Es kann wohl nicht unseres Amtes sein, im weitesten Sinne die
Gesetze, die die Schule betreffen, zu behandeln, da dieselben
in solchem Umfange nicht nur als für die Schüler, sondern
auch für die Lehrer und über alle Verhältnisse
der Schule im Innern sowohl als nach aussen hin gegeben anzusehen
sind. Vielmehr erkennen wir als den Gegenstand unserer Aufgabe
die Schulgesetze lediglich in der Bedeutung, wie sie Gesetze für
die Schüler sind, und schliessen jeden weiteren Sinn
derselben um so mehr aus, da durch eine richtige Lösung dieser
Aufgabe zugleich die Grundlinien wenigstens für jede erweiterte
und umfassendere gezogen werden. Denn das Wesen der Gesetze
für die Schüler muss auch in denen für die Lehrer,
obwohl hier meist in umgekehrten Aussprüchen, und in denen
über alle Verhältnisse der Schule, sowohl in Bezug auf
ihre innere Organisation als auf ihre Stellung zu den übrigen
Formen des Staates und zu diesem selbst, ungetrübt dasselbe
bleiben und stets wiederkehren.
Aber auch in dieser Beschränkung sind die Schulgesetze notwendiger
Weise unter dem allgemeinen Begriffe des Gesetzes überhaupt
befasst, und lassen nur durch das richtige Verständnis des
letzteren ihren eigenen Umkreis und Mittelpunkt zur deutlichen
Anschauung bringen. Alles Gesetz nämlich ist weder willkürlich
noch zufällig, sondern in der Natur des Gegenstandes, für
welchen es ist, begründet und gleichsam eingehüllt.
Denn jegliches Seiende, sei es in der Welt der Erscheinungen oder
des Geistes, ist, wie es sich als ein Einfaches in dieser oder
jener eigenen Gestalt darstellt, so
auch und eben darum ein in sich Erfülltes, Inhaltreiches,
durch Unterschiede, in die es sich innerhalb seiner selbst zersetzt,
mannigfaltig Geteiltes. Werden diese Unterschiede hervorgehoben
und wird an ihnen aufgezeigt, wie und in welcher Beziehung und
durch welche Art der Verschmelzung sie zu jener Einfachheit des
Gegenstandes notwendig gehören, so liegt in diesen Auseinandersetzungen
der Gegenstand selbst so vor, wie er in seiner gehalts- und unterschiedsreichen
Einheit gesetzt ist, und sie selber geben, wie sie der auseinandergesetzte
Gegenstand sind, so diesen in seinen Auseinandersetzungen oder
Gesetzen.
Kein Gesetz, geht hieraus hervor, ist seinem Gegenstande von aussen
her gegeben: die Gesetze der Schwere sind der auseinandergesetzte
Inhalt des Begriffes der Schwere selbst; die Gesetze des jüdischen
Volkes sind nicht etwa aus des einzelnen Gesetzgebers Geiste geschöpft
und gegeben, sondern aus dem Volksgeiste entnommen und sind dieser
selbst, dessen Begriff sie in der entfalteten Fülle seines
Inhaltes wiedergeben. Wir müssen den weiteren wissenschaftlichen
Beweis der angedeuteten Natur des Gesetzes zur Seite liegen lassen,
und dürfen uns noch weniger mit dem etwaigen Nachweise derselben
an einer Anzahl einzelner aus allerlei Gebieten zusammengeraffter
Gesetze befassen; den Grundbegriff, von dem aus wir weiter geleitet
werden, ausgesprochen zu haben, genüge hier. Näher dagegen
liegt uns die Frage, wie Gesetze des Gegenstandes zu Gesetzen
für jemanden werden können? - Wenn wir einen
Gegenstand, oder deutlicher, einen Begriff zum Ziele unseres Strebens
machen, wenn wir ihn uns als Zweck vorsetzen, so legen wir uns,
was in ihm liegt, zuvor auseinander, und gewinnen durch solche
Ausein-
andersetzung des Inhalts die Gesetze, nach welchen jener besteht.
