erröten< ist der Ausdruck
des Schamgefühls. Der Affekt aber, welcher in einem Mündigen
durch zu grosse Beschränkung erweckt wird, ist wohl eher
Entrüstung als Scham. Aus dem Zusammenhange wie aus der vorangehenden
Frage ergibt sich deutlich der Sinn meiner Worte: das preussische
Volk, so hervorragend in sittlicher und intellektueller Hinsicht,
ist an politischer Bildung (errötend müssen wir es gestehen)
weit hinter den anderen Nationen zurückgeblieben. Der Grund
dieser Tatsache liegt teils in äusseren Umständen, teils
im Volke selbst. Wahr ist es, dass unsere Institutionen bisher
der bürgerlichen Selbsttätigkeit nur einen geringen
Spielraum verstatteten, nicht minder wahr aber, dass das Volk
(ich spreche von der Zeit, da meine Schrift entstand) nur wenig
Interesse an den öffentlichen Angelegenheiten gezeigt hat.
Hätten die Bürger nicht den Staat als etwas ausser ihrem
Bereiche Liegendes angesehen, hätten sie durch Wort und Tat
einen lebendigeren Gemeinsinn bekundet, so würde eine weise
Regierung ihnen sicherlich einen grösseren Anteil am Staatsleben
eingeräumt haben. Nur über diese in ihm selbst liegenden
Ursachen kann das preussische Volk Scham empfinden, nur über
diese hat es Grund zu >erröten<. Eine solche >Stimmung<
bei dem Leser hervorzurufen, dürfte dem Publizisten wohl
eher zum Lob als zum Tadel gereichen. In Bezug auf die Zensur:
>In solcher Weise, so sagt das Erkenntnis, darf der Untertan
über die Gesetze und Anordnungen im Staate sich nicht auslassen;
die Behauptungen, dass jede das öffentliche Interesse nur
entfernt berührende Andeutung, um veröffentlicht zu
werden, sich ausserhalb der preussischen Grenzen flüchten
müsse, dass die Zensur, wie sie in Preussen gehandhabt werde,
eine anmassende Bevormundung, eine wahrhafte Unterdrückung
der öffentlichen Meinung involviere, enthalten der Sache
und
den Worten nach frechen Tadel und verletzen die dem Staate schuldige
Ehrerbietung. Die Aufstellung aber, dass dadurch eine höchst
bedenkliche, dem Volke wie dem Könige gleich gefährliche
Eigenmacht der Beamten gefördert werde, beweist deutlich
die Tendenz, Missvergnügen und Unzufriedenheit mit den also
geschilderten Institutionen zu veranlassen.< Der Richter hat
sich hier eine kleine Veränderung meiner Worte erlaubt. Ich
habe nicht gesagt: durch die Art unserer Zensur werde eine bedenkliche
Eigenmacht der Beamten >gefördert< (dies würde
auf ein Vorhandensein solcher Eigenmacht hindeuten), sondern nur:
>sie führe endlich zu einer bedenklichen Eigenmacht<
etc. Für die Unverfänglichkeit dieses Ausdrucks spricht
schon sein Ursprung: es ist derselbe einer Kabinettsorder Friedrich
Wilhelms III. (vom 20. Febr. 1804) entlehnt, in welcher es heisst:
>Die Publizität ist für die Regierung und für
die Untertanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit
und den bösen Willen der Beamten, die ohne sie eine bedenkliche
Eigenmacht erhalten würden.< Die >Tendenz, Missvergnügen
und Unzufriedenheit mit der oft geschilderten Zensur zu veranlassen<,
ist an sich noch nicht straffällig. Weder der § 151
des Strafrechts noch die Deklaration vom 18. Okt. 1819 spricht
von >Unzufriedenheit mit den getadelten Institutionen<,
sondern (wie überdies schon die Rubrik: >Verbrechen gegen
die innere Ruhe und Sicherheit des Staats< es heischte) lediglich
von der >Unzufriedenheit der Bürger gegen die Regierung<.
Diese nicht unwichtige Verwechselung wird um so auffälliger,
da das angefochtene Erkenntnis auch bei den Zitaten des §.
151 die Worte: >der Bürger gegen die Regierung< weggelassen
hat. Keine Folge ist unrichtiger als die: wer eine Anstalt (hier
die Zensur) tadelt, der beleidige den Urheber derselben (die Regierung).
Unzufriedenheit mit der getadelten Sache will jeder Tadelnde erregen;
wenn daher der allegierte Paragraph die Erregung solcher Unzufriedenheit
strafen sollte, müsste jeder - auch der anständigste
- Tadel strafbar sein. In den Protokollen, deren Anführung
hier um so notwendiger ist, je weniger sie von dem Richter beachtet
worden, habe ich mich über die inkriminierten Äusserungen
also ausgelassen: >Es wird wohl nicht geleugnet werden, dass
alle und jede Zensur eine >Bevormundung< ist; eben so wenig
lässt sich überhaupt der Begriff der >Anmassung<
von dem der Zensur trennen, da doch so häufig der zensierte
Schriftsteller in jeder Hinsicht bedeutend höher steht als
sein Zensor. Wollte ich die Klagen unserer vorzüglichsten
Geister über Zensurzwang zusammenstellen, so würde ich
nicht so bald ein Ende finden. Kants beste Schriften wären
ungedruckt geblieben, hätte er sie nicht im Auslande drucken
lassen. Herder beschwert sich bitter darüber, dass die Rücksicht
auf die Regierung ihm in seinen geschichtlichen Arbeiten ein stetes
Hemmnis sei etc. Die Zensur wird mehr oder minder zu einer >anmassenden
Bevormundung<, zu einer >Unterdrückung der öffentlichen
Meinung< (insoweit sich diese durch die Presse kund gibt, je
nachdem dieselbe mit grösserer oder geringerer Strenge gehandhabt
wird; dass sie aber in Preussen beiweitem strenger als in den
anderen an Bildung uns keineswegs nachstehenden Ländern ausgeübt
wird, ist allgemein anerkannt. Es ist das eine Tatsache, für
welche niemand Beweise zu geben braucht, ausser mir, der ich wegen
des Aussprechens dieser Tatsache zu einem Kriminalprozesse verurteilt
bin.< Die von mir vorgebrachten Belege meiner Behauptung -
mehrere Zensurexemplare der Königsberger Zeitung, in denen
ganz unverfängliche inländische Artikel gestrichen;
die durch ein hohes Ministerialrecsript verbotene Besprechung
der hannoverschen Angelegenheiten; Bescheide der höheren
Zensurbehörde, welche erst drei bis sechs Monate nach der
Beschwerde erfolgten etc. - Die Richtigkeit aller dieser Beläge
wird nicht in Abrede gestellt, sondern nur dabei bemerkt, >dass
einzelne Beispiele für den
Wert oder Unwert einer Staatseinrichtung überhaupt nichts
beweisen<. Handelte es sich darum, die Zahl dieser Beispiele
zu vermehren, so würde es nicht schwer halten, aus jedem
preussischen Orte, wo nur eine Presse existiert, Beiträge
die Hülle und Fülle zu erlangen. Es bedarf deren aber
nicht, da ja die auch dem Richter bekannte Zensurinstruktion vom
24. Dec. v. J. das offizielle Geständnis enthält, dass
durch die ängstliche und engherzige Ausübung der Zensur
unsere Presse >unstatthaften, nicht in des Königs Absicht
liegenden Beschränkungen< unterworfen gewesen sei. Allein
die Richtigkeit der Sache zugegeben, soll doch die >Form<
meiner Schilderung den Vorwurf der Frechheit und Unehrerbietigkeit
fortbestehen lassen. >Ich urteile - so sagt das Erkenntnis
- nicht in ruhig erörternder Weise, sondern tadele in solchen
Ausdrücken, welche, wenn sie gegen Personen gerichtet gewesen
wären, unzweifelhaft als Injurien anzusehen sein würden;
ich verletze dadurch die Ehrerbietung, welche ich den Gesetzen
und Anordnungen im Staate schuldig sei.< Der juridische Beweis
des Gesagten sollte dem Richter schwer fallen, doch darum scheint
es überall nicht zu tun; ihm genügt die Berufung auf
das Gefühl. Nun so möge er denn sein Gefühl fragen,
ob nachstehende, unter preussischer Zensur gedruckte Äusserungen
den Charakter grösserer Mässigung an sich tragen.«
Jacoby zitiert nun schlagende Beispiele aus anderen, seitdem unter
preussischer Zensur erschienenen Schriften. Alles, was Jacoby
in seiner Schrift zur Vergleichung zwischen der älteren und
der revidierten Städteordnung aufstellt, ist aufs unumwundenste
bereits ausgesprochen in dem durch ein Rescript des Hrn. v. Rochow
angelegentlichst empfohlenen Werke von v. Rönne über
die Städteordnungen, z.B.: »Bei Entwerfung der revidierten
Städteordnung ging man von dem Hauptgesichtspunkt aus, dass
das Oberaufsichtsrecht des Staats eine grössere Ausdehnung
erhalte, dass das Bürgerrecht an Bedingungen,
welche den Unbemittelten davon ausschliessen, geknüpft und
die Wahlfähigkeit beschränkt werde, um die ärmere,
ungebildete Klasse der Bürger in der Regel aus dem Magistrat
und der Stadtverordnetenversammlung zu entfernen«. Nur ein
Beispiel, wie der Richter, der »sich auf das ihm fernliegende
Gebiet eines literarischen Kritikers begeben hat« (denn einen
grossen Teil des Erkenntnisses nehmen die Versuche ein, dem Dr.
Jacoby Unrichtigkeiten nachzuweisen), abgefertigt wird. »Es
wird mir zuerst, sagt Jacoby in dem Abschnitt: Kommunalverfassung,
der Vorwurf gemacht, dass ich in Betreff der Erwerbung des Bürgerrechts
und der Wählbarkeit zum Stadtverordneten >verschwiegen<
habe, dass nach der revidierten Städteordnung auch Solche,
welche das vorgeschriebene Einkommen nicht besitzen, sich aber
eines >ausgezeichneten Vertrauens< würdig beweisen,
durch übereinstimmenden Beschluss des Magistrats und der
Stadtverordneten zum Bürgerrechte gelangen, sowie unter die
Wählbaren aufgenommen werden können. >Verschwiegen<
habe ich nichts, nur weggelassen, was ich bei Abfassung meiner
Schrift für unwesentlich hielt und auch jetzt noch dafür
halte. Nur von der Berechtigung zum Bürgerwerden und zur
Wählbarkeit ist hier die Rede, nur in Bezug auf diese Berechtigung
werden die beiden Städteordnungen verglichen. Berechtigt
ist aber zum Erwerbe des Bürgerrechts nach der revidierten
Städteordnung nur der, welcher ein Grundeigentum von 300-2000
Tlr. oder aus einem stehenden Gewerbe eine reine Einnahme von
200-600 Tlr. oder aus anderen Quellen ein Einkommen von wenigstens
400-1200 Tlr. hat; wahlberechtigt ist nach der revidierten Städteordnung
nur derjenige Bürger, der eine Grundeigentum von 1000-12,000
Tlr. besitzt oder ein jährliches Einkommen von 200-1200 Tlr.
nachweisen kann. Nach der älteren Städteordnung dagegen
ist jeder unbescholtene Einwohner der Stadt >ohne Rücksicht
auf seine persönlichen Ver-
hältnisse< zur Gewinnung des Bürgerrechts berechtigt,
und jeder stimmfähige Bürger (d. h. jeder, der ein Grundstück
ohne Rücksicht auf den Wert desselben oder ein Einkommen
von 150-200 Tlr. hat) zum Stadtverordneten wählbar. Dass
in einzelnen Fällen die revidierte Städteordnung zu
Gunsten minder vermögender Einwohner eine Ausnahme gestattet,
ist unwesentlich, denn, abgesehen von der Seltenheit solcher Beispiele,
sind diese Mindervermögenden nicht etwa zum Bürgerrecht
und zur Wählbarkeit berechtigt, sondern in dieser Beziehung
ganz von dem übereinstimmenden Beschlusse des Magistrats
und der Stadtverordneten abhängig. An einer anderen Stelle
sagt das Erkenntnis: >Wem es nur darum zu tun ist, seinem Vaterlande
zu nützen, der wird nicht nachzuweisen bemüht sein,
dass früher eine dem Volk erspriesslichere Richtung verfolgt
sei, welche man jetzt immer mehr und mehr verlasse und mit einer
dem Gemeinwohle schädlichen Tendenz vertausche. Eine solche
Vergleichung der früheren, vorgeblich besseren Zustandes
mit dem gegenwärtigen ist durchaus unnötig, um die vermeintlichen
Mängel der bestehenden Verfassung aufzudecken; sie kann daher
keinen anderen Zweck haben, als die Ansicht hervorzurufen, dass
es jetzt nicht mehr so gut um das Wohl der Nation stehe wie früher,
und solchergestalt Missvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen.<«
Jacoby bemerkt hierzu: »Ich habe hier die Worte des Erkenntnisses
getreulich wiedergegeben; den logischen Zusammenhang derselben
vermag ich aber nicht einzusehen. Sollte nur der seinem Vaterlande
nützen, der das Bestehende gut heisst? Sollte eine Vergleichung
der Vergangenheit mit der Gegenwart so durchaus unnötig sein,
um bestehende Mängel aufzudecken? Und wenn unnötig -
kann eine solche Vergleichung keinen anderen Zweck haben, als
einen staatsverbrecherischen? Mit denselben Gründen, wie
das Erkenntnis sie vorzubringen kein Bedenken trägt, könnte
man jeden laudator temporis acti,
hätte man Schiller wegen seines Liedes: >Freunde! Es gab bess're Zeiten!< zu der im §. 151 vorgeschriebenen Strafe verdammen können. Ich habe es überall kein Hehl gehabt, dass ich das seit 1819 in Preussen herrschende Verwaltungssystem für minder liberal halte als die Regierung der vorangehenden Jahre, und habe in meiner Schrift, wie in deren Rechtfertigung die Wahrheit dieser Ansicht durch nicht wegzuleugnende Tatsachen erhärtet. Liegt in dem Aussprechen dieser allgemein verbreiteten Ansicht eine strafwürdige Frechheit? Kann dieses Aussprechen keinen anderen Zweck haben als den verbrecherischen, Missvergnügen und Unzufriedenheit zu erregen? Liegt es nicht viel näher, das Gute der Vergangenheit in der Absicht zu schildern, dass auch die Gegenwart es sich aneigne? Und heisst dies etwa nicht seinem Vaterlande nützen? Wahrlich! wem dergleichen Dinge erst bewiesen werden müssen, dem können sie nicht bewiesen werden.«
(Schluss folgt.)
