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aber den Tugendhaften ein sicheres Bestehen gewähren, d. h. sie setzte
an die Stelle des Lasters nur die Tugend. (Laster <146> und Tugend
unterscheiden sich ihrerseits wieder nur, wie ein wilder Bursche von
einem Philister) usw.
Bis auf den heutigen Tag ist das Revolutionsprinzip dabei geblieben,
nur gegen dieses und jenes Bestehende anzukämpfen, d. h.
reformatorisch zu sein. So viel auch verbessert, so stark auch der
"besonnene Fortschritt" eingehalten werden mag: immer wird nur ein
neuer Herr an die Stelle des alten gesetzt, und der Umsturz ist ein ­
Aufbau. Es bleibt bei dem Unterschiede des jungen von dem alten
Philister. Spießbürgerlich begann die Revolution mit der Erhebung des
dritten Standes, des Mittelstandes, spießbürgerlich versiegt sie. Nicht
der einzelne Mensch ­ und dieser allein ist der Mensch ­ wurde frei,
sondern der Bürger, der citoyen*, der politische Mensch, der eben
deshalb nicht
der
Mensch, sondern ein Exemplar der
Menschengattung, und spezieller ein Exemplar der Bürgergattung, ein
freier Bürger ist.
In der Revolution handelte nicht der Einzelne weltgeschichtlich,
sondern ein Volk: die Nation, die souveräne, wollte alles bewirken. Ein
eingebildetes Ich, eine Idee, wie die Nation ist, tritt handelnd auf, d. h.
die Einzelnen geben sich zu Werkzeugen dieser Idee her und handeln
als "Bürger ".
Seine Macht und zugleich seine Schranken hat das Bürgertum im
Staatsgrundgesetze, in einer Charte, in einem rechtlichen oder
"gerechten " Fürsten, der selbst nach "vernünftigen Gesetzen" sich
richtet und herrscht, kurz in der Gesetzlichkeit. Die Periode der
Bourgeoisie wird von dem britischen Geiste der Gesetzlichkeit
beherrscht. Eine Versammlung von Land[122]ständen ruft sich z. B.
stets ins Gedächtnis, daß ihre Befugnisse nur so und so weit gehen, und
daß sie überhaupt nur aus Gnaden berufen sei und aus Ungnade wieder
<147> verworfen werden könne. Sie erinnert sich stets selbst an ihren ­
Beruf. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß
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Mich mein Vater erzeugt hat; aber nun Ich einmal erzeugt bin, gehen
Mich doch wohl seine Erzeugungs-Absichten gar nichts an, und wozu
er Mich auch immer berufen haben mag, Ich tue, was Ich selber will.
Darum erkannte auch eine berufene Ständeversammlung, die
französische im Anfange der Revolution, ganz richtig, daß sie vom
Berufer unabhängig sei. Sie existierte und wäre dumm gewesen, wenn
sie das Recht der Existenz nicht geltend machte, sondern sich, wie vom
Vater, abhängig wähnte. Der Berufene hat nicht mehr zu fragen: was
wollte der Berufer, als er Mich schuf? ­ sondern: was will Ich,
nachdem Ich einmal dem Rufe gefolgt bin? Nicht der Berufer, nicht die
Kommittenten, nicht die Charte, nach welcher ihr Zusammentritt
hervorgerufen wurde, nichts wird für ihn eine heilige, unantastbare
Macht sein. Er ist zu allem befugt, was in seiner Macht steht; er wird
keine beschränkende "Befugnis" kennen, wird nicht loyal sein
wollen. Dies gäbe, wenn man von Kammern überhaupt so etwas
erwarten könnte, eine vollkommen egoistische Kammer, abgelöst von
aller Nabelschnur und rücksichtslos. Aber Kammern sind stets devot*,
und darum kann es nicht befremden, wenn so viel halber oder
unentschiedener, d. h. heuchlerischer "Egoismus " sich in ihnen breit
macht.
Die Ständemitglieder sollen in den Schranken bleiben, welche ihnen
durch die Charte, durch den Königswillen u. dergl. vorgezeichnet sind.
Wollen oder können sie das nicht, so sollen sie "austreten". Welcher
Pflichtgetreue könnte anders handeln, könnte sich, seine Überzeugung
und seinen Willen als das Erste setzen, wer könnte so unsittlich sein,
sich geltend <148> machen zu wollen, wenn darüber auch die
Körperschaft und Alles zu Grunde ginge? Man hält sich sorglich
innerhalb der Grenzen seiner Befugnis; in den Grenzen sei[123]ner
Macht muß man ja ohnehin bleiben, weil Keiner mehr kann als er
kann. "Die Macht oder respektive Ohnmacht Meiner wäre meine
alleinige Grenze, Befugnisse aber nur bindende ­ Satzungen? Zu dieser
alles umstürzenden An