Zugleich, da die Verwirklichung jenes Zweckes nur durch die Ausführung
seines Inhaltes möglich und diese selber ist, sind jene Gesetze
Forderungen an den, der den Zweck zu erfüllen trachtet. Was
also der Zweck als sein eigenes Gesetz in sich trägt, das
legt er auch dem, der sich ihn zur Aufgabe gemacht, durch die
Enthüllung seines Inhaltes als Gesetz vor und auf; er bindet
den Strebenden an sich, bannt ihn in seinem Umkreise und gebietet
ihm, nach keiner Seite aus demselben hinauszutreten. Des Zweckes
Gesetz ist für den, der ihn will, Gebot, und jede Abweichung
Verbot. - Dass diejenigen uns diese Gesetze geben, die
den Begriff oder Zweck bereits besser kennen als wir, darin handeln
sie nur als die bewussten Sprecher desselben, die uns nichts von
dem Ihrigen gebieten, sondern allein das, was sie von jenem haben.
Nach dieser Erörterung des Grundbegriffes wenden wir uns
zu unserer Aufgabe mit der Frage, was sind Schulgesetze in dem
oben bestimmten Sinne, als Gesetze für die Schüler?
Und geben sofort die einfache Antwort: sie sind der auseinandergesetzte
Inhalt des Begriffes Schüler. In seiner Darstellung
und Gliederung liegt das Ziel unserer Untersuchung.
Es beginnt der Mensch das Leben in einer natürlichen Unmittelbarkeit,
in der sein Vernehmen nur Vernehmen durch die Sinne, sein Zustand
Sinnlichkeit ist. In dieser ersten Gestalt seines Bewusstseins
führt er ein vollständiges Einzelleben, ohne den Unterschied
seiner von anderem zu fassen, der erst der Möglichkeit nach
vorhanden ist; aber aus solcher Möglichkeit windet sich derselbe
auch sofort zur Wirklichkeit heraus, und die Dinge nehmen den
Schein eines Fremdartigen an, des-
sen der Mensch habhaft zu werden sich getrieben fühlt. Sein
Verhältnis zu ihnen hat die Form des Spielens, in
der sich das erste menschliche Treiben und Leben innerhalb der
Familie darstellt.
Ein wesentlicher Fortschritt aber (eine Epoche ist er zu nennen)
erweitert diesen Kreis des Spielens in seiner ganzen Bedeutung,
so dass er das Ansehen eines völlig umgewandelten erhält.
Während bis dahin der Gegenstand, von dem das Kind sich unterschied,
die Gestalt und den Sinn der Dinge hatte, zu denen das
Kind selbst als ein nur anderes Ding sich verhielt, so ist er
jetzt ein Ich geworden, dem gegenüber das Kind gleichfalls
sich als Ich bestimmt hat. Und diese Erweiterung ist kein Sprung,
der jeder Vermittlung entbehrte, sondern eine notwendige Entfaltung
der früheren Form des Bewusstseins. Das Allgemeine nämlich,
das Verhältnis des Menschen zu einem anderen, ist geblieben;
nur dieses Andere selbst hat die Schranke, welche ihm vom natürlichen
und unmittelbaren Bewusstsein gesetzt war, durchbrochen und einen
reicheren Inhalt offenbar gemacht: die Bestimmung als Ding ist
aufgegeben und in dessen Stelle das Ich gerückt.
Die Beziehung eines Ichs auf andere seinesgleichen erscheint zuvörderst
als Geselligkeitsbedürfnis, und da das Ich hier nur seine
unentwickelte, erste und allgemeine Bedeutung hat, so steht dasjenige
Ich als Gegenstand am nächsten, das selbst das unentfaltete
und anfängliche ist. So will denn Kind mit Kind spielen und
die Gleichaltrigen gesellen sich zusammen. Nun erarbeitet sich
das Individuum nicht mehr bloss ein Selbstgefühl an den gegenständlichen
Dingen, indem es dieselben handhabt, zerbricht, umherwirft u.s.f.,
sondern hat einen wesentlich anderen Gegenstand gewonnen, an
dem es sich statt des Selbstgefühls seines Daseins und Lebens
vielmehr das Bewusstsein seines Ichs zu erwerben hat. Mit und
über den nunmehrigen Gegenstand muss es sich verständigen
und aus der Sprödigkeit dieses nur ersten Bewusstseins vom
Ich zur Lebendigkeit des Selbstbewusstseins sich fortbewegen.
Welche Forderungen enthält aber dieses Verhältnis des
Ich zum Ich? Zunächst, wie alles Verhältnis, die des
Ineinandereingehens, des Sich-Vermittelns, der Verständigung.
Jedes Ich hat daher einerseits sich zu geben und anderseits das
andere Ich zu nehmen. - Es beginnen die Erzählungen der Kinder
untereinander und die selbsterfundenen Geschichtchen, denen die
Übrigen aufmerksam zuhören. - Durch dergleichen
gibt Einer dem anderen seinen Besitz, seinen Inhalt und mit diesem
sich selbst.