No. 284. Beilage. 11. Oktober 1842.
In Bezug auf Provinzialstände enthält das Erkenntnis
den Vorwurf: »Ein offenbar frecher und unehrerbietiger Tadel
ist es, wenn Inkulpat das Institut der gegenwärtigen Provinzialstände
in Bezug auf die allgemeine Wohlfahrt ein völlig nichtiges
nennt; denn die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen und die allgemeine
Wohlfahrt des Landes bedingen sich einander gegenseitig, und Inkulpat
kann daher zu seiner Entschuldigung nicht geltend machen, dass
er den Ausdruck: allgemeine Wohlfahrt, im Gegensatze zu dem Sonderinteresse
der einzelnen Provinzen gebraucht habe.« Jacoby erwidert
hierauf: »Recht und Gesetz sind die Losungsworte des Richters;
politische Ansichten sollte er weder vertreten noch verdammen.
>Die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen und die allgemeine Wohlfahrt
des Landes bedingen sich einander gegenseitig!< behauptet der
Richter. Mit Unrecht! Die Wohlfahrt der einzelnen Provinzen kann
sehr gross - und dennoch die allgemeine Wohlfahrt des Landes sehr
gefährdet sein, wenn das geistige,
die einzelnen Landesteile verknüpfende Band fehlt. Wie bei
einem Aktienvereine nicht der Reichtum der einzelnen Mitglieder,
sondern nur der Grad ihrer Beteiligung an dem gemeinsamen Unternehmen
Sicherheit gewährt, so ist es auch nicht die Wohlfahrt der
einzelnen Provinzen, sondern nur der innige Zusammenhang unter
einander, durch welchen die Wohlfahrt des Landes bedingt wird.
>Nur durch Volksrepräsentation kann ein Geist, ein Nationalinteresse
an die Stelle ihrer Natur nach immer einseitiger Provinzialansichten
treten<; so spricht Hardenberg in der von mir angeführten
Rede. Schon um dieses Gewährsmannes willen hätte der
Richter nicht meine Behauptung missbilligen, geschweige denn mich
des >frechen, unehrerbietigen Tadels< bezichtigen sollen.
Nicht in jeder Beziehung habe ich das Institut der Provinzialstände
>nichtig< genannt, sondern nur >in Bezug auf die allgemeine
Wohlfahrt<, d.h. in Bezug auf allgemeine Landesangelegenheiten,
über welche zu beraten ihnen gesetzlich verwehrt ist.«
In dem Abschnitte: Rechtspflege, folgende Stelle: »Zu dem
Satze: das Gerichtsverfahren ist in Preussen von Anfang bis zu
Ende ein heimliches und einzig und allein in Händen besoldeter,
vom Kabinett eingesetzter Beamten«, macht das angefochtene
Erkenntnis folgende Bemerkung: >Schon diese Ausdrucksweise,
insbesondere das unpassende Epitheton >heimlich< für
geheim oder nicht öffentlich, beweist die Tendenz der Herabwürdigung;
und durch die Worte: >besoldeter, vom Kabinett eingesetzter
Beamten< will Inkulpat augenscheinlich auf Kabinettsjustiz
hinweisen<. >Geheim< und >heimlich< sind ziemlich
gleichbedeutend. Bei unserer Justiz, die mit der Vollstreckung
des Urtels nichts zu schaffen hat, kann das Epitheton durchaus
keinen Nebenbegriff haben; es deutet nur das an, was eine oft
eingeschärfte Amtsverschwiegenheit, die selbst das Bekanntwerden
der Akten abgetaner Sachen verbietet, deutlich ausspricht. Dem
Sprachgebrauche nach bilden >Ge-
heimnis< und >geheim< den Gegensatz zu >Offenheit<
und >offen<; Heimlichkeit und heimlich den Gegensatz zu
Öffentlichkeit und öffentlich. Wir sprechen von der
Heimlichkeit der Justizpflege im Gegensatze zur Öffentlichkeit,
nicht aber von dem Geheimnis der Justizpflege; und ebenso dürfte
es auch passender sein, von einem >heimlichen< Gerichtsverfahren
zu sprechen, als von einem geheimen. Will der Richter mir etwas
dafür anhaben, so appelliere ich an Eberhards Synonymik.
Nicht minder gehaltlos ist der zweite Vorwurf. >Kabinettjustiz<
(der Richter verzeihe, wenn ich als Laie mich irre) hielt ich
bisher für eine solche Justiz, die ohne Beobachtung der gesetzlichen
Formen durch blossse Befehle des Königs (Kabinettsbefehle)
geübt wird. Davon ist aber >augenscheinlich< an der
inkriminierten Stelle nicht die Rede; es bedarf nur einer geringen
Überlegung, um zu erkennen, dass daselbst von unserm gewöhnlichen
Gerichtsverfahren im Gegensatze - nicht zur Kabinettsjustiz, sondern
- zu dem echt deutschen Brauch der Geschworenengerichte gesprochen
wird. Bei letzteren fällen nämlich unbesoldete, selbständige
Bürger das Urtel, während bei uns dies durch >besoldete,
vom Kabinett eingesetzte Beamten< geschieht. Die Vorzüge
der Geschworenengerichte zu verteidigen, wäre hier nicht
am Orte; nur ein wichtiges Zeugnis erlaube man mir anzuführen:
>Die gefährlichste Wendung - so schreibt Möser vor
70 Jahren - welche wir zu befürchten haben, ist diese, dass
Ungenossen (gelehrten, vom Staate angestellten Richtern) eben
die Macht gegeben werde, welche vordem die Genossen (Geschworene)
hatten.< Bemerkenswert ist hier auch, dass Dr. Jacoby in dem
gegen ihn gefällten Erkenntnis vom 5. April 1842 im Sinn
einer Anordnung gerichtet wird, welche bereits am 12. Sept. 1841
durch eine Kabinettsorder aufgehoben wurde. Ferner weist Jacoby
ein paar Mal nach, dass ebenderselbe Richter, der ihm so oft ein
Verschweigen schuld gebe, bei Anführungen gerade die »wich-
tigsten Worte weglasse, durch welche des Richters ganze Deduktion
widerlegt wird«. Die Verteidigung gegen den frechen, unehrerbietigen
Tadel der Landesgesetze schliesst mit folgenden Worten: »So
weit meine Antikritik! Welche Irrtümer sind es nun, die der
Richter mir nachgewiesen? Dass seit 1820 das Budget nicht drei,
sondern fünf Mal veröffentlicht ist, und dass schon
vor 1838 die Justizkommissare im administrativen Wege entlassen
werden konnten. Und deshalb wird mir >Unwahrheit<, >absichtliche
Täuschung<, >verbrecherische Tendenz<, >unreine
Gesinnung<, >Ignoranz< und >Frechheit< zum Vorwurfe
gemacht! Die noch übrigen Anschuldigungen und Deklamationen
bedürfen keiner ausführlichen Widerlegung. Sie beruhen
teils auf der falschen Prämisse, dass ich mir Entstellung
der Wahrheit erlaubt habe, teils auf dem völlig unklaren
Begriffe, welchen der Richter mit den Worten >frech< und
>unehrerbietig< verbindet. Wenn man (wie im Erkenntnisse
geschieht) >Frechheit< mit Irrtum, Übereilung u. dergl.
verwechselt, wenn man diesem Begriff eine so weite Ausdehnung
gibt, dass jeder >nicht mit Zucker umhüllte< Tadel
der Regierung, jede nicht untertänige Äusserung über
bestehende Mängel bequem hineingezogen werden kann, wenn
man, unter Voraussetzung verbrecherischer Tendenzen, die Worte
eines Schriftstellers argwöhnisch durchforscht und aus dem
Zusammenhange gerissene Stellen in diesen Sinn auszulegen sich
bemüht: dann freilich wird der § 151 des Strafrechts
zu einer schaudererregenden Angriffswaffe gegen jeden, der über
öffentliche Angelegenheiten ein freimütiges Urteil auszusprechen
sich unterfängt; die Milderung der Zensur wird dann nur dazu
dienen, die Gefängnisse zu füllen, und - als unausbleibliche
Folge - wird bald im ganzen Land ein Stillschweigen herrschen,
das den Regierungen von je her verderblicher war als der lauteste
Tadel. Es kann dem Richter nicht verstattet werden, seine politische
Ansicht zu einem Strafgesetze zu er-
heben. Mag der über mich erkennende Richter immerhin die bestehende Staatseinrichtung für die beste halten, mag er immerhin glauben, dass Preussen keiner Volksvertretung bedürfe und auch ohne festere Vereinigung der Provinzen jedem künftigen Feinde gewachsen sei: diese Überzeugung gibt ihm keineswegs das Recht, mich, weil ich die entgegengesetzte Ansicht vertrete, einer >unreinen, verwerflichen, unpatriotischen Gesinnung< zu bezichtigen. Mit Unwillen weise ich diese Imputationen des politischen Gegners zurück.«
Aus dem dritten Kapitel: >Majestätsbeleidiung<, entnehmen
wir nur Folgendes: >Boshaft< und >ehrfurchtverletzend<
sollen folgende Stellen des dritten Abschnitts der betreffenden
Schrift sein: 1) S. 37: >Welcher Bescheid ward den Ständen?
Anerkennung ihrer treuen Gesinnung, Abweisung der gestellten Anträge
und tröstende Hindeutung auf einen künftigen unbestimmten
Ersatz.< 2) Auf derselben Seite: >Insofern die bald nach
der Verordnung vom 22. Mai 1815 wahrgenommenen Ereignisse in dem
Landtagsabschiede nicht näher bezeichnet worden, dürfte
auch jedes Urteil über die Bedeutsamkeit derselben hier unzulässig
erscheinen.< 3) S. 42: >Der Reichsstände erwähnt
der Landtagsabschied nicht, verspricht aber dafür eine erspriesslichere
Entwicklung der Provinzialverfassung. Zu der Weisheit des neuen
Regenten herrscht gewiss das unbedingteste Zutrauen, aber es liegt
nicht in der Macht eines Einzigen, Institutionen, die sich bereits
überlebt haben, ihre zukünftige Entwicklung vorzuschreiben<.