Indem so einer dem anderen sich zu eröffnen getrieben wird,
erwächst die Forderung, dass alles, was in dem Menschen verborgen
liegt, zu einem offenbaren werde. Aus seiner Unbeholfenheit und
Unaufgeschlossenheit muss er sich entwirren und entfalten: alles,
was er der Anlage nach ist, tritt allmählich an das
Licht des Tages. Wenn wir dieses Enthüllen des Menschen aus
seiner einhüllenden Knospengestalt sein Herausbilden nennen,
so steht dem scheinbar noch eine andere Tätigkeit gegenüber,
die wir das Hineinbilden nennen mögen. Allein es wird in
Wahrheit nichts anderes aus dem Menschen herausgebildet, als das
allgemein Menschliche, wie er es der Anlage nach in sich birgt;
was er nur als ein Mögliches oder wozu er das Vermögen
besitzt, wird durch Entwicklung zu einem Wirklichen und Vermochten.
Solches rein Menschliche aber ist in seiner entwickelten Gestalt
der Besitz der Menschheit, wie sie den-
selben durch die Arbeit von Jahrtausenden errungen hat. Der Einzelne
also, sich selbst entwickelnd, eignet sich zugleich (und beides
ist ein und derselbe Akt) den Inhalt der Menschheit, das rein
Menschliche an, ein Aneignen, das, wie es ein Hineinbilden des
bereits von jener Errungenen ist, so als ein Herausbilden des
im Einzelnen noch unvermittelt ruhenden rein Menschlichen zur
allgemeinen Verständigung sich zeigt. Diese Einheit des Hinein-
wie des Herausbildens ist die Bildung.
Das Verhältnis des Ichs zum Ich ist somit das des Bildungstriebes,
des Triebes, das andere Ich zu verstehen und das eigene verstehen
zu lassen oder mitzuteilen. Zunächst bezieht sich freilich
jener Trieb der Mitteilung nur auf das durch Alter und Form des
Bewusstseins gleiche Ich; in diesem Verhältnis aber findet
sich bald das Gefühl ein, dass sich diese beiden Ichs in
ihrer natürlichen Starrheit gegeneinander nicht wahrhaft
und durchgreifend zu verständigen vermögen. Sie stossen
einander ab und geraten in Kampf, Zwietracht und Erbossung gegen
einander. Das Verhältnis der Kinder unter sich ohne höhere
Beaufsichtigung und Vermittlung wird ein unsittliches und unbefriedigendes.
Aus diesem Kampfe und seiner Ungezügeltheit geht das Bedürfnis
eines vermittelnden Bandes hervor. Was das Ich im Verhältnisse
zum gleichen Ich nicht fand, die Verständigung mit andern,
das sucht es jetzt im Anschliessen an jenen Höheren und im
Streben, sich mit ihm zu verständigen. Hier aber tritt ihm
der Reichtum einer noch ungeahnten Welt, ein Individuum mit einer
ihm unbekannten Fülle des Inhaltes entgegen. Es ist sich
seines Unterschiedes von diesem bewusst und hat dieses Bewusstsein
des Unterschiedes zugleich mit der unmittelbaren Gewissheit, dass
jene Fülle des Ichs keine ihm schlechthin fremde und unerreichbare
sei. So sehen wir die Ahnung, die Hoffnung und das Erstreben jenes
Höheren, die Achtung und die Hingebung an dasselbe erwachen.
Der höhere Mensch wird von jenem alles Grosse in ihm ahnenden
Ich um Mitteilung seiner gebeten und auf diese Weise zum - Lehrer
gemacht.
Von hier an durchläuft der Schüler - denn ein
solcher ist der junge Mensch durch das Bedürfnis eines Höheren
als Lehrers geworden - alle Stadien seiner Verständigung
mit diesem, seines Lernens von ihm, immer in der Meinung, sich
aneignen zu wollen, was er so ansieht, als sei es das Besitztum
seines Lehrers.