4) S. 43: >Die Unbestimmtheit des königlichen Bescheids
musste notwendig mehrfache Deutung veranlassen.< Die hier zitierten
Stellen sind von dem Richter also ausgelegt worden: >Die Stände
seien von des Königs Majestät mit schönen Worten
abgespeist worden.< >Des Königs Majestät hätten
die Stände vorläufig mit unbestimmten Worten vertröstet,
auf dass er sie einen Augenblick entferne.< >Der aller-
höchste Landtagsabschied enthalte leere und unbestimmte Worte,
um die Stände einstweilen zu beschwichtigen.< Hat der
Richter die Befugnis, anständige, schickliche Worte eines
Schriftstellers durch unziemliche, ehrfurchtverletzende Redensarten
zu kommentieren? Und hat er diese Befugnis nicht - mit welchem
Ausdrucke soll man es bezeichnen, wenn er auf Grund eines solchen
Sinn und Wort entstellenden Kommentars mich der ärgsten Vergehen
schuldig erklärt? Den selbstgeschaffenen Inkulpaten, nicht
mich, hat das Erkenntnis verdammt! In den Bemerkungen über
den Landtagsabschied ist weder ein logischer noch ein historischer
Irrtum enthalten; Ungeziemendes der Form nach liegt nicht in meinen
Worten, sondern kommt erst durch den Kommentar des Richters hinein;
somit bleibt kein Grund zu einem Strafurteil, wenn anders man
nicht jede öffentliche Besprechung eines Landtagsabschieds
für strafwürdig hält. Und dies - so unwahrscheinlich
es klingt - scheint allerdings die Meinung des erkennenden Richters
zu sein. In Betreff der inkriminierten Äusserung: >Die
Unbestimmtheit des königlichen Bescheides musste notwendig
mehrfache Deutung veranlassen<, hatte ich in der ersten Verteidigung
folgende Bemerkung gemacht: >Ist etwa 'Unbestimmtheit' ein
Wort, das im gemeinen Leben als geringschätzend oder ehrfurchtverletzend
gilt? Wie oft wird in ministeriellen Deklarationen derselbe Ausdruck
auf landesherrlich vollzogene Gesetze angewendet, und wem in aller
Welt fällt es dabei ein, an Majestätsbeleidigung zu
denken?< Das vorliegende Erkenntnis antwortet: <Inkulpat
kann hiergegen nicht geltend machen, dass nicht selten, sowohl
von Behörden als von einzelnen anderen Schriftstellern gesetzliche
Bestimmungen als unklar und unbestimmt dargestellt wurden. Zunächst
besteht nämlich ein sehr erheblicher Unterschied zwischen
einem Gesetz und einer bei einr besonderen Veranlassung ausgesprochenen
speziellen Willensmeinung Sr. Majestät. Ein fernerer
bedeutender Unterschied ist aber auch vorhanden zwischen einer
in ihrem Berufe sich äussernden Behörde oder einem mit
besonderer Erfahrung und Kenntnis ausgestatteten, von redlichem
Eifer erfüllten Autor und einem solchen, welcher von Bitterkeit
und Unzufriedenheit durchdrungen die Einrichtungen im Staate anfeindet,
ohne dabei irgendeine Rücksicht der Schicklichkeit gegen
das Oberhaupt des Staats und die von diesem eingesetzten Beamten
zu beachten, und welcher überdies weder durch einen besonderen
Beruf, noch durch seine Ausbildung und Erfahrung zu einem solchen
Unternehmen berechtigt erscheint.< Allerdings ist zwischen
einem >Gesetz< und einer >Willensmeinung des Königs<
ein erheblicher Unterschied. Dem Gesetze ist jeder Untertan unterworfen;
die Willensmeinung des Königs aber hat, so lange sie nicht
durch die vorgeschriebene Form zum Gesetz erhoben ist, nur für
die königlichen Diener bindende Kraft. Wird der Unterschied
richtig aufgefasst, so ergibt sich für den vorliegenden Fall
folgender Satz: Da man den Ausdruck >unbestimmt< auf Gesetze
anwenden darf, so muss es um so mehr erlaubt sein, die bei einer
besonderen Veranlassung ausgesprochene spezielle >Willensmeinung
Sr. Majestät< auf gleiche Weise zu bezeichnen. Das angefochtene
Erkenntnis scheint jedoch diese Folgerung nicht gelten zu lassen,
sondern die königliche Willensmeinung höher zu stellen
als das Gesetz: namentlich für die Rechtspflege eine gefährliche
Lehre! Es unterscheidet das Erkenntnis ferner zwischen einer >in
ihrem Berufe sich äussernden Behörde oder einem von
redlichem Eifer erfüllten Autor und - einem solchen, der
ohne besonderen Beruf und ohne Beachtung der Schicklichkeit die
Einrichtungen im Staat anfeindet<. Durch diesen Unterschied
wird mir der doppelte Vorwurf der Unschicklichkeit und Beruflosigkeit
gemacht. Allein die Unschicklichkeit soll ja hier erst vom Richter
bewiesen werden, kann daher unmöglich selbst - als ein Argument
gelten. Auf
den zweiten Vorwurf diene zur Antwort: Ich habe in mir den Beruf
gefühlt, öffentlich auszusprechen, was ich für
Wahrheit und Recht halte; ob dieses Gefühl ein richtiges
war, darüber steht nicht dem einzelnen Richter, sondern allein
der Stimme des Volks die Entscheidung zu.« Die männliche
Verteidigung krönt folgender würdiger Schluss: »Dieses
sind die Rechtsgründe, kraft deren man in den härtesten
Ausdrücken der Kriminalsprache über meine Gesinnungen
den Stab bricht und mich zu mehrjähriger Gefängnisstrafe
verurteilt. Ausserdem musste ich (so endet die vollgeschriebene
Schuldtafel) >in Gemässheit der Verordnung vom 22. Febr.
und der Deklaration vom 30. Sept. 1813 des Rechts, die preussische
Nationalkokarde zu tragen, verlustig erklärt werden<.
Die Nationalkokarde war einst das Erkennungszeichen herzerhebender
Begeisterung; Feigheit und Mangel an Patriotismus schlossen mit
Recht von der allgemeinen Ehre aus. Aber der hohe Sinn des Gesetzgebers
würde erzürnen, vernähme er, wie die Bestimmungen
seines Gesetzes, wie der Patriotismus nunmehr gedeutet werden.
Im Jahr 1813 - unmittelbar nach den Siegen an der Katzbach, bei
Kulm und Dennewitz - sollte der Monarch eine Deklaration - zur
Strafschärfung für vermeintliche Ehrfurchtsverletzungen
gegeben haben! Die Bürgerehre steht in der öffentlichen
Meinung zu hoch, um von den Konsequenzen eines willkürlich
herbeigezogenen Gesetzes abhängig zu sein. Königsberg,
den 14. Jul. 1842. Dr. Jacoby.« Und welches wird nun das
Urtel zweiter Instanz sein? So fragt Preussen, Deutschland, ja
das politisch gebildete Europa! Die Antwort? Wohl Mancher mag
sie sich schon gegeben haben!
No. 288. Beilage. 15. Oktober 1842.
Die Suspension des Oberlehrers Witt hat in Königsberg das
Erscheinen einer kleinen Schrift veranlasst, betitelt: »Was
bestimmt das Gesetz über die Absetzbarkeit der Geistlichen
und Schullehrer? Ein juristisches Gutachten.« Diese Schrift
erfüllt ihre Aufgabe, den Witt'schen Fall leidenschaftslos
und vorurteilsfrei in seine rechtlichen Bestandteile zu zerlegen,
um vom rechtlichen Standpunkt aus ein möglichst sicheres
Urteil zu bilden. Nach einer vollständigen und klaren Zusammenstellung
der einschlagenden Gesetze und Verordnungen gelangt das Gutachten
zu dem Resultate, dass nach den Grundsätzen des Rechts die
von Seiten der vorgesetzten Behörde ausgesprochene Untersagung
der ferneren Teilnahme des Oberlehrers Witt an der Redaktion der
Königsberger Zeitung, sowie die darauf gegründete Suspension
vom Amt nicht gerechtfertigt erscheint. Auch wird dargetan, dass
die Frage: ob vom politischen Standpunkt aus die Teilnahme des
Hrn. Witt an dem Redaktionsgeschäft einen Einfluss auf seine
amtliche Tätigkeit als Lehrer geäussert habe, oder mit
Grund eine solche Äusserung zu befürchten stehe und
dieselbe mit seinem Lehramte unvereinbar sei, mit Bestimmtheit
verneint werden müsse. Doch wir lassen hier das Gutachten
selbst sprechen. »Dass keine gesetzliche Bestimmung existiert,
welche den Vorgesetzten berechtigte, einem Untergebenen die Übernahme
einer Privatnebenbeschäftigung zu erlauben oder zu untersagen,
daraus folgt: dass das Verbot einer solchen Nebenbeschäftigung
mit den Amtsbeziehungen zunächst und an sich in keiner Verbindung
steht, sodass die Weigerung eines Untergebenen, sich diesem Verbote
seines Vorgesetzten zu fügen, an sich kein Vergehen
wider die Subordination enthält, mithin für einen solchen
Fall die Kabinettsorder vom 12. April 1822, die gegen Lehrer und
Geistliche sehr scharfe Bestimmungen enthält, aber als Ausnahmegesetz
die demagogischen Umtriebe betrifft, nicht in Anwendung treten
kann. Vielmehr muss der Zivilbeamte in dieser Hinsicht wie jeder
andere Untertan als völlig frei und unabhängig betrachtet
werden, sofern - was gern zugegeben wird - diese Nebenbeschäftigung
mit seinen Amtspflichten nicht in Kollision tritt. Diese letzte
Klausel führt folgende Schlussbetrachtung herbei: Läge
der Fall vor, dass irgendeine Nebenbeschäftigung die Zeit,
die geistigen oder körperlichen Kräfte eines Beamten
dergestalt in Anspruch nähme, dass er darüber sein Amt
vernachlässigte, so würde dies gleichwohl den Vorgesetzten
nicht ermächtigen, von ihm die Aufgabe dieser Beschäftigung
zu verlangen und ihm entgegengesetztenfalls amtliche Strafen anzudrohen.
Vielmehr würde die Vernachlässigung des Amts an sich
der eigentliche Grund des wider den säumigen Beamten einzuleitenden
Verfahrens sein, und höchstens wäre die Behörde
berechtigt, sofern es sich um einen Verweis handelte, den Beamten
auf den mutmasslichen Grund seiner Säumnis aufmerksam zu
machen. Im vorliegenden Fall ist von einer Versäumnis des
Oberlehrers Witt nicht die Rede. Vielmehr gibt ihm sein unmittelbarer
Vorgesetzter das glänzendste Zeugnis über seine amtliche
Wirksamkeit und sein sittliches Verhalten. Die Beziehung desselben
zur Redaktion der Zeitung hat mithin bisher auf sein Amt nicht
eingewirkt. Es könnte also höchstens noch fraglich sein:
ob politische Rücksichten vorwalten, welche die bisherige
Witt'sche Teilnahme an der Redaktion der hiesigen Zeitung als
unvereinbar mit dem Amt eines Lehrers selbst erscheinen liessen.
Zu bemerken ist, dass es zur Beantwortung dieser Frage ausser
der Art der Teilnahme Witts an der Redaktion einer Beleuchtung
der Tendenz der Königsberger Zeitung bedürfen würde.
Die letztere kann mit wenigen Worten dahin zusammengefasst werden,
dass sie beabsichtigt, von der Zensurerweiterung vom 24. Okt.
1841 den Gebrauch zu machen, der eben durch die gedachte Instruktion
gewährt werden sollte. Ihr Prinzip ist: Liebe und Ehrfurcht
dem König, Achtung dem Gesetze, Krieg den Missbräuchen,
Vorschreiten in lebendiger Teilnahme an den Interessen des Vaterlandes!
Hierin liegt nichts, was die politischen Gesinnungen irgendeines
Preussen verdächtigen könnte. Aus einer reinen Quelle
ist der Ausfluss trüber politischer Elemente nicht zu besorgen,
daher bedarf es hier nicht einmal der Erinnerung, dass kein Buchstabe
der Königsberger Zeitung ohne Genehmigung des vom Ministerium
eingesetzten Zensors gedruckt wird. Wäre also Witt in der
Tat verantwortlicher Redakteur der Zeitung, so würde daraus
wahrlich keine Besorgnis für den Staat oder für die
Jugend dahin zu entnehmen sein: dass die Lehren, welche er der
Jugend einzuflössen berufen ist, im Widerspruche mit dem
Streben der Königsberger Zeitung stehen könnten. Ängstlichen,
durch mannigfache Rücksichten getrübten Gemütern
mag es für den Moment anders erscheinen. Von Seiten der Zentralbehörden
aber ist eine freie, offene Auffassung der vorliegenden Verhältnisse
zu erwarten. Sie können für den Augenblick durch einzelne
Stimmen getäuscht worden sein, indessen ist mit Sicherheit
darauf zu rechnen, dass sie nicht einer solchen Stimme allein
folgen, dass sie sich anderweitig Aufklärung verschaffen
werden, um danach eine Massregel zu modifizieren, die vom rechtlichen
Standpunkt aus sich keines inneren Gehaltes zu erfreuen hat. Dass
diese Besorgnisse erst jetzt und erst durch die an den Vorgesetzten
des Oberlehrers Witt höheren Orts erlassene Aufforderung
zur Sprache gekommen sind, spricht dafür: dass dieselben
nur in der befangenen Ansicht des Berichterstatters und nicht
in der Realität ihren Grund haben. Wäre es anders, so
würde der betreffende Vorgesetzte gegen bestimmte Anordnungen
des Ministeriums gehandelt haben, was von ihm - ohne ihm im Voraus
Unrecht zu tun - nicht vorausgesetzt werden soll noch darf. Denn
die Verfügung des Ministeriums des Inneren und der Polizei
vom 25. Mai 1824 verlangt, dass die Vorgesetzten besondere Aufmerksamkeit
auf die Erweckung der Gesinnungen der Anhänglichkeit, der
Treue und des Gehorsams an den Landesherrn und den Staat verwenden
und in dieser Beziehung die ihnen untergeordneten Lehrer kontrolieren
sollen. Hätte sich nun durch Witts Teilnahme an der Redaktion
der Zeitung im entferntesten die Meinung herausgestellt, als wäre
dieselbe geeignet, jene Gesinnungen bei den Zöglingen zu
untergraben, so würde es nicht an desfallsigen, dem königl.
Provinzial-Schulkollegium einzureichenden Anzeigen von Seiten
des Vorgesetzten gefehlt haben, zumal die Verordnung vom 16. Aug.
1833 jene Vorschriften aufs neue ins Leben ruft. Nimmt man hinzu,
dass die Stellung des Oberlehrers Witt zu der Zeitung nicht die
eines verantwortlichen Redakteurs, sondern derselbe nur mit der
technischen Anordnung des Blattes beschäftigt ist, sich auch
von der literarischen Mitwirkung durchaus fern gehalten hat, so
muss man gestehen, dass die von seinem Vorgesetzten, wenn auch
nur andeutungsweise, ausgesprochene Befürchtung offenbar
eine übertriebene zu nennen ist. Es lässt sich also
die Frage: ob vom politischen Standpunkt aus die Teilnahme des
Oberlehrers Witt an der Redaktion der hiesigen Zeitung einen Einfluss
auf seine amtliche Tätigkeit als Lehrer geäussert habe,
oder mit Grund eine solche Äusserung zu befürchten stehe
und dieselbe mit seinem Lehramt unvereinbar sei, mit Bestimmtheit
verneinen. Hiermit fällt denn auch der letzte denkbare Grund
in sich zusammen, welcher den vorgesetzten Behörden gegenüber
jene Teilnahme mit seinem Amt in Verbindung setzen könnte,
sodass schliesslich das Resultat dieser Darstellung dahin zusammengefasst
werden kann: dass nach den Grundsätzen des Rechts die von
Seiten der vorgesetzten
Behörde ausgesprochene Untersagung der ferneren Teilnahme
des Oberlehrers Witt an der Redaktion der hiesigen Zeitung, sowie
die darauf gegründete Suspension vom Amte nicht gerechtfertigt
erscheint.«
No. 289. Beilage. 16. Oktober 1842.
Wer kennt nicht Engels »Lorenz Stark«, worin der Streit
zwischen der väterlichen Gewalt und der kindlichen Freiheit
so derb und anschaulich gezeichnet wird, dass das eine Beispiel
für alle Zeiten gelten kann, und wo doch wieder, weil es
ein deutsches Werk ist, die Spannung der Gegensätze nicht
zu einem tragischen Ausgange führt, sondern in der gemütlichsten
Versöhnung endet? Es wird dieser stets neue Kampf der »ererbten
Gewalt« und der »menschenrechtlichen Freiheit«
nicht immer so friedlich schliessen können, weil weder alle
Väter so gut und stark sind als Lorenz Stark, noch alle Söhne
so sanft als Lorenzens Sohn; Derjenige, der einst das weltgeschichtliche
Aneinanderrennen jener beiden Mächte zu schildern hat, wird
oft mit blutiger Dinte schreiben müssen. Aber auch noch andere
Bilder werden auf diesem Schlachtfeld erscheinen, Bilder der widerlichsten
Feigheit und Unterwürfigkeit. Ich fürchte zuweilen ganz
in meiner Nähe, an meinem Hauswirt, ein Beispiel dieser ekelhaften
Art zu erleben. Weil man am Kleinen das Grosse lernt und an einer
Tierfabel das Menschenwesen erkennt, so will ich meine Hausgeschichte
zum Besten geben. Er selbst, mein Hauswirt, ist unter strengem
väterlichen Regimente gross geworden und hat wohl niemals
einen herzhaften Versuch gemacht, sich von ihm loszuwinden. Daher
fordert er den gleichen, unbedingten Gehorsam von seinem eigenen
Sohn, und wenn er hier und da in der Welt ein unfolgsames Kind
erblickt, so gilt ihm das eben für ein Zeichen, dass es gar
nicht mehr überall so zugeht, wie es zugehen sollte: in seinem
eigenen Hause wenigstens soll ihm eine solche Zuchtlosigkeit nicht
vorkommen. Er liebt seinen einzigen Sohn aufs innigste, sorgt
für ihn auf alle Weise und gestattet ihm gern jedes »anständige«
Vergnügen, nur muss der Sohn den Vater auch allein sorgen
und machen lassen, denn nur der Vater weiss ihm die besten, die
zuträglichsten, die angemessensten Freuden auszusuchen. Die
Jugend versteht sich nicht selbst auf das, was ihr gut ist, und
bringt bei ihrer »beschränkten Einsicht« nur Unheil
zu Wege; sie muss sich, damit sie den schönen Kreis der Ehrbarkeit
nie überschreite, den väterlichen Anordnungen bescheiden
überlassen, ohne jemals »in dünkelhaftem Übermute
sich ein Urteil über dieselben anzumassen«. So ungefähr
denkt mein Hausherr, und man kann sich danach sein Erstaunen vorstellen,
als eines Tages der Sohn mit der Bitte vor ihn trat, ihm, dem
Mündigen, nun einen selbständigen Anteil am Geschäfte
zu gewähren. Hätte er nicht, was er oftmals bitter beklagte,
so manches Beispiel eines trotzigen Sohnes schon in seiner Nachbarschaft
gesehen, gesehen, bis zu welcher Verhärtung Kinder in ihrer
Halsstarrigkeit gehen können: er würde gewiss den eigenen
Sohn über die vorlaute Zumutung sehr barsch angelassen haben.
So aber fasste er sich und erwiderte mit liebevollen Worten: Unser
Geschäft, das kannst Du selbst einsehen, erfordert Einheit
und einen Willen: das muss so bleiben; aber weil Du jetzt doch
ein erwachsener Mensch bist und Deinem Vater Ehre machen musst,
so will ich Dir ein gewisses Einkommen sichern, womit Du die Würde
unsers Hauses behaupten kannst. Ich hoffe, dass Du nie durch Überhebung
Dir dieses Geschenk und meine Liebe verscherzen wirst! Der gute
Sohn zeigte sich aufs tiefste gerührt von dieser Güte
und entsagte dem Anspruch auf eine eigene freie Stellung in der
Welt: er hat bei dieser
Resignation die friedlichsten Tage verlebt. Neuerdings aber ist
die Stimme der Natur und Freiheit zum zweiten Male laut geworden.
Seit längerer Zeit trägt er ein Mädchen im Herzen,
die an Glücksgütern arm, an Vorzügen des Geistes
unendlich reich ist. Diese Liebe gab ihm den Mut, noch einmal
vor seinen Vater zu treten und ihm den Entschluss anzukündigen,
dass er Freia zum Weibe zu nehmen gedenke. Da riss dem Vater die
Geduld, denn er hatte längst ein anderes Mädchen für
den Sohn ausgesucht, und er fuhr diesen an: Bei meiner Ungnade
befehle ich Dir, Deiner Grille Dich zu entschlagen! Ich werde
für Deine Verheiratung sorgen, wenn es Zeit ist, und Du sollst
eine Frau haben, die Deinem Vater gefällt, nicht jene ideale
Schwärmerin, die mir verhasst ist. Der Gescholtene schwieg,
und Vater und Sohn leben seitdem im alten Frieden neben einander,
als ob nichts vorgefallen wäre. Man merkt es dem ersteren
jedoch an, dass er seit jenem Tage den Sohn zu begütigen
strebt: er erweist ihm allerlei kleine Liebesdienste und herzt
ihn oft so zärtlich, dass man an das beste Vernehmen glauben
könnte. Allein »man merkt die Absicht und man ist verstimmt!«
Wie diese gegenseitige Heuchelei der Liebe enden wird - ich weiss
es nicht. Wehe aber dem Sohne, wenn er ein Wicht ist und das aufgedrungene
Mädchen heimführt. Wer von Beiden trägt dann die
grössere Schuld? Gewiss der Sohn, der es sich gefallen lässt,
dass sein unveräusserliches Menschenrecht, die Freiheit der
Selbstbestimmung, mit Füssen getreten wird. Der Vater handelt
unschuldiger, denn - er kennt es nicht anders: ergraut in der
Gewohnheit der »Pietät«, kennt er die »Freiheit«
nicht. Woher vorzugsweise in der neueren Zeit diese Doppelwilligkeit
im Familienleben? »Woher?« Aus jenem Geiste, der in
Peter dem Grossen Fleisch wurde! Er, der Gründer der Zivilisation
im Osten, der Selbstherrscher, gab - wie wunderbar! - zuerst das
Gesetz, dass die Älteren nicht mehr ohne die Einwilligung
der Kinder über deren
Ehen beschliessen sollten. Die Zivilisation ist das »Woher«
der Selbstbestimmung, ihre Mutter. Und wohin soll das führen?
»Wohin?« Zur vollkommenen Freiheit soll es führen,
die sich nicht aufgibt einem anderen »zu Liebe«. Die
Liebe, die keinen eigenen Willen hat, wird dem Eigenwillen weichen,
der seine Freiheit an keinen verschenkt. Woher und Wohin? Diese
Frage charakterisiert unsere Gegenwart, die auf dem Scheidewege
sich noch einmal umsieht, um die weitere Richtung danach abzumessen.
Wir leben in einer fragenreichen Zeit und wenden unsere Arbeit
darauf, die hundert und aberhundert Fragen zu einer immer kleineren
Anzahl herabzubringen, bis sie kondensiert zu vier und zwei Fragen,
endlich in einer Frage zusammenklingen, deren letzter Schlag die
schlagende Antwort ans Licht bringt. Sind die müssigen Fragen
der Gelehrten gehalt- und interesselos geworden, so wirken jetzt
um so tiefer die ernsten Fragen der Staatsmänner. Wer hätte
nicht von dem »Woher und Wohin?« gehört, in welchem
der Staatsminister v. Schön seinem gepressten Herzen Luft
macht? Und doch wie Wenigen mag dieses anfänglich nur in
wenigen Exemplaren verteilte, jetzt aber schon wiederholt abgedruckte
Schriftchen bekannt sein. Nachdem es in Strasburg mit einem Nachworte
veröffentlicht worden war, folgte bald darauf ein zweiter
Abdruck in dem Staatsarchive von Buddeus, und es fehlt nur, dass
auch die grössere Lesewelt damit vertraut gemacht werde,
was, da wir hier einmal zu den schneidenden Fragen unserer Zeit
gekommen sind, an diesem Platze füglich geschehen kann. Ein
kleiner Auszug wird das Wesentlichste geben. »Woher der Ruf:
Allgemeine Stände?« so beginnt Hr. v. Schön. Friedrich
II. ist der eigentliche Gründer der preussischen Beamtenwelt;
allein nach und nach »erreichte das preussische Beamtentreiben
den Höhepunkt, von welchem Strauss gegen Streckfuss richtig
sagt: dass die preussische Beamtenwelt wie im Sinne der katholischen
Kirche handele; denn
wie der Geistliche dort nur für sich, ohne Beziehung und
Rücksicht auf die Gemeinde den Gottesdienst verrichte, so
wähne der preussische Beamte, besonders der dem Volk fernstehende,
dass der Staatsdienst nur für ihn, und dass er nicht für
das Volk, sondern das Volk für ihn da sei.« Da nun »jeder
Beamte sich als besonderer Machthaber in dem ihm zugewiesenen
Kreise darstellte, und es nicht fehlen konnte, dass diese Beamtenstellung
sich dem Volk nur zu empfindlich geltend machte«, so war
die Folge die: »das Volk sah immer klarer ein, dass es fort
und fort wie am Gängelbande geleitet, gleich einer Herde
hierhin und dorthin geführt und, ohne Grund und Zweck zu
kennen, bald zu dieser bald zu jener Handlung und Leistung aufgefordert
und genötigt werde. Man erkannte immer mehr und immer allgemeiner,
wie sehr oft durch Einseitigkeit einzelner Machthaber der Zweck
des Staats verkehrt und verrückt werde, zumal wenn, wie nicht
selten geschah, zu solchen einseitigen Tendenzen vom Volk überdies
noch Leistungen und Beihilfe gefordert wurden. Es konnte daher
nicht fehlen, dass diese Bevormundung mündiger Menschen,
im Geiste der Beamten-Hierarchie geführt, das Gefühl
der Selbständigkeit des mündigen Teils des Volks tief
und schmerzlich verletzte. Um so mehr nahm man im Volk die Städteordnung
mit hohem Enthusiasmus auf, und mit um so grösserer Sehnsucht
sah man einer Kommunalordnung und einer Volks- oder Ständerepräsentation
entgegen, indem man hoffte und meinte: in diesen die Mündigkeit
des gebildeten Teils des Volks wirklich auch anerkannt zu sehen.