Mit wenigen Zügen versuchen wir noch die nächste Erhebung
des Menschen über das Schulleben hinaus anzudeuten. Es wird
sich nämlich durch den Verlauf der Verständigung mit
dem Lehrer und der Aneignung dessen, was als das Seinige erscheint,
für das Bewusstsein die Wahrheit ergeben, dass jener Inhalt
und Besitz des Lehrers auch ein eigenes von jener seiner Erscheinung
im Lehrer unabhängiges Dasein habe. Der Gegenstand des Strebens
und Bewusstseins, den bisher der Lehrer ausmachte, verklärt
und erweitert sich zu dem, durch dessen Besitz auch der Lehrer
allein Wert hatte und die höhere Stellung gegen den Schüler
einnahm. Statt des Lehrers stellt sich somit die Wissenschaft
selbst in ihrer reinen Gestalt dem Ich als Aufgabe dar und ihr
Gebiet ist die Freiheit. Zunächst oder in ihrer ärmsten
Weise ist diese nur Unabhängigkeit vom Lehrer; sie vermittelt
sich aber auf ihrem weiteren Wege durch die Wahrheit, die der
Wissenschaft Inhalt ist, sofort zur wahren Freiheit; denn »die
Wahrheit wird euch frei machen!« Was zuvor Verständigung
war, wird nun ein wahrhaftes Ver-
nehmen des Geistes: die Verständigkeit des Schülers
zur Vernünftigkeit des sogenannten Hochschülers, der
allein im vollen und umfassenden Verstande des Wortes ein »Jünger
der Wissenschaft« ist. Denn die Universität ist in der
Tat so weit über den Begriff der Schule hinaus, dass ihr
der Name Hochschule nur vergleichungsweise zukommen kann; das
Lehrer- wie das Schüler-Verhältnis ist ein dem Wesen
nach gänzlich verändertes. - Freilich folgt dem Schulleben
nicht immer das Universitätsleben, sondern mancherlei andere
Formen des Lebens; immer aber sind diese jenem darin gleich, dass
der Boden, auf dem sie sich bewegen, die Freiheit ist, wie sehr
diese auch zu der allerärmsten und schalsten Bestimmung,
zu der blosser Unabhängigkeit vom Lehrer hinabgedrückt
sei. Es ist dies der Fall mit dem Gesellentum, der Wanderschaft
u.s.w.
So hätten wir denn die Schule als eine notwendige Stufe des
wachsenden menschlichen Geistes zwischen die Grenzen einerseits
des noch sinnlichen Lebens innerhalb der Familie vor dem Erwachen
des Dranges zur Verständigung und anderseits des in der Freiheit
vernünftigen Lebens, nach der Erkenntnis des Ungenügenden
der Verstandesbildung gestellt. Innerhalb der Schule selbst aber
finden wir das Verhältnis von Lehrer und Schüler als
ein durchgängiges und wesentliches. Der Lehrer ist der Gegenstand,
den der Schüler in sein Bewusstsein aufzunehmen, mit sich
zu vereinigen und zu verstehen strebt. So ist jener die Aufgabe
für diesen und wird, sich offenbarend und seinen Begriff
auseinandersetzend, diesem die Gesetze geben, nach denen er empfangen,
verstanden und aufgenommen werden will.
Die allgemeinste Bestimmung, in welche das Wesen des Lehrers zusammengefasst
werden muss, ist die, dass
er für den Schüler ist. Sie enthält gegen
den letzteren zunächst die Forderung, dass er diese Bestimmung
des Lehrers nicht störe oder ihr eigene Störrigkeit
und Unzugänglichkeit entgegenstelle: das Verbot der Widersetzlichkeit.
Diesem schliesst sich aber ebendamit zweitens die Forderung an
den Schüler an, gleichwie der Lehrer für ihn ist, so
für jenen zu sein: das Gebot der Ergebenheit, der
Zugänglichkeit, Offenheit, oder wie man es sonst nenne. Beide,
jenes Verbot und dieses Gebot vereinigen sich in dem Gesetze des
Gehorsams. - So sehr der Gehorsam das allgemeinste und
notwendigste Grundgesetz ist, so wenig darf man sich doch eben
um seiner ungegliederten Allgemeinheit willen bei ihm beruhigen.
Vielmehr ist das Sein des Lehrers für den Schüler oder
seine Beziehung auf ihn eine gar reiche und gehaltvolle, deren
wesentlichste Züge wenigstens als Gesetze ausgesprochen zu
werden verdienen.
Wie in sich, so ist der Lehrer auch für den Schüler
ein Fühlender, Wissender und Wollender und wird durch die
Aufnahme dieser drei Seiten von demselben erschöpfend erfasst.