Das Unglück der Jahre 1807 bis 1813 und die Gesetze dieser
Zeit förderten die Selbständigkeit des Volks noch bedeutend
mehr und brachten sie in immer klareres Bewusstsein. Die schönste
Frucht davon und die herrlichste Erscheinung des erwähnten
Geistes dieser Zeit war die preussische Landwehr, nicht von Militär-
und Zivilbeamten errichtet, sondern aus dem Volk hergegangen
und durch die Kraft des Volks herangereift. Es war die Zeit der
Erkenntnis gekommen. Das Gouvernement erkannte nach dem Krieg
im Jahr 1813 seinen neuen Standpunkt, und es drängte sich
ihm selbst die Absicht auf, von ihm aus die Staatsorganisation
zeitgemäss zu entwickeln. Allein die Beamtenwelt, Militär-
und Zivilbeamte, sah auch bald, dass in demselben Grad, als die
Mündigkeit und Selbständigkeit des Volks zunähme
und die Landstände überhaupt an Wichtigkeit gewännen,
die bisherige Beamtenwichtigkeit schwinden müsse. Man fürchtete,
das schwere Gewicht der Landstände werde in der Staatswage
dem früheren Gewichte der Beamten seine grosse Bedeutung
nehmen, und es trat somit eine planmässige Reaktion gegen
die Zeit und ihre Forderungen im Gouvernement ein. Es folgten
Schritte auf Schritte, um dem Beamtengewichte seine Bedeutsamkeit
zu erhalten. Die Städteordnung wurde, so viel man es, ohne
den Schein der Barbarei und der Inkonsequenz auf sich zu laden,
nur irgend vermochte, allmälig in der Richtung einer Beamtenordnung
umgeklügelt und modifiziert. Eine Kommunalordnung hielt man
nicht für zeitgemäss. Auf die Landwehr geschahen von
Zeit zu Zeit so heftige Angriffe, dass, obgleich ihr eigentlicher
Charakter schon modifiziert und ihr Grundton stark genug verstimmt
war, sogar ihre Fortdauer zuweilen zweifelhaft schien. Ihre Aufhebung
geradehin auszusprechen wagte man freilich nicht; allein sie erhielt
je mehr und mehr Spezialeinrichtungen, welche, ihrem ursprünglichen
Geiste zuwider, sie dem Beamten-Militär immer näher
bringen sollten. Die Provinziallandtage wurden vom Volke mit wahrem
Enthusiasmus aufgenommen, weil sie ein Beweis der Anerkennung
der Mündigkeit des Volks zu sein schienen und weil man glaubte,
durch sie neben der Beamtenstimme auch eine Volksstimme an den
Souverän bringen zu können, und man glaubte dies um
so sicherer, als die Richtung der Zeit es zu fordern schien. Allein
die
Richtung der Gouvernementsmänner, welche bei dieser Volksstimme
Werkzeuge des Souveräns waren, liess sie nicht aufkommen;
sie wurde gefürchtet und verdächtig, und die Beamtenwelt
wurde für die Bewahrung und Aufrechthaltung ihres vormundschaftlichen
Verhältnisses immer mehr mit Angst und Besorgnis erfüllt.
Als z.B. der preussische Landtag bei der Bereitwilligkeit des
Volks, das Land auch mit der Volksmasse zu verteidigen, den Souverän
einst bat: einige feste Punkte im Lande zu etablieren, sprachen
sich mehrere bedeutend hohe Militärbeamte höchlich entfremdet
und fast empört darüber aus, dass Landstände über
solche Verhältnisse auch nur eine Stimme haben wollten oder
wohl gar Anträge darüber machen könnten; ja sie
betrachteten den Antrag des Landtags sogar als eine sträfliche
Anmassung. Ebenso fanden Beschwerden über Administrationsbeamte
und Anträge zu weiterer Entwicklung eines regeren Volkslebens
keinen Anklang; sie regten vielmehr die Reaktion von Seiten der
Beamtenwelt nur noch um so mehr auf, und der Erfolg von dem allen
war: das Volk kam, bei aller Treue gegen den Souverän, immer
mehr in eine unheimliche Stimmung. So stand es in Preussen im
Jahr 1840. Da fragte der König vor seiner Huldigung: Welche
früheren Zusicherungen wollt ihr preussischen Stände
bestätigt haben? Und der Landtag antwortete: >Nur die
Vollführung Dessen, was im Jahr 1815 und späterhin in
ständischer Hinsicht zugesagt ist, und zwar wünschen
wir Generalstände, die auf Erfordern Rat geben, damit die
obersten Administrationsbeamten, der ständischen Versammlung
gegenüber, nicht, wie bei den Provinziallandtagen, über
die Landtage zu stehen kommen.< Und so antworteten die Stände
auf die Frage ihres Königs, und mussten so antworten, denn
der Fluch von Geschlecht zu Geschlecht würde sie getroffen
haben, hätten sie jetzt vor ihres Königs Thron und vor
Gottes Angesicht die Wahrheit verleugnet und die Stimme ihres
Gewissens und ihrer Überzeugung erstickt. Wohin, so dürfte
man nun fragen, würde der Antrag führen? Was würde
die Folge der Zusammenberufung der Generalstände sein? Sie
würden allerdings die gewichtigsten Resultate mit sich führen,
denn zunächst und vor allem werden die Generalstände
1) die Verwaltung aller Angelegenheiten, welche nicht Gouvernements-,
sondern National- und Kommunalsachen sind, sich zueignen. Dadurch
aber wird einesteils das Volk an Selbständigkeit, an Lust
und Fähigkeiten zu guten Werken und nützlichen Unternehmungen
gewinnen, andernteils auch eine grosse Zahl der jetzigen Staatsbeamten
entbehrlich werden. Die Generalstände werden ferner 2) Auskunft
über die Verwaltung der Finanzen fordern, Verschwendungen
entgegentreten, die man sich jetzt angeblich zum Besten des Volks
erlaubt, und eine einfachere Verwaltung verlangen. Die Zahl der
Beamten wird somit auch auf diese Weise vermindert werden. Die
Generalstände werden 3) auch den Teil der Justizverwaltung,
bei welchem es besonders auf genaue Kenntnis der Landesverhältnisse
und beinahe auch nur auf gesunden Menschenverstand und natürliches,
richtiges Urteil ankommt, in ihren Kreis ziehen, wodurch einerseits
eine bessere Rechtsverwaltung eintreten wird, indem dann der Richter
in den Stand kommt, die ihm verbleibenden richterlichen Geschäfte
nach Amt und Pflicht zu führen, und andererseits eine abermalige
Verminderung der Beamtenzahl erfolgen kann. Es werden 4) auch
die Generalstände den Antrag stellen und es sich selbst zur
Aufgabe machen, dass die bewaffnete Macht mit dem Volk in engere
Verbindung gesetzt und das Volk somit selbst wehrhaft gemacht
werde. Die ersten Grade der militärischen Ausbildung werden
dann um so mehr Sache des Volks sein, und die Landwehr wird das
Band bilden, welches das Volk beständig aufs engste mit der
bewaffneten Macht verknüpft. Dies alles wird dann 5) auch
den Landständen die gebührende
Wichtigkeit und die in ihrem Wesen begründete Bedeutsamkeit
in und für den Staat geben. Um so mehr werden infolgedessen
die Zivil- und Militärbeamten auch selbst in ihrer Meinung
in die Stellung gebracht, in welche die Natur der Sache und der
Stand ihrer Verhältnisse in ihrem Amte sie hinweist. Zwei
lästige und unerträgliche Übel, Übermut und
Servilität, werden dann erdrückt, wenigstens in enge
Grenzen gewiesen. Auf den Charakter und die Stimmung des Volks
aber wird dies den wohltätigsten Einfluss haben. Dem Souverän
selbst gibt 6) die ständische Repräsentation für
die Würdigkeit und Tüchtigkeit seiner Beamten unfehlbar
den besten, vielleicht den einzigen, bleibend wirksamen Prüfstein.
Wer vor die Stände zu treten hat, wer Rechenschaft von seiner
Verwaltung vor ihnen ablegen muss, kann nicht unwissend und kopflos
sein; böser Wille aber muss schnell zu Schanden werden. Um
so sicherer kann dann der Souverän darauf vertrauen, dass
er stets zum rechten Amte den rechten Mann gewählt habe;
und was für ihn und für den Staat ein unschätzbares
Glück ist: im öffentlichen Leben der ständischen
Repräsentation finden alle Kabalen und alle Polizeikünste
stets ein schnelles Ende. Nicht minder segensreich wirken 7) die
Generalstände auf den Geist der Gesetzgebung. Wer will und
kann es leugnen, dass jetzt bei jeder vom Gouvernement ausgehenden
Massregel stets das Misstrauen erwacht: ob die Beamten die Lage
der Sache richtig erkannt und die Verhältnisse richtig erwogen
haben? Ganz anders, wenn die Massregeln von den Generalständen
erörtert werden. In ihnen konzentriert sich die Kenntnis
der Verhältnisse und Bedürfnisse des gesamten Volks,
und schon darum haben auch die mit von ihnen ausgehenden Gesetze
stets die Meinung des Volks für sich. Nur durch Generalstände
kann und wird in unserm Lande ein öffentliches Leben entstehen
und gedeihen. Ist der Tag dazu angebrochen, so lässt die
Sonne sich nicht in ihrem Laufe gebieten. Die Zeit
der sogenannten väterlichen oder Patrimonial-Regierung, für
welche das Volk aus einer Masse Unmündiger bestehen und sich
beliebig leiten und führen lassen soll, lässt sich nicht
zurückführen. Wenn man die Zeit nicht nimmt wie sie
ist, das Gute daraus ergreift und es in seiner Entwicklung fördert,
dann straft die Zeit.« Die Beantwortung der beiden Fragen
hat Hr. von Schön in diese Kürze zusammengedrängt,
und da die Weltgeschichte schrittweise wandelt, so ist sie einstweilen
auch genügend. Viele Variationen werden über dasselbe
Thema komponiert werden, und in manchen wird eine Keckheit sprühen,
über die man den Angriff auf das »Beamtentreiben«
vergisst. Eine solche liegt uns hier schon vor. Sie besteht in
freimütigen Bemerkungen, niedergeschrieben von einem geistreichen
und mutigen Manne, aber nicht für den Druck einer deutschen
Presse bestimmt. Denn wenn uns der Protestantismus auch Gedankenfreiheit
gebracht hat, so ist das doch nicht so zu verstehen, als ob auch
die Äusserungen freigegeben wären. Es heisst nicht:
Worte sind zollfrei, sondern nur: Gedanken sind zollfrei. Die
Worte müssen nach wie vor Zoll zahlen, oder als Schmugglerware
passieren: fängt man den Schmuggler, so schickt man ihn in
die Verbannung, wenn ihm nicht etwa zufällig das Glück
zu Teil wird, von einem »fremden« Autokraten begnadigt
zu werden. Wie gesagt, unser glossierender Freund hat zwar für
den deutschen Michel geschrieben, aber nicht für den deutschen
Pressbengel.
No. 309. Beilage. 5. November 1842.
»Das Leben ist der Güter höchstes nicht!«
Es ist etwas Grosses um einen Menschen, der zu sterben weiss.
Und wiederum ist es etwas Grosses um ein Prinzip, das
willig von der Hand eines höheren Prinzips den Todesstreich
empfängt: das Leben erlischt, aber die Ehre bleibt. Und etwas
Grosses wäre es auch um eine theologische Fakultät,
wenn sie den Mut zu sterben zeigte. Unendlich widerlich aber ist
ein abgelebter Mensch, der vor dem letzten Stündlein zittert,
ein welkes Prinzip, das schwache Herzen betört, ihm sein
Leben zu sichern, eine theologische Fakultät, die den Bibelspruch
vergessen hat, dass »wer sein Leben behalten will, der wird
es verlieren«. Wer für die Ehre kämpft, der achtet
des Lebens nicht; wer aber für sein Leben kämpft, der
achtet der Ehre nicht. Ehre verloren, alles verloren! Armer Schelm,
der du nichts anderes mehr hast, wofür du freudig deine Lanze
einlegen könntest, als dein Bischen Leben. Wirst du dem Gegner
mit offener Brust entgegentreten zu ehrlichem Zweikampfe? Nein,
einen siebenfachen Harnisch wirst du umtun und Häscher hinter
jenen stellen, um seine Streiche abzuhalten. Du willst ja dein
Leben nicht für die Ehre in die Schanze schlagen, sondern
die Ehre für das - Leben. Doch schliessen wir den Katechismus
der Ehre und gehen zu einem anderen Buche der zähen Lebenslust
über. Gleichzeitig mit dem dritten Bande der »Synoptiker«
von Bruno Bauer sind soeben die »Gutachten der evangelisch-theologischen
Fakultäten der königl. preussischen Universitäten
über den Lizentiaten Bruno Bauer in Beziehung auf dessen
Kritik der evangelischen Geschichte der Synoptiker; im Auftrage
des vorgesetzten hohen Ministeriums herausgegeben von der evangelisch-theologischen
Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität«
erschienen. Darin stehen die Gutachten von drei einmütigen
Fakultäten, einer gleichmässig gespaltenen und zwei
mit Separatvoten ausgestatteten. In Bonn, Halle und Königsberg
nämlich stimmten die Fakultätsmitglieder zusammen, und
zwar die bonner für Bruno Bauers Entfernung, die hallenser
und königsberger gegen dieselbe, in Greifswald waren zwei
Mitglieder
dagegen, zwei dafür; in Berlin gab Marheineke ein Separatvotum
gegen die bauerfeindliche Fakultät ab; in Breslau Mitteldorpf
desgleichen. Was ist nun der gemeinsame Grundzug dieser sechs
Korporationen und ihrer Separatstimmen? Es könnte scheinen,
dass die feindlichen von den freundlichen sehr verschieden sein
müssten. Nichts weniger als das. Die feindlichen stehen auf
schwanken Füssen, die freundlichen aber können sich
gar nicht auf den Beinen erhalten. Allen gemeinsam dagegen ist
die zähe Lebenslust, der Selbsterhaltungstrieb, die Todesfurcht.
»Wenn wir nur leben, dann mag das Übrige gehen wie es
will; leben und leben lassen, das ist unser Motto. Aber nur nicht
sterben, ja nicht sterben! Wer wird an seinen Tod denken? Wir
leben in einem geordneten Staate, wo die Sicherheit des Lebens
und Eigentums sanktioniert ist; der Staat wird uns schützen:
unser Leben und Eigentum ist ihm - heilig!« Werfen wir einen
genaueren Blick auf diesen typischen Charakter der Gutachten.
Die Frage ist: Könnt ihr Fakultäten dabei »bestehen«,
wenn Bruno Bauer unter euch ist? Die Mehrzahl ruft: Nein! man
gebe ihm eine andere Stätte; die Übrigen sagen: Ja,
wir können dabei »bestehen«. Also »bestehen«
wollen sie beide; an der Notwendigkeit ihres Bestandes zu zweifeln
fällt keinem ein. Es war ja wohl Voltaire, der einem erbärmlichen
Dichter auf die brutalen Worte: »Ich muss ja doch leben!«
gelassen erwiderte: »Davon sehe ich die Notwendigkeit nicht
ein.« Der Dichter, der leben zu müssen glaubte, wird
die Notwendigkeit auch nicht eingesehen haben; allein dass er
sich auch nicht einmal danach fragte, das documentierte eben seine
Jämmerlichkeit. Ein tüchtiger Mensch hingegen stellt
die Notwendigkeit seines Bestehens jeden Augenblick in Frage und
wird z.B. lieber verhungern als sich durch elende Gedichte ernähren;
einen Schiller hätte auch der quälendste Mangel nicht
vermocht, der Welt mit undurchdachten, nichtsnützigen Machwerken
seinen Unterhalt ab-
zulocken. Ist es von sechs evangelisch-theologischen Fakultäten
und so und so viel darin befassten Theologen nicht mehr als naiv,
über die Notwendigkeit ihres Bestehens nicht nur selbst nicht
das geringste Nachdenken anzustellen, sondern auch der Welt noch
zuzumuten, dass sie sich ein solches Bedenken nicht einfallen
lassen, vielmehr jeder »Besonnene« und jeder »billige
Richter« ihnen mit Hand und Mund beistimmen werde? Bruno
Bauer bestreitet in den Synoptikern ausdrücklich jenes Recht
der Theologen, zu »bestehen« (»Hebe dich weg von
mir, Theologe!«), macht dieses Recht zwei Bände hindurch
zu nichte, hält Gericht über sie, und nun - man belustige
sich an dem Humor! - treten die Gerichteten auf, um über
Jenen Gericht zu halten. Sie danken dem Minister gelegentlich
dafür, dass ihnen Gelegenheit gegeben worden, Richter in
ihrer eigenen Sache zu sein. Doch der Humor der Sache wäre
nicht vollständig, wenn diese Richter etwa doch noch mit
Selbstverleugnung auf die wirkliche Frage eingingen. Behüte!
Die »besonnenen und billigen Richter« fragen nicht:
Haben wir ein Recht zu »bestehen« oder hat Bauer Recht,
dass wir Theologen samt und sonders unser Leben aufgeben müssen,
wenn wir es gewinnen wollen? sondern so: Tut Bauer nicht unserm
- unzweifelhaften und heiligen - Rechte, zu bestehen, durch sein
Verfahren Eintrag, und muss er nicht deshalb ausgestossen werden?
Darüber sind sie denn verschiedener Meinung und gewähren
uns in diesem Gutachten ein lustiges, aber doch herzlich langweiliges
Schauspiel theologischer Gewissenhaftigkeiten. Dies also wäre
der allen gemeinsame Charakter, dass sie, gleich jenem Dichterling,
an der Notwendigkeit ihres Lebens gar kein Arg haben. »Wir
müssen leben!« Das ist der Gedanke des flachsten Egoismus;
denn wie will man anders den Egoisten definieren, als so, dass
ihm das Leben der Güter höchstes ist? Den Tod wird er
nur dann wünschen und wählen, wenn ihm das »Leben«
verleidet
ist. Was Wunder, wenn man da von Zeit zu Zeit die zuckende Grimasse
der Todesfurcht zu sehen bekommt? - Was die einzelnen Gutachten
betrifft, so lohnt es kaum, sie noch besonders zu gruppieren.
Drei fassen sich ein Herz und leugnen geradezu, dass der Tod an
ihrem Lager stehe und seine Beute fordere; zwei halten den Atem
vor dem Schnitter an und meinen, es sei freilich wohl der Tod,
aber nicht ihr Tod; eine endlich schmeichelt dem Tod in der einen
Stunde und leugnet ihn in der zweiten. Die separierten Herren
gehören zur zweiten Klasse. In Todesangst aber sind sie alle;
ein Anachronismus zu sein denkt keine. Sie wittern Morgenluft,
die »Geburtswehen eines neuen Weltalters«, aber keine
Wiedergeburt. Verfolgen wir sie daher nur der alphabetischen Ordnung
nach, welche ihnen der Dekan der bonner Fakultät anzuweisen
beliebte; jedoch nur, um an jede zu unserm Vermerk eine kleine
Etikette anzuhängen. Folianten liessen sich darüber
schreiben, wenn man sich nicht scheuen müsste, viele Worte
über solche Dinge zu machen. Das »anmasslichste und
naseweiseste« Gutachten eröffnet den Reigen. Der Hr.
Zensor braucht mir diese Worte nicht zu streichen, denn sie gehören
mir nicht. Ich entnehme sie vielmehr aus eben diesem Gutachten
der berliner Fakultät selbst. Nur die Summa desselben: »Der
christliche Glaube geht von historischen Tatsachen aus und hängt
daher von der Anerkennung der Realität dieser Tatsachen ab.
Auf der <Voraussetzung> der Zuverlässigkeit des Zeugnisses,
welches die heilige Schrift von den Tatsachen und der Lehre Christi
und der uns durch ihn gewordenen göttlichen Offenbarung ablegt,
auf der Ehrfurcht, mit der wir in derselben Gottes Wort vernehmen,
beruht nicht bloss die evangelische Theologie, sondern auch der
Gebrauch der heiligen Schrift in der Gemeinde. An die Stelle des
historischen Christentums setzt aber Bruno Bauer ein ideales,
wie er sich von dem Standpunkte seiner wilden phantastischen Spekulationen
ein solches gebildet hat.« Ergo kann Bruno Bauer keine Geistlichen
und Theologen bilden, und rechnet man noch hinzu, dass er über
»die wissenschaftlichen Standpunkte der weisesten und edelsten
Männer«, wie die unterschriebenen Neander, Twesten,
Strauss und Hengstenberg, aburteilt, so liegt es zu Tage, dass
ihm die Lehrfreiheit entzogen werden muss. Man sieht, die genannten
Fakultätsmitglieder sind kurz und bündig. Das Separatvotum
Marheinekes ist schon (Nr. 151) besprochen worden. - Es folgt
nun das bonner Gutachten. Nachdem Bruno Bauer seine »Kritik
der evangelischen Geschichte des Johannes« geschrieben hatte,
blieb doch noch »der Trost und die Hoffnung, dass der Verfasser
in den synoptischen Evangelien den wesentlich historischen Charakter
des Evangeliums auch im einzelnen anerkennen und geltend machen,
und so dem christlichen Glauben wenigstens einen bedeutenden Teil
der evangelischen Geschichte des Neuen Testaments als wahrhaft
und glaubwürdig belassen und vindizieren werde. Aber wie
bitter findet in dieser Erwartung der Leser seiner Kritik der
Synoptiker sich getäuscht!« Dass dieser Trost und diese
Hoffnung zu Wasser geworden, wird nun weitläufig gezeigt,
und folglich ist Bruno Bauer kein Christ. Da aber die Fakultät
»keineswegs der Meinung ist, dass für die Lehrer der
evangelischen Kirche oder auch nur für die akademischen eine
absolute Lehrfreiheit in Anspruch zu nehmen etc.«, so muss
die Lehrfreiheit ihm zwar gestrichen, sonst aber die Subsistenz
»so bedeutender Gaben, als womit der Verfasser ausgerüstet
ist«, vermittelt oder »er wenigstens durch huldreiche
Gewährung einer Unterstützung gegen dringende Nahrungssorgen
gesichert werden«. Zur Vervollständigung der Menschenfreundlichkeit
hätten die Fakultätsmitglieder etwa einen Teil ihres
Gehaltes den Bruno Bauer abtreten können, den er vielleicht
wegen seiner »bedeutenden Gaben« viel eher verdiente
und besser nutzen würde. - Nr. 3. Breslau: Bruno Bauer ist
noch ärger als Strauss; fort mit ihm: das »Reglement
der Fakultät« eskortiere ihn über die Grenze! So
stimmen Hahn und Böhmer; denn Schulz enthält sich wegen
Augenkrankheit des Abstimmens, und Dr. Mitteldorpf gibt ein Separatvotum
dahin ab, dass, wenn auch die Fakultät die Ansicht Bruno
Bauers mit Recht bedenklich finde, doch derselbe, weil sein Werk
noch nicht vollendet der Beurteilung vorliege, weil wissenschaftliche
Schärfe darin sichtbar, weil eine Theologie durch Zweifel
gehen müsse, und weil »die wahre Wissenschaft der Theologie
aus dem Kampfe streitender Parteien nur Gewinn ziehen kann, und
das selbst zum endlichen Heile der Religion« auf der Dozentenlaufbahn
befördert werden müsse. Was liegt diesem Votum zum Grunde?
Der gutherzige Glaube an eine »Wissenschaft der Theologie«,
der Mangel an Einsicht in die Gefahr, welche der Theologie durch
die Wissenschaft bereitet wird, mithin ein gänzliches Verkennen
der Bruno Bauer'schen Angelegenheit. Der Theologe will - leben,
und meint, Bruno Bauer sei dazu gut, ihm das Leben zu würzen.
- Nr. 4. Greifswald. Dr. Schirmer und Finelius finden scharfsinnig
heraus, dass Bruno Bauers »religiöse und sittliche Weltanschauung
im Allgemeinen eine christliche ist, und dass er mit seiner Grundüberzeugung
auf christlichem Boden steht«. Er erhält deshalb einige
Zurechtweisungen über »vorgefasste Ansicht«, etwa
in folgender Weise: »Wenn ich jemanden von vorn herein darauf
ansehe, dass er ein Tor sei, so hat mich, sobald ich dies hintennach
beweise, nur meine >vorgefasste Ansicht verblendet<«,
wird aber dann zu Gnaden angenommen, unter anderem auch aus dem
Grunde, weil »durch Massregeln der Strenge Viele leicht ein
grösseres Gewicht auf die Bruno Bauer'schen Schriften legen
möchten, als sie in sich haben.« Das Votum der DD. Vogt
und Kosegarten ist unter allen beiweitem das beste. Sie sehen
in des Verfassers »Philosophie des Selbstbewusstseins nichts
anderes als den Ver-
such, eine absolute Vergötterung des menschlichen Selbstbewusstseins
zu vollziehen.« Vergötterung ist freilich hier eine
unrichtige Vorstellung, sonst aber folgt eine gute Entwicklung.
Da nun aber »die Aufgabe der theologischen Fakultät
eine wissenschaftliche und religiöse ist, nicht Wissenschaft
allein und im Allgemeinen, sondern wissenschaftliche Bildung zur
Erkenntnis, Befestigung und Läuterung des - Glaubens«
(also Wissenschaft als »Mittel« zum »kirchlichen
Dienst«), so »mag Bruno Bauer versuchen, eine Gemeinde
von Wissenden, wie sie von anderer Seite schon in Aussicht gestellt
worden ist, zu bilden, nur unter dem Schilde der evangelisch-theologischen
Fakultät tue er es nicht!« Denn die »evangelische
Kirche kann das Prinzip, materiell der Rechtfertigung allein durch
den Glauben an Christum, formell der normativen Autorität
der heil. Schrift, nicht aufgeben, ohne ihr eigentümliches
>Leben und Bestehen< aufzugeben.« Hier ist Offenheit,
und die Unterschriebenen wissen und gestehen es, dass es ihnen
bloss um das eigentümliche »Leben und Bestehen«
zu tun ist. - Soll man nun auch noch von der hallenser und königsberger
Fakultät sprechen? Sie wollen beide den Lizentiaten Bruno
Bauer behalten, aber aus Gründen, die der Anführung
nicht einma1 wert sind. Was würde die »Wirkung«
sein, wenn man durch Bruno Bauers Entfernung ein Eklat machte?
»Die liberale Journalistik würde ihn ohne Zweifel als
Märtyrer des Protestantismus und der Glaubensfreiheit preisen
und als Opfer der Reaktion beklagen; auf jeden Fall würde
es eine allgemeine Entrüstung in der protestantischen Welt
hervorrufen etc. etc.« An dem hallenser Gutachten finden
wir nur die Notiz sehr beherzigungswert, dass der Minister Eichhorn
zur Begründung eines Urteils nicht erst auf das Gutachten
der »sachverständigen« Fakultäten gewartet,
sondern selbst schon geurteilt habe, dass die in der Schrift hervortretenden
Ansichten das Wesentliche und den eigent-
lichen Bestand der christlichen Wahrheit in ihrem innersten Grunde
angreifen, sodass mithin die Fakultät diesem Urteil nur -
beitreten konnte.« Glück auf, wir sind zu Ende. Nun
schliesslich noch zwei Nachblicke. Die »beschränkte
Lehrfreiheit« steht auf all den theologischen Fähnlein,
die an uns vorüberzogen, niedlich eingestickt. Der Sinn dieser
mystischen Figur ist folgender: Die wissenschaftliche Forschung
ist »frei«, so lange sie eine »unfreie« ist.