Als Fühlender nämlich ist er der gläubige, als
Wissender der wissenschaftliche und als Wollender der sittliche
Mensch. Wer ihn hierin erstrebt, der bildet seinen Glauben, seine
Wissenschaft und Sittlichkeit in sich hinein und wird - denn hier,
auf der Stufe des Schüler-Bewusstseins, steht die Voraussetzung
fest, dass in dem Lehrer wahrhaft Religion, Wissenschaft und Sittlichkeit
vorhanden und individuell ausgeprägt sei - dasjenige sicher
erlangen, was religiöse, wissenschaftliche und sittliche
Bildung genannt und als das Ziel alles Strebens innerhalb der
Schule angesehen wird.
Welches Gesetz entwickelt sich daher für den Schüler
erstlich daraus, dass der Lehrer der Fühlende ist? Nur
unmittelbar verhält sich der Natur des Gefühls gemäss
der Lehrer als Fühlender, und unmittelbar kann er daher auch
nur aufgenommen werden. Der religiöse Glaube des Lehrers
sei ohne weitere Vermittlung als die der Überlieferung Glaube
des Schülers. Das Gesetz, welches von dieser Seite für
die Schüler sich ergibt, ist das des gottestümlichen
(religiösen) Glaubens, dessen Inhalt durch seinen Reichtum
auch an weiteren bis ins Einzelne scheidbaren Gesetzen reich ist.
Es sind dies die Gesetze, die, in das Innere des Schülers
versetzt, seine religiöse Bildung zuwege bringen.
Als Wissender ist der Lehrer selbst schon in vielfacher innerer
Vermittlung, einer Vermittelung, die durch Arbeit errungen wird.
Ebenso vermittelt muss er aufgenommen werden und in dem Schüler
die entsprechende Tätigkeit des Erarbeitens wieder finden.
Das Gesetz, das von dieser Seite her entspringt, ist das der wissenschaftlichen
Arbeit, die wiederum der mannigfachsten Bestimmungen, wie
der eines aufmerksamen, ordentlichen und fleissigen Arbeitens,
fähig ist und in denselben gleichfalls die Form von mehr
besonderten Gesetzen, wie zunächst der Aufmerksamkeit, der
Ordnung, des Fleisses annimmt. Ja, als Verbote ausgedrückt,
gehören hierher z.B. die Verbote der Schulversäumnis,
der zu frühen Ferienreisen, des Missbrauches der Leihbibliotheken
u. drgl. Die Forderungen des Wissens-Inhaltes sind es demnach,
der die Weisen seiner Erarbeitung und Aneignung in solchen Gesetzen
vorschreibt, und durch die Erfüllung derselben die wissenschaftliche
Bildung zu Teil werden lässt.
Als Wollender ist der Lehrer ein solcher, der dem Begriffe der
Sittlichkeit nach, als in welcher allein erst der Wille ein wahrhaftes
Dasein hat, durch handelndes
Wollen die Wahrheiten, die Religion und Wissenschaft ihm zeigen,
verwirklicht und ins Leben übersetzt. Diesem Verwirklichen
und Vollbringen der durch Religion gesetzten und durch Wissenschaft
erkannten Wahrheit entspricht von Seiten des Schülers die
gleiche Tätigkeit des Vollbringens der von dem gläubigen
Lehrer gebotenen und von dem wissenden vermittelten Forderungen
des wollenden Lehrers; das Gesetz aber muss hier als Gesetz des
sittlichen Handelns ausgesprochen werden. Wie die beiden
vorhergehenden, so zersetzt sich auch dieses wieder in viele besondere
Gesetze, und zwar über die Beziehungen, in denen der Schüler
durch sein Handeln (Betragen, Benehmen, Aufführung) erstlich
zu den Lehrern (und zu diesen Ehrerbietigkeits-Gesetzen gehören
selbst die Gesetze über den Respekt vor dem Schulgebäude
und vor den übrigen durch und um der Lehrer willen gesetzten
Einrichtungen, angestellten Personen u.s.w., ja die Gesetze über
Kleidertracht, modischen Tand, Sporen u.s.f.), zweitens zu den
Mitschülern (z.B. Verbot des Pennalismus, Gebot der Folgsamkeit
gegen den jedesmaligen Beaufsichtiger u.s.w. u.s.w.), und drittens
zu der übrigen umgebenden Welt steht. Die letztere lässt
sich etwa wiederum teilen in die Beziehungen auf die Familie (auch
die Gesetze über Pensionäre sind in diese Reihe zu stellen),
auf die bürgerliche Gesellschaft (z.B. das Verbot des Wirtshausbesuches
u.s.f.) und auf den Staat (z.B. das Verbot geheimer, namentlich
demagogischer Verbindungen pp.). - Durch die Erfüllung der
Gesetze des Handelns wird endlich dasjenige Ziel der Schule erreicht,
welches unter dem Namen der sittlichen Bildung als höchste
Forderung ausgesprochen wird und als Ende aller Willkür anzusehen
ist; denn »vor dem Willen schweigt die Willkür stille!«
Hiermit glauben wir die Schulgesetzgebung, sofern sie Gesetzgebung
für die Schüler ist, in ihren Grundzügen dargelegt
zu haben, ohne dass es nötig wäre, den weiteren Wuchs
und die Verzweigung und Verästelung bis in die einzelnen
und einzelsten Gesetze aus dieser Wurzel hervor mit Ausführlichkeit
nachzuweisen, ja selbst, ohne dass es möglich wäre,
solche Aufgabe eines ganzen Lehrerlebens und einer reichen Lehrerfahrung
mit den Mitteln unserer geringen Erfahrung zu lösen.