Beispiel: Hätte Galilei nur geforscht, »wie« die
Sonne es anstelle, um die Erde zu laufen, so hätte er seine
unschädliche »freie« Forschung in alle Ewigkeit
fortsetzen dürfen, zu grossem Nutzen und Frommen der rechtgläubigen
Christenmenschen. Da ihn aber diese Forschung dahin führte,
zu fragen »ob« sie sich überhaupt herumbewege,
wurde die Sache gefährlich und die Forschung eine »zügellose,
kecke, hyperskeptische, pseudokritische, krankhaft überspannte
etc.« Es war Hochverrat gegen den Glauben: Man hat den Satz:
die Sonne bewegt sich um die Erde, als die »unwandelbare
Grundlage der Christgläubigen« vor sich. Auf diesem
Tummelplatze darf jeder herumspringen und allerlei Volten schlagen.
Darüber hinaus liegt der Abgrund. Einen Teufel gibt's; das
ist die »unwandelbare Grundlage«. So sollen denn auch
die symbolischen Bücher nicht für unwandelbar gelten;
aber gelten sollen sie, »denn ihr Prinzip ist unwandelbar.«
Das ist so zu verstehen: Wie ein Mensch nicht ein kleines Kind
bleibt, sondern sich entwickelt, so soll sich auch unser »Bekenntnis«
entfalten. Aber abfallen soll diese Blume nie, sondern - unwandelbar
bleiben. Bleibt denn der Mensch? Er geht ein in den Tod, geht
um so mutiger hinein, je edler er ist. Aber die Theologen halten
fest an der »unendlichen Perfektibilität«; denn
es graust ihnen vorm Sterben. Überall ein Bild der Lebenslust
und der Todesfurcht. Und dabei berufen sie sich überall auf
Luther. Luther war vor 300 Jahren das aufblühende Kind. Der
Theologe ist jetzt
300 Jahre alt und will noch immer ein jugendfrischer Luther sein.
- Nun noch eine müssige Frage. Konnten die Fakultäten
anders urteilen? Nein! So wenig als einer, der die katholische
Kirche für die »alleinseligmachende« hält,
zugeben kann, dass die protestantische auch selig mache. Konnten
aber die Fakultäten sich nicht selbst überwinden und
selbst verleugnen? Eine sinnlose Frage, ähnlich wie etwa
die, ob ein verhärteter Bösewicht sich bekehren könne.
Mit solchen leeren Möglichkeiten mag ein Scholastikus sich
herumbeissen. Facta loquuntur. Es ist bekannt, dass der französische
Adel auch »nichts vergessen und nichts gelernt hat«.
Hätte er vergessen und lernen - können? Er hat's bewiesen,
dass er es nicht »gekonnt« hat.
No. 313. Beilage. 9. November 1842.
Politische Ephemeriden. * Berlin, 5. Nov. Noch ist von dem »Patrioten.
Inländische Fragen von L. Buhl«, wenig gesprochen worden,
da die Artikel der beiden ersten Hefte desselben weniger eingreifend
waren. Es liegt jetzt aber das dritte und vierte Heft vor mir,
aus denen gar Manches die weiteste Verbreitung verdient, weil
es scharf in unsere Verhältnisse einschneidet. So finden
sich in dem vierten Hefte Aufsätze über das berliner
Armenwesen, die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse der
preussischen Postbeamten, ein Wort über Universitäten,
über den preussischen Finanzetat für 1841, und der durch
alle Hefte verfolgte »kleine Krieg«. Im zweiten Hefte
hatte sich der Verfasser den Spass gemacht, auf dem Umschlage
den »Geist der Spener'schen Zeitung« darzustellen; den
Umschlag des vierten Heftes zieren oder verunzieren die »publizistischen
Leistungen der Staatszeitung«. Diese ungraziöse Stellung
hat die letztere (es ist aber auch höchst ungalant, die Dame
Staatszeitung im Vorgemach oder gar vor der Tür abzufertigen)
so übel genommen, dass sie dem Verleger die Anzeige des Buchs
verweigerte, falls er nicht darauf verzichten wollte, ihre »Leistungen«
namhaft zu machen. Für diesmal greife ich einiges aus dem
zweiten Aufsatz »über die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse
der preussischen Postbeamten« heraus, weil es überraschend
schnell gewirkt hat. Denn schon ist eine Erklärung des Oberpostamts
erschienen, die das Dargestellte »grober Unwahrheit«
zeiht, ohne irgendeinen einzelnen Punkt zu widerlegen. Daher geziemt
es uns, die Sache einstweilen als eine unwiderlegte kennen zu
lernen. Die Besoldungsnormen für die einzelnen Kategorien
der Provinzial-Postbeamten, welche vom verewigten König (1825)
nach dem damaligen Geschäftsumfange genehmigt worden, hätten
diesen ein ausreichendes und sorgenfreies Einkommen gewährt,
wenn nur, wie der »Patriot« behauptet, die Verwaltungsbehörde
selbst geneigt gewesen wäre, diese Besoldungsnormen streng
zu befolgen. Aber »eine gerechte Verbesserung der mehr angestrengten
Arbeiter widerstritt dem inzwischen von der Postbehörde angenommenen
Verwaltungsprinzipe. Das einseitige Ziel der Verwaltung war allein,
von Jahr zu Jahr einen höheren reinen Überschuss zu
erlangen, um durch die grösseren Mittel in den Stand gesetzt
zu werden, auch grössere Opfer für die äussere
Eleganz der Transportmittel bringen zu können.« Die
notwendig gewordene grössere Anzahl der Beamten wollte die
Verwaltungsbehörde mit dem »bisherigen summarischen
Geldaufwand unterhalten«. Daher »liess sich der Postchef
die Dispositionsbefugnis erteilen, von den Besoldungsnormen abzugehen
und sich nur innerhalb der im Ganzen bewilligten Normalbesoldungssumme
bewegen zu dürfen«. Darauf wurden die hohen Gehalte
der wichtigeren Stellen, wenn sie durch den Tod oder die Versetzung
der Beamten vakant wurden, zerrissen, zwei bis
drei kleinere Stellen daraus dotiert, und damit so lange fortgefahren,
bis nichts mehr zu dismembrieren war. Endlich musste nun freilich
der Besoldungsfonds eine Erhöhung erhalten; diese Erhöhung
wurde aber grösstenteils nur zu Gehaltsverbesserungen in
Berlin und für besonders Berücksichtigte, wie auch zur
Dotierung derjenigen Beamten benutzt, welche bis dahin aus dem
Diätenfonds remuneriert worden waren. So stehen die Sachen
heute noch.« »Ein anderer wichtiger, nicht zu widerlegender
Vorwurf, heisst es weiter, der die gegenwärtige Verwaltung
trifft, ist noch der: Sie hatte ausser den Normalbesoldungssätzen
noch andere Mittel in Händen, die Lage der Beamten, wenn
nicht durch fixe Gehaltszulagen, doch durch wirksame jährliche
Unterstützungen zu lindern; ja sie war vom vorigen König
ausdrücklich dazu verpflichtet, und benutzte diese Mittel
dennoch nicht, wenigstens nicht in dem Masse, wie es der Wille
des Königs oder die Mittel ihr geboten.« Nach einigen
Spezialien über diesen Punkt wird weiter gesagt: »Die
Ersparnisse bei dem vom Könige nur den Beamten zugewendeten
Gratifikationsfonds wurden zu >unbekannten Zwecken gesammelt
und in der englischen Bank angelegt<, anstatt dass sie im Lande
zur Milderung der Not der Beamten verwendet werden sollten. Diese
neue Art, ersparte Staatsgelder anzulegen, rügte endlich
mit Recht die Oberrechnungskammer, und infolge einer Anzeige derselben
an den vorigen König mussten diese Kapitalien aus der englischen
Bank zurückgezogen und zur Verwendung für Staatsbedürfnisse
abgeliefert werden.« Aus dieser nur bruchstückweise
gegebenen Darstellung ersieht jeder leicht, welche gerechte Ansprüche
der »Patriot« auf die aufmerksamste Beachtung des Publikums
hat.
No. 314. Beilage. 10. November 1842.
Politische Ephemeriden. * Berlin, 7. Nov. In dem dritten Hefte
des »Patrioten von L. Buhl« findet sich unter anderem
ein Aufsatz über »Privatunterricht, Privat- und Parochialschulen«.
Wer wüsste nicht, dass es auf der ganzen Erde kein besseres
Schulwesen gibt als das preussische! Diese banale Redensart hat
die Reise um die Welt gemacht. Als ob wir bloss im eigentlichen
Schulwesen die Lichter der Welt wären! Wer ausser uns - die
Russen als das kultivierteste Volk nehme ich aus: sie bleiben
auch für uns das unerreichbare Ideal - wer, frage ich, hat
ein Militär aufzuweisen von so ausgezeichnet stummem Subordinationsgeist
und solch einer mechanischen Präzision? Wer einen Beamtenstand,
in welchem wenigstens zwei Drittel so mit Leib und Seele Beamte
wären, dass sie ausserdem - gar nichts sind? Und woher hätten
wir denn dieses so wohlexerzierte Heer und diese so enthaltsame
Beamtenwelt? Doch nur daher, dass wir die Wichtigkeit der Bildung
nach Gebühr zu schätzen wissen und jedermann frühzeitig
»schulen«. Bei uns ist alles »geschult«, und
wie geschult! Die Bäume im Garten Ludwigs XIV. können
nicht besser geschult und geschoren gewesen sein. Wie könnte
jemand darauf kommen, die Musterhaftigkeit unserer Schulen zu
bezweifeln, da wir so alles, alles schulen? Also fasse man die
Sache nicht mit beschränktem Geist auf. Wir haben Höheres
erstrebt und erreicht: bei uns ist die Schule das Leben, und das
Leben, das ganze Leben eine - Schule. Schüler zu bleiben
sein Leben lang, es ist in der Tat was Grosses und Schönes;
es ist mehr, es ist die wahre Auflösung des Rätselworts:
»unendliche Perfektibilität«. Unter dem Schulmeister
fort und fort zu stehen, erfordert es nicht die edelste Selbstverleugnung
und erwirbt es nicht zugleich den billigen
Anspruch darauf, selbst einmal Schulmeister zu werden? Fürwahr,
es geht uns auch die Schulmeisterei so ganz ins Blut über,
wir haben den Schulmeister oder, um ausländisch zu reden,
die ganze Polizei und Gendarmerie in uns, und nur was innerlich
ist, sitzt fest. Also wozu eine ängstliche Sorgfalt für
die aparten Schulanstalten, in denen nur Kinder geschult werden?
Irrtum, wenn man den Ruhm unsers Schulwesens in diesem bornierten
Verstande versteht. Mögen die Kinder noch so sehr versäumt
werden, das holt sich bei uns leicht nach, hat nichts zu bedeuten:
so ein wilder Schulbursche, der nachher in ein Ämtchen oder
unter die Aufsicht des Viertelskommissars kommt, wird schon noch
anfangen, schülerhaft zu werden, wenn er nur erst begreift,
dass sich aus einer so und so viel tausend Quadratmeilen grossen
Schulstube nicht leicht entlaufen lässt. Das muss man sich
wohl einprägen, dass die Kinderschulen nicht das Wesentliche,
die Hauptsache sind, bevor man den oben genannten Aufsatz liest,
aus dem zu lernen ist, dass es damit bei uns so schlecht bestellt
ist wie in irgendeinem anderen Polizeistaate. So weisen die Teile
immer auf das Ganze zurück: »Du hast wohl Recht. Ich
finde nicht die Spur von einem Geist, und alles ist Dressur.«
No. 318. Beilage. 14. November 1842.
Zeitkontroverse. * Berlin, 11. Nov. Hat die berliner Presse je
zuvor ein Buch in die Welt geschickt, wie das soeben erschienene
»Bruno Bauer und seine Gegner, von Edgar Bauer«? So
kühn, so »zeitgemäss« und »ohne Falsch«!
Was soll ich über das Buch noch weiter sagen? Nichts! Und
über die Leser desselben? Der Verfasser bestimmt selbst über
sie in der kleinen Vorrede: »Dieses Buch will nicht schön
sein, aber deutlich, nicht ausweichend,
sondern gerade aus, nicht für eine aristokratische Gelehrtenkaste,
sondern für jeden, der lesen kann.« Als Kuriosum noch
dies, dass ein Korrespondent der Vossischen Zeitung dasselbe empfiehlt.