Einer Beantwortung könnte aber noch die Frage wert erscheinen,
inwiefern die Schulgesetzgebung in den Wirkungskreis der Eltern
eingreifen dürfe oder nicht? Die Familie macht nicht frei
von den Schulgesetzen, sondern hat vielmehr bei den Schülern
darauf zu sehen, dass dieselben auch ausser der Schule gehalten
werden. Sobald die Eltern das Kind der Schule übergeben haben,
so erhalten sie von dieser das an sie überwiesene Bevormundungs-
und Aufsichtsrecht mit der Weisung zurück, Sorge zu tragen,
dass der Schüler alle Lehren der Schule oder die Gesetze
derselben im weitesten Sinne beobachte und auch ausser der Schule
und in allen Kreisen betätige und sich als einen solchen
zeige, der durch die Schule nach allen Seiten hin umgewandelt
und gebildet wird. - Es ist der Kreis der Beaufsichtigung jedoch,
der den Eltern von der Schule als Oberaufseherin überwiesen
wird, ein beschränkter und in verschiedenen Schulen verschiedener,
in manchen, z.B. in Kadettenschulen, ein äusserst geringer.
Dass den Kindern die Schule als eine notwendige Lebensstufe überhaupt
nicht vorenthalten werde, dafür sorgt der Staat; dass auch
innerhalb ihrer keine Hemmungen durch Eltern, Vormünder u.s.f.
eintreten, ist gleichfalls des Staates Sorge, dem die Schule Anzeige
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zu machen hat. - Gegen die Eltern u.s.f. hat also die Schule keine
Gesetze. Das Gesetz des regelmässigen Schulbesuches kann
die Schule zwar an dem Schüler geltend machen, so fern er
es etwa umgehen wollte; wird er aber von seinen Eltern u.s.f.
gehindert, so muss eine andere Macht als die der Schule einschreiten.
Ebenso ist es mit dem Gesetze der pünktlichen Einlieferung
des Schulgeldes u.a. Nur der Schüler kann von der Schule
belangt und nur seine Schuld bestraft werden. Aber ebendarum sind
auch die Schulgesetze in Rücksicht auf des Schülers
freies Handeln ohne Einschränkung und haben ihre Grenze
nur da, wo jener im freien Handeln gehemmt und durch die Familie
bedingt wird: d. h. da, wo der Schüler zwar das Organ des
Handelns, der Handelnde selbst aber ein anderer ist. Durch diese
Beschränkung wird dem spartanischen Losreissen der Kinder
aus der Familieneinheit vorgebeugt und zugleich das Wesen der
Schulgesetze unversehrt erhalten.
Wie endlich die Gesetze für die Schüler zugleich die Grundlage und gleichsam die obere Seite zu der Kehrseite der Gesetze für die Lehrer bilden, geht wohl aus der bisherigen Untersuchung hervor, die selbst Entwickelung dessen war, was wesentlich in dem Lehrer gesetzt ist oder bei ihm vorausgesetzt werden muss. Nicht minder finden die Gesetze für die Schule als Anstalt, zu jener Aneignung des Lehrers von seiten des Schülers die gemässen Mittel zu bieten, in dem Wesen der hier entwickelten Gesetze ihre Begründung und Feststellung. Ihre Auseinanderlegung aber, deren wir uns gleich anfänglich begaben, massen wir uns nicht an für unsere Aufgabe zu halten, indem sie mit der uns ziemenden Bescheidenheit zu streiten scheint.
ENDE