Die Schrift setzt keineswegs Leser der Bruno Bauer'schen Werke
voraus, sondern eben nur Leute, die »lesen können«;
hieraus wird jeder leicht entnehmen, dass Bruno Bauer nur den
Ausgangspunkt bildet für die Behandlung der verschiedensten
Zeitfragen. Und diese Zeitfragen - wahrhafte Zeitfragen sind stets
ewige Ideen - werden hier nicht mit leiser Zimperlichkeit und
feigen Umschweifen behandelt, sondern mutig, frei. Doch was hilft
alle Beschreibung? Man muss das Buch lesen. Nur zur Anreizung
und weil es Pflicht einer Allgemeinen Zeitung ist, über kühne
Gedanken eines Schriftstellers, wenn sie den Weltzustand betreffen,
die Leser weit und breit in Kenntnis zu setzen, hier einige Bruchstücke:
»Jener arabische Eroberer liess die Bilbiothek in Alexandrien
verbrennen. Denn alle Gelehrsamkeit, alles Denken der vergangenen
Zeit war ihm nichts gegen das eine, den Koran. Er handelte, wie
jedes neue Prinzip handelt, wenn es sich Geltung verschaffen will:
er vernichtete. Und das Prinzip beweist um so mehr Energie, es
verkündet um so mehr seine innere Kraft, je totaler die Vernichtung
ist, die von ihm ausgeht. Auch das Christentum war nichts als
ein gewaltsamer Vernichtungskampf, den ein neues Prinzip gegen
die alte Welt anhub. Und die französische Revolution? Die
Geschichte kennt kein ähnliches Beispiel einer urplötzlicheren,
mächtigeren Erschütterung und Neubelebung der Menschheit.
So ist es denn gewiss, dass jedes Prinzip, welches neu auftritt
in der Weltgeschichte, vandalisch ist. Und es ist vandalisch,
weil es bis zu seiner extremsten Ausbildung fortgehen muss. Und
dies muss es, weil es sich nicht anders in seiner vollen Wahrheit
entfalten, nicht anders das Ziel zeigen kann, zu welchem es die
Menschheit hinführen will. Bei diesem seinem stürmischen
Vordringen
bis zum Ziele hin wird es um so energischer, je mehr es Widerstand
findet, ja dieser Widerstand ist nötig, um ihm seine ganze
Kraft zum Bewusstsein zu bringen. Das Prinzip zertritt auf seinem
Gange, den ihm die eiserne Notwendigkeit selber vorschreibt, alles,
was sich ihm nicht unbedingt anschliessen will; die Zerstörung,
die es anhebt, ist schonungslos; und es ruht nicht eher, als bis
es seine Feinde bis auf den letzten Mann daniedergeworfen hat.
Kein Zwang von aussen kann ihm angelegt werden; kein Gesetz von
aussen kann es hemmen. Rücksichtslos dringt es an, und nur
das Gesetz der eigenen Schwere, nur die Regel, die es in sich
selbst hat, kann es sein, was ihm seinen Weg vorschreibt. Und
nun, wie unendlich verschieden ist die Revolution unserer Zeit
von den Revolutionen aller früheren!« ... »Was
sollen eure Fragen nach dem, was wir euch denn Neues bringen?
Wir bringen euch keine neue Fessel, keinen neuen Koran, wir bringen
euch nur euch selber. Die Revolution will die Menschheit nicht
von neuem binden, nicht von neuem ihr mit gewaltsamer Autorität
eine Regel aufdrängen, nach welcher sie sich fortan zu entwickeln
habe. Und das kann die Revolution nicht, weil sie nicht eine Revolution
des Mohammedanismus, nicht eine Revolution des Christianismus,
sondern eine Revolution der Menschheit ist. Sie will, dass die
Menschheit in sich selbst die Regel finde, nach welcher sie neuen
Entwicklungen zustrebe. Sie will, dass die Menschheit rein aus
sich selbst und mit dem stolzen Bewusstsein der eigenen Kraft
den Neubau beginne: einen Bau, der grossartiger sein wird als
alles, was die Menschheit bisher vollbracht hat; denn die Vernunft
selbst wird es sein, welche ihn leitet.« ... »Was uns
so oft vorgeworfen wird, ist wahr: das neue Prinzip ist sansculotisch.
Das heisst, die Wahrheit tritt in ihm nackt und unverhüllt
auf, und sie glaubt um so eher zu siegen, je rücksichtsloser
sie ist. Sie ist sansculotisch auch deshalb, weil sie sich nicht
aristokratisch absperren, nicht als eine haute volée von
Ideen
existieren will. Vielmehr will sie in alle Sphären eindringen,
bis in die untersten Regionen will sie hinabsteigen, und durch
den erhabenen Begriff der Menschheit vernichtet sie jeden Unterschied,
adelt sie, heiligt sie den Geringsten. Nur durch diesen Begriff,
unter dessen Fahne sie ihre Streiter beruft, gelingt es ihr, in
diesen die Bereitwilligkeit für die grössten Opfer,
den schonungslosesten Enthusiasmus hervorzurufen und einen Fanatismus,
welcher vor nichts zurückschreckt. Mag nun die Partei der
Menschheit für jetzt noch so klein sein, sie ist doch gewaltig
und unbezwinglich, weil das Panier, unter dem sie ficht, ewig
ist. Ja, sie braucht kaum zu kämpfen, denn die Gegenpartei,
da sie in der Vernunft keine Stütze findet, ist geistverlassen,
und, als ein gesetzloses Chaos, zusammengesetzt aus Eigensucht,
Hass und Vorurteil, muss sie in sich selbst einstürzen, muss
sie sich selbst zerstören.« ... »Das Alte ist an
sich machtlos; darum haben es einige durch das Neue zu stützen
gesucht, indem sie beides vermitteln wollten. Aber wenn sie wussten,
dass im Neuen allein die Lebenskraft ist, warum wandten sie sich
ihm nicht ganz zu? Warum haben sie den Lebenssaft des Neuen verfälscht,
indem sie es mit dem Alten versetzten? Ihr, die ihr Christen zu
sein behauptet, wisst nicht, dass auch das Christentum an keinem
seiner Bekenner es gelitten hätte, wenn er Jude und Christ,
Heide und Christ zugleich hätte sein wollen. Nein, jedes
Prinzip, besonders wenn es zuerst auftritt, muss sich von aller
Vermittelung, aller Vermischung fern halten.«
No. 335. 1. Dezember 1842.
Berlin, 29. Nov. Dem Entwurfe des neuen Ehescheidungsgesetzes
liegt ein Axiom zu Grunde, von dem
sich die meisten ohne Nachdenken gefangen nehmen lassen, die Meinung
nämlich, dass die Ehescheidung ein Übel sei. Da werden
uns denn die Rheinprovinzen gerühmt, wo 50-60 Mal weniger
Ehescheidungen vorkommen als im Kammergerichtsdepartement. Soll
das beweisen, dass in der ehescheidungsscheuen Rheinprovinz weniger
schlechte Ehen bestehen als in den alten Provinzen? Im Gegenteil,
es bewiese eher, dass dort weit mehr, vielleicht eben 50-60 Mal
mehr schlechte Ehen Bestand haben als hier: denn hier löst
man die Scheinehen in ihr gebührendes Nichts auf, dort konserviert
man sie wie heilige Reliquien. Was will man denn durch Erschwerung
der Ehescheidung aufrecht erhalten? »Die Heiligkeit der Ehe!«
Lassen wir den Ausdruck »heiliger« Ehestand vorerst
gelten, so ist doch klar, dass ein heiliger Ehestand nicht auf
Scheidung klagen wird. Mithin ist es nicht wahr, dass man die
»heilige« Ehe sichern will, sondern die »unheilige«
Ehe will man verewigen. Das ist aber allerdings der Fluch aller
Derer, die an »Heiligkeiten« kleben, dass sie das Unheilige
heiligen, d. h. ihr Fluch ist die Werkheiligkeit. So lange man
der Ehe keine andere Seite abgewinnt als die »Heiligkeit«,
wird man nur inkonsequenterweise gegen jenes Ehescheidungsgesetz
eifern können; denn wenn das Sacrilegium nicht hart bestraft
werden soll, wo soll denn harte Strafe eintreten? Schiebt man
statt des »Sittlichen« das Prädikat des »Heiligen«
unter, so verwirkt man durch Verletzung des »Heiligtums«
mit Fug und Recht - nicht das Zuchthaus, nein! den Scheiterhaufen.
No. 348. 14. Dezember 1842.
Berlin, 11. Dez. Ein ergötzliches Seitenstück zu dem
Beschluss unserer Stadtverordnetenversammlung, die,
wie bekannt, entschieden hat, dass aus der vielverlangten Öffentlichkeit
recht eigentlich nichts werden dürfe, denn der Vorsitzende
wusste zur rechten Zeit die Bemerkung einzuflechten, dass die
Zulassung der Öffentlichkeit dem Wunsche der Regierung, insonderheit
aber der bestimmtesten Erwartung des Oberpräsidenten, Hrn.
v. Meding, durchaus entgegen sei. Das Seitenstück ist folgendes:
Auch Direktor und Lehrer des Friedrich-Wilhelms-Gymnasiums haben
infolge der Veröffentlichung ihrer Absicht, alle Lehrstunden
mit Gebet zu beginnen, eine Konferenz gehalten und schliesslich
sich gegenseitig aufs Wort verpflichtet, nie mehr etwas von den
Resultaten ihrer Konferenzen auszuplaudern, damit auch ihrerseits
das weise System der Heimlichkeit aufrecht erhalten und jeder
zudringliche Luftzug eines öffentlichen Urteils abgesperrt
werde. Und sie werden dieses ihr einmütiges Gelöbnis
gewiss aufs treulichste erfüllen, wie denn der Herr Direktor
sogleich eine Probe seiner tiefen Verschwiegenheit dadurch ablegte,
dass er es mir möglich machte, Ihnen dieses stille Konferenzgeheimnis
»brühwarm« mitzuteilen. Ich hoffe, Ihre Zeitung
wird Diskretion genug besitzen, um dasselbe nur - in sich aufzunehmen
und nach dem Beispiele des Herrn Direktors kein Gerede weiter
davon zu machen. Beiläufig bemerke ich nur noch, wie der
Herr Direktor gar nicht beabsichtigte, jede Stunde mit Gebet zu
eröffnen, »weil dies zu viel Zeit wegnehmen würde«,
sondern nur die Anfangsstunden damit einsegnen möchte, bis
jetzt aber auf eine Opposition gestossen ist, die er indessen
»mit Gottes Hilfe zu beseitigen hofft«. Also: stille!
stille! Nicht laut davon gesprochen!
No. 365. 31. Dezember 1842.
Berlin, 28. Dez. Unter den mannigfachen Bestrebungen in unserer
Stadt, Reformen in den bürgerlichen
Verhältnissen und besonders Abschaffung bestehender Missbräuche
herbeizuführen, ist jetzt auch bei den hiesigen jüdischen
Einwohnern der Gedanke mit Entschiedenheit aufgetreten, ihrer
Gemeindeverfassung eine zeitgemässe, dem Standpunkte der
Aufklärung angemessene Umgestaltung zu verschaffen. Wie mangelhaft
die Zusammensetzung des Vorstandes bis jetzt ist und wie weit
dessen von aller Verantwortlichkeit freie Gewalt gehen kann, hat
man bei seiner jüngsten Rabbinerwahl gesehen. Ich nenne diesen
Aktus euphemistisch »Wahl«; ob er aber diesen Namen
verdiene, mag eine durch wenige Worte gegebene Übersicht
des dabei beobachteten Verfahrens zeigen. Was man nicht getan
hat, ist Folgendes: Man hat nicht die Gelehrten befragt, welche
Kandidaten auf die Wahlliste gesetzt werden sollen; man hat die
Namen der eigenmächtig vorgeführten drei Kandidaten
nicht zur Kenntnis der Gemeinde gebracht; man hat die Gemeindeglieder
gar nicht hören oder zur Wahl zulassen wollen; man hat keine
Koncurrenz eröffnet und hat endlich nicht einmal Probepredigten
halten lassen. Dagegen hat man Folgendes getan: Die beitragenden
Mitglieder der Gemeinde, und zwar nur die beitragenden, wurden
in drei Klassen geteilt: 1) in die meistbeitragende, 2) in die
vielbeitragende, 3) in die mehr oder weniger beitragende. Die
Namen einer jeden Klasse wurden in eine Urne gelegt, und dann
aus jeder der beiden ersten Klassen elf, aus der dritten zehn
Namen gelost; und diese gelosten oder gezogenen Herren sollten
als Repräsentanten der ganzen Gemeinde im Jahr 1842 einen
Oberrabbiner für Berlin wählen! Es bedarf weiter keines
Wortes, um diesem Verfahren die Ehre des Namens »Wahl«
zu entziehen. Eines anderen auffallenden Umstandes muss hierbei
noch Erwähnung geschehen. Unter den Männern der ersten
Klasse sind Namen, die man schwerlich auf der Liste erwartet hätte,
da sie nur die Gräber ihrer Vorfahren noch im Judentum haben,
die Wiegen ihrer Nachkommen aber im
Christentum stehen. Man suchte den Grund der anfänglichen Weigerung des Dr. Frankel, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, in einem stolzen Ehrgefühl, in dem Gefühl eines grösseren Selbstbewussteins, das lieber auf die Stimme des Volkes hört als auf den Ruf weniger Unberufener.
ENDE